Landgericht Detmold:
Urteil vom 7. Dezember 2011
Aktenzeichen: 12 O 148/10

(LG Detmold: Urteil v. 07.12.2011, Az.: 12 O 148/10)

Tenor

Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr einem Verbraucher gegenüber, der im Anschluss an einen in seiner Privatwohnung mit der Beklagten geschlossenen Vertrag über den Kauf einer Fertiggarage, ohne die Beklagte oder deren Vertreter zu Vertragsverhandlungen in seine Privatwohnung bestellt zu haben, innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, zu behaupten, ein Widerrufsrecht stehe dem Verbraucher nicht zu und/oder zu behaupten, der Verbraucher sei zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes verpflichtet.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der klagende Verbraucherschutzverein macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte geltend.

Die Beklagte vertreibt seit April 2004 Fertiggaragen an Endverbraucher. Dies geschieht sowohl über das Internet als auch über bundesweit geschaltete Anzeigen in Zeitungen.

Im Februar 2010 stieß der Verbraucher M F auf eine Zeitungsanzeige, in der die Beklagte Fertiggaragen zu "Schleuderpreisen" anbot. Der Zeuge F rief bei der Beklagten an und wurde zunächst mit einem "Vermittler" der Beklagten verbunden, der ihn bat auf einen Rückruf zu warten. Einige Tage später meldete sich der Außendienstmitarbeiter der Beklagten, Herr L, telefonisch bei dem Verbraucher F und vereinbarte einen Besuchstermin. Bei dem Besuchstermin vom 18.02.2010 unterzeichnete der Verbraucher F einen Vertrag über den Erwerb einer Fertiggarage zum Preis von 5.000,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 18.02.2010 (Bl. 54 d.A.) verwiesen. Auf der Rückseite des Vertragstextes waren die AGB der Beklagten abgedruckt. Eine Widerrufsbelehrung fand sich dort nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die AGB der Beklagten (Bl. 55 d.A.) verwiesen.

Am19.02.2010 wollte sich der Verbraucher F vom Vertrag lösen und verfasste ein "Kündigungsschreiben". Mit Schreiben vom 25.02.2010 wies die Beklagte den Verbraucher F darauf hin, dass ein Widerrufsrecht nicht bestehe, da es sich nicht um ein Haustürgeschäft gehandelt habe. Der Rücktritt vom Vertrag sei gem. § 11 der AGB gegen Zahlung von 25 % der Auftragssumme möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 25.02.2010 (Bl. 56 d. A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 03.03.2010 stornierte die Beklagte den Vertrag mit dem Verbraucher F. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Stornierungsschreiben vom 03.03.2010 (Bl. 50 d. A.) verwiesen.

Im März 2010 wurde der Verbraucher L auf eine Zeitungsanzeige der Beklagten aufmerksam, in der für Garagen aus Insolvenzen geworben wurde. Der Verbraucher L rief daraufhin bei der Beklagten an. Von einem Mitarbeiter der Beklagten wurde ihm mitgeteilt, dass sich ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten bei ihm melden würde. Kurze Zeit später meldete sich der Vermittler der Beklagten, Herr I3, telefonisch bei dem Verbraucher L und vereinbarte einen Besuchstermin für den gleichen Tag. Der Verbraucher L unterzeichnete im Rahmen dieses Termins einen Kaufvertrag über den Kauf einer Einzel-Fertiggarage zu einem Preis von 3.600,-- €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag vom 18.03.2010 (Bl. 8 d. A.) verwiesen. Auf der Rückseite des Vertragstextes waren die AGB der Beklagten abgedruckt. Eine Widerrufsbelehrung befand sich dort nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die AGB der Beklagten (Bl. 9 d. A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 23.03.2010 erklärte der Verbraucher L, dass er vom Vertrag zurücktreten wolle. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Verbrauchers Liedtke vom 23.03.2010 (Bl. 10 d. A.) verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.05.2010 ließ die Beklagte gegenüber dem Verbraucher L mitteilen, dass diesem ein Recht zum Rücktritt nicht zustehe und er aufgrund der AGB verpflichtet sei, der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung 25 % der Auftragssumme nebst Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Rechtsanwälte I2 u.a. vom 26.05.2010 (Bl. 11 ff d. A.) verwiesen.

