Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 3. Mai 2005
Aktenzeichen: 4b O 187/04

(LG Düsseldorf: Urteil v. 03.05.2005, Az.: 4b O 187/04)

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Profilfräsautomaten für die Herstellung von Flachschlüs-seln für Schließzylinder

im Geltungsbereich des deutschen Anteils des X anzubieten und zu liefern,

ohne im Falle des Anbietens unübersehbar darauf hinzuweisen, dass der Profilfräsautomat ohne die Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des X nicht benutzt werden darf,

zur Herstellung von Flachschlüsseln für Schließzylinder mit auf den beiden Schlüsselbreitseitenflächen parallel zueinander verlaufenden Führungsnuten, deren Nutböden geneigt zur Schlüsselmittelebene verlaufen, und bei denen der Boden der mit rechtwinklig zur Schlüsselbreitseite verlaufenden Nutwänden ausgestatteten Nut auf einer um die in Schlüsseleinsteckrichtung verlaufende Neigungsachse geneigt zur Schlüssellängsmittelebene verlaufender Bo-denebene liegt, in welcher Ebene der Boden mindestens einer Nut der gegenüberliegenden Schlüsselbreitseite verläuft,

und

ohne im Falle des Lieferns den Abnehmer zu verpflichten, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Klägerin als Inhaberin des X zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe 1000,-- EUR zu unterlassen,

den Profilfräsautomaten zur Herstellung von Flachschlüsseln für Schließzylinder mit den vorbezeichneten Merkmalen zu benutzen;

2.

der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu der Ziffer I, 1 bezeichneten Handlungen seit dem 15.08.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lie-fermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbe-zeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu der Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 15.8.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten aufer-legt.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.

VI.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250.000,-- EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents X (Anlage K 1, Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 24.06.1994 (X) am 11.05.1996 angemeldet und dessen Erteilung am 15.07.1998 veröffentlicht wurde. Zu den Benennungsstaaten gehört die Bundesrepublik Deutschland.

Das Klagepatent betrifft Flachschlüssel für Schließzylinder. Sein im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierender Anspruch 1. hat folgenden Wortlaut:

" Schlüssel für Schließzylinder mit auf den beiden Schlüsselbreitseitenflächen (1, 2) parallel zueinander verlaufenden Führungsnuten (3, 4, 5, 6), deren Nutböden geneigt zur Schlüsselmittelebene (7) verlaufen dadurch gekennzeichnet, dass der Boden (3’) der mit rechtwinklig zur Schlüsselbreitseite (1) verlaufenden Nutwänden (3") ausgestatteten Nut (3) auf einer um die in Schlüsseleinsteckrichtung verlaufenden Neigungsachse (9) geneigt zur Schlüssellängsmittelebene (7) verlaufenden Bodenebene (8) liegt, in welcher Ebene (8) der Boden (4’) mindestens einer Nut (4) der gegenüberliegenden Schlüsselbreitseite (2) verläuft."

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt einen Schlüssel der erfindungsgemäßen Art in der Draufsicht. Die Ausgestaltung der dort mit dem Bezugszeichen 3, 4, 5 und 6 bezeichneten Führungsnuten ist aus der ebenfalls in Ablichtung wiedergegebenen Figur 4 der Klagepatentschrift ersichtlich.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt Profilfräsautomaten mit der Typenbezeichnung "X", mit dem Schlüsseldienstanbieter in die Lage versetzt werden, für die von ihnen herzustellenden Nachschlüssel auch die Rohlinge mit den üblicherweise vorhandenen Führungsnuten selber herzustellen. Weiterhin vertreibt die Beklagte zu 1) Schlüsselvorformen unter der Bezeichnung "X". Werden in diese Schlüsselvorformen durch den von der Beklagten zu 1. vertriebenen Profilfräsautomaten die profilbildenden Nuten eingefräst, so können anschließend mit den hieraus erhaltenen Schlüsselrohlingen in bekannter und üblicher Weise die Kerben in den Bart gefräst werden.

