Bundesgerichtshof:
Urteil vom 19. Juni 2000
Aktenzeichen: II ZR 73/99
(BGH: Urteil v. 19.06.2000, Az.: II ZR 73/99)
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Februar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger hat als Rechtsnachfolger seines Vaters zwei Geschäftsanteile an der Beklagten im Nominalwert von 33.000,--DM und 7.000,--DM erworben. Diese Anteile hat die Stadtsparkasse B. O. am 29. Mai und 16. September 1996 wegen einer ihr gegen den Kläger zustehenden Forderung von 574.032,10 DM pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Die Beklagte setzte die Abfindungssumme auf 88.400,--DM fest und zahlte diesen Betrag am 19. September 1996 an die Sparkasse. Nachdem ein am 27. Juni 1996 gefaßter Beschluß gleichen Inhaltes sich als nichtig erwiesen hatte, beschloß die Gesellschafterversammlung der Beklagten am 29. Oktober 1997 erneut, die Geschäftsanteile des Klägers zum "Steuerkurswert" -darunter verstehen die Parteien den "steuerlichen Einheitswert" -einzuziehen. Dieser Beschluß stützt sich auf § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, der wie folgt lautet:
"Sofern ein Geschäftsanteil gepfändet wird oder der Inhaber eines Geschäftsanteils in Konkurs oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren gerät, ist die Gesellschaft befugt, den Geschäftsanteil zum Steuerkurswert zwecks Einziehung zu erwerben".
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Einziehungsbeschluß vom 29. Oktober 1997. Er hat sich auf die Nichtigkeit des § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages berufen und geltend gemacht, die Anteile hätten einen Verkehrswert von ca. 1,6 Mio. DM.
Aus den von der Beklagten überreichten Unterlagen ergibt sich, daß der Jahresabschluß per 31. Dezember 1997 einen Überschuß von 18.031,98 DM ausweist. Der Prüfungsbericht enthält dazu den Vermerk, der Abfindungsbetrag von 88.400,--DM sei zunächst als sonstige Forderung behandelt worden und werde nunmehr aus dem über das Kapital hinausgehenden Vermögen getilgt.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Gründe
Die Revision führt zur Zurückverweisung.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Regelung in der Satzung einer GmbH wegen Gläubigerdiskriminierung nichtig, wenn sie bei Pfändung eines Geschäftsanteils dessen Einziehung gegen ein unter dem Verkehrswert liegendes Entgelt zuläßt und dieselbe Entschädigungsregelung nicht auch für den vergleichbaren Fall der Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund getroffen wird (BGHZ 65, 22, 28 f. unter Einschränkung von BGHZ 32, 151, 155 ff.).
Den beiden Entscheidungen liegen zwar Fallgestaltungen zugrunde, in denen die Einziehung des Geschäftsanteils sowohl bei dessen Pfändung als auch bei Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund in der Satzung -unterschiedlich -geregelt war. Der Grundsatz gilt jedoch auch dann, wenn die Satzung lediglich die Einziehung gegen ein geringwertiges Entgelt für den Fall der Anteilspfändung (bzw. der Insolvenz des Gesellschafters), nicht aber die Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund und die Anteilseinziehung regelt. Denn in einem solchen Falle ist der Gesellschafter zum vollen Wert abzufinden (vgl. BGHZ 9, 157, 167 ff.; ferner BGHZ 116, 359, 370 f.), während der Gläubiger sich von vornherein mit einem niedrigeren Betrag begnügen muß.
Diese Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben. Würde der Kläger aus der Beklagten ausgeschlossen, könnte er durch Veräußerung seines Anteils an die Gesellschafter, in den von § 33 Abs. 2 GmbHG gesteckten Grenzen an die Gesellschaft oder -mit deren Genehmigung -an Dritte dessen vollen Wert realisieren. Seine Gläubiger hingegen erhalten bei Anteilspfändung oder in der Insolvenz nur einen Betrag in Höhe des "Steuerkurswertes" bzw. "steuerlichen Einheitswertes", der in der Regel niedriger als der wirkliche Anteilswert ist. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Bestimmung des § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages nichtig ist.
Allerdings ist es dem Kläger verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Regelung zu berufen. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG.
