Bundespatentgericht:
Urteil vom 28. Januar 2009
Aktenzeichen: 5 Ni 7/09

(BPatG: Urteil v. 28.01.2009, Az.: 5 Ni 7/09)

Tenor

1.

Das europäische Patent 0 779 175 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang des Patentanspruchs 1 für nichtig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des am 3. Dezember 1996 angemeldeten europäischen Patents 0 779 175 (Streitpatent), das in der Verfahrenssprache Englisch mit der Bezeichnung

"Infant safety seat" (Sicherheitssitz für Kinder), erteilt worden ist. Das Streitpatent nimmt die Priorität der niederländischen Patentanmeldung 1 001 896 vom 13. Dezember 1995 in Anspruch. Es wird beim Deutschen Patentund Markenamt unter der Nummer 696 02 511 geführt.

Das Streitpatent umfasst 4 Patentansprüche; die angegriffenen Ansprüche 1, 3 und 4 lauten in der Verfahrenssprache Englisch wie folgt:

"1. An infant safety seat adapted to be placed with its foot end (1a; 1 a') engaging the backrest (7) of a passenger's seat in a vehicle and to be secured by means of a threepointsafetybelt (8) with which said passenger's seat is equipped, wherein said infant safety seat comprises a bucket seat body (1; 1'; 1") with a backrest portion (16; 16'), a foot end portion (1a; 1a') and side walls, a substantially U-shaped carrying handle (2) pivotally connected to said side walls about a transverse axis, and a support bottom (3; 3'; 3"), means for guiding and holding the shoulder belt portion (10) of said threepointsafetybelt (8) around the back side of the backrest portion (1b; 1b') of said bucket seat body (1; 1'; 1"), a transverse through belt receiving space (5; 5'; 5") between said support bottom (3; 3'; 3") and the lower surface of said bucket seat body (1; 1'; 1"), said receiving space (5; 5'; 5") being accessible from one end of said bucket seat body through a laterally open slit (4; 4'; 4") so as to allow insertion of the hip belt portion (11) of said threepointsafetybelt (8) from an end of the infant safety seat into said receiving space (5; 5'; 5") for engagement with belt holding means (5a) provided in said belt receiving space, characterized in that said belt holding means (5a) in said receiving space (5; 5'; 5") is constituted by an upstanding holding surface (5a), that faces away from the foot end portion (1a; 1a') of said bucket seat body.

3.

An infant safety seat according to claim 1, characterized in that said belt receiving space (5; 5') is accessible through an inserting slit (4; 4') at the rear side of said bucket seat body (1; 1'), which slit extends forwardly to merge into said belt receiving space (5; 5'), containing said upstanding holding surface (5a) adjacent the foot end portion of said bucket seat body (1; 1').

4.

An infant safety seat according to claim 3, characterized in that said bucket seat body (1; 1') and said support bottom (3; 3') are formed as separate parts, which are connected at the front end of said bucket seat body (1; 1') only and are spaced from one another in the rearward direction."

Die Patentansprüche 1, 3 und 4 haben in der deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut:

"1. Kinder-Sicherheitssitz zur Montage an einem Passagierssitz in einem Fahrzeug, und zwar mit dem Fussende (1a, 1a') stossend gegen die Rücklehne (7) des Passagierssitzes, und zur Befestigung mittels eines zum Passagierssitz gehörigen Dreipunkt-Sicherheitsgurts (8), welcher Kinder-Sicherheitssitz einen Sitzschalenkörper (1; 1'; 1") mit einem Rückenlehnenabschnitt (16; 16'), einem Fussendenabschnitt (1a; 1a') und Seitenwänden, einem um eine Querachse schwenkbar an den Seitenwänden befestigten etwa U-förmigen Tragebügel (2), einen Stützboden (3; 3'; 3") und Mittel zum Fuhren und Halten des Schulterabschnitts (10) des Dreipunkt-Sicherheitsgurts (8) um die Rückseite des Rücklehnenabschnitts (1b; 1b') des Sitzschalenkörpers (1; 1'; 1") aufweist, wobei zwischen dem Stützboden (3; 3'; 3") und der Unterseite des Sitzschalenkörpers (1; 1'; 1") ein sich in der Querrichtung erstreckender Zwischenraum (5; 5'; 5") zur Gurtaufnahme vorgesehen ist, welcher Zwischenraum (5; 5'; 5") von einem Ende des Sitzschalenkörpers her durch einen seitlich offenen Schlitz (4; 4'; 4") zugänglich ist, um den Schulterabschnitt (11) des Dreipunkt-Sicherheitsgurts (8) von einem Ende des Sicherheitssitzes in den Zwischenraum (5; 5'; 5") hineinführen zu können und dabei in Eingriff mit in diesem Raum vorhandenen Haltemitteln (5a) bringen zu können, dadurch gekennzeichnet, dass die Gurt-Haltemittel (5a) im Zwischenraum (5; 5'; 5") durch eine vom Fussendenabschnitt (1a; 1a') des Sitzschalenkörpers abgewendeten, aufstehenden Haltefläche (5a) gebildet wird.