Am 06.03.2011 gaben die Verbraucher Dr. L2 und F im Internet auf dem Kaufvermittlungsportal "kaeuferportal.de" ein Kaufgesuch für eine Fertiggarage ab. Wenige Tage später meldete sich bei dem Verbraucher Dr. L2 telefonisch der Außendienstmitarbeiter der Beklagten, Herr I3. Der Außendienstmitarbeiter der Beklagten vereinbarte in einem kurzen Telefongespräch einen Besichtigungstermin für den 11.03.2011. Im Rahmen des Besichtigungstermins vom 11.03.2011 unterzeichneten die Verbraucher Dr. L2 und F den Kaufvertrag über eine Fertiggarage zu einem Kaufpreis von 9.600,-- €, nachdem ihnen der Vermittler I3 erklärt hatte, dass sie binnen 14 Tagen zum Kauf zurücktreten könnten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag vom 11.03.2011 (Bl. 145 d. A.) verwiesen. Auf der Vertragsrückseite waren die AGB der Beklagten abgedruckt. Eine Widerrufsbelehrung befand sich dort nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die AGB der Beklagten (Bl. 146 d. A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 13.03.2011 machten die Verbraucher Dr. L2 und F von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 13.03.2011 (Bl. 147 d. A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 31.03.2011 teilte die Beklagte dem Verbraucher mit, dass nach Rücksprache mit dem Vermittler I3 ein Widerrufsrecht für den Vertrag nicht bestehe, da es sich nicht um ein Haustürgeschäft gehandelt habe. Der Rücktritt vom Vertrag sei gem. § 11 der AGB gegen Zahlung von 25 % der Auftragssumme möglich. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 31.03.2011 (Bl. 150 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin behauptet, im Fall des Verbrauchers F habe der Außendienstmitarbeiter der Beklagten, Herr L, zunächst in einem äußerst kurzen Telefonat zu einem Besuchstermin gedrängt. Eine Einigung über die wesentlichen Vertragsinhalte sei bei diesem Telefongespräch nicht erfolgt.

Auch im Fall des Verbrauchers Liedtke habe der Vermittler I3 beim ersten telefonischen Kontakt auf die Frage, wie die Garage aussehe und was sie koste, geantwortet, dass dies von den tatsächlichen Gegebenheiten abhänge. Der Verbraucher L könne individuell seine Wünsche bei dem persönlichen Gespräch äußern. Erst dann könne der Vermittler I3 einen Preis nennen. Angaben zu Größe, Farbe und sonstige Ausführung der Garage seien ebenso wie der Preis erst bei dem Beratungstermin besprochen worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 312, 355, 347 BGB, sowie aus §§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 7 UWG zustehe. Darüber hinaus stehe ihr ebenso ein Unterlassungsanspruch gem. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UKlaG in Verbindung mit §§ 312, 355, 357 BGB zu.

Die Klägerin beantragt,

der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr einem Verbraucher gegenüber, der im Anschluss an einen in seiner Privatwohnung mit der Beklagten geschlossenen Vertrag über den Kauf einer Fertiggarage, ohne die Beklagte oder deren Vertreter zu Vertragsverhandlungen in seine Privatwohnung bestellt zu haben, innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, zu behaupten, ein Widerrufsrecht stehe dem Verbraucher nicht zu und/oder zu behaupten, der Verbraucher sei zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes verpflichtet;

der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten anzudrohen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Vermittler L habe sich mit dem Zeugen F bereits in dem ersten Telefongespräch über den wesentlichen Vertragsinhalt geeinigt. Der Verbraucher F habe den Vermittler L zu einem Verkaufsbesuch aufgefordert. Auch insoweit habe daher keine Haustürsituation vorgelegen. Der Verbraucher F habe bei dem Besuchstermin vom 18.02.2010 den Kaufvertrag, über den man sich schon vorher mündlich geeinigt habe, unterzeichnet. Der Zeuge F habe sich aber das Recht ausbedungen, vom Vertrag zurückzutreten, wenn seine Ehefrau nichtzustimmen sollte. Diesen Umstand habe der Vermittler L der Beklagten versehentlich nicht mitgeteilt, so dass es zu dem Schreiben der Beklagten vom 25.02.2010 gekommen sei. Die Beklagte habe den Vertrag vom 03.03.2010 jedoch sofort storniert, nachdem sie von der mündlichen Abrede mit dem Vermittler L erfahren habe. Darüber hinaus beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung.

