Verwaltungsgericht Bayreuth:
Urteil vom 19. November 2009
Aktenzeichen: B 2 K 09.542
(VG Bayreuth: Urteil v. 19.11.2009, Az.: B 2 K 09.542)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 29.06.2009 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung entsprechend dem Bauantrag vom 19.01.2009 zu erteilen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung einer einseitigen unbeleuchteten Plakatwerbetafel an einer Gebäudewand.
Die Werbetafel soll auf dem Grundstück Fl.-Nr. € der Gemarkung €, €-straße €, €, an dem der €straße nächst gelegenen Gebäude, in dem eine Fernmelderegulierstation der Deutschen Telekom AG untergebracht ist, angebracht werden. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Fläche als Fläche für den Gemeinbedarf (Post- und Fernmeldestation) festsetzt. Um das Grundstück ist ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Auf dem Gebäude der Deutschen Telekom AG befindet sich ein ca. 20 m hoher Mobilfunkmast und die südlich des Baugrundstücks gelegenen Grundstücke werden gewerblich genutzt. Die Anlage soll in ca. 60 m Entfernung von der Kreuzung €straße/€ Straße errichtet werden. In Nähe zur geplanten Werbetafel befinden sich bereits zwei großflächige Werbetafeln auf der gegenüberliegenden Straßenseite.
Mit Antrag vom 19.01.2009, eingegangen bei der Beklagten am 20.01.2009, beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für die Anbringung einer (unbeleuchteten) Plakatanschlagtafel vom Typ GF Silver Line (Großformat 18/1) an der Ostseite des Gebäudes der Deutschen Telekom AG. Die Plakattafel soll eine Größe von 10,31 m² haben.
Nach entsprechender Anhörung lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 29.06.2009, der Klägerin laut Postzustellungsurkunde zugegangen am 08.07.2009, ab. Das Baugrundstück liege im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 9/76. Als Art der baulichen Nutzung sei ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die Werbetafel würde auf einer Fläche errichtet werden, deren Nutzung für den Gemeinbedarf € für eine Fernmelderegulierstation der früheren Deutschen Bundespost bzw. jetzigen Telekom € festgesetzt sei. Diese Fläche sei außerhalb der vorgesehenen Nutzung von einer Bebauung und anderweitigen Nutzung freizuhalten. Die beantragte Fremdwerbeanlage sei eine von der Fernmelderegulierstation unabhängige bauliche Anlage und als eigenständige gewerbliche Nutzung zu beurteilen. Sie sei sowohl im Bereich der Gemeinbedarfsfläche als auch im allgemeinen Wohngebiet regelmäßig unzulässig. Fallrelevante Ausnahmen seien im Bebauungsplan nicht vorgesehen. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, weil die Grundzüge der Planung berührt würden und die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar sei. Zum einen solle eine andere Nutzung als die Nutzung für den Gemeinbedarf gerade durch die Festsetzung im Bebauungsplan ausgeschlossen werden. Zum anderen entspreche das allgemeine Wohngebiet einem Lebensbereich, der von großflächigen Plakatanschlagtafeln freigehalten werden solle. Weder erfordere das Wohl der Allgemeinheit eine Befreiung, noch würde ihre Verweigerung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen. Das Interesse an einer ordnungsgemäßen Entwicklung der verfolgten städtebaulichen Gestaltungsgrundsätze überwiege bei weitem das Interesse der Klägerin. Die Entscheidung sei verhältnismäßig, weil die Klägerin andernorts werben könne. Eine Befreiung nach § 32 des Baugesetzbuches € BauGB € komme nicht in Betracht, weil es sich um eine Neuerrichtung einer baulichen Anlage handele, für die § 32 BauGB nicht gelte. Zudem widerspreche die Werbeanlage der Satzung über Werbeanlagen der Beklagten. Sie verstoße gegen allgemeine Gestaltungsgrundsätze (§ 2 Abs. 1 der Satzung), weil sie sich aufgrund ihrer Größe/Maßstab nicht harmonisch in das Stadtbild eingliedere und das Erscheinungsbild des Grundstücks und dessen Bebauung beeinträchtige. Das Grundstück befinde sich in einem allgemeinen Wohngebiet. Nach § 3 Nr. 10 der Werbeanlagensatzung seien Fremdwerbeanlagen im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Mangels Atypik und wegen des Widerspruchs zu Bestimmungen des Bauplanungsrecht und des Bauordnungsrechts könne eine Abweichung von der Satzung nicht zugelassen werden. Die Werbeanlage würde dem ausdrücklichen Ziel der Werbeanlagensatzung, der harmonischen Gestaltung des Stadtbildes, zuwiderlaufen.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.07.2009, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29.06.2009, Az. BOA 601-8/5253 Gö, zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Bauerlaubnis zu erteilen.
