Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 8. Februar 2008
Aktenzeichen: 3-12 O 171/07, 3-12 O 171/07

(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 08.02.2008, Az.: 3-12 O 171/07, 3-12 O 171/07)

Tenor

Der Beschluss € einstweilige Verfügung € vom 17.10.2007, (Landgericht Frankfurt am Main 2/6 O 477/07) € wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 28.09.2007 wird auch insoweit zurückgewiesen, als dies nicht bereits durch den angefochtenen Beschluss geschehen ist.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringen.

Tatbestand

Die Antragstellerin bietet im Internet (unter anderem) unter der Domain www€..de Erotikfilme als DVD zum Kauf und zur Vermietung und außerdem per Video on Demand zum Kauf oder zur Vermietung an.

Die Antragsgegnerin zu 1 ist Internet-Zugangsprovider. Sie bietet privaten und gewerblichen Endkunden den Zugang zum Internet an. Der Antragsgegner zu 2 ist Vorsitzender des Vorstands ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin.

Die Website www€..com enthält pornografische Abbildungen. Auch Tierpornografie ist dort verfügbar. Das Internet-Angebot www€...com wurde von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in Teil C der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen.

Die Antragstellerin verlangt von den Antragsgegnern die Unterlassung der Gewährung des Zugangs zu jugendschutzrechtswidrigen und strafbaren Erotik-Webseiten, die in Konkurrenz zu ihrem € der Antragstellerin € Angebot stünden, d. h. die Sperrung dieser Webseiten durch die Antragsgegnerin zu 1 unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Förderung fremden Wettbewerbs i. S. v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

Das ursprüngliche Unterlassungsbegehren der Antragstellerin erstreckte sich auf die Webseiten www€...com und www€...com. Mit Beschluss vom 17.10.2007 € Landgericht Frankfurt am Main 2/6 0 477/07 € wurde der Verfügungsantrag in Bezug auf www€€.com mangels Eilbedürftigkeit zurückgewiesen. In Bezug auf www€..com wurde den Antragsgegnern mit demselben Beschluss bei Ordnungsmittelandrohung untersagt,

im geschäftlichen Verkehr Nutzern den Zugang zum Internetzugang zu ermöglichen, ohne gleichzeitig den Zugang dieser Nutzer zu folgender Webseite zu sperren:

1. www€...com , solange auf dieser

a. pornografische Darbietungen ohne jegliche Zugangsbeschränkungen verbreitet werden

oder

b. pornografische Darbietungen verbreitet werden und dabei die Volljährigkeit der Internetnutzer nur durch ein Altersverifikationssystem überprüft wird, das nutzerseitig auf der Übermittlung einer Personalausweis-, Reisepass- oder Führerscheinkopie sowie der hierauf beruhenden Verifikation des Alters basiert, ohne dass dabei die persönliche Identifikation des Nutzers, etwa im Rahmen des Post-Ident-Verfahrens, bei seiner Registrierung erfolgt

oder

c. tierpornografische Darbietungen verfügbar sind.

Im Teilumfang der Stattgabe haben die Antragsgegner gegen diesen Beschluss Widerspruch eingelegt.

Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss, soweit mit ihm dem Verfügungsbegehren stattgegeben wurde. Sie macht geltend, die Antragsgegnerin zu 1 sei wegen der Zugänglichmachung der jugendschutzrechtswidrigen und strafbaren Website www€..com trotz nachweisbarer Kenntnis von der Rechtswidrigkeit und der zumutbaren und geeigneten Möglichkeit der Sperrung für das Betreiben der Website als Unterlassungsschuldnerin für die Verstöße der Webseitenbetreiber wettbewerbsrechtlich mitverantwortlich. Betroffen sei eine Wettbewerbshandlung der Antragsgegnerin zu 1. Sie hafte, weil sie ihre wettbewerbliche Verkehrspflicht verletze, aber auch zugleich unter dem Gesichtspunkt der wettbewerblichen Störerhaftung. Einschränkungen ergäben sich nicht durch das Haftungsprivileg des § 8 TMG. Aufgrund des vorprozessualen Schriftverkehrs, spätestens mit Erlass der einstweiligen Verfügung am 17.10.2007 habe die Antragsgegnerin zu 1 positive Kenntnis von den rechtswidrigen und strafbaren Inhalten der Website www€...com gehabt. Die begehrte Sperrung sei der Antragsgegnerin zu 1 zumutbar und ohne Schädigung Dritter technisch möglich. Umgehungsmöglichkeiten seien außer Betracht zu lassen.

