Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 23. November 1994
Aktenzeichen: 33 O 204/03
(LG Düsseldorf: Urteil v. 23.11.1994, Az.: 33 O 204/03)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54.893.863,17 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.10.1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 58.500.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung darf durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Sparkasse oder Bank erbracht werden.
Tatbestand
Der Beklagte war vom 01.01.1977 bis zum 31.12.1990 Vorstandsmitglied der Klägerin und zuletzt auch Geschäftsführer der im Jahre 1989 gegründeten niederländischen Tochtergesellschaft B Finanz B.V. Die von ihrem geschäftsführenden Direktor B vertretene H Ltd. in London gewährte der B Finanz B.V., vertreten durch den Beklagten, in der Zeit zwischen April und September 1989 sechs zinsgünstige Darlehen über insgesamt 220 Mio. DM mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Die Darlehen wurden jeweils durch einjährige "Vorschaltkredite" (Eurokredite), die die B Finanz B.V. an die H Ltd. auszahlte, vorfinanziert. Erst ein bis zwei Monate nach dieser Auszahlung zahlte die H Ltd. ihrerseits die vereinbarte Darlehensvaluta an die B Finanz B.V.
Am 05.12.1989 wurden zwei weitere schriftliche Darlehensverträge über je 50 Mio. DM zwischen der H Ltd. und der B Finanz B.V. aufgesetzt, von der letzteren jedoch nicht unterzeichnet. Gleichwohl sorgte der Beklagte für die Aufnahme der "Vorschaltkredite" durch die B Finanz B.V. und wies die kontoführende Bank in Genf am 21.12.1989 an, 55.610.067,20 DM an die zur B1-Gruppe gehörende G-International AG zu überweisen. Den überwiesenen Betrag transferierte B1 auf ein Konto der H Ltd. und verbrauchte ihn sodann. Die H Ltd. ihrerseits zahlte der B Finanz B.V. nichts. B1 wurde am 18.01.1990 verhaftet; seine Firmengruppe, die sich, wie dem Beklagten bekannt war, bereits im Dezember 1989 in ernsten Zahlungsschwierigkeiten befunden hatte, brach anschließend zusammen.
Die B Finanz B.V. tilgte die von ihr aufgenommenen Eurokredite, nachdem ihr die Klägerin den Verlust der 55.610.067,20 DM ersetzt sowie weitere 282.295,97 DM überwiesen hatte, die auf Anordnung des Beklagten am 28.12.1989 rechtsgrundlos als Vermittlungsprovisionen ausgezahlt worden waren. Im Januar und April 1992 zahlte B1 insgesamt 998.500,-- DM zum Ausgleich des entstandenen Schadens. Die ARAG Finanz B.V. trat ihre Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin ab.
Die Klägerin verlangt aufgrund eigenen und abgetretenen Rechts Schadenersatz und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 54.893.863,17 DM nebst Zinsen gemäß der auf Blatt 2 der Klageschrift vom 26.11.1993 aufgeführten Zinsstaffel sowie weiteren 4 % Zinsen seit dem 01.01.1993 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Er wendet ein, daß die Kreditgeschäfte mit der H Ltd. dem gesamten Vorstand der Klägerin, insbesondere ihrem Vorstandsvorsitzenden, dem Aufsichtsrat der Klägerin und auch der Anteilseignergruppe G1 bekannt gewesen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Parteischriftsätze und der überreichten Unterlagen Bezug genommen .
Gründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet. Der Beklagte schuldet der Klägerin wegen der aufgrund seiner Überweisungsaufträge vom 21. und 28.12.1989 erfolgten Auszahlungen Schadenersatz in Höhe von insgesamt 54.893.863,17 DM ( § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG ).
