Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. März 2002
Aktenzeichen: IX ZR 222/01
(BGH: Beschluss v. 21.03.2002, Az.: IX ZR 222/01)
Tenor
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 21. Februar 2002 auf 36.202,33
(= 70.805,60 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Gegenvorstellung ist zulässig. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat ein Rechtsschutzinteresse an einer Streitwertfestsetzung. Denn ihm steht möglicherweise die Prozeßgebühr für das Revisionsverfahren zu (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO).
Der Streitwert richtet sich nach der Beschwer der Beklagten, da diese als Rechtsmittelführerin keine Anträge gestellt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG). Sie beträgt 70.805,60 DM.
Die Beschwer ist in entsprechender Anwendung des § 6 ZPO festzusetzen. Maßgeblich ist die geltend gemachte Forderung einschließlich Zinsen und Kosten, zu deren Befriedigung die Anfechtung dienen soll, wenn der Forderungsbetrag geringer ist als der Wert des Anfechtungsgegenstandes (BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1994 -IX ZR 81/94, BGHR AnfG § 3 -Beschwer 1). Für die Höhe der Beschwer ist daher die Gesamtforderung des Klägers zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung -hier am 5. Juli 2001 -zu berechnen. Die Beklagte ist dazu verurteilt worden, die Zwangsvollstreckung wegen der Forderungen des Klägers aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. August 1999 und aus dem im damaligen Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2000 nebst Zinsen zu dulden. Danach ergibt sich folgende Berechnung:
Urteil vom 13. August 1999: 62.928,38 DM 4 % Zinsen aus 50.000 DM seit 3. Oktober 1998: 5.506,85 DM 4 % Zinsen aus weiteren 12.928,38 DM seit 16. Dezember 1998: 1.319,05 DM Kostenfestsetzungsbeschluß vom 11. Januar 2000: 988,90 DM 4 % Zinsen hieraus seit 6. Dezember 1999: 62,42 DM Summe: 70.805,60 DM Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß eine Zwangsvollstreckung in das von der Beklagten anfechtbar erworbene Grundstück in dieser Höhe Erfolg haben wird. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das Grundstück nicht annähernd wertausschöpfend belastet war und die Zwangsversteigerung einen deutlich über die Verbindlichkeiten der betreibenden Gläubiger hinausgehenden Erlös erbracht hätte.
BGH:
Beschluss v. 21.03.2002
Az: IX ZR 222/01
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