Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. April 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 124/99
(BPatG: Beschluss v. 26.04.2000, Az.: 33 W (pat) 124/99)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und Markenamt") ist gegen die für die Dienstleistungen
"35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten;
36: Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilien;
37: Bauwesen, Reparaturwesen"
am 1. August 1996 farbig (Farben: blaugrün, schwarz) eingetragene und am 9. November 1996 veröffentlichte Marke 396 22 724 siehe Abb. 1 am Endeauf Grund der für die Dienstleistungen
"Grundstücks- und Hausverwaltung, Immobilien- und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen von Immobilien, Vermögensverwaltung, Kreditberatung, Kreditvermittlung, Vermittlung von und Beratung über Investmentgeschäfte, Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung, Wohnungs- und Geschäftsraumvermietung; Werbung, Verwaltung fremder Geschäftsinteressen (Kontrolle, Leitung, Überwachung), Unternehmensberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Personalberatung, Marketing, Marktforschung und Marktanalyse, Buchführung; Hoch-, Tief- und Ingenieurbau; Vermietung von Garagen und Parkplätzen; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung, Beherbergung und Verpflegung von Gästen, Dienstleistungen eines Altersheims und Pflegeheims, Dienstleistung eines Architekten, Dienstleistung eines Erholungsheimes und eines Sanatoriums, Dienstleistungen eines Ingenieurs, Erstellen von technischen Gutachten, Garten- und Landschaftsgestaltung, technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit im Ingenieurbereich"
am 9. Juni 1993 eingetragenen Marke 1 187 903 TRIGON Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Löschung der angegriffenen Marke durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 11. März 1999 wegen Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG iVm § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG angeordnet. In den Gründen ist ausgeführt worden, die beiderseitigen Dienstleistungen lägen im Identitäts- oder engeren Ähnlichkeitsbereich. Der Bildbestandteil der angegriffenen Marke sei nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die sich gegenüberstehenden Markenwörter "TRICON" und "TRIGON" seien klanglich sehr ähnlich.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Ansicht, die angegriffene Marke sei visuell durch den Bildbestandteil der drei ineinandergesetzten Buchstaben "T" geprägt. Es bestehe keine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Die drei in Deutschland im Firmenverbund der TRICON Unternehmensgruppe zusammenarbeitenden juristisch selbständigen Firmen verwendeten im täglichen sprachlichen Geschäftsverkehr ihren eigenen Firmennamen ohne Nennung des Wortbestandteils der angegriffenen Marke. Die im Ausland tätigen Firmen der TRICON Unternehmensgruppe trügen neben dem Bildbestandteil den Wortbestandteil "TRICON Unternehmensgruppe" sowie die jeweilige im Handelsregister eingetragene Firma.
Er beantragt sinngemäß, den Beschluß der Markenstelle des Patentamts vom 11. März 1999 aufzuheben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist und den Widerspruch aus der Marke 1 187 903 zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt im wesentlichen vor, die beiderseitigen Dienstleistungen seien weitestgehend identisch und lägen im übrigen im engeren Ähnlichkeitsbereich. Die Widerspruchsmarke werde intensiv benutzt und habe daher eine hohe Kennzeichnungskraft. Die Widersprechende sei in den Geschäftsbereichen der eingetragenen Dienstleistungen unter der Marke bundesweit tätig und erwirtschafte hohe Millionenumsätze. Die sich gegenüberstehenden Markenwörter seien klanglich und schriftbildlich sehr ähnlich. Die angegriffene Marke werde durch den Wortbestandteil "TRICON" geprägt.
II Die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke ist unbegründet.
Der Senat teilt die Beurteilung der Markenstelle des Patentamts, daß eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen der angegriffenen Wort-Bild-Marke "TRICON" und der Widerspruchsmarke "TRIGON" besteht. Die Markenstelle hat daher die Löschung der angegriffenen Marke zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 angeordnet.
