Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 18. Februar 2008
Aktenzeichen: 3 WF 281/07
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 18.02.2008, Az.: 3 WF 281/07)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgericht -Familiengericht - Königstein vom 24.01.2006 hat der Beklagte an dieKlägerin 73.108,30 € nebst 5 Prozentpunkten über demBasiszinssatz ab 16.05.2007 zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zutragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Ehe der Parteien wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Königstein im Jahre 1996 geschieden. Ein im März 1997 eingeleitetes Verfahren auf Zugewinnausgleich in Höhe von 12.650.000,00 DM ist mit Vergleich vom 09.11.2000 unter Einbeziehung weiterer Regelungsgegenstände beendet worden. Vor und anlässlich der Fälligkeit der letzten aus dem Vergleich übernommenen Teilzahlung über 450.000,00 DM hat der Beklagte den Vergleich wegen arglistiger Täuschung und aus anderen Gründen angefochten und mit dieser Begründung die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Im Laufe des Fortsetzungsverfahrens hat er mit Schriftsatz vom 23.08.2005 im Wege der Hilfswiderklage für den Fall, dass der Vergleich als bestandskräftig angesehen werde, wegen nachträglicher Entwicklungen (unter anderem Wegfall der Geschäftsgrundlage) die Unzulässigkeit der weiteren Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich geltend gemacht.
Mit - inzwischen rechtskräftigem - Urteil vom 24.01.2006 hat das Amtsgericht festgestellt, dass der am 09.11.2000 zwischen den Parteien geschlossene Vergleich wirksam sei und den Rechtsstreit beendet habe, die Widerklage abgewiesen und die weiteren Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Auf das Urteil mit seiner Begründung wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 24.01.2006 hat das Amtsgericht den Streitwert für die Widerklage auf 7.897.613,80 € festgesetzt, entsprechend dem zugleich in Bezug genommenen Wertfestsetzungsbeschluss vom 09.02.2001, mit dem der Vergleichswert auf 15.446.390,00 DM und der für die Klage auf 12.650.000,00 DM festgesetzt worden ist.
Auf die hiergegen gerichtete Streitwertbeschwerde des Beklagten hat es mit weiterem Beschluss vom 02.06.2006 im Wege der Abhilfe den Wert für die Widerklage auf 0,00 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass der Rechtsstreit denselben Gegenstand betreffe wie die Klage, so dass sich dadurch deren Wert nicht erhöhe.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 15.05.2007, beim Amtsgericht eingegangen am 16.05.2007, hat die Klägerin - unter Zurücknahme vorausgegangener Anträge - die Festsetzung ihrer Kosten mit 73.108,30 € nebst gesetzlichen Zinsen ab Antragseingang beantragt. Der beantragte Betrag setzt sich zusammen aus 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr, jeweils aus dem festgesetzten Vergleichswert von 7.897.613,80 €, nebst 20,00 € Postpauschale, 14,40 € Fahrtkosten und 16 % Mehrwertsteuer.
Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen, da durch die Fortsetzung des Verfahrens keine weiteren Kosten entstanden seien, die auf Grund der Kostenentscheidung festgesetzt werden könnten. Alle in dem Verfahren entstandenen Gebühren seien bereits Gegenstand des mit dem Urteil bestätigten Vergleichs gewesen und hätten durch die Fortsetzung des Verfahrens nicht nochmals entstehen können.
Gegen diesen ihr am 23.07.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 28.07.2007 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin, die sie darauf stützt, dass zwischen dem Vergleich und dem Wideraufruf des Verfahrens mehr als 2 Jahre lägen. Damit gelte die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 RVG als neue Angelegenheit mit der Folge, dass die verlangten Gebühren erneut entstanden seien.
Der Beklagte tritt der Beschwerde mit Rechtsgründen entgegen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22.10.2007 nicht abgeholfen.
Der Einzelrichter des Senats hat die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung an den Senat abgegeben.
Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO statthaft und auch sonst zulässig.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt antragsgemäß zur Festsetzung der Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten in beantragter Höhe.
Der Beklagte ist durch das rechtskräftige Urteil in die (weiteren) Kosten des Rechtsstreits verurteilt worden. Die beantragten Gebühren (Geschäfts- und Terminsgebühr) sind nach Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Tätigkeit der erneut beauftragten Prozessbevollmächtigten nochmals entstanden. In entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG gilt die fortgesetzte Tätigkeit als neue Angelegenheit im Sinne dieser Bestimmung.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde ist allerdings die Bestimmung des § 15 Abs.5 Satz 2 RVG nicht dahin zu verstehen, dass jede weisungsgemäß nach längerem Nichtbetrieb fortgesetzte Tätigkeit in einer Angelegenheit, als welche im gerichtlichen Verfahren die Tätigkeit im Rechtszug definiert ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 RVG), nach Ablauf der Frist als neue Angelegenheit gilt. Abs. 2 Satz bezieht sich nach seiner systematischen Stellung im Gesetz nur auf den Satz 1 dieses Absatzes und nicht auch, jedenfalls nicht unmittelbar, auf die übrigen Absätze, und damit auch nicht auf Abs.2.
