Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Mai 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 72/02

(BPatG: Beschluss v. 25.05.2004, Az.: 33 W (pat) 72/02)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 vom 8. Januar 2002 aufgehoben.

Gründe

I Die am 6. Juli 2000 angemeldete BezeichnungworkXL soll für die Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37, 41 und 42

"ecommerce Dienstleistungen, nämlich Vermittlung von Handels- und Angebotskontakten und Handelsgeschäften über das Internet; Dienstleistungen einer Multimedia-Datenbank, nämlich Zurverfügungstellen von Informationen für betriebliche Beschaffungs- und Vertriebsprozesse; ecommerce Dienstleistungen, nämlich Waren- und Dienstleistungspräsentation; Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich Wartung von Internet-Zugängen"

als Wortmarke in das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung unter Bezugnahme auf die Beanstandungsgründe durch Beschluß vom 8. Januar 2002 gemäß § 37 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Im Bescheid vom 9. November 2001 war die angemeldete Marke als Hinweis auf eine großartige Leistungserbringung bzw als werbeübliche schlagwortartige Beschreibung der Leistungsqualität beanstandet worden.

Mit ihrer Beschwerde macht die Anmelderin geltend, "workXL" sei eine neue Wortkombination, die in Bezug auf die begehrten Dienstleistungen keinen eindeutig beschreibenden und klaren Sinngehalt vermitteln könne. Der Begriff "work" solle sich assoziativ auf die Aufträge der Geschäftspartner beziehen, deren Geschäftsabschluß von der Beschwerdeführerin vermittelt werde.

Die Amelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke fehlt weder jegliche Unterscheidungskraft noch ist sie als freihaltebedürftige beschreibende Angabe von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderen Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Ein tatsächlicher Anhalt dafür, daß einem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, besteht nur, wenn der angemeldeten Marke ein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stRspr, BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; zuletzt GRUR 2003, 1050 - Cityservice).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Zwar ist die Abkürzung "XL" für "extra large" ein werbeüblicher Hinweis auf "extra groß, eine besonders große Ausführung". Als Größenangabe ist "XL" dabei nicht auf die Textilbranche beschränkt, sondern auf vielen anderen Gebieten anzutreffen, bei denen auf eine Übergröße oder ein besonderes räumliches Ausmaß der Objekte hingewiesen wird. Ein qualitatives Element ist aber weder in dem englischen Adjektiv "large" noch in der Abkürzung "XL" enthalten (vgl PONS Collins Großwörterbuch Englisch-Deutsch, 1997, 1278).

Insbesondere hat die Markenstelle nicht ermitteln und der Senat nicht feststellen können, daß "XL" als Sachaussage im Verkehr mit Begriffen oder Tätigkeiten verbunden wird. Auch in Verbindung mit dem Begriff "work" tritt die konkret angemeldete Kombination nach einer Internetrecherche des Senats dem Verkehr nur als Hinweis auf die Anmelderin entgegen. Für das Verständnis der inländischen Verkehrskreise, zu denen neben interessierten Verbrauchern hier vorrangig gewerbliche Abnehmer zählen, steht bei dem Wort "work" im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen in erster Linie die Bedeutung von "Arbeit" im Vordergrund. Die Verbindung von "work" mit der nachgestellten Abkürzung "XL" im Sinne von "extra groß" entspricht nicht dem normalen Sprachgebrauch, um damit eine großartige Leistungserbringung oder Leistungsqualität zum Ausdruck zu bringen. Hierfür wären Wendungen wie "great performance, great achievement, outstanding results, great work uä" angebracht (vgl PONS Collins aaO, S 434, 435; DUDEN OXFORD Großwörterbuch Englisch 1990, S 1287). Soweit die angemeldete Bezeichnung "workXL" als Hinweis auf ein umfangreiches Angebot der beanspruchten ecommerce-, Datenbank- und Informationsdienstleistungen verstanden werden könnte, wären zusätzliche Überlegungen und analytische Gedankengänge erforderlich, die für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Markenanmeldung nicht zu berücksichtigen sind. Auch bei einer Übersetzung von "workXL" mit "Arbeit im Übermaß" fehlt ein unmittelbar beschreibender Bezug zu den Dienstleistungen der Anmeldung. Die angemeldete Marke ist in ihrem Begriffsgehalt zu unklar und interpretationsbedürftig, um vom Verkehr allein als Sachhinweis und nicht als Kennzeichnungsmittel aufgefaßt zu werden.

2. Es liegen außerdem keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, daß die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit geeignet ist, im Verkehr zur Bezeichnung von Eigenschaften oder Merkmalen der beanspruchten Dienstleistungen derzeit oder künftig zu dienen, mag dies auch bei den Markenbestandteilen "work" und "XL" einzeln betrachtet unter Umständen anders zu beurteilen sein.

Pagenberg Dr. Hock Kätker Cl






BPatG:
Beschluss v. 25.05.2004
Az: 33 W (pat) 72/02


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