Amtsgericht Bonn:
Beschluss vom 16. Juli 2013
Aktenzeichen: 106 C 129/13
(AG Bonn: Beschluss v. 16.07.2013, Az.: 106 C 129/13)
Liegen bei einer Kündigung eines Telekommunikationsvertrags wegen eines Anbieterwechsels zum Ende der vereinbarten Leistungszeit die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch den neuen Anbieter noch nicht vor, sind gemäß § 46 Abs. 1 TKG der alte und der neue Anbieter verpflichtet, die bisherigen Leistungen weiterhin zu erbringen.
Tenor
werden die Kosten des Rechtsstreits der Antragsgegnerin auferlegt (§ 91 a ZPO).
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 03.06.2013: bis 1.200 EUR
danach: Kosteninteresse
Gründe
Der Antragsteller kündigte seinen Anschluss bei der Beklagten mit Schreiben vom 07.12.2012, die Antragsgegnerin bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 10.12.2012 zum 16.03.2013. Der Antragsteller beauftragte im Januar 2013 die # & # U GmbH mit der Portierung seines Anschlusses und teilte in der Folge in mehreren Telefonaten der Antragsgegnerin mit, dass der Anschluss nicht ersatzlos abgeschaltet werden solle, sondern er einen Anbieterwechsel durchführen wolle. Portierungsaufträge der Firma # & # vom 29.01., 06.02. und 13.02.13 wurden von der Antragsgegnerin wegen Leitungsmängeln abgelehnt, da die Firma # & # einen VDSL-Anschluss beauftragt hatte, der am Standort des Antragstellers nicht möglich ist. Der Auftrag vom 21.02.2013 wurde seitens der Antragsgegnerin mit der Begründung abgelehnt, der Vertrag sei verlängert worden. Hierauf berief sich der der Antragsteller mit Schreiben vom 05.03.2013 gegenüber der Antragsgegnerin auf die bestätigte Kündigung des Anschlusses zum 16.03.2013 und forderte die Antragsgegnerin erneut auf, den Anschluss zum 16.03.2013 für den Anbieter # & # freizugeben. Am 16.03.2013 schaltete die Antragsgegnerin den Telefonanschluss ersatzlos ab. Am 09.04.2013 stellte die Firma # & # einen erneuten Portierungsauftrag für einen VDSL-Anschluss. Am 27.04.2013 übermittelte die Firma # & # einen Portierungsauftrag für einen normalen Komplettanschluss. Mit Schreiben vom 30.04.2013 sowie 08.05.2013 forderte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Antragsgegnerin auf, den Anschluss wieder freizuschalten. Mit Schreiben vom 13.05.2013 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der erhaltene Portierungsauftrag in der Vergangenheit viermal abgelehnt worden sei.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 23.05.2013 die Antragsgegnerin antragsgemäß im Wege einer einstweiligen Verfügung verpflichtet, den Anschluss des Antragstellers freizuschalten. Hiergegen hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 03.06.2013 Widerspruch eingelegt.
Nachdem zum 03.06.2013 eine Portierung des Anschlusses erfolgt ist, haben beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt und stellen wechselseitige Kostenanträge.
Gem. § 91 a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
Denn die Antragsgegnerin war nach § 46 TKG verpflichtet, den bestehenden Anschluss - unabhängig von der Kündigung - solange bereitzuhalten, bis die Freischaltung des neuen Anschlusses möglich war. Durch § 46 I TKG soll verhindert werden, dass es für den Teilnehmer zu einer vorzeitigen Versorgungsunterbrechung kommt, nur weil der Vertrag beim alten Anbieter gekündigt worden ist, zum Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Leistungseinstellung aber die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für die Leistung durch den neuen Anbieter noch nicht gegeben sind. In einem solchen Fall sind der alte Anbieter und der bisherige Netzbetreiber im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses verpflichtet, gegenüber dem Teilnehmer ihre bisherigen Leistungen weiter zu erbringen (vgl. Säcker: TKG, 3. Aufl., § 46 Rn. 5). § 46 I S.3 TKG normiert ausdrücklich, dass bei einem Fehlschlagen des Anbieterwechsels binnen eines Tages der Anbieter verpflichtet bleibt, vorübergehend seine Dienste weiter zu erbringen. Hier hatte der Antragsteller immer wieder deutlich gemacht, dass er einen Anbieterwechsel zu der Firma # & # durchführen wolle. Auch wenn die Firma # & # also zunächst falsche Portierungsaufträge gestellt hat, war die Antragsgegnerin verpflichtet, zwecks Ermöglichung eines reibungsfreien Wechsels ihre Dienste zunächst weiter zu erbringen. Im Übrigen hatte die Firma # & # am 27.04.2013 einen zutreffenden Portierungsauftrag übermittelt, aber erst nach Zustellung der einstweiligen Verfügung ist am 03.06.2013 der Anschluss freigeschaltet worden.
AG Bonn:
Beschluss v. 16.07.2013
Az: 106 C 129/13
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