Abs.5 regelt die Fallgestaltungen, dass der RA in einer Angelegenheit, in der hier gegebenen Variante also die Vertretung in einem Rechtszug im gerichtlichen Verfahren, seine Tätigkeit beendet hat und danach erneut mit der weiteren Vertretung mandatiert wird. Dieser Fall kann eintreten nach Kündigung und neuer Mandatserteilung oder wenn der RA zunächst nur mit Einzelaufträgen betraut war, z.B. als Terminsvertreter oder Verkehrsanwalt, und dieses Mandat dann, nach Beendigung, auf weitere Einzeltätigkeiten oder die Gesamtvertretung erweitert wird. Kennzeichnendes Merkmal der Bestimmung in Abgrenzung zu Abs. 1 und 2 ist also die Beendigung der Tätigkeit und neuer Auftrag innerhalb derselben Angelegenheit. Diese wird durch die Anrechnungsvorschrift des Abs. 5 so behandelt, als sei die zwischenzeitliche Beendigung nicht erfolgt und der RA von Anfang an in vollem Umfang beauftragt und tätig geworden. Hintergrund dieser Regelung ist die Erwägung, dass der Rechtsanwalt bei der späteren erneuten (oder erweiterten) Tätigkeit die durch die Vorbefassung erworbenen Erkenntnisse für die Fortführung des Mandats nutzen kann.
Es liegt auf der Hand, dass es für diesen Gesichtspunkt eine zeitliche Dimension gibt, da erfahrungsgemäß im Lauf der Zeit Erkenntnisse und Erfahrungen verblassen, so dass nach längerer Zeit der erneut beauftrage RA sich in den Fall mit ähnlichem Aufwand erneut einarbeiten muss, wie ein tatsächlich erstmals mit dem Fall betrauter Prozessvertreter.
Diese schon unter der Geltung der alten Fassung der Bestimmung geführte Diskussion (vgl. v.Eicken, NJW 1994, 2258, 2259) hat der Gesetzgeber durch die Einfügung des Satzes 2 zu § 13 Abs.5 BRAGO mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz vom 1.7.1994 in dem Sinne geklärt, dass nach 2 Kalenderjahren nach Beendigung der früheren Tätigkeit ein neuer Auftrag als neue Angelegenheit ohne Anrechnung der früher verdienten Gebühren gilt. Die Bestimmung ist inhaltlich unverändert in § 15 RVG übernommen worden.
Diese Regelung ist nach dem darin zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken des Gesetzes entsprechend auf andere Anrechnungsvorschriften bei Weiterführung anwaltlicher Tätigkeit angewandt worden, etwa auf § 118 Abs.2 BRAGO (vgl. Gerold/Schmidt € Madert, BRAGO, 15.Aufl. § 118 N 27), also z.B. die Erteilung des Prozessmandats nach Scheitern außergerichtlicher Verhandlungen im Rahmen eines zunächst darauf beschränkten Auftrags, oder § 43 Abs.2 BRAGO (streitiges Verfahren nach Mahnverfahren).
Ebenso ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 auch auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Aufhebung und Zurückverweisung gemäß VV RVG Vorbem. 3 VI entsprechend anwendbar ist. (z.B. OLG München, FamRZ 2006, 1561 m.w.N.). Gesetzessystematisch gilt das nach Aufhebung und Zurückverweisung durch die höhere Instanz erneuerte Verfahren als eigener Rechtszug und damit neue Angelegenheit. Hiervon ausgenommen ist die Geschäftsgebühr (früher Prozessgebühr nach § 15 BRAGO), die damit dem früheren Rechtszug zugeordnet bleibt. Obwohl damit dem Wortlaut nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG diesen Fall nicht umfasst, folgt die entsprechende Anwendung dem Sinn der Bestimmung (OLG München a.a.O.).