Der Antragsgegner zu 2 hafte als Organ der Antragsgegnerin zu 1.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschlussverfügung vom 17.10.2007 zu bestätigen.

Die Antragsgegner beantragen,

den Beschluss der 6. Zivilkammer € einstweilige Verfügung € vom 17.10.2007 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegner rügen die Antragsfassung als zu unbestimmt. Sie machen geltend, es fehle am Verfügungsgrund der Dringlichkeit. Sie erheben den Einwand des Rechtsmissbrauchs. Darüber hinaus fehle es € so die Antragsgegner € am Verfügungsanspruch. Die Antragsgegnerin zu 1 sei weder Täterin von etwaigen Rechtsverstößen auf www€..com noch nehme sie daran teil. Auch wirke die Antragsgegnerin zu 1 nicht an den Wettbewerbsverstößen mit. Sie verletzte keine wettbewerbliche Verkehrspflicht. Sie verschaffe keine vergleichbare Gefahrenlage wie eBay. Außerdem fehle es an einer Wettbewerbshandlung. Die Grundsätze der Störerhaftung seien nach der Entscheidung des BGH "Jugendgefährdende Medien bei eBay" nicht mehr anwendbar. Unabhängig davon wirke die Antragsgegnerin zu 1 an etwaigen Rechtsverletzungen auf www€...com weder willentlich noch adäquat kausal mit. Sie verletze keine zumutbaren Prüfungspflichten. Die Sperrmöglichkeiten seine fehleranfällig. Es gäbe einfache Umgehungsmöglichkeiten. Die von der Antragstellerin beantragte Sperrung verletze die in Art. 5 Abs. 1 Satz

1 2. Alternative GG verankerte Informationsfreiheit ihrer € der Antragsgegnerin zu 1 € von einer Sperre betroffenen Kunden.

Wegen aller Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen und Glaubhaftmachungsmittel Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist, soweit es um die Angebotsseiten www€..com geht (nur diese Seiten sind im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Streitgegenstand), zulässig.

Die Tenorierung des Unterlassungsgebots in der einstweiligen Verfügung vom 17.10.2007 genügt dem Bestimmtheitserfordernis.

Es wird zutreffen, dass Bestandteil des Angebots (auch) Seiten sind, die für sich genommen (je einzeln) keine rechtswidrigen und/oder strafbaren Inhalte aufweisen. Diese Seiten prägen nicht die Darbietungen auf www€...com ; sie sind € je einzeln € nicht zu beanstanden. Prägend für das Geschäftsmodell www€..com sind die pornografischen Darbietungen, weshalb es gerechtfertigt ist, dass der Unterlassungstenor ganz allgemein auf die Webseite www€..com Bezug nimmt. So hat auch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien das Internet-Angebot www€...com insgesamt in Teil C der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen, nicht einzelne Seiten davon.

Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit ist gegeben. Dass die Eilbedürftigkeit nicht durch zu langes Zuwarten verbraucht ist, ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin M J vom 15.10.2007. Der Dringlichkeit steht auch nicht der Gesichtspunkt entgegen, dass die Antragstellerin € neben KielNet (Landgericht Kiel 14 0 125/07) und TELE 2 (Landgericht Düsseldorf 12 = 550/07) € lediglich (noch) die Antragsgegnerin zu 1 auf Unterlassung in Anspruch nimmt, nicht aber zugleich auch die anderen Access-Provider, und so vermutlich um die 90 % der Internet-Zugänge zu www€..com über die anderen Access-Provider frei zugänglich sind. Die Antragstellerin ist nicht gehalten, sämtliche Access-Provider zeitgleich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Der etwaige Unterlassungsanspruch besteht gegenüber jedem Access-Provider je einzelnen und nur innerhalb dieser inter-partes-Beziehungen ist die Frage der Dringlichkeit zu beurteilen. Im Verhältnis der Antragstellerin zur Antragsgegnerin zu 1 ist sie gegeben. Das Vorgehen der Antragstellerin ist nicht rechtsmissbräuchlich.