Die alle Umstände des Einzelfalls umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren zu berücksichtigen; so kann ein geringer Ähnlichkeitsgrad der Marken durch einen höheren Ähnlichkeitsgrad der Waren ausgeglichen werden (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 (16), (17), (18) - Canon; BGH WRP 1999, 928, 930 - Canon II; BGH WRP 1999, 936, 938 - HONKA; BGH GRUR 1999, 496, 497 - TIFFANY; BGH GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; BGH GRUR 1999, 241, 243 - PATRIC LION).
Die beiderseitigen Dienstleistungen sind teilweise identisch und liegen im übrigen im engsten Ähnlichkeitsbereich, wie die Markenstelle des Patentamts bereits zutreffend festgestellt hat und der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet.
Zudem geht der Senat von einer ursprünglich normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "TRIGON" aus. Der Markenbegriff "TRIGON" ist zwar ersichtlich vom griechischen Ausdruck für "dreieckig, Dreieck" abgeleitet - wie auch das in die deutsche Sprache eingegangene Adjektiv "trigonal" (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Auflage 1989, S 1559) -, hinsichtlich der Dienstleistungen der Widerspruchsmarke läßt er jedoch im Sinne von "Dreieck, dreieckig" keinen beschreibenden Bezug erkennen. Soweit die Widersprechende eine hohe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auf Grund - vom Inhaber der angegriffenen Marke nicht bestrittener - intensiver Benutzung geltendmacht, ist dies hier nicht entscheidungserheblich.
Angesichts der Dienstleistungsidentität oder jedenfalls engen Nähe der beiderseitigen Dienstleistungen sowie einer zumindest normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke reicht demnach zur Verwechslungsgefahr bereits eine verhältnismäßig geringe Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken aus. Hier liegt klanglich aber sogar eine große Markenähnlichkeit der Markenwörter "TRICON" und "TRIGON" vor.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, die auf den Bildbestandteil der angegriffenen Marke oder auf nicht streitgegenständliche Benutzungsformen abstellt, die von der maßgeblichen Markeneintragung abweichen und somit nicht entscheidungserheblich sind, läßt unzulässig außer Betracht, daß Marken nach der seit jeher anerkannten Rechtsprechung auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken. Zur Annahme einer Verwechslungsgefahr genügt in der Regel bereits die hinreichende Ähnlichkeit in einer der drei verkehrsüblichen Wahrnehmungsarten (vgl zB EuGH GRUR 1998, 387, 390 (23) - "Springende Raubkatze"; BGH aaO - PATRIC LION). Der klanglichen Ähnlichkeit von Marken kommt in der Praxis die weitaus größte Bedeutung zu (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Auflage 1997, § 9 Rdn 77, 78). Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu.
Die angegriffene Wort-Bild-Marke wird zweifellos klanglich durch ihren graphisch besonders hervorgehobenen und als Phantasiebegriff erscheinenden Wortbestandteil "TRICON" geprägt. Denn einerseits gilt generell der Erfahrungsgrundsatz, daß sich der Verkehr - jedenfalls klanglich - bei kombinierten Wort-Bild-Marken am Wortbestandteil orientiert, weil das Kennwort in der Regel die einfachste Bezeichnungsform ist (vgl zB BGH aaO - PATRIC LION; BGH aaO - HONKA; BGH GRUR 1996, 198, 200 - "Springende Raubkatze"). Andererseits wirkt der dünngedruckte und ersichtlich untergeordnete Bestandteil "Unternehmensgruppe" bloß als nebensächliche beschreibende Angabe ohne Kennzeichnungscharakter.
Die sich somit - zumindest klanglich - gegenüberstehenden Markenwörter "TRICON" und "TRIGON" sind fast identisch und unterscheiden sich lediglich äußerst geringfügig in ihren lautlich engen verwandten Konsonanten "k" gegenüber "g".
Eine Verwechslungsgefahr ist demnach in erhöhtem Maße gegeben.
III Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Winkler Dr. Schermerv. Zglinitzki Cl Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/33W(pat)124-99.1.3.gif
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Beschluss v. 26.04.2000
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