Verwaltungsgericht München:
Beschluss vom 18. Dezember 2014
Aktenzeichen: M 8 M 14.5277

(VG München: Beschluss v. 18.12.2014, Az.: M 8 M 14.5277)

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Oktober 2014 im Verfahren M 8 K 11.3343, soweit dort eine 1,0 Einigungsgebühr als erstattungsfähig festgesetzt wurde.

Gegenstand des Verfahrens M 8 K 11.3343 war die Erteilung einer Baugenehmigung für zwei Werbeanlagen, die die Antragstellerin und Beklagte des Ausgangsverfahrens abgelehnt hatte. In der mündlichen Verhandlung am 16. April 2012 erklärten sich die Beteiligten auf Empfehlung des Gerichts mit einer Lösung dergestalt einverstanden, dass die Beklagte die streitgegenständliche Werbeanlage an der Ostseite der Unterführung zulässt und die Klägerin auf die streitgegenständliche Werbeanlage auf der Westseite der Unterführung verzichtet. Daraufhin erklärten die Vertreter der Beklagten, die Baugenehmigung für die streitgegenständliche Werbeanlage auf der Ostseite werde erteilt. Der Bevollmächtigte der Klägerin erklärte, er nehme den Bauantrag insoweit zurück, als dieser die streitgegenständliche Werbeanlage auf der Westseite betreffe. Daraufhin erklärten die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt und wurde das Verfahren durch Beschluss eingestellt. In der Kostenentscheidung unter Ziff. II. des Beschlusses wurde festgesetzt, dass gemäß der Einigung der Beteiligten die Beteiligten die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte tragen.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 20. September 2014 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin unter anderem die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV in Höhe von 486,-- EUR.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 teilte die Antragstellerin mit, dass sie mit dem Kostenfestsetzungsantrag im Hinblick auf die Erledigungsgebühr nicht einverstanden sei. Es liege keine besondere, über eine schlichte Prozessführung hinausgehende Tätigkeit vor, die zu einer außergerichtlichen Erledigung geführt habe.

Im streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Oktober 2014 lehnte die Urkundsbeamtin zwar die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG ab, setzte jedoch stattdessen eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG als erstattungsfähig fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Einigungsgebühr könne auch bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen anfallen, wenn gleichzeitig eine Einigung über den in Frage stehenden materiell-rechtlichen Anspruch erzielt werde (BayVGH, B.v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 - juris Rn. 10). Eine diesbezügliche Einigung hätten die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2012 erzielt, indem der Klägerbevollmächtigte den Bauantrag teilweise zurückgenommen und die Beklagte für die streitgegenständliche Werbeanlage auf der Ostseite eine Baugenehmigung erteilt habe. Darüber hinaus hätten die Beteiligten eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung getroffen.

Mit Schreiben vom 10. November 2014 legte die Antragstellerin

Erinnerung

ein, soweit im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG als erstattungsfähig festgesetzt wurde. Die Parteien hätten in der mündlichen Verhandlung bei ihren übereinstimmenden Erledigungserklärungen keine Einigung im Sinne eines Vertrages über einen materiell-rechtlichen Anspruch erzielt. Die Erledigungserklärungen stellten bloße Prozesshandlungen dar; eine Einigung über einen materiell-rechtlichen Anspruch sei nicht erzielt worden. Die Einigung über die Kostentragung sei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung immanent. Es würde Sinn und Zweck der Einigungsgebühr - die den zusätzlichen Aufwand und das Risiko des Anwaltes entgelten solle - widersprechen, wenn diese bereits bei einer bloßen Einigung über die Kostenverteilung entstehen würde. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 hat die Antragstellerin ihren bisherigen Vortrag zum Nichtentstehen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG weiter vertieft. Die Zusage der Erteilung einer Baugenehmigung sei im Sinne eines Anerkenntnisses und unabhängig von der Bauantragsrücknahme der Klägerin erfolgt, sodass es zu keiner wechselseitigen Einigung im Sinne eines Vertragsverhältnisses gekommen sei, welches für das öffentliche Recht ohnehin schwer anzunehmen sei. Auch habe eine einheitliche Regelung der materiell-rechtlichen Rechtslage nicht stattgefunden. Die Kostenentscheidung mit Kostenteilung zwischen den Parteien sei zwar einvernehmlich erfolgt, aber nur, weil das Gericht seine materielle Sichtweise klar dargestellt habe, was die Kostenverteilung voll wiederspiegele. Sie wäre so auch ohne Einigung der Parteien, die vor allem vor dem Hintergrund einer Gebührenermäßigung protokolliert worden sei, so getroffen worden.

Mit Schreiben vom 25. November 2014 hat die Kostenbeamtin der Erinnerung nicht abgeholfen und den Vorgang mit der Bitte um Entscheidung dem Gericht vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Da das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren darstellt, hat das Gericht über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung zu entscheiden, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 € juris Rn. 18). Da die Kostenentscheidung im Verfahren M 8 K 11.3343 in der mündlichen Verhandlung von der Kammer getroffen wurde, ist diese auch für die Entscheidung über die Kostenerinnerung zuständig.