Die Tenorierung des Unterlassungsgebots enthält Elemente der Leistungsverfügung. Soweit hierfür die existentielle Bedrohung der Gläubigerin gefordert wird, ergibt sich dies aus der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung überreichten eidesstattlichen Versicherung des Herrn M. B. vom 2.2.2008.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist in Bezug auf www€..com jedoch unbegründet. Der Beschluss € einstweilige Verfügung vom 17.10.2007 (Landgericht Frankfurt am Main 2/6 0 477/07) ist daher aufzuheben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auch insoweit zurückzuweisen, als das nicht bereits durch den angefochtenen Beschluss geschehen ist.

Die von der Antragstellerin herangezogene Anspruchsgrundlage sind die §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, 184 Abs. 1 Nr. 1, 184 a, 184 c StGB sowie die korrespondierenden Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (§ 15) und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (§§ 4, 5).

Die Antragsgegnerin zu 1 ist nicht selbst Betreiberin der Website "€..com". Ihr Unternehmensgegenstand ist die Vermittlung des Zugangs zum Datennetz. Dort werden von der Betreiberin der Website rechtswidrige Inhalte € weil keine genügende Altersverifikation € und strafbare Inhalte € Pornographie von Mensch und Tier € eingespeist.

Diensteanbieter im Sinne des TMG ist auch, wer den Zugang zur Nutzung fremder Telemedien vermittelt, § 2 Nr. 1 TMG. Er ist nicht verpflichtet, die von ihm übermittelten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG. Verpflichtungen zur Entfernung der Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 € 10 TMG unberührt, § 8 Abs. 2 Satz 2 TMG. Das bedeutet, dass das Haftungsprivileg auf den Unterlassungsanspruch keine Anwendung findet (BGH GRUR 2004, 860 € Internet-Versteigerung -). Eine selbständige Anspruchsgrundlage schafft § 8 Abs. 2 Satz 2 TMG nicht. Erforderlich ist eine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin zu 1 nach den allgemeinen Vorschriften des Zivil- oder Strafrechts (BGH GRUR 2007, 724 € Meinungsforum -).

In Betracht kommt die Haftung der Antragsgegnerin zu 1 als Täterin oder Teilnehmerin von Wettbewerbsverstößen nach § 4 Nr. 11 UWG. Als Täterin scheidet sie aus, weil die Angebotsinhalte nicht von ihr stammen und nicht von ihr in das Internet eingestellt werden. In Betracht käme eine Gehilfenstellung, die den bedingten Vorsatz voraussetzt, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss. Die Antragstellerin ist der Meinung, diese Voraussetzung liege bei der Antragsgegnerin zu 1 spätestens als Folge der Abmahnung vom 5.9.2007 und der einstweiligen Verfügung vom 17.10.2007 vor. Die Unterstützungshandlung € Vermittlung des Zugangs zu den Inhalten € ist unternehmensbedingt; das ist (unter anderem) der Unternehmensgegenstand der Antragsgegnerin zu 1. Ist das der Fall, kann die objektive scheinbar gegebene € möglicherweise neutrale € Unterstützungshandlung nicht automatisch die Gehilfenstellung im strafrechtlichen Sinne bedeuten. Das Verhalten muss zusätzlich als auf Grund der Gesamtumstände rechtswidrig bewertet werden können (Sprau in Palandt, BGB, 67. Auflage, Rn. 4 zu § 830 BGB (so auch bei berufstypischen Unterstützungshandlungen). Es handelt sich um die Abwägung, die letztlich auch im Rahmen des wettbewerblichen Störerbegriffs vorzunehmen ist; die Kammer kommt darauf zurück. Das OLG Frankfurt am Main ist im Beschluss vom 22.1.2008 € 6 W 10/08 € von einem "untergeordneten Beitrag" der Antragsgegnerin zu 1 ausgegangen, was begrifflich die Annahme einer Gehilfenstellung der Antragsgegnerin zu 1 ausschließt.

Für das allgemeine Verhaltensunrecht hat der BGH in der Entscheidung "Jugendgefährdende Medien bei eBay" € GRUR 2007, 890 € den Ansatz für eine neue Haftungsgrundlage geschaffen. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist auf Grund einer wettbewerblichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unerlaubten Wettbewerbshandlung.

