Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 25. April 1989
Aktenzeichen: 15 S 3470/88 - 15 S 3552/88

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 25.04.1989, Az.: 15 S 3470/88 - 15 S 3552/88)

1. Die Pflicht zur Kostenschonung des Dienstherrn gebietet es dem Personalrat, wenn er unter Bemühung eines Rechtsanwalts gegenüber dem Dienstherrn verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, anstelle einer Vielzahl von Einzelverfahren ein gerichtliches Gruppenverfahren durchzuführen, soweit dies nach den Umständen möglich ist und dadurch der Rechtsschutz des Personalrats nicht beeinträchtigt wird.

Gründe

I. Bei Arbeitsgerichten waren aus dem Bereich der Deutschen Bundespost Musterprozesse anhängig, bei denen es um die Frage ging, ob die unter beamtenrechtlichen Gesichtspunkten erfolgte Anhebung der Bewertung der in Fernmeldebezirken und Fernmeldebaubezirken vorhandenen Dienstposten "bauausführende Kraft" zu einer automatischen Höhergruppierung der auf entsprechenden Arbeitsplätzen beschäftigten Fernmeldehandwerker von der Lohngruppe II/IIa in die Lohngruppe Ia führten. Die Musterprozesse wurden aufgrund einer Musterprozeßvereinbarung geführt, die 1987 zwischen dem Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen und der Deutschen Postgewerkschaft abgeschlossen worden war. Nachdem ein Arbeitsgericht die Deutsche Bundespost verurteilt hatte, entsprechend der Höherbewertung Lohn nachzuzahlen, wies der Bundesminister unterm 4.3.1988 die nachgeordneten Dienststellen an, bei den Fernmeldehandwerkern, die entweder geklagt oder im Rahmen der Musterprozeßvereinbarung Ansprüche auf Höhergruppierung angemeldet hatten, vorsorglich eine Änderungskündigung zum Zwecke der Rückgruppierung auszusprechen. Der Minister vertrat dabei die Auffassung, es handle sich um korrigierende Rückgruppierungen, die wegen der vorsorglichen Kündigung zwar der Mitwirkung nach § 79 Abs. 1 BPersVG unterlägen, nicht jedoch der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Der Beteiligte sprach für seinen Bereich entsprechende vorsorgliche Änderungskündigungen aus. Dabei beteiligte er den Antragsteller in Form der Mitwirkung, nicht aber in Form der Mitbestimmung.

Der Antragsteller hat im April 1988 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen -- Fachkammer für Personalvertretungssachen -- durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten hinsichtlich eines jeden der in seinem Bereich betroffenen 83 Fernmeldehandwerker je ein verwaltungsgerichtliches Beschlußverfahren anhängig gemacht. Entsprechende Verfahren hat die Personalvertretung der Fernmeldeamts U beim Verwaltungsgericht Sigmaringen (86 Verfahren) und haben die Personalvertretungen der Fernmeldeämter ... und ... S und der Fernmeldeämter G und S durch denselben Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig gemacht. Es handelt sich in Sigmaringen um 169 und in Stuttgart um 373 entsprechende Verfahren. Der Antragsteller hat in allen 83 von ihm anhängig gemachten Verfahren jeweils beantragt, es dem Beteiligten zu untersagen, den im Antrag jeweils genannten Fernmeldehandwerker vor Abschluß des Mitbestimmungsverfahrens nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG vorsorglich herabzugruppieren. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat in allen hier in Rede stehenden 83 Verfahren des Antragstellers jeweils durch Beschluß vom 2.11.1988 nach Erledigungserklärungen das Verfahren eingestellt. Des weiteren hat es in den Beschlüssen vom 2.11.1988 den Wert der Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit jeweils auf 1 000,-- DM festgesetzt.

Auf Beschwerden des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, die sich auf den Gegenstandswert bezogen, hat der Senat mit Beschluß vom 23.1.1989 unter Änderung der verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse den Gegenstandswert der verwaltungsgerichtlichen Antragsverfahren auf je 6 000,-- DM festgesetzt. Die Beschwerden des Beteiligten gegen die Gegenstandswertbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, mit welchen der Beteiligte letztlich die Herabsetzung der Gegenstandswerte auf je 300,-- DM begehrte, hat der Senat dabei zurückgewiesen.

Der Beteiligte hat ausschließlich im Rahmen der 83 Gegenstandswert-Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten hinzugezogen. Dieser beantragt die Festsetzung der Werte der Gegenstände seiner anwaltlichen Tätigkeit in den 83 Gegenstandswert-Beschwerdeverfahren.

II. Die Werte der Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeiten des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten wird in den 83 Gegenstandswert-Beschwerdeverfahren auf je 300,-- DM festgesetzt.

In personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren vor den Verwaltungsgerichten wird der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebende Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 10 Abs. 1 BRAGO vom Verwaltungsgericht auf Antrag durch Beschluß selbständig festgesetzt, weil es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt, der ansonsten für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in gerichtlichen Verfahren auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebend ist. Die selbständige Festsetzung ist gemäß den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 BRAGO vorzunehmen, da es wegen der allgemeinen Gerichtskostenfreiheit der personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren an Wertvorschriften fehlt, die für Gerichtsgebühren gelten (BVerwG, Beschluß v. 8.7.1985, Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 26). Diese Gerichtskostenfreiheit erstreckt sich auch auf Gegenstandswert-Beschwerdeverfahren (vgl. Senatsbeschluß vom 3.8.1987, ZBR 1988, 140 = VBlBW 1988, 265).