Die streitgegenständliche Werbeanlage füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche sei funktionslos geworden, nachdem die Post privatisiert worden sei und das Grundstück nicht mehr der Allgemeinheit diene. Die privatwirtschaftliche, gewerbliche Nutzung auf dem Baugrundstücks sei in der Umgebung atypisch i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB. Ihrer Art nach seien der Fremdwerbung dienende Anlagen der Außenwerbung in einem auch durch gewerbliche Nutzung geprägten, zusammenhängenden bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 der Baunutzungsverordnung € BauNVO € oder § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Ein Einfügen dem Maß nach sei gegeben, wenn sie die bei Gebäuden üblichen Maßstäbe der baulichen Nutzung im Sinne des § 16 BauNVO einhielten und ihre Flächengröße sich im Rahmen der Flächengröße von in der näheren Umgebung vorhandenen Bauteilen anderer baulicher Anlagen halte. Ob in der näheren Umgebung des beantragten Standorts bereits vorbildprägende Werbeanlagen vorhanden seien, spiele für die Frage des Einfügens i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB keine Rolle. Bei der Beurteilung des Ortsbildes sei die Beeinträchtigung nicht im Hinblick auf die ästhetische Wirkung des Vorhabens, sondern unter Berücksichtigung der Umgebung in städtebaulicher Hinsicht zu prüfen. Insoweit komme es nicht auf die nähere Umgebung an, sondern auf einen räumlich größeren Bereich. Das Ortsbild könne im Innenbereich nur in einem Umfang geschützt sein, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mittels Festsetzung möglich sei. Dabei sei nicht jedes Ortsbild schützenswert, es müsse vielmehr eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit und einen besonderen Charakter aufweisen.
Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 19.08.2009,
die Klage abzuweisen.
Auf den Akteninhalt und den Bescheid vom 29.06.2009 werde verwiesen. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche sei durch die Privatisierung der Post nicht funktionslos geworden. Es handele sich bei dem betroffenen Gebäude weiterhin um eine Fernmelderegulierstation der Deutschen Telekom AG. Die Wahrnehmung €einer dem bloßen privatwirtschaftlichen Gewinnstreben entzogenen öffentlichen Aufgabe€ sei kein zwingendes Merkmal von Gemeinbedarfsanlagen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Die Werbeanlage stelle eine eigenständige gewerbliche Nutzung dar ohne inneren Zusammenhang zu den Dienstleistungen des privaten Telekommunikationsunternehmens. Mit dem Bebauungsplan, der als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung vorwiegend Wohnnutzung zum Gegenstand hat, sei die Werbeanlage nicht vereinbar. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Bayerischen Bauordnung € BayBO € ermögliche den Gemeinden den Erlass einer Werbeanlagensatzung aus ortsgestalterischen Gründen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern. Dabei sei der Begriff des Ortsbilds ein anderer als im Bauplanungsrecht. Das Ortsbild umfasse das, was für den Betrachter € und zwar nicht nur aus seinem Blickwinkel € sichtbar sei und das Umgebungsbild präge oder doch mitpräge. Die Plakattafel solle in einem mit Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet errichtet werden. Gemäß § 3 Abs. 10 der Werbeanlagensatzung seien Anlagen der Fremdwerbung im allgemeinen Wohngebiet unzulässig.