Nach § 165 Satz 1 VwGO können die Beteiligten die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten, wobei nach Satz 2 der genannten Norm § 151 VwGO entsprechend gilt. Nach § 151 Satz 1 VwGO kann gegen die Entscheidung - unter anderem des Urkundsbeamten - die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

Die nach den genannten Vorschriften statthafte und auch im Übrigen zulässige - insbesondere fristgerecht - erhobene Kostenerinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG angefallen und damit zu Recht von der Urkundsbeamtin festgesetzt worden.

Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach den §§ 154 ff. VwGO auf Antrag die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwalts Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes € RVG.

Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung des Rechtsanwaltes bei dem Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit über die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt gemäß Nr. 1000 Abs. 4 VV-RVG auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts, soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann.

Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist. Mit der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG wurde die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzt und gleichzeitig inhaltlich erweitert (vgl. BGH, B.v. 13.4.2007 Az: II ZB 10/06 NJW 2007, 2187 € juris RdNr. 6). Während die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der Erledigung eines Rechtsstreits zu beschreiten. Durch den Wegfall der bis dahin geltenden Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens soll nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere der in der Vergangenheit häufig ausgetragene Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drs. 15/1971, S. 147, 204). Unter der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (BGH, B.v. 13.4.2007 a.a.O. m.w.N.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden; zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden (BGH, B.v. 13.4.2007 a.a.O.; U.v. 10.10.2006 - VI. ZR 280/05, NJW-RR 2007, 359 € juris RdNr. 5 m.w.N.).

Eine Einigungsgebühr kann auch bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen anfallen, wenn gleichzeitig eine Einigung über den in Frage stehenden materiell-rechtlichen Anspruch erzielt wird (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 € juris RdNr. 10; B.v. 13.12.2013 € 2 C 12.2523 € juris RdNr. 11; VG München, B.v. 13.3.2012 - M 2 K 12.928 € juris RdNr. 14; B.v. 2.7.2012 - M 8 K 12.30424 € juris RdNr. 13; B.v. 7.11.2012 € M 8 M 12.4172 € juris RdNr. 12). Die Einigungsgebühr setzt die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages voraus, durch den der Streit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dabei setzt eine Einigungsgebühr keinen protokollierten Vergleich, sondern nur eine Einigung über materielle Ansprüche voraus (BayVGH, B.v. 11.6.2008 a.a.O.). Dementsprechend kann eine Einigungsgebühr auch anfallen, wenn der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien beendet wird. Zwar stellen die übereinstimmenden Erledigungserklärungen als solche bloße Prozesshandlungen dar, die lediglich die Rechtshängigkeit der bisher streitigen Ansprüche beseitigen. Wenn jedoch gleichzeitig eine Einigung über die in Frage stehenden materiell-rechtlichen Ansprüche erzielt wird, ist eine Einigungsgebühr anzunehmen (BayVGH, B.v. 11.6.2008 a.a.O. m.w.N.).

Ob im Sinne der vorstehenden Ausführungen tatsächlich eine Einigung über materiell-rechtliche Ansprüche getroffen wurde kann dahinstehen, da für das Entstehen einer Einigungsgebühr auch eine Einigung hinsichtlich der Kosten genügt (vgl. Hartmann, 44. Aufl. 2014, Kostengesetze, 1000 VV Rn. 33 m.w.N.). Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung und dem darin protokollierten Beschluss in Ziff. II erfolgte die Kostenentscheidung gemäß der Einigung der Beteiligten. Damit haben sich die Parteien hinsichtlich der Kostentragung geeinigt, was für das Auslösen einer Einigungsgebühr ausreichend ist. Dass dies dem Sinn und Zweck der Einigungsgebühr widerspräche, ist nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll durch die zusätzliche Gebühr die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden. Zudem soll mit ihr die Belastung der Gerichte gemindert werden (BGH, B.v. 13.4.2007 a.a.O.; U.v. 10.10.2006 - VI. ZR 280/05, NJW-RR 2007, 359 € juris RdNr. 5 m.w.N.). Bei einer Einigung der Parteien über die Kostentragung entfällt für das Gericht die Aufgabe, über die Kosten des erledigten Rechtsstreits gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Insoweit bedarf es keiner Prüfung, wer ohne die Erledigung der Hauptsache die Kosten hätte tragen müssen. Da mit der Neuregelung der Einigungsgebühr auch eine Entlastung der Gerichte erfolgen sollte, ist auch die bloße Einigung über die Kostentragung ausreichend, den Anfall einer Einigungsgebühr auszulösen und widerspricht nicht dem Sinn und Zweck der Einigungsgebühr.

Da die Einigung vor dem Hintergrund der damit angestrebten Ermäßigung der Gerichtsgebühren erfolgte (vgl. Nr. 5111 Nr. 4 des Kostenverzeichnisses zum GKG), ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Gebührenermäßigung auch bei einer erklärten einseitigen - und damit keine Einigungsgebühr auslösenden - Übernahme der Kostentragung erreicht werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei, so dass eine Streitwertfestsetzung entbehrlich ist. Kosten werden gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.






VG München:
Beschluss v. 18.12.2014
Az: M 8 M 14.5277


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/17d0e805568f/VG-Muenchen_Beschluss_vom_18-Dezember-2014_Az_M-8-M-145277




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share