Bundesgerichtshof:
Urteil vom 21. Februar 2002
Aktenzeichen: IX ZR 127/00

(BGH: Urteil v. 21.02.2002, Az.: IX ZR 127/00)

Tenor

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Januar 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Klägerinnen wurden als Erben in mehreren Prozessen auf Erfüllung von Nachlaßverbindlichkeiten in Anspruch genommen. Im Rechtsstreit 24 O 2470/88 LG Würzburg, in dem sie in beiden Tatsacheninstanzen von den jetzt verklagten Rechtsanwälten vertreten wurden, wurden sie zunächst durch Teilurteil vom 6. August 1991 unter anderem zur Zahlung von 339.493,48 DM nebst Zinsen verurteilt. Nach Rechtskraft dieses Urteils -infolge Nichtannahmebeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1993 -erließ das Landgericht Würzburg am 26. November 1993 ein Schlußurteil, durch das die Klägerinnen zur Zahlung von weiteren 230.779,36 DM nebst Zinsen verurteilt wurden; ferner wurde darin ihre Verpflichtung festgestellt, darüber hinaus rund 315.000 DM sowie Zinsen in bestimmten Raten zu zahlen. Dieses Urteil wurde Anfang Januar 1994 rechtskräftig. Aufgrund des Feststellungsausspruchs wurden die Klägerinnen in vier weiteren Prozessen, in denen sie nicht mehr von den Beklagten vertreten wurden, zur Zahlung verurteilt. Im ersten dieser Prozesse, in dem ein Teilbetrag von 105.389,68 DM nebst Zinsen eingeklagt wurde, machten die Klägerinnen die Beschränkung ihrer Erbenhaftung auf den Nachlaß geltend. In erster Instanz hatten sie damit Erfolg. Das damalige Berufungsgericht ließ dagegen die Haftungsbeschränkungseinrede mit der Begründung nicht zu, sie hätte bereits im ersten Prozeß gegenüber der Feststellungsklage erhoben werden müssen. Vorher hatten die Klägerinnen in jenem Rechtsstreit im August 1995 den Beklagten den Streit verkündet. Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts nahm der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 2. Oktober 1996 nicht zur Entscheidung an. Auch in den folgenden Prozessen wurden die Klägerinnen vorbehaltlos verurteilt.

Mit der im jetzigen Rechtsstreit am 20. März 1997 eingereichten und am 2. April 1997 zugestellten Klage nehmen die Klägerinnen die Beklagten mit dem Vorwurf, diese hätten bereits im ersten jener Prozesse für die Aufnahme des Haftungsbeschränkungsvorbehalts in das Urteil sorgen müssen, auf Schadensersatz -in erster Linie durch Freistellung von den ihnen auferlegten Zahlungsverpflichtungen -in Anspruch, soweit diese den Wert des Nachlasses übersteigen. Das Landgericht hat die Beklagten entsprechend dem von ihm festgestellten Nachlaßwert zur Freistellung verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen diese ihre Freistellungsanträge und den in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Antrag, die Beklagten zur Zahlung von 681.711,24 DM nebst Zinsen zu verurteilen, weiter.

Gründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede für begründet gehalten. Das trifft jedoch nur für einen Teil der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zu, von deren Bestehen auf der Grundlage des für die Revisionsprüfung zu unterstellenden Sachverhalts auszugehen ist.

1. Nach der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Vorschrift des § 51 BRAO a.F. (jetzt § 51 b) verjährt der gegen einen Rechtsanwalt gerichtete Schadensersatzanspruch in drei Jahren nach Entstehung des Anspruchs, spätestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Mandats.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß ein etwaiger durch Versäumung der Einrede der beschränkten Erbenhaftung im Rechtsstreit 24 O 2470/88 LG Würzburg begründeter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten mit dem erstinstanzlichen Teilurteil vom 6. August 1991, in dem der nach § 780 ZPO erforderliche Vorbehalt fehlte, entstanden ist.