Anlässlich ihres Auftritts auf der Eisenwarenmesse in Köln im Zeitraum vom 7.3. bis 10.3.2004 hat die Beklagte zu 1) einen Prospekt verteilt, der von der Klägerin als Anlage K 7 in Ablichtung zur Gerichtsakte gereicht wurde und der nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird.

Weiterhin verteilt die Beklagte zu 1) einen der Anlage K 8 entsprechenden Leitfaden, der ebenfalls nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird.

Die Beklagte zu 1) lieferte streitgegenständliche Profilfräsautomaten u.a. an Baumärkte, die mit diesem Profilfräsautomaten Nachschlüssel von dem Klagepatent entsprechenden Schlüsseln der Klägerin anfertigten.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten die ihr zustehenden Schutzrechte aus dem Klagepatent durch den Vertrieb der Profilfräsautomaten "X" mittelbar verletzen, da diese Maschinen ausschließlich dazu dienten, Schlüsselprofile, einschließlich der Herstellung des mit dem Klagepatent geschützten Profils, von Zylinderschlüsseln herzustellen. Sie nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch

und beantragt,

die Beklagten sinngemäß wie erkannt zu verurteilen, wobei sie über den im Tenor ausgeurteilten Vertragsstrafenbetrag ein Vertragsstrafenversprechen in Höhe von 10.001,-- EUR begehrt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, dass sie die Höhe des Vertragsstrafeversprechens in das Ermessen des Gerichts stelle.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.

Die Beklagten stellen eine mittelbare Patentverletzung durch den Vertrieb der Profilfräsmaschinen in Abrede. Sie machen hierzu geltend:

Die Fräsmaschinen seien so ausgelegt, dass sie keine glatten Flächen fräsen könnten. Der Fräsvorgang werde vielmehr zwingend in kleinen Absätzen ausgeführt, so dass bei dem Endprodukt jeweils Stufen zu erkennen seien, wie dies auch aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Schlüsselanfertigungen ersichtlich sei. Infolge des Fräsens von Absätzen bzw. Stufen sei es nicht möglich, Bezugsflächen anzugeben, so dass nicht festgestellt werden könne, dass Nuten parallel zueinander verlaufen würden oder deren Wände rechtwinklig zu den Breitseitenflächen ausgebildet seien. Schließlich könne auch nicht festgestellt werden, dass die Nutenböden in Flächenebenen verlaufen würden.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. Der Klägerin stehen die zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz zu, da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich mittelbar Gebrauch macht. Lediglich soweit die Klägerin ein Vertragsstrafeversprechen für den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in Höhe von 10.001,-- EUR begehrt, erweist sich das Klagebegehren als nicht im vollen Umfang gerechtfertigt.

I.

Das Klagepatent betrifft Flachschlüssel für Schließzylinder. Solche Schlüssel sind im Stand der Technik hinlänglich bekannt. Sie bestehen aus einer Schlüsselreide und einem Bart, der zwei Breitflächen (Schlüsselbreitseiten) hat. In diesen Breitseiten verlaufen üblicherweise Führungsnuten, die einerseits den Schlüssel in dem Schließzylinder führen und andererseits neben den Schließungen (= den Zacken im Bart) eine weitere Möglichkeit bieten, die Variationsmöglichkeiten solcher Schlüssel zu erhöhen. Bei den - in dem in der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik - aus der deutschen Offenlegungsschrift X bekannten Schlüsseln sind solche Führungsnuten so ausgeführt, dass deren Nutböden geneigt zur Schlüsselebene verlaufen, wie dies in der dortigen Figur 2, die nachfolgend abgebildet ist, veranschaulicht wird.

Demgemäß ausgeführte Führungsnuten erhöhen die Sicherheit dieser Schlüssel, da die hinterschnittenen Flanken dieser Nuten nicht abgetastet werden können, was eine unbefugte Nachbildung erschwert bzw. unmöglich macht. Bei diesen Schlüsseln sind die geneigten Nutböden so tief ausgeführt, dass zumindest ein Teilbereich des Nutbodens über die Längsmittelebene hinaus ragt. Dies führt, wie auch bei anderen -vorbekannten- Schlüsseln mit parallel zur Schlüsselebene verlaufenden Nutenböden dazu, dass es in dem Schlüsselbart zu erheblichen Materialschwächungen kommt, die die Gefahr eines Abbrechens in dem geschwächten Bereich erhöhen.

Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, einen gattungsgemäßen Schlüssel zur Verringerung der Materialschwächung weiterzubilden.

Patentanspruch 1 sieht zur Lösung dieses technischen Problems die Kombination der folgenden Merkmale vor:

1. Schlüssel für Schließzylinder mit auf den beiden Schlüsselbreitseitenflächen (1, 2) parallel zueinander verlaufenden Führungsnuten (3, 4, 5, 6);

2. die Nutböden der Führungsnuten (3, 4, 5, 6) verlaufen geneigt zur Schlüsselmittelebene (7);

3. die Nut (3) ist mit rechtwinklig zur Schlüsselbreitseite verlaufenden Nutwänden (3") ausgestattet;

4. der Boden (3’) der Nut (3) liegt auf einer Bodenebene (8), die

4.1 um die in Schlüsseleinsteckrichtung verlaufende Neigungsachse (9)

4.2 geneigt zur Schlüssellängsmittelebene (7) verläuft;

5. in der Bodenebene (8) verläuft der Boden (4’) mindestens in einer Nut (4) der gegenüberliegenden Schlüsselbreitseite (2).

Mit nach der Lehre des Klagepatents ausgebildeten Schlüsseln ist die Bezugsebene für die Böden der Nut nicht mehr die Längsebene des Schlüssels, sondern eine geneigt zur Längsmittelebene verlaufende Schräge. Dies führt dazu, dass eine Materialbrücke erhalten bleibt, die der bekannten Materialschwächung entgegen steht.

II.

Eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents scheidet - was zwischen den Parteien auch nicht in Frage steht - vorliegend aus, da die Beklagten nicht selber Schlüssel in den Verkehr bringen, die von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch machen. Der Vertrieb der Profilfräsautomaten "X" stellt jedoch eine verbotene mittelbare Patentverletzung dar.

1.

Nach § 10 PatentG ist es verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers anderen als zur Benutzung der Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund von Umständen offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, die unberechtigte Benutzung eines Patents schon im Vorfeld zu verhindern, weil der unmittelbare Verletzer häufig schwer festzustellen ist. Unzulässig ist schon das Anbieten und Liefern von Mitteln, die den Belieferten in den Stand setzen, die Erfindung unberechtigt zu benutzen. Die von § 10 PatG erfassten Mittel müssen körperliche Gegenstände sein, was bei den vorliegend in Rede stehenden Fräsmaschinen unproblematisch zu bejahen ist. Die Fräsmaschinen beziehen sich auch auf ein wesentliches Element der Erfindung, welches im zur Beurteilung anstehenden Fall der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Schlüssel als solcher ist. Dieser geschützte Schlüssel kann in seiner konkreten Ausgestaltung mit der Fräsmaschine der Beklagten hergestellt werden und dies - was von den Beklagten werbend in den Vordergrund gestellt wird - ohne die Verwendung besonders angefertigter Rohlinge, da die Fräsmaschine gerade in der Lage ist aus einfachen Metallstreifen die betreffenden Schlüssel herzustellen. Der Bezug dieses Mittels (Fräsmaschine) auf das wesentliche Element (Schlüssel für Schließzylinder) wird dadurch hergestellt, dass die Patentverletzung, d.h. die Herstellung der geschützten Schlüssel, gerade durch die angebotenen und vertriebenen Maschinen bewerkstelligt werden kann. Diese Bewertung ist nach dem oben erwähnten Sinn und Zweck der Vorschrift auch interessen- und sachgerecht, da es der Patentinhaberin ansonsten unnötig erschwert wird, gegen die einzelnen unmittelbaren Patentverletzer vorzugehen. Die das Klagepatent unmittelbar Verletzenden sind die Schlüsseldienste, die in einer großen Anzahl in der gesamten Bundesrepublik verteilt sind und mit den Maschinen der Beklagten in die Lage versetzt werden, geschützte Schlüssel der Klägerin anzufertigen. Um gegen jeden einzelnen dieser Verletzer vorgehen zu können, müsste die Klägerin durch Testkäufe versuchen zu ermitteln, welcher Schlüsseldienst im Besitz einer angegriffenen Ausführungsform und hierdurch in die Lage versetzt ist, geschützte Schlüssel herzustellen.