Die Berichterstatterin hat auf der Grundlage eines Beweisbeschlusses vom 22.10.2009 am 10.11.2009 als beauftragte Richterin die örtlichen Verhältnisse in Augenschein genommen. Die Beteiligten verzichteten im Rahmen des Augenscheins auf weitere mündliche Verhandlung.
Ergänzend wird auf die Gerichtakte und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über den Augenschein vom 10.11.2009 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung € VwGO €).
Gründe
Die Beteiligten haben während des Augenscheins auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, so dass über die Klage ohne Durchführung einer solchen entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
Dem Bauvorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Da die Sache spruchreif ist, hat die Klägerin einen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Die Ablehnung ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1.
Da das Vorhaben keinen Sonderbau darstellt, gilt der Prüfungsmaßstab des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO. Für die Werbeanlage kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, so dass sie mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB übereinstimmt (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO, § 31 Abs. 2 BauGB).
1.1
Der Bebauungsplan Nr. 9/76 vom 23.06.1978 setzt für das Baugrundstück eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der besonderen Zweckbestimmung €Post- und Fernmeldestation€ fest (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesbaugesetzes € BBauG €/§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Auf Flächen für den Gemeinbedarf sind bauliche Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs zulässig, insbesondere die der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie Schulen und Kirchen sowie sonstige kirchliche und sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BBauG/§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).
Die Festsetzung €Fläche für den Gemeinbedarf€ ist durch die Privatisierung der Post nicht funktionslos geworden. Eine bauplanerische Festsetzung tritt erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG vom 29.04.1977, Az. 4 C 39.75, BVerwGE 54,5; vom 30.06.2004, 4 C 3/03, DVBl. 2004, 1298 ff.). Eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BBauG/BauGB getroffene Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche ist durch die Privatisierung der Post nicht funktionslos geworden, soweit die Festsetzung nunmehr der Erbringung von Universaldienstleistungen € wie sie in §§ 11 ff. des Postgesetzes € PostG € bzw. § 78 des Telekommunikationsgesetzes € TKG € geregelt sind € dient. Die Wahrnehmung einer dem bloßen privatwirtschaftlichen Gewinnstreben entzogenen öffentlichen Aufgabe ist nicht städtebaulich relevant und damit kein zwingendes Merkmal von Gemeinbedarfsanlagen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BBauG/BauGB. Dieses Abgrenzungskriterium wurde entwickelt, bevor mit der Liberalisierung und Privatisierung ehemaliger Verwaltungsmonopole u.a. im Bereich der Telekommunikation neue Formen der Grundversorgung der Allgemeinheit mit Dienstleistungen entstanden sind, die das Modell privatwirtschaftlicher Leistungserbringung zur Sicherung des Allgemeinwohls mit einer besonderen staatlichen Infrastrukturverantwortung verbinden, die marktwirtschaftlich bedingte Nachteile für die Bevölkerung verhindern soll (BVerwG vom 30.06.2004, Az. 4 CN 7/03, DVBl. 2004, 1302 ff.; vom 30.06.2004, Az. 4 C 3/03, a.a.O.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, RdNr. 64 zu § 9). Das Gebäude steht im Eigentum der Deutschen Telekom AG und wird von dieser als Fernmelderegulierstation genutzt. Die Funktion des Gebäudes hat sich nicht verändert. Anhaltspunkte dafür, dass das Gebäude keine Anlage zur Versorgung mit Universaldienstleistungen i.S.d. § 78 TKG darstellt, sind nicht ersichtlich.