Darüber, daß der Beklagte seine der Klägerin gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG geschuldeten Sorgfaltspflichten verletzt hat, herrscht letztlich kein Streit zwischen den Parteien. Der Verpflichtung, bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden, ist der Beklagte jedenfalls deswegen nicht nachgekommen, weil er die Durchführung der am 05.12.1989 mit der H Ltd. verabredeten Kreditgeschäfte veranlaßte, obwohl ihm, dem unwiderlegten Sachvortrag der Klägerin zufolge, schon damals bekannt war, daß sich die B1-Gruppe in ernsten Zahlungsschwierigkeiten befand. Hinzu kommt, daß die B Finanz B.V., da der Beklagte die Darlehensverträge gar nicht unterzeichnet hatte, nicht einmal einen Auszahlungsanspruch gegen die H Ltd. besaß, und während der Zeit von der Überweisung der 55.610.067,20 DM an die G International AG bis zu der erhofften Auszahlung der Darlehensvaluta durch die H Ltd. sowieso ohne jede Absicherung war.
Hiergegen hat der Beklagte nichts Rechtserhebliches eingewandt. Seine Behauptung, sowohl der übrige Vorstand der Klägerin wie auch der Aufsichtsrat und die eine der beiden Anteilseignergruppen hätten von den riskanten Kreditgeschäften gewußt, vermag ihn nicht zu entlasten. Darüber muß sich auch der Beklagte selbst im klaren sein. Denn er hat sich ausdrücklich auf das von ihm vorgelegte Rechtsgutachten des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs a.D. T vom 29.01.1992 bezogen, in dem an seiner Schadenersatzverpflichtung wegen Verletzung der der Klägerin nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG geschuldeten Sorgfaltspflichten keinerlei Zweifel gelassen wird.
Wie in dem Gutachten vom 29.01.1992 überzeugend ausgeführt worden ist, hat die Klägerin dadurch, daß sie die Verluste ihrer Tochtergesellschaft B Finanz B.V. ausgleichen mußte, auch einen durch die Pflichtwidrigkeiten des Beklagten adäquat verursachten eigenen Schaden erlitten, dessen Ersatz sie nunmehr von dem Beklagten beanspruchen kann. Hinsichtlich der Höhe dieses auf insgesamt 54.893.863,17 DM bezifferten Schadens wird zwischen den Parteien nicht gestritten.
Bei dieser Sachlage bedarf keiner Erörterung, ob die Schadenersatzverpflichtung des Beklagten auch wegen unzulässiger Umgehung des Verbots des § 7 Abs. 2 VAG a.F. zu bejahen wäre.
Für ein der Klägerin anzulastendes Mitverschulden bei der Entstehung oder Entwicklung des Schadens ( § 254 BGB ) ist keinerlei Raum. Die Billigung der pflichtwidrigen Handlung eines Vorstandsmitglieds durch andere Vorstandsmitglieder oder den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft führt allenfalls zu einer gesamtschuldnerischen Mithaftung der anderen Vorstands- bzw. der Aufsichtsratsmitglieder ( §§ 116, 93 Abs. 4 Satz 2 AktG ). Etwas anderes käme nur dann in Betracht, wenn die Pflichtwidrigkeit durch einen gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung veranlaßt worden wäre ( § 93 Abs. 4 Satz 1 AktG ). An dieser Voraussetzung fehlt es hier jedoch. Dementsprechend würde auch die etwaige Billigung der riskanten Kreditgeschäfte durch eine der beiden (jeweils gleich großen) Anteilseignergruppen der Klägerin dem Beklagten nicht zugute kommen. Der Beklagte behauptet selber nicht, daß die von ihm eingegangenen Risiken der anderen, von G1 geführten Anteilseignergruppe bekannt gewesen sind und von ihr gebilligt wurden.
Die der Klägerin zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs ( §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Ein Verzug des Beklagten vor der mit Schreiben vom 29.10.1993 erfolgten Mahnung ist allerdings nicht dargetan, so daß die Klage in Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt beanspruchten Zinsen keinen Erfolg haben konnte.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 2 und 709 Satz 1 ZPO.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 23.11.1994
Az: 33 O 204/03
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