2.

Die von den Beklagten vertriebene Profilfräsmaschine ist auch - entgegen deren Ansicht - dazu geeignet, Schlüssel nach dem Klagepatent herzustellen.

a)

Die angegriffene Ausführungsform ist in der Lage, Schlüssel herzustellen, bei denen sich auf beiden Breitseiten parallel zueinander verlaufende Führungsnuten befinden. Die Beklagte stellt die Verwirklichung dieses Merkmals mit dem Argument in Abrede, dass ein paralleler Verlauf nicht feststellbar sei, da die für eine solche Feststellung zu betrachtenden Seitenwände der Nuten nicht parallel zueinander verliefen. Denn bei der angegriffenen Fräsmaschine werden die Nuten generell nicht mit glatten Oberflächen gefräst, sondern in kleinen Stufen, so wie sich dies einerseits aus den Prinzipdarstellungen in Anlage K 8 ergibt, und andererseits auch aus der Zeichnung nach Anlage B 2. Dadurch, dass es keine glatten Oberflächen gibt, gäbe es auch keine Geraden, die man auf diese Oberflächen auflegen könne, so dass man keine geometrisch eindeutigen Ergebnisse erzielen könne. Dieses auch für die Verletzungsdiskussion im nachfolgenden Merkmal relevante Problem, ist aber nicht geeignet, die Beklagte aus dem Verletzungsvorwurf herauszuführen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die als Anlage B 2 vorgelegte Zeichnung einen Maßstab von 20 : 1 hat, d.h., dass die dort dargestellten Stufen und Abweichungen mit dem bloßen Auge an dem tatsächlich hergestellten Schlüssel gemäß Anlage K 11 so gut wie nicht feststellbar sind. Bei einem solch großen Maßstab wären bereits Korngrößen, d.h. Materialrauhigkeiten deutlich. Es ist offensichtlich, dass solche für die Beurteilung, ob eine flächige Ebene ausgebildet ist, unberücksichtigt bleiben müssen. Die Schlüssel werden gefräst. Dabei handelt es sich um einen verhältnismäßig groben Vorgang der Metallbearbeitung. Hierbei entstehen Unebenheiten, die zwar für die praktische Handhabung des Schlüssels belanglos sind, jedoch bei den hier vorliegenden Vergrößerungen übermäßig in Erscheinung treten. Diese Unebenheiten, die werkzeugbedingt sind, sind bei der Beurteilung der Verletzung nicht zu berücksichtigen. Es geht im Klagepatent nicht darum, eine besonders feine Oberflächenbehandlung zu erreichen, sondern eine vom Stand der Technik abweichende Schlüsselgeometrie bereitzustellen, die in der Lage ist, die üblicherweise auftretende Materialschwächung zu verringern.