aa) Das ist richtig, soweit es um den Schaden geht, der den Klägerinnen bereits dadurch entstanden ist, daß sie durch jenes Teilurteil zur Zahlung von 339.493,48 DM verurteilt worden sind; nach ihrem eigenen Vortrag war der Nachlaß schon im Jahre 1987 mit über 247.000 DM überschuldet.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt ein durch einen Fehler des Rechtsberaters bei der Führung eines Prozesses verursachter Schaden mit Erlaß der ersten daraufhin ergehenden, für den Mandanten nachteiligen gerichtlichen Entscheidung ein (BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 -IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 788 [Steuerberater]; v. 9. Dezember 1999 -IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960). Die Revision meint, auf den vorliegenden Fall sei diese Rechtsprechung nicht anwendbar. Sie beruhe auf dem Gedanken, daß die erste nachteilige Entscheidung dem Mandanten Anlaß zur Prüfung gebe, ob der Nachteil auf einem Beratungsfehler beruhe. Hier könne den Klägerinnen aber nicht vorgeworfen werden, eine solche Prüfung unterlassen zu haben; denn der sich aus dem bloßen, im Urteil nicht erörterten Fehlen des Haftungsbeschränkungsvorbehalts ergebende Nachteil sei für sie nicht erkennbar gewesen. Es sei im übrigen, so argumentiert die Revision, widersprüchlich, wenn für den Zeitpunkt des Schadenseintritts einerseits die Kenntnis des Mandanten hiervon für unbeachtlich, andererseits aber der Zeitpunkt der ersten nachteiligen Entscheidung mit der Begründung für maßgeblich erklärt werde, sie hätte dem Auftraggeber Anlaß zur Prüfung geben müssen, ob ein Beratungsfehler vorliege.

Dieser Gedankengang beruht auf einem Mißverständnis. Ausschlaggebend für die Anknüpfung an die erste nachteilige Entscheidung ist, daß sich damit die Vermögenslage des Betroffenen objektiv spürbar verschlechtert und es unsicher ist, ob diese Vermögensverschlechterung durch eine spätere Aufhebung der Entscheidung wieder wegfällt (BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 aaO). Wenn der Senat an anderer Stelle hinzugefügt hat, ein Steuerbescheid gebe dem Steuerpflichtigen Anlaß zur Prüfung, ob ein sich daraus ergebender Steuernachteil auf einem Beratungsfehler seines Steuerberaters beruhe, so war damit nur gesagt, daß wegen dieser Prüfungsmöglichkeit der an diesen Zeitpunkt anknüpfende Verjährungsbeginn für den Mandanten nicht unzumutbar sei (BGHZ 129, 386, 390).

bb) Der weitere Schaden, der durch das Fehlen des Haftungsbeschränkungsvorbehalts im Schlußurteil des Landgerichts Würzburg vom 26. November 1993 verursacht worden ist, ist dagegen erst mit dem Erlaß dieses Urteils entstanden. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit ist zwar der infolge eines bestimmten Verhaltens des Schädigers eingetretene Schaden als ein einheitliches Ganzes aufzufassen, so daß für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, zurechen- und voraussehbaren Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist läuft, sobald irgendein (Teil-)Schaden entstanden ist; das gilt auch, soweit eine Wiederholung desselben schädigenden Verhaltens -nochmals -denselben Schaden auslöst (BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 -IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780;

v. 12. Februar 1998 aaO, jeweils m.w.N.). Anders ist es aber, wenn sich mehrere selbständige Handlungen (oder -pflichtwidrige - Unterlassungen) des Schädigers ausgewirkt haben; dann beginnt mit der Entstehung des durch die jeweilige Handlung verursachten Schadens und des damit ausgelösten Ersatzanspruchs eine nur für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung (BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 aaO). Besteht das pflichtwidrige Verhalten eines Rechtsanwalts darin, daß er es im Prozeß, in dem gegen seinen Mandanten als Erben eine Nachlaßverbindlichkeit geltend gemacht wird, unterläßt, die Dürftigkeitseinrede zu erheben, so beginnt die Verjährung eines dadurch ausgelösten Schadensersatzanspruchs gegen ihn jedenfalls insoweit nicht bereits mit Erlaß des ersten Gerichtsurteils, als der Regreßanspruch sich aus erst später durch Klageerweiterung in den Prozeß eingeführten -weiteren -Forderungen gegen den Nachlaß ergibt; denn gegenüber diesen bestand, solange sie nicht gerichtlich geltend gemacht wurden, kein Anlaß zur Erhebung der Einrede.