3.

Kinder-Sicherheitssitz nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Zwischenraum (5; 5') zum Aufnehmen des Gurts durch einen an der Rückseite des Sitzschalenkörpers (1; 1') vorgesehenen Einführschlitz (4; 4') zugänglich ist, welcher Schlitz sich nach vorne erstreckt und in den die aufstehende Haltefläche (5a) in der Nähe des Fussendenabschnitts des Sitzschalenkörpers (1; 1') enthaltenden Gurt-Aufnahmeraum (5; 5') ausläuft.

4.

Kinder-Sicherheitssitz nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Sitzschalenkörper (1; 1') und der Stützboden (3; 3') in Form gesonderter Teile ausgebildet sind, welche nur am vorderen Ende des Sitzschalenkörpers (1; 1') verbunden sind und weiter nach hinten im Abstand voneinander liegen."

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand der angegriffenen Ansprüche sei nicht neu sei und ergebe sich für den Fachmann jedenfalls in naheliegender Weise aus dem vorveröffentlichen Stand der Technik.

Sie beruft sich zur fehlenden Neuheit auf -die europäische Patentanmeldung EP 0 574 848 A2 (Anlage NiK 4) -die japanische Patentanmeldung JP 2-182547 A und das zugehörige Abstract (Anlage NiK 5)

und zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit zusätzlich auf -das deutsche Gebrauchsmuster DE 87 05 942 U1 (Anlage NiK 6) -die internationale Patentanmeldung WO 90/11203 A1 (Anlage K 7) -die US-Patentschrift 4,634,177 (Anlage NiK 8) -die deutsche Offenlegungsschrift DE 31 37 917 A1 (Anlage NiK 9) -die internationale Anmeldung WO 94/25306 A1 (Anlage NiK 10) -die europäische Patentanmeldung EP 0 504 618 A1 (Anlage NiK 11) -die Broschüre des deutschen Verkehrssicherheitsrats e. V. "Kinder als Mitfahrer", Bonn, 1994, 6. Auflage (Anlage NiK 12) -auto motor und sport, Ausgabe vom 16. Juli 1993, S. 30, 31 (Anlage NiK 13) -die europäische Patentanmeldung EP 0 371 524 A1 (Anlage NiK 15, korrespondierend zu NiK 5).

Die Klägerin trägt außerdem vor, die deutsche Übersetzung der maßgeblichen englischen Fassung des Streitpatents sei unkorrekt, insbesondere die Übersetzung des Merkmals "that said belt holding means (5a) in said receiving space (5; 5'; 5") is constituted by an upstanding holding surface (5a) that faces away from the foot end portion (1a; 1a') of said bucket seat body." Durch die Verwendung der Singularform "is" werde deutlich, dass es sich anspruchsgemäß nur um ein einziges Gurthaltemittel handele. Das Wort "upstanding" sei mit "aufrecht" oder "aufrecht stehend" korrekt zu übersetzen.

Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 779 175 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1, 3 und 4 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig. Insbesondere hält sie die NiK 11 nicht für einschlägig, weil dort der Beckengurt nicht in einen Schlitz gleite und auch ein Zwischenraum nicht gegeben sei. Die EP 0 603 520 A1 zeige Ösen zur Befestigung des Sicherheitsgurtes, aber keine Haltefläche wie das Streitpatent.

Gründe

Die zulässige Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist teilweise begründet.

I.

1. Das Streitpatent betrifft einen Kinder-Sicherheitssitz zur Montage an einem Passagierssitz in einem Fahrzeug, wobei das Fußende gegen die Rücklehne des Fahrzeugsitzes stößt und die Befestigung mittels eines zum Fahrzeugsitz gehörigen Dreipunkt-Sicherheitsgurts erfolgt.