Die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach richtet sich allein nach der Festsetzung der Fläche für den Gemeinbedarf mit der besonderen Zweckbestimmung €Post- Fernmeldestation€. Auf die die Gemeinbedarfsfläche umgebende Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets kommt es nicht an. Denn die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf genügt hinsichtlich der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung den Mindestanforderungen eines qualifizierten Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB. Die Art der baulichen Nutzung kann im Bebauungsplan außer durch die Baugebietsfestsetzungen nach der Baunutzungsverordnung auch durch anderweitige Flächenfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 BBauG/BauGB (hier: Nr. 5, Gemeinbedarf) bestimmt werden; Baugebietsfestsetzungen haben keinen Vorrang (BVerwG vom 30.06.2004, Az. 4 C 3/03, a.a.O.; vom 23.12.1997, Az. 4 BN 23/97, DÖV 1998, 515 f; vom 13.07.1989, Az. 4 B 140/88, NVwZ 1990, 459 f; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., RdNr. 16 zu § 30).
Die der Fremdwerbung dienende Anlage der Außenwerbung stellt einen selbständigen, nicht störenden Gewerbebetrieb dar (BVerwG vom 03.12.1992, Az. 4 C 27.91, DVBl. 1993, 439 ff.). Sie widerspricht der Festsetzung des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Eine gewerbliche Nutzung kann zwar auf einer Gemeinbedarfsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BBauG/BauGB zulässig sein, soweit sie die Universaldienstleistungen ergänzt, sich der Gemeinbedarfsnutzung unterordnet und die Dienstleistungen des Gemeinbedarfs die prägende Nutzung der Einrichtung bleiben (BVerwG vom 30.06.2004, Az. 4 C 3/03, a.a.O.). Die Fremdwerbeanlage stellt jedoch schon keine Ergänzung der Telekommunikationsdienstleistungen dar, so dass sie der Festsetzung des Bebauungsplans widerspricht.
1.2
Ausnahmen von der Festsetzung der Fläche für den Gemeinbedarf sieht der Bebauungsplan nicht vor (§ 31 Abs. 1 BauGB). Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Zwar hätte im Hinblick auf die Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans ein gesonderter Antrag gestellt werden müssen (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO). § 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO beinhaltet aber lediglich eine bescheidstechnische Regelung (Bayerischer Landtag, Drs. 15/7161 S. 65). Da die Beklagte erkannt hat, dass eine Befreiung notwendig ist, und über sie im Rahmen ihres ablehnenden Bescheids entschieden hat, schadet das Fehlen des gesonderten Antrags nicht.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).
Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Der Bebauungsplan trifft für das maßgebliche, durch eine Perlschnur vom übrigen Geltungsbereich abgegrenzte Gebiet nur eine Festsetzung, nämlich die einer Fläche für den Gemeinbedarf (Post-Fernmeldestation). Ziel des Plangebers war es, für die Errichtung der dem Gemeinbedarf dienenden Anlagen die erforderliche planungsrechtliche Grundlage zu schaffen; ein negatives Ziel des Ausschlusses jeglicher nicht störender gewerblicher Nutzung ist dem Bebauungsplan jedoch nicht zu entnehmen. Der Bebauungsplan stellt die Nutzung durch die (ehemalige) Deutsche Bundespost als Bestand auf dem Grundstück Scheffelstraße 35, Bayreuth, dar, und trennt es vom allgemeinen Wohngebiet. Eine andere Intention als die Abgrenzung zwischen dem Bestand und den neu zu errichtenden Wohngebäuden ist nicht erkennbar und wird auch nicht vorgetragen. Die Wahrung der Grundzüge der Planung kann auch dann angenommen werden, wenn das zugrunde liegende planerische Konzept unter Voraussetzungen erfolgte, die später entfallen sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., RdNr. 38 zu § 31; Kohlhammer, BauGB, RdNr. 42 zu § 31). Die auf dem Baugrundstück befindliche Fernmelderegulierstation wird seit der Privatisierung der Deutschen Bundespost