Den bei den Akten des jetzigen Prozesses befindlichen Urteilen aus dem Rechtsstreit 24 O 2470/88 LG Würzburg ist zu entnehmen, daß von den Ansprüchen, die zu den Verurteilungen der Klägerinnen geführt haben, die Gegenstand des gegen die Beklagten erhobenen Regreßanspruchs sind, vor Erlaß des Teilurteils vom 6. August 1991 nur der darin dem damaligen Prozeßgegner zugesprochene Betrag von 339.493,48 DM eingeklagt worden war. Der weitere Zahlungsanspruch von 230.779,36 DM und der die Grundlage für die Verurteilungen in den Folgeprozessen bildende Feststellungsanspruch, über die durch das Schlußurteil des Landgerichts Würzburg vom 26. November 1993 entschieden worden ist, sind soweit ersichtlich, erst nach Erlaß des Teilurteils in den damaligen Rechtsstreit eingeführt worden. So ist das Prozeßgeschehen auch im späteren Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. September 1995 [S. 4 f] dargestellt, wo von einer entsprechenden Klageerweiterung nach Erlaß des Teilurteils vom 6. August 1991 die Rede ist. Danach bezog sich das Unterlassen der Dürftigkeitseinrede bis zu diesem Zeitpunkt nur - soweit es im jetzigen Schadensersatzprozeß von Bedeutung ist -auf den bis dahin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des durch das Teilurteil zugesprochenen Betrages. Anlaß, die Einrede gegenüber den weiteren Ansprüchen einschließlich des Feststellungsanspruchs zu erheben, bestand erst, als diese durch Klageerweiterung in den damaligen Rechtsstreit eingeführt wurden. Daß die Beklagten (auch) dies unterlassen haben, war ein neues Verhalten -in Gestalt einer Unterlassung -, das einen neuen Schaden auslöste. Dieser entstand erst mit Erlaß des Schlußurteils des Landgerichts Würzburg vom 26. November 1993; er bestand in den Nachteilen, die den Klägerinnen durch die Verurteilung zur Zahlung von -weiteren -230.779,36 DM und den Feststellungsausspruch mit den darauf beruhenden Zahlungsurteilen in den Folgeprozessen zugefügt wurden. Die Verjährung des hierauf gestützten Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagten hat deshalb erst am 26. November 1993 begonnen.

b) Daraus ergibt sich für die (Primär-)Verjährung folgendes:

aa) Soweit den Klägerinnen ein Schaden schon aus der Verurteilung zur Zahlung der 339.493,48 DM entstanden ist, trat die Verjährung drei Jahre nach Erlaß des Teilurteils vom 6. August 1991, also am 6. August 1994 ein. Das Mandat der Beklagten war nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts erst im Februar 1994 beendet. Die Verjährungsfrist war somit nicht nur bei Klageerhebung im März/April 1997, sondern auch schon im Zeitpunkt der Streitverkündung im August 1995 abgelaufen.

bb) Ein auf dem Zahlungs- und Feststellungsurteil vom 26. November 1993 beruhender Schadensersatzanspruch verjährte dagegen erst drei Jahre nach diesem Zeitpunkt, also am 26. November 1996. Das Ende der Verjährungsfrist lag damit zwar vor der Klageerhebung, aber nach der Streitverkündung im August 1995.

(1) Die Streitverkündung hat gleichwohl die Verjährung nur insoweit unterbrochen, als der Schaden auf dem Feststellungsausspruch beruht, der die Verurteilung in den Folgeprozessen nach sich gezogen hat.