Das OLG Frankfurt am Main (a.a.0.) verneint die Anwendung dieser Grundsätze auf die Antragsgegnerin zu 1. Diese eröffne nicht in ihrem eigenen Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße, sondern ermögliche nur den Zugang zu etwaigen Wettbewerbsverstößen, die aus einer von einem Dritten eröffneten Gefahrenquelle herrühren. Dafür, dass die Grundsätze über die wettbewerbliche Verkehrspflicht auch auf eine solche Form der Mitverursachung von Wettbewerbsverstößen ausgeweitet werden könnten, ließen sich € so das OLG - der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Anhaltspunkte entnehmen. Diese Auffassung teilt die Kammer. Der Betreiber einer Auktionsplattform ist Herr des Angebots und verfügt über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Diese Voraussetzungen treffen auf den Access-Provider € wie die Antragsgegnerin zu 1 € nicht zu.

Es kommt hinzu, dass nach der genannten Entscheidung des BGH Täter nur derjenige ist, der selbst eine Wettbewerbshandlung begeht (darin unterscheidet sich diese Anspruchsgrundlage vom wettbewerblichen Störerbegriff). Ob das der Fall ist, hat das OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss dahinstehen lassen.

Wettbewerbshandlung ist jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen zu fördern, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die Adresse youporn.com liegt im Ranking der in Deutschland am meisten aufgerufenen Seite an 17. Stelle. Die Antragstellerin argumentiert: Wenn den Kunden der Antragsgegnerin zu 1 der Zugang zu diesen Seiten weiterhin möglich ist, werden dadurch Zugangsumsätze für die Antragsgegnerin generiert. Abgesehen davon, dass im breitbandigen Bereich DSL meist mit vom Umfang der Nutzung unabhängigen Flatrates operiert wird, erscheint die unterstellte Fixierung der Antragsgegnerin zu 1 auf €.com zur Generierung von Eigenumsätzen eher konstruiert. Das gilt auch für die Behauptung der Antragstellerin, durch Gratis-Porno-Angebote im Internet werde das Internet attraktiver, was zu neuen DSL-Anschlüssen führe und die Erschließung neuer Kunden für die Antragsgegnerin zu 1 bedeute. Vor dem Rank der Antragsgegnerin zu 1 liegen weitere 16 Seiten, die € soweit ersichtlich € ohne pornographischen Inhalt sind. DLS-Anschlüsse werden auch, aber nicht allein und nicht vornehmlich wegen der Möglichkeit des Zugriffs auf Pornoseiten beantragt. Wenn es der Antragsgegnerin zu 1 darum ginge, eigene Erotik-Angebote zu fördern, dann müsste ihr Interesse gegenläufig sein, nämlich dahin, die "€..com"-Seiten zu sperren; dem widersetzt sie sich aber. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin zu 1 auf illegalen Tauschbörsen Reklame schaltete, gibt für eine Wettbewerbshandlung der Antragsgegnerin zu 1 € bezogen auf ihr Access-Providing € nichts her. Auf die Abmahnungen hin hat die Antragsgegnerin insoweit eingelenkt (vgl. Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2.1.2008 € 3/8 0 143/07 -). Eine Zusammenarbeit zwischen ihr und den Betreibern von Gratis-Porno-Webseiten und Tauschbörsen lässt sich daraus nicht herleiten, abgesehen davon, dass sich die Ausführungen der Antragstellerin zur behaupteten Zusammenarbeit schwerpunktmäßig auf andere Access-Provider beziehen, nicht aber auf die Antragsgegnerin zu 1. Es gibt mithin keine Anhaltspunkte dafür, es gehe der Antragsgegnerin zu 1 darum, dass bestimmte Inhalte im Internet € so beispielsweise www€..com - abrufbar sind. Damit liegt eine Wettbewerbshandlung der Antragsgegnerin zu 1 nicht vor, weshalb auch deshalb die Grundsätze der BGH-Entscheidung "Jugendgefährdende Medien bei eBay" nicht anzuwenden sein. Soweit das LG Kiel (a.a.0.), das LG Düsseldorf (a.a.0.) und die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 5.12.2007 € 2/3 0 526/07) das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung verneint haben, ergibt sich in dieser Betrachtung kein Unterschied zu dem vorliegenden Sachverhalt.