Kinder-Sicherheitssitze dienen u. a. zum sicheren Unterbringen von Kleinkindern in Kraftfahrzeugen während der Fahrt. Sicherheitssitze für Kleinkinder weisen in der Regel eine Sitzschale bzw. Sitzwanne auf, da die Kinder eher liegen als aufrecht sitzen. Viele der Sitze weisen zudem einen Unterbau, Gestell, Rahmeno. dgl. auf, auf dem die Sitzschale (in ihrer Neigung verstellbar) gehalten wird. Der Kinder-Sicherheitssitz wird mit dem Unterbau auf der Sitzfläche des Fahrzeugsitzes abgestellt und während der Fahrt fixiert. Zur Fixierung wird meist der in Fahrzeugen übliche Dreipunkt-Automatik-Sicherheitsgurt genutzt, der mit Gurtführungen bzw. Haltemitteln am Unterbau und/oder der Sitzschale zusammenwirkt und evtl. auch noch über Klemmvorrichtungen in einer bestimmten Position relativ zum Kinder-Sicherheitssitz gehalten wird. Bei der Fixierung muss beachtet werden, dass bei Unfällen Drehmomente um die Querachse der Sitzschale aufgefangen werden können. Wenn der Kinder-Sicherheitssitz mit seinem Kopfteil in Fahrtrichtung weist, sind dazu beispielsweise vom Unterbau aufragende, sich an der Rückenlehne des Fahrzeugsitzes abstützende Prallbügel oder Vorsprünge am Unterbau vorgesehen, die zwischen Sitzkissen und Rückenlehne des Fahrzeugsitzes eingeklemmt werden. Der Beckenabschnitt des Sicherheitsgurtes wird bei gängigen Kinder-Sicherheitssitzen im Bereich des Fußendes des Kinder-Sicherheitssitzes geführt und der Schultergurtabschnitt um die Sitzschale geschlungen. Störend ist oft das umständliche In-Eingriff-Bringen des Sicherheitsgurtes mit den Gurtführungen bzw. Haltemitteln des Kindersicherheitssitzes.

Das Streitpatent setzt sich zum Ziel, diesen Nachteil zu beheben, ohne den Sicherheitsaspekt zu beeinträchtigen.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird ein Kinder-Sicherheitssitz gemäß Patentanspruch 1 vorgeschlagen, der nach einer von der Klägerin eingeführten, von der Beklagten akzeptierten Merkmalsgliederung folgende Merkmale aufweist, wobei von der Klägerin ihrer Meinung nach vorliegende, von der Beklagten aber teilweise bestrittene Übersetzungsfehler in der deutschen Fassung korrigiert werden, die folgend in Klammern gesetzt sind:

1. Kinder-Sicherheitssitz zur Montage an einem Passagiersitz in einem Fahrzeug, 1a und zwar mit dem Fußende stoßend gegen die Rückenlehne des Passagiersitzes, 1b und zur Befestigung mittels eines zum Passagiersitz gehörigen Drei-Punkt-Sicherheitsgurts;

2. der Kinder-Sicherheitssitz weist auf:

2a einen Sitzschalenkörper mit einem Rückenlehnenabschnitt, einem Fußendenabschnitt und Seitenwänden;

2b einen um eine Querachse schwenkbar an den Seitenwänden befestigten, etwa U-förmigen Tragebügel;

2c einen Stützboden, und 2d Mittel zum Führen und Halten des Schulterabschnitts des Drei-Punkt-Sicherheitsgurts um die Rück(en)seite des Rück(en)lehnenabschnitts des Sitzschalenkörpers;

3.

zwischen dem Stützboden und der Unterseite des Sitzschalenkörpers ist ein sich in der Querrichtung erstreckender Zwischenraum zur Gurtaufnahme vorgesehen;

4.

der Zwischenraum ist vom einen Ende des Sitzschalenkörpers durch einen seitlich offenen Schlitz zugänglich, 4a um den Schulter(Becken)abschnitt des Drei-Punkt-Sicherheitsgurtes vom einen Ende des Sicherheitssitzes in den Zwischenraum einführen zu können, 4b und dabei in Eingriff mit einem in diesem Raum vorhandenen (Gurt)-Haltemittel bringen zu können;

5. die(das) Gurt-Haltemittel im Zwischenraum wird durch eine vom Fußendenabschnitt des Sitzschalenkörpers abgewendete, aufstehende (aufrechte) Haltefläche gebildet.