von einem Privaten gewerblich genutzt. Selbst wenn ein Grundzug der Planung bezüglich des Baugrundstücks der Ausschluss von gewerblicher Nutzung gewesen sein sollte, ist dieser Grundzug jedenfalls aufgrund der Privatisierung der Deutschen Bundespost entfallen. Die Beklagte hat zudem durch die Zulassung des Mobilfunkmastes auf dem Dach der Fernmelderegulierstation deutlich gemacht, dass sie sonstige nicht störende Gewerbebetriebe auf dem Grundstück durchaus für zulässig hält. Denn es spricht viel dafür, dass ein Mobilfunkmast nicht aufgrund der Festsetzung der Fläche für den Gemeinbedarf als allgemein zulässig angesehen werden kann, weil er kaum als Ergänzung zur Universaldienstleistung €Anschluss an ein öffentliches Telefonnetz an einem festen Standort€ (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 TKG) anzusehen ist, sondern vielmehr mit dem Festnetz konkurriert (s.o.). Auch verändert der ca. 20 m hohe Mast das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes, und ist damit räumlich nicht von untergeordneter Bedeutung (vgl. hierzu BVerwG vom 30.06.2004, Az. 4 C 3/03, a.a.O.). Eine Zulassung der Werbeanlage an der Gebäudeaußenwand im Wege einer Befreiung erfordert auch nicht eine Umplanung. Sie berührt nicht die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks und hat angesichts der Gegebenheiten vor Ort keine Vorbildwirkung, weil mit weiteren Werbeanlagen aufgrund der Grundstücksgröße und €bebauung nicht zu rechnen ist.
Die Werbeanlage ist städtebaulich vertretbar. Städtebaulich vertretbar heißt Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechend § 1, insbesondere § 1 Abs. 3, 5, 6 und 7 BauGB (BVerwG vom 20.11.1989, Az. 4 B 163.89, DVBl. 1990, 383; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., RdNr. 47 zu § 31, Kohlhammer, a.a.O., RdNr. 40 zu § 31). Die Festsetzung einer ausnahmsweisen Zulassung für Werbeanlagen als nicht störender Gewerbebetrieb auf dem Baugrundstück wäre angesichts des umgebenden allgemeinen Wohngebiets, in dem Werbeanlagen gemäß § 4 Abs. 3, § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sind, abwägungsfehlerfrei auf dem Baugrundstück möglich. Die Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. In diesem Zusammenhang kann die das Baugrundstück umgebende Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets Berücksichtigung finden (Kohlhammer, a.a.O., RdNr. 52 zu § 31). Das Baugrundstück befindet sich jedoch am Rand dieses allgemeinen Wohngebiets und an einer fünfspurigen Straße. Wie im Augenscheinstermin festgestellt, gibt es südlich des Baugrundstücks mehrere Gewerbebetriebe mit Eigenwerbung, darunter eine Fahrschule. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite stehen zudem im Geltungsbereich des Bebauungsplans zwei großflächige Werbetafeln.
Zwar führt das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nicht per se zu einem Anspruch, weil § 31 Abs. 2 BauGB eine Ermessensentscheidung vorsieht. Allerdings besteht für die Ausübung des Ermessens wenig Raum, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben sind (Jäde, BauGB, 5. Auflage, RdNr. 29 zu § 31; Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg, a.a.O., § 61 zu § 31; Kohlhammer, a.a.O., RdNr. 56 zu § 31). Erforderlich für eine negative Ermessensentscheidung ist, dass der Befreiung gewichtige Interessen entgegenstehen (BVerwG vom 19.09.2002, Az. 4 C 13/01, DVBl. 2003, 526 ff.; BayVGH vom 06.07.2005, Az. 1 B 01.1513; vgl. auch BVerwG vom 04.07.1986, Az. 4 C 31.84, BVerwGE 74, 315 ff.). Gewichtige Interessen der Beklagten sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Die Beklagte verkennt in ihrer Einlassung, dass es sich bei der Festsetzung der Fläche für den Gemeinbedarf um eine eigene Festsetzung der Art handelt, auf die die umgebende Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets grundsätzlich keine Auswirkung hat. Die Zulassung der Werbetafel ist auch nicht rücksichtslos.
