Sozialgericht Freiburg:
Beschluss vom 11. Februar 2011
Aktenzeichen: S 19 SF 1263/10 E
(SG Freiburg: Beschluss v. 11.02.2011, Az.: S 19 SF 1263/10 E)
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.02.2010 wird abgeändert. Die von dem Beklagten zu erstattende Vergütung wird auf 630.70 € festgesetzt. Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Beklagten und Erinnerungsgegner zu tragenden Kosten der Erinnerungsführer. Durch den angegriffenen Festsetzungsbeschluss vom 23.02.2010 ist die zu gewährende Vergütung des Prozessbevollmächtigen der Kläger auf 589,05 € und nicht wie beantragt auf 684,25 € festgesetzt worden.
Dem Festsetzungsbeschluss liegt ein Klageverfahren wegen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu Grunde. Gegenstand der am 19.06.2009 rechtshängig gewordenen und mit Schriftsatz vom 26.06.2009 erweiterten Klage war die Auszahlung bewilligter Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 20.07.2009 teilte der Beklagte mit, dass am 26.06.2009 ein Änderungsbescheid erlassen worden sei. Die sich aus diesem Änderungsbescheid ergebenden Leistungen seien den Klägern ausgezahlt worden. Der Sachverhalt sei den Klägern per Mail am 19.06.2009 mitgeteilt worden. Daraufhin erklärte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 17.08.2009 das Verfahren für erledigt. Mit Schreiben vom 25.09.2009 erklärte sich die Beklagte bereit, die notwendigen und angemessenen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.
Mit Kostennote vom 27.01.2010 über insgesamt 684,25 € machte der Prozessbevollmächtigte der Kläger neben der Auslagenpauschale eine Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) in Höhe von 355,00 € und eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 200,00 € geltend. Der Beklagte beantragte daraufhin am 22.02.2010 die Durchführung eines förmlichen Kostenfestsetzungsverfahrens, da die festgesetzten Gebühren der Höhe nach nicht angemessen seien, Der Kostenbeamte brachte neben der Auslagenpauschale Verfahrensgebühren nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 200,00 €, eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 120.00 € und eine Terminsgebühr nach 3106 VV RVG in Höhe von 155,00 € in Anrechnung. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien ebenso wie die Vermögensverhältnisse der Kläger und die Bedeutung der Angelegenheit als unterdurchschnittlich einzustufen. Der Rahmen des dem Anwalt zustehenden Beurteilungs- und Entscheidungsvorrechts sei vorliegend verletzt, da die geltend gemachten Gebühren unbillig seien. Der Toleranzrahmen läge nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei 20 %.
Mit der Erinnerung machen die Kläger und Erinnerungsführer geltend, bezüglich der Verfahrensgebühr befände der Prozess bevollmächtigte sich noch innerhalb des ihm zustehenden Ermessensspielraums. Bezüglich der fiktiven Terminsgebühr lägen keine Anhaltspunkte vor, dass im Falle einer mündlichen Verhandlung diese abweichend vom üblichen Verfahren eine verkürzte Dauer erfahren hätte.
II.
Die gemäß § 197 Abs. 2 SGG statthafte Erinnerung ist zulässig und bezüglich der Höhe der Verfahrensgebühr begründet. Gemäß Nr. 3102 VV RVG beträgt die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen 40,00 € bis 460,00 €. Die Mittelgebühr, anzusetzen in Normalfällen ohne Besonderheiten, ist demnach 250,00 €. Sind Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen, erhöht sich der Betragsrahmen nach Nr. 1008 VV RVG um jede weitere Person um 30 %. Vorliegend sind Auftraggeber insgesamt drei Personen, so dass sich der Betragsrahmen um 60 % erhöht. Der Bevollmächtigte hat seiner Kostenrechnung eine Gebühr leicht unter der Mittelgebühr zugrunde gelegt. Die Höhe der Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstande, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Diese Bestimmung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG auch für den zur Erstattung verpflichteten Dritten verbindlich, soweit sie nicht unbillig ist. Innerhalb dieser Grenzen ist dem Rechtsanwalt danach ein eingeschränkter Ermessensspielraum zugewiesen, der von den erstattungspflichtigen Dritten und den Gerichten gleichermaßen zu achten ist. Dafür ist maßgeblich, dass über die Bestimmung dessen, was (noch) als billig oder (schon) als unbillig zu gelten hat, leicht Streit entsteht. Zur Vermeidung dessen ist dem Rechtsanwalt wie schon nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG grundsätzlich ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt. Dieser Ermessensspielraum ist dann verletzt, wenn der Bevollmächtigte um 20 % oder mehr von der Vorstellung derjenigen Stelle abweicht, die die Festsetzung vorzunehmen hat (BSG, Urteil vom 26.02.1992, Az. 9a RVs 3/90, juris).
Der Rahmen des dem Bevollmächtigten danach zustehenden Beurteilungs- und Entscheidungsvorrechts ist vorliegend nicht verletzt, soweit er die Verfahrensgebühr leicht unterhalb der Mittelgebühr angesetzt hat. Die Mittelgebühr ist ausgesprochenen Normalfällen ohne Besonderheiten des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung des Verfahrens bei durchschnittlichen Vermögensverhältnissen vorbehalten. Dabei hat sich der Anwalt vor allem an Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit zu orientieren. Die angefallene Verfahrensgebühr ist, wie vom Prozessbevollmächtigten verlangt, als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten. Der Prozessbevollmächtige liegt mit der von ihm festgesetzten Verfahrensgebühr von insgesamt 355,00 € bei einer Vorstellung des Kostenbeamten von 320,00 € innerhalb des ihm zustehenden Ermessensspielraums von 20 %.
Eine (fiktive) Terminsgebühr ist zwar ebenfalls angefallen, da das Verfahren durch Anerkenntnis endete (Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG). Dem Anwalt sollen durch diese Regelung keine Nachteile dadurch entstehen, dass ein normalerweise anzuberaumender Termin entbehrlich geworden ist. Bezüglich der Höhe der Terminsgebühr ist zu prüfen, in welcher Höhe ein Gebührenanspruch entstanden wäre, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hätte (SG Hannover, Beschluss vom 08.07.2010, Az. S 27 SB 195/09, juris; SG Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2010, Az. S 12 SF 238/09 E, juris). Allerdings ist die hier vom Prozessbevollmächtigten angesetzte Mittelgebühr unbillig. Vorliegend hätte in einer mündlichen Verhandlung lediglich die Annahme des Anerkenntnisses der Beklagten erklärt werden müssen. Ein umfangreicher Sachvortrag oder eine Erörterung wären im Termin entbehrlich gewesen. Ein besonderer Aufwand für den Bevollmächtigten im Termin ist daher nicht ersichtlich. Aufgrund des unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrades ist daher eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr anzusetzen. Der Kostenbeamte hat daher zutreffend eine (fiktive) Terminsgebühr in Höhe von 155,00 € angesetzt.
Insgesamt ist daher folgende Vergütung festzusetzen:
Verfahrensgebühr | Nr. 3103, 1008 VV RVG | 355,00 € |
Terminsgebühr | Nr. 3106 VV RVG | 155,00 € |
Auslagenpauschale | Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
Umsatzsteuer | Nr. 7008 VV RVG | 100,70 € |
Gesamtbetrag | 630,70 € |
Diese Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.
SG Freiburg:
Beschluss v. 11.02.2011
Az: S 19 SF 1263/10 E
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/178352b01112/SG-Freiburg_Beschluss_vom_11-Februar-2011_Az_S-19-SF-1263-10-E