Die Beklagte beruft sich darauf, dass aufgrund des von ihrer Maschine durchgeführten Fräsverfahrens der Materialabtrag stufenweise erfolge, so dass glatte Oberflächen nicht zu erhalten seien. Dies führe dazu, dass die erzielten Ergebnisse nicht mehr in dem Bereich zulässiger Bearbeitungstoleranzen, für den hier einschlägigen Bereich der Materialverarbeitung für Winkel bei ( 1° , lägen. Dem kann so jedoch nicht gefolgt werden. Die Lehre des Klagepatents befasst sich mit Schlüsseln für Schließzylindern. Der hier interessierende Fachmann befasst sich demzufolge gerade auch mit der Herstellung und Entwicklung solcher Schließsysteme. Diesem Fachmann ist aber auch bekannt, dass die Toleranzbereiche in diesem Bereich wesentlich größere Abmessungen zulassen. Dies jedenfalls für den Bereich, in dem den Schließzylindern korrespondierende Aussparungen am Schlüsselbart größer angefertigt werden. Die Beklagten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass bereits Abweichungen um hundertstel Millimeter dazu führen können, dass der Schlüssel nicht mehr passt. Dies ist zutreffend für den Bereich, in dem Material im Bereich von Nuten stehen bleibt, die von den entsprechenden Führungsschienen des Schließzylinders ausgefüllt werden. Stößt eine solche Führungsschiene auf einen überstehenden Materialbereich, so kann der Schlüssel nicht weiter eingeschoben werden, mit der Folge, dass der Schlüssel den Schließzylinder nicht schließen kann. Anders ist dies aber zu beurteilen für den Fall, dass die Aussparungen im Schlüsselbart größer sind als der für ein zuverlässiges Schließen erforderliche Mindestbereich. In diese Richtung können Schlüssel relativ große Toleranzen aufweisen. Dies stellt für den hier in Rede stehenden Fachmann eine Selbstverständlichkeit dar.

Vor diesem Hintergrund ist vorliegend festzustellen, dass die bei den mit der angegriffenen Fräsmaschine hergestellten Schlüsseln, wie sie sich u.a. aus den Anlagen K 10 und K 15 ergeben, vorhandenen Führungsnuten parallel zueinander verlaufen, was bereits augenscheinlich der Fall ist. Insofern ist auch weiterhin der Klägerin zu Folgen, dass es maßgeblich auf die Parallelität der Nuten (in deren Gesamtbetrachtung) ankommt und nicht - wie die Beklagte geltend macht - auf die Frage, ob für diese Bewertung nur Teile der Nuten, wie etwa die Wände dieser Nuten, in Betracht zu ziehen sind.

b)

Bei den mit den angegriffenen Ausführungsformen hergestellten Schlüsseln nach Anlagen K 10 und K 15 verlaufen auch die Nutböden gemäß Merkmal 2 geneigt zur Schlüsselmittelebene. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist für die Frage, ob die Nutböden einen zur Schlüsselmittelebene geneigten Verlauf haben, nicht darauf abzustellen, ob diese Nutböden plan ausgeführt sind. Der Fachmann weiß, wie oben bereits dargestellt, dass er jedenfalls im Bereich jenseits der erforderlichen Mindestabmessungen relativ große Toleranzen zur Verfügung hat. Da er zusätzlich weiß, dass das von ihm verwendete Werkzeug eines Trockenfräsers über eine flache Frässchneide verfügt, die lediglich eine stufenartige Oberflächenherstellung zulässt, kann er, wenn er aufwändigere Bearbeitungsmethoden vermeiden will, die Bearbeitung gerade so ausführen, dass die jeweiligen Absätze nicht in den einzuhaltenden Mindestabstand hineinragen. Dass auf diese Weise mehr Material als erforderlich abgetragen wird, kann er in Kauf nehmen, denn für den geneigten Verlauf der Nutböden der Führungsnuten kommt es insoweit nur auf die tendenzielle Erstreckung der Nutböden an, nicht aber auf mikroskopisch kleine Unebenheiten, die sich im Verlauf der Nutböden befinden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass der unstreitig mit einer Profilfräsmaschine der Beklagten angefertigte Nachschlüssel, wie er aus Anlage K 15 ersichtlich ist, die Forderung des Merkmals 2 erfüllt. Sämtliche dort abgebildeten Führungsnuten weisen offensichtlich "resultierende" Nutböden auf, die jeweils geneigt zur Schlüsselmittelebene verlaufen. Unter Beachtung der dargestellten Kriterien lässt sich aber auch eine Verwirklichung des Merkmals 2 anhand des Schlüssels nach Anlage K 10 feststellen. Die Klägerin hat mit Anlage K 13 die von den vorhandenen Nutböden beschriebenen Oberflächen und die hieraus resultierenden Geraden dargestellt. Auch in dieser Darstellung ist ersichtlich, dass die maßgeblichen Geraden mit einer Neigung zur Schlüsselmittelebene verlaufen. Das Klagepatent verhält sich an keiner Stelle dazu und bringt dies auch nicht in dem Anspruch 1 zum Ausdruck, dass die Neigung - mit Ausnahme der Forderungen des Merkmals 5 - in irgend einer Art und Weise gleich zu sein hat. Maßgeblich ist alleine, dass durch den Umstand, dass die Oberfläche überhaupt geneigt ist, der zwischen den Nuten verbleibende Materialbereich parallelogrammförmig ausgebildet ist, was dazu führt, dass die Materialschwächung trotz relativ tiefer Nuteinschnitte weniger stark ausfällt. An der Zeichnung in Anlage K 13 ist allenfalls zu korrigieren, dass richtigerweise die dort mit dem Buchstaben A bezeichnete handschriftlich eingefügte Gerade richtigerweise einen stärker geneigten Verlauf nehmen müsste, da der im oberen Bereich dieser Nut stehen gebliebene Materialrest an seiner äußersten Ecke einen Punkt bildet, der auf der resultierenden Gerade dieser Bodenfläche liegt. Dies führt aber nur dazu, dass die Neigung noch steiler ausfällt und nicht, wie die Beklagten geltend machen, eine solche nicht festzustellen sei.