Die Streitverkündung unterbricht gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB die Verjährung, wenn der Anspruch vom Ausgang des Prozesses, in dem der Streit verkündet wird, abhängt und binnen sechs Monaten nach Beendigung dieses Prozesses gerichtlich geltend gemacht wird (§ 215 Abs. 2 BGB). Die Sechsmonatsfrist ist hier gewahrt; sie begann mit der den damaligen Rechtsstreit beendenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1996 und war bei Einreichung der jetzigen Klage am 20. März 1997 (nebst Zustellung am 2. April 1997) noch nicht abgelaufen. Abhängigkeit im Sinne des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist immer dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für eine Streitverkündung nach § 72 ZPO vorliegen, wenn also die Partei für den Fall eines ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt (BGHZ 36, 212, 214; 134, 190, 194). Der Umfang der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Streitverkündung beschränkt sich nicht auf die mit der Urteilsformel ausgesprochene Entscheidung über den erhobenen Anspruch; sie ergreift vielmehr die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils (BGHZ 36, 212, 215).

Im vorliegenden Fall spielt es danach für die Reichweite der Wirkung der Streitverkündung grundsätzlich keine Rolle, daß in dem ersten Folgeprozeß, in dem den Beklagten der Streit verkündet wurde, nur ein Teil der im Feststellungsurteil des Landgerichts Würzburg vom 26. November 1993 dem Grunde nach gegen die Klägerinnen ausgeurteilten Beträge in Form des Zahlungsbegehrens eingeklagt wurde. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Revisionsverhandlung unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 1995 (BauR 1996, 869, 870) die Ansicht vertreten, die Ansprüche, die der Streitverkündende im Fall des ihm ungünstigen Prozeßausgangs zu haben glaube, müßten im einzelnen in der Streitverkündungsschrift bezeichnet werden. Daran ist richtig, daß diese nach § 73 ZPO den Grund der Streitverkündung bezeichnen muß. Damit ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Dritten (oder dessen Anspruch gegen den Streitverkündenden) ergeben soll (Stein/ Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 73 Rn. 3). Dieses Rechtsverhältnis ist unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau anzugeben, daß der Streitverkündungsempfänger prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten (Wiezcorek/Schütze/Mansel, ZPO 3. Aufl. § 73 Rn. 9, 12). Das ist im vorliegenden Fall, soweit sich das dem Prozeßstoff entnehmen läßt, geschehen. Hierauf deutet der Inhalt eines Anwaltsschreibens vom 18. Juli 1995 hin, in dem als Grund für die im damaligen ersten Folgeprozeß erklärte Streitverkündung angegeben wird, daß die Beklagten es unterlassen hätten, bereits 1993 im ersten Rechtsstreit für die Aufnahme des Vorbehalts nach § 780 ZPO zu sorgen. Damit ist der Anspruchsgrund in ausreichendem Maße bezeichnet. Eine Streitverkündungsschrift braucht den ihr zugrunde liegenden Anspruch nicht bereits auch der Höhe nach zu konkretisieren. Daraus ergibt sich, daß die Verjährung für den gesamten Schadensersatzanspruch unterbrochen worden ist, der den Klägern möglicherweise daraus erwachsen ist, daß der Feststellungsausspruch im Urteil des Landgerichts Würzburg vom 26. November 1993 nicht unter den Vorbehalt nach § 780 ZPO gestellt worden ist. Das bedeutet, daß ein solcher Schadensersatzanspruch auch insoweit nicht verjährt ist, als er auf den im zweiten, dritten und vierten Folgeprozeß gegen die Klägerinnen ausgeurteilten Beträgen beruht.