2. Maßgeblicher Fachmann für das Auffinden einer solchen Lehre ist ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit guten, mehrjährig erworbenen Kenntnissen auf dem Gebiet der Konstruktion von Kinder-Sicherheitssitzen, dem die speziellen Anforderungen für die Befestigung der Kinder-Sicherheitssitze an Fahrzeugsitzen mit Gurtrückhaltesystemen bekannt sind.

Dieser Fachmann wird den Gegenstand des Patentanspruchs 1 folgendermaßen auffassen, wobei für den Patentgegenstand die Fassung in der Verfahrenssprache Englisch maßgeblich ist (Art. 70 Abs. 1 EPÜ):

Beim Merkmal 4a geht die Parteien übereinstimmend davon aus, dass -abweichend von der deutschen Übersetzung "Schulterabschnitt" -der Beckenabschnitt des Dreipunkt-Sicherheitsgurtes gemeint ist, was sich auch eindeutig aus der Gesamtoffenbarung des Streitpatents ergibt. Bei der Abweichung im Merkmal 2 d) -"Rücklehnenabschnitt" statt "Rückenlehnenabschnitt" -handelt es sich ebenfalls um ein offenbares Versehen.

Der maßgebliche Fachmann wird annehmen, dass zum Kinder-Sicherheitssitz alle Teile eines Gebildes zum sicheren Unterbringen eines Kindes während einer Fahrt gehören, die zusammen eine vom Fahrzeugsitz abnehmbare Einheit bilden. Dazu zählen insbesondere die Sitzschale (bucket seat body, in der deutschen Übersetzung des Streitpatents (NiK 1b) als Sitzschalenkörper bezeichnet) und ein Stützboden (support bottom) sowie in vorliegendem Fall ein Tragbügel. Der Stützboden ist als ein Bauteil in Form eines Rahmens, Gestells, Schlittens o. dgl. aufzufassen, das die Sitzschale ggfls. auch schwenkbar gelagert trägt. Der Stützboden wird jedoch nicht durch die eigentliche Sitzschale oder bzw. deren Boden, sondern allenfalls durch an sie einstückig angeformte Teile gebildet. Die Unterseite der Sitzschale umfasst die gesamte Oberfläche der Sitzschale, die der mit einer Polsterung versehenen Liegefläche für das Kind abgewandt ist.

Der Begriff "offener Schlitz" ist nicht nur als einzelner enger Spalt aufzufassen, sondern als eine irgendwie gestaltete Engstelle, die das Einführen des Gurtbandes in einen gegenüber dieser Stelle ggfls. erweiterten Raum ermöglicht. In dem definierten Zwischenraum können noch weitere Gurt-Haltemittel vorhanden sein außer dem einzigen in Form einer Haltefläche angegebenen.

Das zwischen den Parteien streitige Merkmal "that said belt holding means (5a) in said receiving space (5; 5'; 5") is constituted by an upstanding holding surface (5a), that faces away from the foot end portion (1a; 1a') of said bucket seat body" wird der Fachmann funktional verstehen. Die das Gurthaltemittel bildende Haltefläche muss demnach so orientiert sein, dass der Beckenabschnitt des Sicherheitsgurtes im Eingriff an der Haltefläche anliegt. Nach Verständnis des Senats definiert darum das Merkmal "vom Fußendenabschnitt des Sitzschalenkörpers 1 abgewendet" den Endbereich des Zwischenraums 5, der näher zur Rückenlehne 7 des Fahrzeugsitzes als zum Armaturenbrett in Fahrtrichtung (vgl. Sp. 3, Z. 25 bis 27, 40 bis 42) orientiert ist. Der Begriff "aufstehend" (upstanding) erfasst dabei gegenüber der Lotrechten geneigte Flächen, die einen Halt für den Gurt gewähren. Form oder Beschaffenheit der Haltefläche selbst bleiben aber offen. Denn der Begriff "Haltefläche" kann mangels näherer Angaben in der Streitpatentschrift auch eine (nichtmaterielle) Fläche bezeichnen, die durch zwei linienartige Anlageflächen an den Kufen des Stützbodens seitlich begrenzt ist.