Diese Erwägungen führen dazu, auch im Fall der Fortsetzung des Verfahrens, nachdem die Wirksamkeit des verfahrensbeendenden Vergleichs angezweifelt wird, die Zeitschranke des § 15 Abs.5 Satz 2 RVG entsprechend anzuwenden. Gemeinsamer tragender Gesichtspunkt dieser wie auch der bisher schon von der Rechtsprechung ausgebildeten Anwendungsfälle ist der Umstand, dass der RA seine Tätigkeit im Rahmen des erteilten Mandats beendet hat und nunmehr erneut mit der Sache betraut wird. Die Vorbefassung, die eine erneute Einarbeitung entbehrlich macht und die Anrechnung auf bereits daraus verdienten Gebühren rechtfertigt, tritt in ihren Auswirkungen mit zunehmendem Zeitablauf, den das Gesetz mit 2 Kalenderjahren typisierend festlegt, zurück und bewirkt, dass der RA hinsichtlich der Einarbeitung einem erstmals damit befassten RA gleichsteht. Der Umstand, dass die Verfahrensbeendigung durch den Vergleich sich nachträglich als nur scheinbar herausstellt, kann keinen sachlichen Unterschied machen. Dabei spielt für die Bewertung auch eine Rolle, dass es sich bei dem Grundsatz, dass die Wirksamkeit des Vergleichs im Wege der Fortsetzung des Ausgangsverfahrens zu klären ist, um ein von der Rechtsprechung entwickeltes Konstrukt handelt, das in erster Linie verfahrensrechtlich motiviert ist (die weniger prozessökonomische Alternative wäre die Klärung in einem eigenen Feststellungsprozess), während die daraus abgeleiteten gebührenrechtlichen Konsequenzen für die tatsächliche Mandatsabwicklung eher untypisch sind. Nach der tatsächlichen Interessenlage steht der mit der Fortsetzung des Verfahrens betraute RA nicht anders dar als der, der nach Aufhebung und Zurückverweisung den Mandanten in dem fortgesetzten Verfahren vertritt. In beiden Fallgestaltungen hat er nach Beendigung der Instanz durch Urteil oder Vergleich auch seine Tätigkeit abgeschlossen, die Kosten abgerechnet und die Handakte weggelegt. Mit einer erneuten Befassung muss er im Fall einer Instanzbeendigung durch anfechtbares Urteil eher in noch höherem Maße rechnen als nach Vergleich wegen späterer Zweifel an dessen Wirksamkeit.
Soweit die Vorinstanz ihre gegenteilige Rechtsauffassung auf die Kommentarstelle Gerold/Schmidt, 16. Aufl. § 15 RVG Anm. 103 stützt, ist dies ohne Aussagekraft. Sämtliche dort aufgeführten Belegstellen beziehen sich auf Entscheidungen vor der Rechtsänderung durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 und besagen damit nichts zu einer entsprechenden Anwendung der 2-Jahres-Frist auf diesen Sachverhalt.
Vorliegend beträgt die Frist zwischen Beendigung der früheren Tätigkeit nach Vergleichsschluss 2000 und dem Wiederanruf im Jahr 2005 4 volle Kalenderjahre. Damit sind für die Antragstellerin die in dem fortgesetzten Verfahren für ihre Tätigkeit verdienten Gebühren neu entstanden, ohne dass hierauf die in dem früheren Verfahrensabschnitt entstandenen Gebühren angerechnet werden.
Der Wert des (fortgesetzten) Verfahrens entspricht dem mit Beschluss des Amtsgerichts vom 9.2.2001 festgesetzten Vergleichswert (in dem der zugleich festgesetzte geringere Streitwert des Verfahrens enthalten ist). Der Vergleich ist in seinem vollen Umfang Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens gewesen. Da im Fall des Prozesserfolges des Beklagten auch die bereits aufgrund des Vergleichs erbrachten Leistungen ohne Rechtsgrund geleistet wären mit der darauf gegründeten Rückforderungsmöglichkeit, beschränkt sich der Wert des Verfahrens nicht auf die noch offenen Teilforderungen, die das Fortsetzungsverfahren veranlasst haben. Diesen Wert hat, so jedenfalls ist der weitere Streitwertbeschluss des Amtsgerichts vom 24.1.2006 auszulegen, das AG für das fortgesetzte Verfahren übernommen. Soweit darin weitergehend auch noch ein gesonderter Wert für die vom Beklagten im Wege der Klageerweiterung erhobene Hilfswiderklage festgesetzt worden ist, ist dies in der Folgezeit auf Wertbeschwerde im Wege der Abhilfe mit Beschluss vom 2.6.2006 berichtigt worden. Diese Bewertung ist für den Senat nach Ablauf der Frist des § 63 Abs.3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 23 RVG bindend.
Die Gebührenberechnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem Antrag vom 15.5.2007 ist im Übrigen zutreffend. Hierauf wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf § 574 ZPO.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 18.02.2008
Az: 3 WF 281/07
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