Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. November 2006
Aktenzeichen: 32 W (pat) 39/05

(BPatG: Beschluss v. 22.11.2006, Az.: 32 W (pat) 39/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 4. September 2003 für die Waren

"Schokolade, Schokoladewaren, Fein- und Dauerbackwaren, insbesondere gefüllte Waffeln, Zuckerwaren"

angemeldete Wortmarke Big Packist von der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts nach vorangegangener Beanstandung mit zwei Beschlüssen vom 23. Juni 2004 und vom 9. Februar 2005, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen worden. Die englischsprachige Bezeichnung "Big Pack" bedeute im Deutschen sinngemäß "große Packung". In ihrer Gesamtaussage weise die Bezeichnung lediglich darauf hin, dass die so gekennzeichneten Waren in einer großen Darreichungsform bzw. einer größeren Menge oder Stückzahl als normal angeboten würden. Im Handel werde die Bezeichnung gerne als werbewirksames Synonym für Großpack oder Großpackung verwendet.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Eine - zunächst angekündigte - Begründung ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren im Wesentlichen auf die Eintragung von ihrer Ansicht nach vergleichbaren Marken wie "Knick-Pack, Geizpack, Snack Pack, GRÜNPACK, easyPACK, FITNESS PACK und Fruit Pack" gestützt.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, weil an der als Marke angemeldeten Bezeichnung - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Markenstelle - für die beanspruchten Waren ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht.

Nach dieser Vorschrift können Marken nicht registriert werden, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung u. a. der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Eine derartige unmittelbar warenbeschreibende Angabe stellt "Big Pack" gerade in der Zusammenfassung der Einzelwörter (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD) dar.

Die von den Waren angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise werden die Wortfolge "Big Pack" in Bezug auf die beanspruchten Waren ohne weiteres mit dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinngehalt - also im Sinne von "große Packung" - verstehen. In Bezug auf sämtliche Waren beschreibt die Bezeichnung "Big Pack" insoweit lediglich die Darreichungsform, nämlich, dass die Waren in einer Packung mit größerer Menge oder Stückzahl als normal angeboten werden. In diesem Sinn wird die Wortfolge "Big Pack" im Inland auch bereits vielfach verwendet, wie die von der Markenstelle ermittelten Google-Suchlisten belegen (vgl. auch BGH GRUR 1999, 992, 994 BIG PACK betreffend Fertigzigaretten).

Aus der Schutzgewährung für andere, nach Ansicht der Anmelderin vergleichbare Marken vermag die Anmelderin keinen Anspruch auf Registrierung abzuleiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Denn die Eintragung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z. B. BPatGE 32, 28 - CREATION GROSS; BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; EuGH, Postkantoor, a. a. O., Rdn. 43, 44; GRUR 2004, 428 - Henkel, Rdn. 63).






BPatG:
Beschluss v. 22.11.2006
Az: 32 W (pat) 39/05


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