c)

Nach Merkmal 3 ist gefordert, dass die Nut (3) mit rechtwinklig zu der Schlüsselbreitseite verlaufenden Nutwänden ausgestattet ist. Auch die Verwirklichung dieses Merkmals lässt sich an den von der Fräsmaschine der Beklagten hergestellten Schlüsseln feststellen. Auch hierzu ist - wie bereits oben ausgeführt - zu beachten, dass für den Bereich der Schlüsselherstellung relativ große Toleranzen möglich sind. Zwar ist der Beklagten insoweit zuzustimmen, als es sich bei der Angabe "rechtwinklig" um eine geometrisch exakt definierte Winkelgröße handelt. Infolgedessen wäre im Anschluss an die Rechtsprechung zu Zahlen- und Maßangaben dieser Begriff eng auszulegen. Diese enge Auslegung findet aber ihre Grenzen in den Bearbeitungstoleranzen und in dem Sinn und Zweck der Angabe. Bei dem vorliegenden Klagepatent geht es um ein vom -oben dargestellten- Vorbekannten (vgl. OS 33 14 511) abweichendes Konzept, nämlich rechtwinklig zur Schlüsselebene verlaufende Nutböden und schräge Nutwände bereit zu stellen. Schon von daher erkennt der Fachmann, dass es nicht zwingend auf die exakt rechtwinklige Ausführung ankommt. Zudem ist als zwischen den Parteien unstreitig zu betrachten, dass die Ausführung exakt senkrechter Einschnitte in Metall beim Fräsen im Trockenverfahren nicht möglich ist. Dieser Behauptung der Klägerin sind die Beklagten nicht entgegen getreten. Sie haben lediglich darauf abgestellt, dass ein solcher exakt senkrechter Verlauf möglich ist, wenn ein Fräsverfahren durchgeführt wird, bei dem ein Schmiermittel verwendet wird. Es ist aber unbestritten geblieben, dass sowohl die von der Klägerin hergestellten patentgemäßen Rohlinge, wie auch die mit der Profilfräsmaschine der Beklagten hergestellten Schlüssel jeweils in einem trockenen Fräsverfahren arbeiten. Infolgedessen ist es erforderlich, dass die Nutseitenwände zur Schlüsselmittelebene hin konvergieren, damit ein Festfressen des Fräswerkzeuges verhindert werden kann. In Kenntnis dieser Bearbeitungsbedingungen und der ihm zur Verfügung stehenden Toleranzen hat der Fachmann keine Veranlassung, aufwändige Materialbearbeitungen auszuführen, wenn er aufgrund seines allgemeinen Fachwissens erkennt, dass die Forderung der Rechtwinkligkeit gewisse (d.h. einige Grade ausmachende) Abweichungen zulässt. Hiernach ist aber auch bei den Schlüsseln nach K 15 und K 10 festzustellen, dass die dort ausgebildete Nut, die nach der Darstellung in dem Klagepatent mit der Nut (3) gleichzusetzen ist, über Nutwände verfügt, die rechtwinklig zur Schlüsselbreite verlaufen.