Auch im Fall des Verbrauchers L habe eine Haustürsituation nicht vorgelegen. Nach dem ersten Telefonat des Vermittlers I3 mit dem Verbraucher L habe es ein weiteres Telefonat gegeben. Dieses Telefonat habe ca. 30 - 40 Minuten gedauert. Der Vermittler I3 habe dem Verbraucher L auf dessen ausdrücklichen Wunsch in dem Telefonat eine in jeder Hinsicht passende Garage angeboten. Die wesentlichen Vertragsbestandteile seien zwischen dem Verbraucher L und dem Vermittler I3 besprochen und vereinbart worden. Da der Vermittler I3 sich vor Unterzeichnung des schriftlichen Vertrags noch einmal das Grundstück wegen der von dem Verbraucher L durchzuführenden Fundamentarbeiten ansehen sollte, habe der Verbraucher L den Vermittler I3 am 18.03.2015 zu sich nach Hause bestellt.

Hinsichtlich des Vertrags mit den Verbrauchern Dr. L2 und F behauptet die Beklagte, der Umstand, dass es sich um ein Haustürgeschäft gehandelt habe, habe der Vermittler Liedtke versehentlich nicht auf dem Vertrag vermerkt. Nachdem sie darüber informiert worden sei, habe sie - was zwischen den Parteien unstreitig ist - den Vertrag mit Schreiben vom 03.06.2011 storniert.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Ihr Verhalten verstoße weder gegen ein Gesetz (§ 4 Nr. 11 UWG) noch liege ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot der §§ 3, 5 UWG vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst dazu überreichter Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Der Klägerin steht ein Anspruch auf die begehrte Unterlassung gegen die Beklagte gem. §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 7, 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3, 12 UWG zu.

Der klagende Verein ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG und damit nach § 8 Abs. 3 N. 3 UWG berechtigt, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche klageweise geltend zu machen.

Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs in den Fällen der Verbraucher L und F gegeben sind, liegen die nach Auffassung der Kammer jedenfalls in dem Fall der Verbraucher Dr. L2 und F vor. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Vermittler der Beklagten, Herr I3, am 11.03.2011 namens und in Vollmacht der Beklagten mit den Verbrauchern Dr. L2 und F einen Kaufvertrag über eine Fertiggarage abschloss. Hierbei handelte es sich um ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB. Denn dem Vertragsschluss gingen mündliche Verhandlungen voraus, die unstreitig in der Privatwohnung der Verbraucher Dr. L2 und F geführt wurden .Mithin stand diesen ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu. Dies ist zwischen den Parteien letztlich auch unstreitig. Der Vermittler der Beklagten, Herr I3, hat die Verbraucher Dr. L2 und F über dieses bestehende Widerrufsrecht unstreitig auch - jedenfalls mündlich - gem. §§ 12, 355 BGB belehrt.

Von diesem Widerrufsrecht haben die Verbraucher Dr. L2 und F mit Schreiben vom 13.03.2011 - also innerhalb der 14tägigen Widerrufsfrist - Gebrauch gemacht. Dennoch hat die Beklagte mit Schreiben vom 31.03.2011 den Verbrauchern zunächst mitgeteilt, dass ein Widerrufsrecht nicht bestehe und sie sich nicht gegen Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 25 % der Auftragssumme vom Vertrag lösen könnten.

Dies stellt nach Auffassung der Kammer eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG dar. Insoweit ist es unerheblich, ob es intern bei der Beklagten zu einer "Panne" dergestalt gekommen ist, dass der Vermittler I3 nicht auf dem Kaufvertrag vermerkt hat, dass es sich um ein Haustürgeschäft gehandelt habe. Die Beklagte hat für das Verhalten ihres Mitarbeiters nach § 8 Abs. 2 UWG einzustehen.

Das Leugnen eines Widerrufsrechts und das Angebot, sich nur gegen eine Zahlung von Schadensersatz vom Vertrag zu lösen, ist nach Auffassung der Kammer auch als eine absatzfördernde geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Nr. 1 UWG zu werten. Denn es zielt darauf ab, den Verbraucher entweder zum Festhalten an dem Vertrag oder aber zu einer Zahlung ohne ‚Gegenleistung zu bewegen. Ein solches Verhalten stellt auch keinen Bagatellverstoß dar, zumal das Bestehen eines Widerrufsrechts für den Verbraucherschutz von erheblicher Bedeutung ist.

Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr, die durch den einmaligen Wettbewerbsverstoß bereits indiziert ist. Darüber hinaus hat sich die Beklagte auch im Termin zur mündlichen Verhandlung geweigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzuwehren.

Die Entscheidung über die Anordnung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.






LG Detmold:
Urteil v. 07.12.2011
Az: 12 O 148/10


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