Die Zulassung der Werbeanlage aufgrund einer Befreiung hängt auch nicht von der Zustimmung des Bedarfs- oder Erschließungsträgers bzw. vom Verzicht des Eigentümers auf Ersatz der Werterhöhung ab; § 32 BauGB ist nicht anwendbar. Voraussetzung wäre zunächst eine wertsteigernde Änderung baulicher Anlagen (§ 32 Satz 1 BauGB). Die Anbringung der Werbetafel stellt jedoch schon keine Änderung einer baulichen Anlage dar, weil sie eine selbständige Nutzung ist. Im Übrigen ist § 32 BauGB auch seinem Sinn und Zweck entsprechend nicht anwendbar, weil die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung seit Jahren verwirklicht ist und durch die Werbeanlage nicht beeinträchtigt wird.
2.
Die Werbeanlage verstößt auch nicht gegen § 3 Abs. 10 der Werbeanlagensatzung. Bei der Werbesatzung handelt es sich um eine örtliche Bauvorschrift i.S.d. Art. 81 Abs. 1 BayBO, die nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO geprüft wird. Nach § 3 Abs. 10 der Werbeanlagensatzung sind nicht an der Stätte der Leistung angebrachte Werbeanlagen u.a. in allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO) oder in Gebieten, die nach der vorhandenen Bebauung einem solchen Baugebiet entsprechen, unzulässig. Die Werbeanlage ist im Bereich einer Gemeinbedarfsfläche geplant. Für ein solches Gebiet trifft die Werbeanlagensatzung aber keine Festsetzung. Sie nimmt ausdrücklich durch den in Klammern gesetzten Verweis Bezug auf die Baunutzungsverordnung und verkennt dabei, dass ein Bebauungsplan in besonderen Fällen Festsetzungen treffen kann, die nicht in der Baunutzungsverordnung vorgesehen sind (s.o., S. 7). Bezüglich des zweiten Halbsatzes bleibt die Satzung in der Diktion des § 34 Abs. 2 BauGB. Da eine Festsetzung bzgl. der Art der baulichen Nutzung getroffen wurde (s.o.) liegt kein Gebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB vor. Die Fläche für den Gemeinbedarf kann aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Satzung und dem Bestimmtheitserfordernis auch nicht aus ortsgestalterischen Gründen dem allgemeinen Wohngebiet zugeordnet werden. Denkbar wäre eine Zuordnung allenfalls dann, wenn die spezielle Funktionszuweisung der Gemeinbedarfsfläche einen Bezug zu dem umgrenzenden Gebiet hat, wie z.B. eine Schule oder eine Kirche zum sie umgebenden Wohngebiet (für eine umfassendere Zuordnung vgl. OVG Hamburg vom 31.05.2001, Az. 2 Bf 188/98). Vorliegend stellt die Gemeinbedarfsfläche €Post- Fernmeldestation€ jedoch einen Fremdkörper im allgemeinen Wohngebiet dar. Dieser Charakter wird durch die Privatisierung der Deutschen Bundespost noch verstärkt, in deren Folge die Fernmeldestation nun gewerblich von einem Privaten, der Deutschen Telekom AG, genutzt wird. Mangels einer Vergleichbarkeit des Baugrundstücks mit einem Grundstück innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets kommt damit auch eine entsprechende Anwendung der Regelung der Werbeanlagensatzung nicht in Betracht.
Aus den genannten Gründen scheidet auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 9 der Werbeanlagensatzung aus, ohne dass es auf die Bedenken des Gerichts hinsichtlich der mangelnden Konkretisierung des Begriffs der €großflächigen Werbeanlage€ ankäme (VG Bayreuth vom 19.11.2009, B 2 K 08.1257 und B 2 K 08.1258). Ein Widerspruch zu den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen gemäß § 2 der Werbeanlagensatzung ist nicht ersichtlich. Die Satzung schließt gerade nicht jegliche €großflächige Werbeanlage€ aus.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung € ZPO €.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes € GKG € i.V.m. Nr. 9.1.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.).
VG Bayreuth:
Urteil v. 19.11.2009
Az: B 2 K 09.542
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