Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 20. Januar 2014
Aktenzeichen: AnwSt (R) 1/13

(BGH: Beschluss v. 20.01.2014, Az.: AnwSt (R) 1/13)

Tenor

Die Revision des Patentanwalts gegen das Urteil des Senats für Patentanwaltssachen des Oberlandesgerichts München vom 13. Juni 2013 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Die Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht München I hat den Beschwerdeführer wegen schuldhafter Verletzung seiner patentanwaltschaftlichen Pflichten durch Untreue in 157 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Betrug und wegen unsachlichen Verhaltens aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen. Nach den Urteilsfeststellungen wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Landgerichts München I - Große Strafkammer - vom 12. Oktober 2011, rechtskräftig seit dem 20. Oktober 2011, wegen (gewerbs-1 mäßiger) Untreue in 157 Fällen davon in vier Fällen in Tateinheit mit (gewerbsmäßigem) Betrug zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zur Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 250 € verurteilt. In der Hauptverhandlung hat eine Verständigung (§ 257c StPO) stattgefunden. Nach den Feststellungen des Strafurteils entnahm der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 entgegen seiner gegenüber den anderen Gesellschaftern der Patentanwaltskanzlei H. in M. bestehenden Pflichten den Kanzleikonten zahlreiche Einzelgeldbeträge. Soweit der Beschwerdeführer in vier Fällen jeweils auch wegen tateinheitlich begangenen Betrugs verurteilt worden ist, stellte seine Ehefrau der Patentanwaltskanzlei aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit dem Beschwerdeführer nicht bzw. nicht in dem vorgegebenen Umfang erbrachte Übersetzungsleistungen in Rechnung, die bezahlt wurden. Durch diese Taten entstand den übrigen Gesellschaftern der Kanzlei ein Vermögensschaden von insgesamt (mindestens) rund 1,4 Millionen Euro.

Die gegen das Urteil der Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht München I gerichtete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Beschwerdeführers (§ 125 Abs. 4 Satz 1 PAO i.V.m. § 318 Satz 1 StPO) hat das Oberlandesgericht München durch Urteil vom 13. Juni 2013 als unbegründet verworfen.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision und beanstandet im Einzelnen einen Verstoß gegen den Grundsatz schuldangemessenen Strafens bei der Sanktionswahl sowie die sich aus diesem Verstoß ergebende Verfassungswidrigkeit des § 96 PAO. Er beantragt das Urteil des Oberlandesgerichts mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht 2 München zurückzuverweisen, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und die Regelung des § 96 PAO zur Prüfung ihrer Verfassungskonformität gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel (§ 127 Abs. 1 Nr. 1, § 128 Abs. 1 und 2 PAO) ist unbegründet. Die sich wegen der Beschränkung der Berufung allein auf den Rechtsfolgenausspruch beziehende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erbracht.

Grundsätzlich ist es (allein) Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen gewonnen hat, die wesentlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder wenn sich die verhängte Maßnahme so weit von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein und die Rechtsuchenden vor (weiteren) Gefahren zu schützen, dass sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter eingeräumt ist. Eine exakte, ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die Bewertung des Tatrichters hinnehmen (st. Rspr; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwSt (R) 6/12, AnwBl. 2013, 232 Rn. 7 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319 f. m.w.N.; Feuerich in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 114 Rn. 6 ff.).

Nach diesen revisionsrechtlichen Maßstäben ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. 4 Das Oberlandesgericht hat - ersichtlich ausgehend von den gemäß § 96 PAO in Betracht kommenden Maßnahmen - die bestimmenden Zumessungstatsachen berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Die insoweit zu Gunsten und zu Lasten des Patentanwalts herangezogenen Umstände sind durch die Feststellungen des insoweit rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils belegt und begegnen für sich keinen rechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht hat außerdem - wie die Revision ausdrücklich einräumt - keine bestimmenden Umstände übersehen, die sich zum Vorteil des Patentanwaltes auswirken könnten. Entgegen der Ansicht der Revision verstößt der verhängte Ausschluss aus der Patentanwaltschaft gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 4 PAO vorliegend nicht gegen das Schuldprinzip und die hier anerkannten Sanktionszwecke. Er ist vielmehr nach ständiger Rechtsprechung im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Untreue und Betrugs der Regelfall (vgl. Feuerich in Feuerich/Weyland, aaO Rn. 44 ff. m.w.N.). Dabei macht es grundsätzlich keinen bedeutsamen Unterschied, ob der Täter Untreue und Betrug zum Nachteil von Mandanten oder - wie hier - zum Nachteil seiner Sozietätskollegen begeht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 1/83). Gewichtige Umstände, die ein Abweichen von dieser regelmäßigen Rechtsfolge begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Revision beanstandet, das Oberlandesgericht habe die für den Patentanwalt sprechenden Tatsachen (offenbar) falsch gewichtet und dies daraus folgert, dass die verhängte Rechtsfolge "offenkundig außer Verhältnis zu Ausmaß und Schwere der in Rede stehenden Pflichtverletzungen stehe", nimmt sie eine eigene, abweichende Bewertung der festgestellten Umstände vor, mit der sie im Revisionsverfahren (regelmäßig) nicht gehört werden kann. Schließlich begegnet auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts, dass die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers seiner Ausschließung hier nicht entgegenstehe (§ 103a Satz 2 PAO), keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 7 Entgegen der Auffassung der Revision sind die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG) vorliegend nicht gegeben. § 96 Abs. 1 PAO, der - mit Ausnahme des in § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO normierten Vertretungs- und Beistandsverbots - § 114 BRAO entspricht (vgl. zu dessen Verfassungsmäßigkeit Feuerich in Feuerich/Weyland, aaO Rn. 34), ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch mit Blick auf den von der Revision angeführten verfassungsrechtlichen Aspekt des Erfordernisses eines hinreichend differenzierten Sanktionensystems (vgl. hierzu etwa BVerfG, Urteil vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95, BVerfGE 105, 135, 153 f. sowie Beschluss vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88, 78/89, BVerfGE 86, 288, 313) nicht verfassungswidrig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 2 Satz 1 PAO.

Kayser Hubert Grabinski Becker Weller Vorinstanzen:

OLG München, Entscheidung vom 13.06.2013 - PatA-St 1/13 -

LG München I, Entscheidung vom 20.12.2012 - Pat 1/12 - 8






BGH:
Beschluss v. 20.01.2014
Az: AnwSt (R) 1/13


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