d)

Auch die Forderung des Merkmals 4 wird mit den kopierten Schlüsseln verwirklicht, da sie über einen Nutboden verfügen, der um die in Schlüsseleinsteckrichtung verlaufende Neigungsachse geneigt zur Schlüsselmittelebene verläuft. Auch hierzu kann auf die Darstellung in Anlage K 15 verwiesen werden, bei der es sich unstreitig um die vergrößerte Ablichtung eines mit "X" angefertigten Schlüssels handelt. Dass der Nutboden der Nut (3) in der geforderten geneigten Ebene liegt, kann auch hier wieder unter Zugrundelegung der oben ausgeführten Maßstäbe augenscheinlich festgestellt werden. Es ist der Klägerin zuzustimmen, dass das Klagepatent nicht fordert, dass exakt plane Oberflächen vorhanden sind. Die möglichen Toleranzen erlauben auch hier, dass das Herstellungsverfahren ein Fräsen kleiner Stufen vorsieht, die in ihrer Gesamtbetrachtung (gemittelt) eine geneigte Oberfläche darstellten. Der Fachmann kann auch bei einer solchen Herstellung eine (wirksame) Oberfläche ermitteln, die eine zuverlässige und passgenaue Führung in dem Schließzylinder erlaubt. Mit dieser Maßgabe lässt sich eine Verwirklichung des Merkmals 4 auch anhand des aus Anlage K 10 ersichtlichen Schlüssels feststellen.

e)

Den oben stehenden Ausführungen zur Voraussetzung einer "Oberfläche" im Sinne des Klagepatents folgend, ist auch die Verwirklichung des Merkmals 5, welches besagt, dass in der Bodenebene (8) der Boden mindestens einer Nut der gegenüberliegenden Schlüsselbreitseite verläuft, aus den zur Akte gereichten Abbildungen nach Anlagen K 10, K 15, K 16 a, und K 17 a augenscheinlich.

3.

Auch die subjektiven Voraussetzungen für den Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung sind vorliegend gegeben. Die mittelbare Patentverletzung nach § 10 PatentG erfordert, dass das Anbieten oder Liefern zur Benutzung der Erfindung erfolgt. Sie setzt damit neben der objektiven Eignung des Mittels als subjektives Element voraus, dass das Mittel durch den Dritten dazu bestimmt ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, und dass der Lieferant weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass dieses Mittel dazu geeignet und auch dazu bestimmt ist, für die patentierte Erfindung benutzt zu werden. Es wird demnach ein positives Wissen von der Eignung und Bestimmung des Mittels seitens des Lieferanten verlangt, wobei aber eine Beweiserleichterung in der Weise vorgesehen ist, dass dieses schwer zu beweisende Wissen durch den Nachweis der aufgrund der Umstände offensichtlichen Eignung und Bestimmung der Mittel ersetzt werden kann (BGH GRUR 2001, 228, 231; Luftheizgerät). Die Beklagte hat in ihrem "Leitfaden für Einsatz Profilfräsautomaten X" (vgl. Anlage K 8) das prioritätsbegründende deutsche Patent der Klägerin zitiert und hierzu ausgeführt:

Unser Tipp: X-Schlüssel von vorn ansehen, und wenn das der Fall ist (konkrete Ausgestaltung des Schlüsselprofils), eventuell den Kunden wegschicken".

Dieser Hinweis wird aber unmittelbar im nächsten Absatz wieder entkräftet, indem die Beklagte dort weiter ausführt:

"Der X macht jedoch diese Schräge nicht, weil der Fräser unten gerade ist. Der X-Schlüssel sieht deshalb anders aus, passt aber ins Schloss" (vgl. K 8, S. 9).