(2) Soweit der Schaden sich aus der im Schlußurteil des Landgerichts Würzburg vom 26. November 1993 enthaltenen Verurteilung zur Zahlung von 230.779,36 DM nebst Zinsen und Kosten ergibt, hat die Streitverkündung die Verjährung dagegen nicht unterbrochen. In diesem Umfang -wie im übrigen auch hinsichtlich der 339.493,48 DM (einschließlich Zinsen und Kosten), zu deren Zahlung die Klägerinnen durch das Teilurteil vom 6. August 1991 verurteilt worden sind (s. dazu unten c) - konnte ein ihnen gegen die Beklagten zustehender Schadensersatzanspruch durch den Ausgang der Folgeprozesse unter keinen Umständen beeinflußt werden; eine nachträgliche Erhebung der Einrede der beschränkten Erbenhaftung kam insoweit nicht mehr in Betracht. Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung tritt nicht ein, wenn und soweit -auch vom Standpunkt der streitverkündenden Partei aus der der Streitverkündung zugrunde liegende vermeintliche Anspruch durch den Ausgang des Rechtsstreits nicht berührt werden kann (vgl. BGH, Urt. v.

10. Oktober 1978 -VI ZR 115/77, NJW 1979, 264 f).

c) Das Berufungsgericht hat einen zur Verlängerung der Verjährungsfrist führenden sogenannten Sekundäranspruch (grundlegend dazu BGHZ 94, 380, 386 ff) mit der Begründung verneint, für die Beklagten habe kein Anlaß bestanden, ihr früheres Verhalten zu überprüfen und die Klägerinnen auf die Möglichkeit eines Regreßanspruchs gegen sich selbst -und auf die dafür geltende Verjährungsfrist -hinzuweisen. Ob die dagegen gerichteten Revisionsangriffe gerechtfertigt sind, ist für die Beurteilung der Verjährungsfrage ohne Bedeutung; denn ein auf die Verurteilung der Klägerinnen zur Zahlung von insgesamt 570.272,84 (339.493,48 + 230.779,36) DM gestützter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wäre auch bei Bejahung eines solchen Sekundäranspruchs verjährt. Ein Sekundäranspruch hat zur Folge, daß mit Eintritt des durch die Verletzung der Hinweispflicht bewirkten Schadens (Eintritt der Primärverjährung), spätestens aber mit Beendigung des Mandats (BGH, Urt. v.

9. Dezember 1999 aaO Seite 961 f), die dreijährige Verjährungsfrist erneut beginnt. Da, wie bereits erwähnt, das Mandat der Beklagten im Februar 1994 beendet war, konnte eine Sekundärverjährungsfrist, die danach im Februar 1997 abgelaufen wäre, durch die im März 1997 eingereichte Klage nicht mehr unterbrochen werden. Sie wäre allerdings noch nicht abgelaufen gewesen, als den Beklagten im August 1995 der Streit verkündet wurde. Die Streitverkündung war aber aus denselben Gründen, aus denen sie, wie oben dargelegt, die Primärverjährung nicht unterbrechen konnte, auch nicht geeignet, die Unterbrechung einer etwaigen Sekundärverjährung zu bewirken.

II.

Das Berufungsurteil kann danach, soweit der Schaden durch die in den Folgeprozessen auf der Grundlage des früheren Feststellungsausspruchs gegen die Klägerinnen ergangenen Verurteilungen entstanden ist, mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Da das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen zum Umfang der Überschuldung des Nachlasses und damit zum Umfang des verjährten und des nicht verjährten Teils des Klageanspruchs getroffen hat, muß das Urteil insgesamt aufgehoben werden. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu der Frage, ob die Beklagten unter den Umständen des Streitfalls den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung in den Titel hätten aufnehmen lassen müssen (zur grundsätzlichen Pflicht eines Rechtsanwalts, dies zu tun, vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1992 -IX ZR 256/91, WM 1992, 2020, 2021 m.w.N.), und zum Nachlaßwert (vgl. oben I 1 a aa) die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Damit dies geschehen kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.






BGH:
Urteil v. 21.02.2002
Az: IX ZR 127/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/174acd4cc224/BGH_Urteil_vom_21-Februar-2002_Az_IX-ZR-127-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share