Die Kammer verneint auch die Mitverantwortlichkeit der Antragsgegnerin zu 1 nach den Grundsätzen der wettbewerbsrechtlichen Störerhaftung. Ob auf diese Grundsätze nach der Entscheidung des BGH "Jugendgefährdende Medien bei Ebay" (a.a.0) überhaupt noch zurückgegriffen werden kann, ist fraglich. Für den Fall der Verletzung absoluter Rechte € so Markenrechte € wendet der BGH die Grundsätze der Störerhaftung weiterhin uneingeschränkt an (BGH GRUR 2004, 860 € Internet-Versteigerung -). In der Entscheidung "Jugendgefährdende Medien bei eBay" lässt der BGH offen, ob er in dem Bereich des Verhaltensunrechts (des allgemeinen Wettbewerbsrechts) an dem Ansatz der Störerhaftung festhalten will oder ob er zukünftig nur noch an die Erscheinungsform der Täterschaft anknüpfen will. In früheren Entscheidungen (BGH GRUR 2004, 860 € Internet-Versteigerung -; BGH GRUR 2006, 957 € Stadt Geldern -) hat der BGH wiederholt gesagt, die neuere Rechtsprechung begegne dem Institut der Störerhaftung mit Zurückhaltung und erwäge, die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen. Jetzt hat der BGH ("Jugendgefährdende Medien bei eBay") in einem Fall des allgemeinen Wettbewerbsrechts auf die Täter-/Teilnehmerkategorie abgestellt. Das könnte dahin zu verstehen sein, dass er in diesem Bereich nur noch diesen Ansatz als gangbar ansieht, nicht den über den Störerbegriff.

Die Frage kann dahinstehen, weil selbst nach dem wettbewerbsrechtlichen Störerbegriff eine Mitverantwortlichkeit der Antragsgegnerin zu 1 zu verneinen ist.

Als Störer kann grundsätzlich jeder auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adaequat-kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hat. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers reichen, ist unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer Inanspruchgenommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beantworten (BGH GRUR 2001, 1038 € ambiente.de -).

Das Landgericht Kiel (a.a.0.) und die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (a.a.0.) haben sich mit der Frage der Störerhaftung auseinandergesetzt (das LG Kiel hat auf die Besonderheit des geringen Marktanteils von KielNet abgestellt) und diese abgelehnt.

Die Antragsgegnerin zu 1 hat allenfalls die faktische Möglichkeit, ihren Kunden das Zugänglichmachen der Angebots-Inhalte "€.com" unmöglich zu machen. Primäre Störungsquelle sind die rechtswidrigen und strafbaren Inhalte, die vom Betreiber der Seiten in das Kommunikationsnetz eingespeist werden. Die Antragsgegnerin zu 1 steht zu diesem in keiner rechtlichen, vertraglichen Beziehung, sie kennt ihn nicht einmal. Die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser eingegebenen Inhalte, zu denen sie den Zugang vermittelt, hat sie nicht. Die geforderte "willentliche, adaequate-kausale" Mitwirkung an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung betrifft das Element der Zurechenbarkeit . Das betrifft die Frage der Sachnähe der Antragsgegnerin zu 1 zu den Betreibern der Webseiten. Der Access-Provider bietet eine technische Plattform zur Weitergabe von Informationen, ohne Einfluss auf die übermittelten Inhalte zu haben. Seine Dienstleistung ist mehr Telekommunikationsinfrastrukturdienstleistung als Teledienst (Koenig/Loetz, Sperrungsanordnungen gegenüber Network- und Access-Providern, www€€). Die Qualifizierung der Tätigkeit der Antragsgegnerin zu 1 als "Diensteanbieter" musste deshalb vom Gesetz angeordnet werden, §§ 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 TMG (€ wer eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält "oder den Zugang zur Nutzung vermittelt"). Funktion und Aufgabenstellung der Antragsgegnerin zu 1 sind Grundlage der modernen Kommunikationsinfrastruktur "Internet" mit der Möglichkeit des grundsätzlich freien Zugangs durch Betreiber und Nutzer. Berücksichtigt man diese Umstände, ist die Zugangsvermittlung der Antragsgegnerin zu 1 in der Tat eine inhaltsneutrale Dienstleistung (so 3. Zivilkammer Landgericht Frankfurt am Main (a.a.0.) und damit erklärt sich auch die Feststellung des OLG Frankfurt am Main (a.a.0.), das Mitwirken der Antragsgegnerin zu 1 am Eintritt des Wettbewerbsverstoßes beschränke sich auf einen untergeordneten Beitrag.