Im Gesamtzusammenhang folgt hieraus zum einen, dass die Beklagten das Schutzrecht der Klägerin positv kennen und zum anderen, dass sie ihren Abnehmern zuraten, auch den geschützten Schlüssel der Klägerin zu "kopieren". Der Abnehmer, d.h. der Schlüsseldienstmitarbeiter, wird vor diesem Hintergrund seine Kunden sicherlich nicht "wegschicken", sondern den Umsatz mit diesem Kunden machen, da die Beklagte ihm in dem Leitfaden ausführlich erklärt, dass er dies tun dürfe. In dem "Tipp" kann jedenfalls kein ernsthafter Hinweis auf ein entgegenstehendes Schutzrecht der Klägerin gesehen werden.

III.

Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten der Klägerin im zuerkannten Umfang gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrlässig gehandelt haben, gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 PatentG zum Schadenersatz verpflichtet. Die Schadenshöhe ist derzeit ungewiss. Die Klägerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach gemäß § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadenersatz zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen (§§ 242, 259 BGB; § 140 b PatG).

Da die angegriffene Ausführungsform - was zwischen den Parteien unstreitig ist - nicht ausschließlich in patentverletzender Weise verwendet wird und verwendet werden kann, kann -was die Klägerin auch nicht verlangt-, den Beklagten der Vertrieb nicht schlechthin untersagt werden. Das zu ergehende eingeschränkte Verbot hat jedoch sicher zu stellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand außerhalb des Schutzrechtes unbeeinträchtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer ausgeschlossen wird. Eine geeignete Maßnahme stellt zum einen ein deutlicher Warnhinweis in Bezug auf das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform dar. Für den Fall der Lieferung ist es aber vorliegend zusätzlich erforderlich, ein Vertragsstrafenversprechen zu verlangen, da aus dem Vortrag der Beklagten ersichtlich ist, dass ihre Abnehmer sich alleine durch einen solchen Warnhinweis nicht davon abhalten lassen würden, eine unmittelbare patentverletzende Handlung zu begehen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass, wenn der Bediener der Fräsmaschine den Feinmodus einschaltet, ein Warnhinweis erscheint, dass in dieser Betriebsart Patentverletzungen möglich sind. Gleichwohl sind in mindestens zwei aktenkundig gewordenen Fällen in diesem Modus von Schlüsseldienstmitarbeitern geschützte Schlüssel nachgefertigt worden. Dies zeigt, dass die potentiellen Abnehmer sich über eine bloße Warnung hinwegsetzen, weswegen die Vereinbarung eines Vertragsstrafeversprechens angezeigt erscheint. Zudem ist es für die Klägerin nahezu unmöglich, festzustellen, ob patentverletzende Handlungen durch Schlüsseldienste begangen werden. Da dies auch den jeweiligen Abnehmern der Beklagten bewußt ist, ist es erforderlich, ein Mittel bereitzustellen, mit dem sich das wirtschaftliche Risiko im Falle der Entdeckung für die Schlüsseldienstanbieter spürbar erhöht. Die Höhe der zu leistenden Vertragsstrafe war vorliegend jedoch mit lediglich 1.000,-- EUR festzusetzen, da diese Höhe in Ansehung der wirtschaftlichen Größe der in Frage stehenden Schlüsseldienste als angemessen und ausreichend erscheint, den verfolgten Zweck zu erreichen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Zuvielforderung der Klägerin ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlasst.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus §§ 709, 108 ZPO.

Dem hilfsweise gestellten Antrag der Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung abwenden zu dürfen, war nicht zu entsprechen, da nichts dazu vorgetragen wurde, dass ihnen eine Vollstreckung des Urteils gegen Sicherheitsleistung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 14.04.2005 ist verspätet. Die mündliche Verhandlung wurde ordnungsgemäß geschlossen, ohne dass den Beklagten eine Schriftsatzfrist zugestanden oder eine solche von ihnen beantragt worden wäre. Der Vortrag in diesem Schriftsatz rechtfertigt auch keine andere Sachentscheidung und gibt deshalb keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die mit dem verspäteten Schriftsatz überreichte Anlage B 9 und der diesbezügliche Sachvortrag der Beklagten sind darüber hinaus ungebührlich.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 03.05.2005
Az: 4b O 187/04


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