Nach § 8 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 BRAGO ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem Ermessen zu bestimmen. Diese Vorschrift greift hier ein, da sich der Gegenstandswert nicht aus den in § 8 Abs. 2 S. 1 BRAGO genannten Vorschriften ergibt und auch sonst nicht feststeht. Für die Ausübung des Ermessens enthält § 8 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 BRAGO folgende Regelung: "In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Gegenstandswert auf 6 000,-- DM, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht unter 300,-- DM und nicht über eine Million DM anzunehmen." Diese Regelung berücksichtigt der Senat.

Bei den 83 Gegenstandswert-Beschwerdeverfahren handelte es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten. Denn es ging dabei letztlich um die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren, welche dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegenüber dem Beteiligten zustehen können. Unter Zugrundelegung der in den 83 Gegenstandswert-Beschwerdeverfahren verfolgten unterschiedlichen Ziele -- der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers begehrte eine Heraufsetzung der Gegenstandswerte auf je 6000,-- DM, der Beteiligte begehrte eine Herabsetzung auf je 300,-- DM -- errechnet sich ein möglicher Unterschied der daraus zugunsten des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers sich ergebenden Rechtsanwaltsgebühren von 381,49 DM je verwaltungsgerichtliches Antragsverfahren. Dies ist der für die Gegenstandswertfestsetzung als Höchstwert in Betracht kommende Anhaltspunkt.

Auf der anderen Seite ist zu Bedenken, daß sich aus der Höhe des Gegenstandswerts nicht ohne weiteres der Anspruch des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf entsprechende Erstattung dieser Rechtsanwaltsgebühren gegenüber dem Personalrat und damit gemäß § 44 Abs. 1 BPersVG gegenüber dem Beteiligten ergibt. Denn nach § 2 BPersVG arbeiten Dienststelle und Personalvertretung "vertrauensvoll" zusammen. Hieraus ergibt sich, daß der Personalrat nach § 44 Abs. 1 BPersVG der Dienststelle nur insoweit Kosten verursachen darf, als dies zur sachgerechten Verfolgung seiner Aufgaben erforderlich ist. Soweit der Personalrat gegenüber der Dienststelle unter Bemühung eines Rechtsanwalts verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, trifft ihn die Pflicht, den Dienstherrn mit Kosten zu verschonen, die zum Erhalt des Rechtsschutzes nicht erforderlich sind. Diese Pflicht zur Kostenschonung des Dienstherrn gebietet es dem Personalrat, anstelle einer Vielzahl von gerichtlichen Einzelverfahren ein gerichtliches Gruppenverfahren durchzuführen, soweit dies nach den Umständen möglich ist und dadurch der Rechtsschutz des Personalrats nicht beeinträchtigt wird. Von einem solchen Sachverhalt dürfte hier auszugehen sein. Anstelle der 83 Einzelverfahren hätte wohl ohne jede Beeinträchtigung des Rechtsschutzes ein einzelnes Gruppenverfahren durchgeführt werden können. Dies lag wohl offen zutage. Ein Rechtsanwalt, der bei einer solchen Fallgestaltung für den Personalrat dem Dienstherrn gegenüber gleichwohl in einer Vielzahl von Einzelverfahren auftritt, hat möglicherweise die aus der Beauftragung durch den Personalrat sich diesem gegenüber auch hinsichtlich der Kostenschonung ergebende Beratungspflicht nicht mit der erforderlichen Sorgfalt wahrgenommen, jedenfalls hat er -- falls er gleichwohl vom Personalrat zur Durchführung einer Vielzahl von Einzelverfahren beauftragt worden sein sollte -- den Auftrag von einem Personalrat entgegengenommen, von dem er wissen mußte, daß sich der Personalrat damit so weit von seiner Befugnis entfernt, zu Lasten des Dienstherrn einen Rechtsanwalt beauftragen zu können, daß der Rechtsanwalt insoweit das Fehlen der Vollmacht des Personalrats, den Dienstherrn verpflichten zu können, kennen mußte. Insoweit fehlt dann auch unter Berücksichtigung des § 179 Abs. 3 BGB ein Anspruch des Rechtsanwalts, soweit es um Rechtsanwaltsgebühren geht, die über die Kosten eines Gruppenverfahrens hinausgehen (vgl. dazu auch LAG Düsseldorf, Beschluß v. 9.1.1989, BB 1989, 501).

Hiernach ist es möglich, daß dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers aus den 83 Antragsverfahrens Rechtsanwaltsgebühren nur in einer Höhe zustehen, die noch geringer ist, als es die Rechtsanwaltsgebühren bei einem Gegenstandswert der Antragsverfahren von je 300,-- DM gewesen wären, so daß die 83 Gegenstandswert-Beschwerdeverfahren möglicherweise ins Leere gingen. Unter diesen Umständen bestimmt der Senat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten in jedem der 83 Gegenstandswert-Beschwerdeverfahren nach dem in § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO genannten unteren Wert von 300,-- DM. gez. ...






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 25.04.1989
Az: 15 S 3470/88 - 15 S 3552/88


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