Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 16. Juni 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 38/07

(BGH: Beschluss v. 16.06.2008, Az.: AnwZ (B) 38/07)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. April 2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin widerrief die Aufnahme des Antragstellers als Rechtsbeistand in die Rechtsanwaltskammer mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7, § 209 Abs. 1 BRAO) und sodann nochmals mit Verfügung vom 31. Januar 2007 unter Berufung auf den Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO. Die Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007 ist bestandskräftig geworden.

Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen die Widerrufsverfügung vom 20. Dezember 2006 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das gegen den angefochtenen Beschluss statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, § 209 Abs. 1 BRAO) ist unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Überprüfung der angefochtenen Widerrufsverfügung und der hierzu ergangenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 9/04, www.bundesgerichtshof.de). Aufgrund der bestandskräftigen Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007 ist der Antragsteller nicht mehr Mitglied der Antragsgegnerin nach § 209 Abs. 1 BRAO. Daran ändert eine gerichtliche Überprüfung des vorher am 20. Dezember 2006 aus einem anderen Grund ausgesprochenen Widerrufs nichts. Deshalb besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des früheren Bescheids (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124; Senatsbeschluss vom 7. März 2005, aaO; Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2006 - AnwZ (B) 95/05).

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war aus diesem Grund von Anfang an unzulässig und ist nicht erst aufgrund einer im Beschwerdeverfahren eingetretenen Erledigung der Hauptsache unzulässig geworden. Denn die Bestandskraft der Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007 war schon vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs eingetreten, so dass sich dadurch die Hauptsache nicht erst im Beschwerdeverfahren, sondern bereits im vorinstanzlichen Verfahren erledigt hatte mit der Folge, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige Beschwerde von Anfang an nicht bestand.

Das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 15. Februar 2008 rechtfertigt keine andere Beurteilung der Bestandskraft der Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007 verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Antragsteller nicht fristgerecht gestellt. Dementsprechend hat der Anwaltsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 9. Mai 2008 den erst im Februar 2008 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007 wegen Versäumung der Antragsfrist mit Recht als unzulässig verworfen und dem Antragsteller Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist versagt. Die verspäteten und damit unzulässigen Anträge auf gerichtliche Entscheidung und Wiedereinsetzung vermochten die eingetretene Bestandskraft der Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007 nicht aufzuheben. Denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn er fristgerecht gestellt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Januar 1999 - AnwZ (B) 76/98, unter II 1, m.w.N.).

Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).

Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 13.04.2007 - AGH 2/07 (II) -






BGH:
Beschluss v. 16.06.2008
Az: AnwZ (B) 38/07


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