II.

1. Der so dem Streitpatent zu entnehmende Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu.

Laut Beschreibungseinleitung geht das Streitpatent von einem Kinder-Sicherheitssitz aus, wie er in der Druckschrift EP 0 603 520 A1 beschrieben ist. Der bekannte Kinder-Sicherheitssitz weist sämtliche Merkmale auf, die im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 für den streitigen Kinder-Sicherheitssitz gefordert werden (vgl. Abs. [0001] bis [0003] der Streitpatentschrift). Der bekannte Kinder-Sicherheitssitz 1 ist zur Montage an einem Fahrzeugsitz 2 vorgesehen (vgl. Anspruch 1; Merkmal 1 des Streitpatents). Er wird mit seinem Hinterende 7, das dem Fußende entspricht, gegen die Rückenlehne 9 des Fahrzeugsitzes 2 stoßend montiert (vgl. Fig. 1; Merkmal 1a). Zur Befestigung des Kinder-Sicherheitssitzes 1 wird ein zum Fahrzeugsitz 2 gehöriger Dreipunktgurt 60 verwendet (vgl. Fig. 9 bis 12, Sp. 17, Z. 38 bis 56; Merkmal 1b -die Figuren 7 bis 10 betreffen zwar eine weitere Ausführungsform, erläutern jedoch auch die erste Ausführungsform -). Der Kinder-Sicherheitssitz 1 weist eine Sitzschale 18 mit einem Rückenlehnenabschnitt, einem dem Fußendenabschnitt entsprechenden Hinterende 7 und Seitenwände auf (vgl. Fig. 1, 2, 9 bis 12). An den Seitenwänden der Sitzschale 18 ist um die quer zur Sitzschale 18 angeordnete Schwenkachse 49 schwenkbar ein etwa U-förmiger Tragebügel 20 befestigt (vgl. Fig. 1, 9, Sp. 12, Z. 17 bis 20). Das im Wesentlichen aus den Standkufen 26 und den nach oben stehenden Haltewangen 48 bestehende Haltebzw. Tragegestell 17 stellt einen Stützboden dar (vgl. z. B. Fig. 11). Der Schulterabschnitt des Dreipunktgurts 60 ist um die Rückseite des Rückenlehnenabschnitts der Sitzschale 18 durch die Gurtführung 39 geführt und durch die Gurtklemme 59 gehalten (vgl. Fig. 11, 12; Merkmale 2 bis 2d). Zwischen dem Tragegestell 17 und der Unterseite der Sitzschale 18 ist ein sich in der Querrichtung erstreckender Freiraum vorgesehen, in dem der Beckenabschnitt des Dreipunktgurts aufgenommen ist. Dieser Freiraum ist vom Fußbereich der Sitzschale 18, also deren einem Ende, durch eine seitlich offene Engstelle zugänglich. Durch die Engstelle kann der Beckenabschnitt des Dreipunktgurts 60 in den Freiraum eingeführt und mit den C-förmigen, im Freiraum auf den Standkufen 26 vorgesehenen Beckenbefestigungen 58 in Eingriff gebracht werden (vgl. Fig. 10, 12, 1, Sp. 19, Z. 28 bis 35; Merkmale 3 bis 4b).

Auch das kennzeichnende Merkmal des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des Streitpatents ist bei dem bekannten Kinder-Sicherheitssitz realisiert. In dem Freiraum unterhalb des Fußendenabschnitts der Sitzschale 18 entsteht eine Haltefläche für den Beckenabschnitt des Dreipunktgurts 60 durch die den Boden der Beckenbefestigungen 58 bildenden, aufstehenden Abschnitte der Standkufen 26. Die Haltefläche ist im Bodenbereich einer C-förmigen Öse angeordnet. Die dort gebildete Fläche ist in Fahrtrichtung vom Fußendenabschnitt der Sitzschale abgewendet orientiert (vgl. Fig. 1, 11, 12).