Man könnte daran denken, die Störerhaftung der Antragsgegnerin zu 1 auf klare, eindeutige Rechtsverletzungen zu beschränken. Immerhin ist es so, dass "www€..com" von der Bundesprüfstelle in Teil C der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen wurde. Die Antragsgegnerin zu 1 müsste im Einzelfall prüfen, ob sie von Mitbewerbern an sie herangetragene Sperrungsbegehren als offensichtlich rechtswidrig oder gar strafbar erkennt und akzeptiert (€ GmbH verlangte die Sperrung der Antragstellerin, € GmbH verlangte die Sperrung von www€..de und www€..com). Es gibt zahlreiche Problembereiche (Herunterladen von Musikdateien, gewaltverherrlichende und extremistische Inhalte, Hackeranleitungen, Sprengstoffanleitungen), die im Rahmen eines Sperrungsverlangens auf die Antragsgegnerin zu 1 zukommen könnten. Das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin zielt darauf ab, dass der Antragsgegnerin zu 1 die Verbreitung pornographischer Darbietungen nur für den Fall untersagt wird, dass die Volljährigkeit der Internetnutzer nur durch ein Altersverifikationssystem überprüft wird, dass nutzerseitig auf der Übermittlung einer Personalausweis-, Reisepass- oder Führerscheinkopie sowie der hierauf beruhenden Verifikation des Alters basiert, ohne dass dabei die persönliche Identifikation des Nutzers, etwa im Rahmen des Post-Ident-Verfahrens, bei seiner Überprüfung erfolgt (Unterlassungsgebot 1 b). Die Überprüfung durch die Antragsgegnerin zu 1 hätte demnach die Qualität des Altersverifikationssystems zum Gegenstand. Mit Funktion und Aufgabenstellung der Antragsgegnerin zu 1 ist das nicht vereinbar.

Dass Inhalte der streitgegenständlichen Art im Internet von Kunden der Antragsgegnerin zu 1 abrufbar sind, ist unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls misslich, geht es doch um Jugendschutz; das Zugänglichmachen von Pornographie zwischen Tier und Mensch ist altersunabhängig strafbar. Bei aufgezeigten Umständen und Problemen erscheint es nicht sachgerecht, diesem Gesichtspunkt des Gemeinwohls über den Wettbewerbsprozess Rechnung zu tragen. Das ordnungsrechtliche Vorgehen ist vorgesehen, § 20 Abs. 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag i.V.m. § 59 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag), auch gegenüber den Diensteanbietern (Landesmedienanstalt). Schwierigkeiten ergeben sich daraus, dass der Anbieter außerhalb des Hoheitsgebiets ansässig ist. Dieser Gesichtspunkt € so das OLG Frankfurt am Main € rechtfertigt es nicht, die Haftung für das wettbewerbswidrige Verhalten Dritter zu überspannen. Das gewünschte Ergebnis muss auch rechtlich begründbar sein. Daran fehlt es. Letztlich würde auch dem Bestreben entgegengewirkt, dem Problem auf internationaler Ebene durch Abkommen zu begegnen. Im Verhältnis der Erotikfilmeanbieter (Antragstellerin) zum Internet-Access-Provider erfolgt die Lösung des Problems nicht über das Wettbewerbsrecht, sondern allenfalls über das Ordnungsrecht.

Das Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung ist, dass die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihrer Funktion und ihrer Aufgabenstellung für die rechtswidrigen und strafbaren Inhalte auf den Webseiten www€..com nicht mitverantwortlich ist. Sie ist nicht wettbewerbliche Störerin und nimmt insoweit auch keine (rechtswidrige) Gehilfenstellung ein (s.o.).

Das in Streit stehende Verfügungsbegehren der Antragstellerin ist demnach unbegründet, auch in Bezug auf den Antragsgegner zu 2.

Da die Antragstellerin unterliegt, hat sie die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 6, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.






LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 08.02.2008
Az: 3-12 O 171/07, 3-12 O 171/07


Link zum Urteil:
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