Wie schon bei der Auslegung des Streitpatents dargelegt, schließt der beanspruchte Kindersitz auch einen schlittenartigen Stützboden mit ein (vgl. Abs. [0015] der Streitpatentschrift bzw. Übergangsabsatz von S. 4 nach 5 der deutschen Übersetzung). Demnach muss der Stützboden nicht zwingend eine flächige Ausdehnung aufweisen, sondern kann auch durch Standkufen gebildet werden. Mangels näherer Erläuterung in der Streitpatentschrift muss auch davon ausgegangen werden, dass die Haltefläche selbst durch eine zweifach annähernd linienförmige Anlage an aufstehenden Verlängerungen der Kufen des Schlittens am Übergang zum Sitzschalenkörper gebildet sein kann. Aufstehend bzw., "upstanding" im Sinne des Streitpatents ist die Haltefläche dann, wenn der Beckenabschnitt des Dreipunktgurts unter Zugbelastung an der Haltefläche anliegt. Dies entspricht einer Zwischenstellung zwischen der Waagerechten und der Senkrechten, die im Streitpatent nicht konkretisiert ist. Jedenfalls sind Halteflächen, die in etwa mit 45¡ gegenüber der Waagerechten geneigt sind, nicht ausgeschlossen. Aus der Tatsache, dass beim Gegenstand des Anspruchs 1 auf ösenförmige Haltemittel verzichtet werden kann, folgt nicht, dass außer der Haltefläche selbst keine weiteren Befestigungsmittel vorhanden sein können. Jedenfalls lässt der angegriffene Patentanspruch 1 dies offen.

2. Der dem Streitpatent zu entnehmende Gegenstand des Patentanspruchs 3 ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Bei der näher präzisierten Ausführung des Kinder-Sicherheitssitzes nach Patentanspruch 3 des Streitpatents ist der Zwischenraum zum Aufnehmen des Gurts durch einen an der Rückseite des Sicherheitsschalenkörpers vorgesehenen Einführschlitz 4, 4' zugänglich (Figuren 1, 2 der Streitpatentschrift). Bei dieser Ausführung kann eine Schlaufe -gebildet aus Schulterund Beckenabschnitt des Sicherheitsgurts -in einem Zug hinten um die Rückenlehne des Kinder-Sicherheitssitzes herumgeführt und dort in einen Einführschlitz 4 gesteckt werden. Dabei rutscht der Beckenabschnitt des Sicherheitsgurts quasi automatisch von hinten unter den Rückenabschnitt 1b in den Schlitz 4, gelangt in den in der Nähe des Fußendenabschnitts der Sitzschale angeordneten Gurtaufnahmeraum 5 und kommt dort an der Haltefläche 5a zu liegen. Es muss nur noch das Schließteil 12 in das Gurtschloss 13 eingerastet werden, um den Kinder-Sicherheitssitz auf dem Fahrzeugsitz zu befestigen.

b) Die Ausführung nach Patentanspruch 3 ist -von der Klägerin unbestritten -im Stand der Technik nicht realisiert. Insbesondere ist bei keinem bekannten Kindersitz ein Zwischenraum zum Aufnehmen des Sicherheitsgurts vorgesehen, der durch einen an der Rückseite des Sitzschalenkörpers vorgesehenen Einführschlitz zugänglich ist, wobei sich der Schlitz nach vorne (in Blickrichtung des Kindes) erstreckt. Dabei läuft der Schlitz in eine aufstehende Haltefläche in einem Gurt-Aufnahmeraum aus, der in der Nähe des Fußendenabschnitts des Sitzschalenkörpers vorhanden ist.

c) Der beanspruchte Gegenstand ergibt sich nicht aus einer Zusammenschau der DE 31 37 917 A1 (NiK 9) und der WO 94/25306 A1 (NiK 10) i. V. m. der EP 0 574 848 A2 (NiK 4) oder der JP 2-182547 A (NiK 5). Entgegen der Meinung der Klägerin kann die NiK 9 dem Fachmann nicht vermitteln, den bei dem Kindersitz aus der NiK 10 für die Gurtaufnahme vorgesehenen Zwischenraum 18 (vgl. Fig. 1) entsprechend der streitpatentgemäß geforderten Zugänglichkeit zu gestalten. Mittel zum Führen und Halten des Schulterabschnitts des Dreipunktgurts um die Rückseite des Rücklehnenabschnitts der Sitzschale sind beim Kindersitz nach NiK 9 nicht vorgesehen. Die Rückenlehne 42 des Kindersitzes 10 stützt sich für den Fall, dass das Fußende 25 der Sitzschale der Rückenlehne des Fahrzeugsitzes zugewandt ist, am Armaturenbrett 12 ab (vgl. Fig. 1, 2 der NiK 9). Dieser Kindersitz weist keinen Zwischenraum zwischen dem als Stützboden infrage kommenden Halteabschnitt 20 und der Unterseite der Sitzschale auf. Eine vom Fußendenabschnitt der Sitzschale 40 abgewendete, aufstehende Haltefläche für den Beckenabschnitt des Sicherheitsgurts wird durch die Nut 23 gebildet (vgl. Fig. 1, 2 i. V. m. Übergangsabs. von S. 17 auf S. 18).

Aus der WO 94/25306 A1 (NiK 10) ist schließlich ein Kindersitz für Kraftfahrzeuge bekannt, der sowohl vorwärts als auch rückwärts im Fahrzeug montiert werden kann (Seite 2, Zeile 15) und der im Stützboden des Kindersitzes einen seitlich zugänglichen und in Längsrichtung verlaufenden Schlitz (Bezugszeichen 18 in Figur 1) zur Aufnahme des Beckengurts sowie im oberen Teil der Rückseite der Sitzschale eine Führung (Bezugszeichen 17 in Figur 5) zur Aufnahme des Schultergurts eines Drei-Punkt-Sicherheitsgurts aufweist (vgl. Seite 4, Zeilen 17 bis 18). Der Schlitz 18 zur Aufnahme des Beckengurts erstreckt sich von einer etwa mittig gelegenen Öffnung in Richtung des Fußendes und des Kopfendes des Kindersicherheitssitzes, so dass sich ein durch den mittigen Zugang eingeführter Beckengurt je nach Einbaurichtung des Kindersitzes an einem der beiden Enden des Schlitzes anliegen wird, im Falle eines rückwärts gerichteten Einbaus am fußseitigen Ende. Der Sicherheitsgurt wird von der Unterseite des Kindersitzes in den Schlitz 18 eingefädelt.

Wie beim Kindersitz nach der NiK 9 wird auch hier kein zwischen einem Stützboden und einer Sitzschale angeordneter Zwischenraum gezeigt. Somit können diese Schriften erst recht keine Anregung geben, für das Einführen des Beckengurts in diesen Zwischenraum einen an der Rückseite des Sitzschalenkörpers angeordneten Einführschlitz vorzusehen.

Die Berücksichtigung der Druckschriften NiK 4 bzw. NiK 5 führt zu keinem anderen Ergebnis; sie könnten allenfalls noch das Anbringen eines Tragebügels an der Sitzschale nahe legen.

d) Zu dem gleichen Ergebnis führt die Zusammenschau der DE 31 37 917 A1 (NiK 9) und der Kindersitze "Concord Delta Impuls Easy" (NiK 12) oder "Storchenmühle Duo ms" (NiK 13) i. V. m. der EP 0 574 848 A2 (NiK 4) oder der JP 2-182547 A (NiK 5). Soweit den bildlichen Darstellungen zu entnehmen ist, weisen die Kindersitze "Concord Delta Impuls Easy" (NiK 12) und "Storchenmühle Duo ms" (NiK 13) ähnlich dem aus NiK 10 bekannten Kindersitz einen Stützboden mit integriertem, vom Boden zugänglichen Zwischenraum für die Sicherheitsgurtaufnahme auf. Die vorstehenden Ausführungen gelten daher auch für diese Zusammenschau.

e) Ebenso kann eine Kombination der Kindersitze nach der EP 0 504 618 A1 (NiK 11) und einer der Druckschriften NiK 4 oder NiK 5 oder der EP 0 603 520 A1 den Kindersitz nach Patentanspruch 3 auch unter Berücksichtigung der NiK 12 nicht nahelegen.

Gezeigt und beschrieben wird in NiK 11 ein Kinder-Sicherheitssitz zur Montage an einem Passagiersitz in einem Fahrzeug, und zur Befestigung mittels eines zum Passagiersitz gehörigen Dreipunkt-Sicherheitsgurts (vgl. Fig.). Der Kinder-Sicherheitssitz weist eine Sitzschale 12 auf mit einem Rückenlehnenabschnitt 26, einem Fußendenabschnitt und Seitenwänden, ein dem Stützboden entsprechendes Unterteil 14 sowie Mittel zum Führen und Halten 28, 38 des Schulterabschnitts des Dreipunkt-Sicherheitsgurts um die Rückseite des Rückenlehnenabschnitts der Sitzschale (vgl. Fig.). Im Unterteil 14 ist ein sich in der Querrichtung erstreckender Zwischenraum zur Gurtaufnahme vorgesehen (vgl. Fig.). Wie der Zwischenraum zugänglich ist, bleibt offen. In der Zeichnung ist eine Trennung zwischen Oberund Unterseite des Unterteils 14 an einem Ende unterhalb des Fußendes der Sitzschale angedeutet. Die Tatsache, dass zwischen Oberund Unterseite kein Abstand dargestellt ist, könnte auf eine erforderliche Aufspreizung des Zwischenraums beim Einführen des Beckengurtes hinweisen, ein offener Schlitz ist aber nicht offenbart. Wenn der Gurt in den Zwischenraum eingeführt ist, gelangt er in Eingriff mit einem Haltemittel in Form einer aufstehenden Haltefläche (vgl. Fig.).

Dieser Kinder-Sicherheitssitz unterscheidet sich demnach vom beanspruchten dadurch, dass er in Fahrtrichtung orientiert ist. Auch fehlt ein Tragebügel. Der Zwischenraum ist nicht zwischen Sitzschale und Unterteil angeordnet, ein seitlich offener Schlitz an einem Ende der Sitzschale zum Einführen eines Beckengurtes in den Zwischenraum ist nicht gezeigt. Die Haltefläche für den Beckenabschnitt des Sicherheitsgurts und das Fußende der Sitzschale sind beide in Fahrtrichtung orientiert, d. h. die Haltefläche ist dem Fußende zuund nicht abgewendet.

Nach Ansicht der Klägerin wird ein Fachmann durch die Kindersitze der Gruppe 0 für Kinder bis 10 kg aus der Elternbroschüre: "Kinder als Mitfahrer" (NiK 12) dazu angeregt, das Unterteil bzw. den Stützboden eines Kindersitzes für größere Kinder, wie er aus EP 0 504 618 A1 (NiK 11) bekannt sei, auch für Kinder-Sicherheitssitze mit rückwärtsgerichteter Sitzschale, wie aus NiK 4, NiK 5 oder EP 0 603 520 A1 bekannt, als alternative Lösung zur Befestigung zu erwägen. Dabei müsse die Sitzschale ganz einfach auf dem Unterteil umgekehrt werden. Der Fachmann werde diese Abwandlung ohne Weiteres vornehmen, denn das sich bei den Kinder-Sicherheitssitzen nach den NiK 4, NiK 5 oder EP 0 603 520 A1 ergebende Problem der komplizierten Montage des Beckenabschnitts des Sicherheitsgurts entfalle dadurch. Insbesondere sei ein Zurücksetzen des Sitzes zum Einführen des Gurtes nicht mehr erforderlich. Auch die Gurtlänge stehe dem nicht hindernd entgegen, da nach Anlegen des Beckenabschnitts der Schulterabschnitt immer noch um die Rückenlehne der Sitzschale geführt werden könne.

Diese Argumentation greift nicht durch. Die aus NiK 4, NiK 5 oder EP 0 603 520 A1 bekannten Sitzschalen können ohne erhebliche konstruktive Umgestaltungen des Unterteils oder der Sitzschale nicht auf dem Unterteil 14 nach der NiK 11 befestigt werden. Sitze der Gruppe I, wie in der EP 0 504 618 A1 (NiK 11) beschrieben, bleiben im Gegensatz zu Sitzen der Gruppe 0 in der Regel fest im Fahrzeug arretiert. Sie sind nicht dazu vorgesehen, Kinder darin auch außerhalb des Fahrzeugs zu tragen oder hinzustellen. Das Problem einer häufigen Montage/Demontage stellt sich daher nicht. Außerdem weist das Unterteil 14 nicht alle die für den streitpatentgemäßen Stützboden geforderten Merkmale auf. Wie weiter vorstehend angegeben, ist der Zwischenraum vollständig in das Unterteil integriert und ein seitlich offener Schlitz -wie ihn Patentanspruch 3 des Streitpatents fordert -nicht vorhanden.

f) Mit Patentanspruch 3 wird auch der auf ihn rückbezogene Patentanspruch 4 getragen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Schuster Bork Bülskämper Guth Dr. Höchst Pü






BPatG:
Urteil v. 28.01.2009
Az: 5 Ni 7/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/175dae5f2541/BPatG_Urteil_vom_28-Januar-2009_Az_5-Ni-7-09




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