Ist ein Hauptversammlungsbeschluß nichtig im Sinne des § 241 Nr. 1, 3 und 4 AktG, so kann nach dieser Vorschrift seine Nichtigkeit dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre vergangen sind. Da das Gesetz die Heilung generell für Beschlüsse vorsieht, die wegen ihrer Bedeutung in das Handelsregister einzutragen sind, umfaßt die Regelung auch nichtige Beschlüsse über Satzungsänderungen (BGHZ 99, 211, 217). Nach dem Wortlaut der Bestimmung erstreckt sich die Heilung zwar nicht auf nichtige Regelungen der ursprünglichen Satzung. Darin ist jedoch zu Recht eine Ungleichbehandlung der durch Beschluß der Gründer festgestellten und der durch Hauptversammlungsbeschluß geänderten Satzungsbestimmungen gesehen worden, die sich weder rechtsdogmatisch noch rechtssystematisch rechtfertigen läßt (vgl. Geßler, ZGR 1980, 427, 453). Da Sinn der Regelung die Herbeiführung von Rechtssicherheit ist, die bei gleicher Sachlage für alle Satzungsbestimmungen im Rechtsverkehr der Gesellschaften erforderlich ist und nicht davon abhängt, ob die Regelung bereits in der Ursprungssatzung getroffen oder später durch Hauptversammlungsbeschluß eingefügt worden ist, erscheint es geboten, den Rechtsgedanken dieser Vorschrift auch auf nichtige Bestimmungen der Ursprungssatzung anzuwenden (vgl. Geßler, ZGR 1980, 427, 453; tendenziell ablehnend wohl K. Schmidt in: GroßKomm. z. AktG, 4. Aufl. § 242 Rdn. 8; offengelassen in BGHZ 99, 211). Dem Einwand, damit werde gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßendes Satzungsrecht auf ewig sanktioniert (so Säcker, JZ 1980, 82, 84 Fn. 14), ist zutreffend mit dem Hinweis begegnet worden, das Registergericht könne die Löschung nach §§ 142 Abs. 1, 144 Abs. 2 FGG jederzeit von Amts wegen bewirken (Geßler, ZGR 1980, 427, 453; BGHZ 99, 211, 217 f.; vgl. auch K. Schmidt in: GroßKomm. z. AktG, 4. Aufl. § 242 Rdn. 8, 14). Er müßte überdies in gleicher Weise für nachträglich eingefügtes Satzungsrecht gelten.
Die Vorschrift des § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG ist im GmbH-Recht entsprechend anzuwenden (BGHZ 80, 212; BGH, Urt. v. 20. Februar 1984 -II ZR 116/83, AG 1984, 149). Auch im GmbH-Recht ist die Sicherheit des Rechtsverkehrs von ausschlaggebender Bedeutung.
Da der Gesellschaftsvertrag der Beklagten am 14. November 1977 geschlossen, die Beklagte kurz darauf in das Handelsregister eingetragen worden ist und die Regelung des § 5 Abs. 3 zu den damals geschaffenen Bestimmungen gehört, sind die Voraussetzungen für ihre Heilung entsprechend § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG erfüllt.
2. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht die Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses nicht unter dem Gesichtspunkt der §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 bzw. 33 Abs. 2 GmbHG gewürdigt hat.
Nach diesen Vorschriften darf der Erwerb eigener Geschäftsanteile nicht aus dem Vermögen der Gesellschaft finanziert werden, das zur Deckung der Stammkapitalziffer benötigt wird.
Der Kläger hat behauptet, seine Geschäftsanteile verkörperten inzwischen einen Wert von ca. 1,6 Mio. DM. Fallen der im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsbetrag und der wirkliche Wert des Geschäftsanteils infolge der Geschäftsentwicklung der Gesellschaft auseinander und ist der Abfindungsbetrag unter diesen Umständen unangemessen gering, muß dem Gesellschafter ein angemessener Abfindungsbetrag gezahlt werden (BGHZ 116, 359, 360; 123, 281, 284 ff.; BGH, Urt. v. 24. Mai 1993 -II ZR 36/92, ZIP 1993, 1160, 1162).
Nach den von der Beklagten überreichten Unterlagen kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle erfüllt sind. Der Jahresabschluß weist für das Geschäftsjahr 1997 lediglich einen Jahresüberschuß von ca. 18.000,--DM aus. Da der Stichtag des Einziehungsbeschlusses sehr nahe an dem Stichtag der Jahresbilanz liegt, spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß eine zum 29. Oktober 1997 erstellte Bilanz zu fortgeführten Buchwerten, auf die für die Feststellung einer Unterbilanz abzustellen ist (vgl. zuletzt, BGH, Urt. v. 30. September 1996 -II ZR 51/95, ZIP 1996, 1984), zu keinem wesentlich anderem Ergebnis führt.
Der wahre Wert des Geschäftsanteils ist dagegen unter Berücksichtigung der stillen Reserven und des Geschäftswertes des Unternehmens festzustellen (BGH, Urt. v. 30. März 1967 -II ZR 141/64, WM 1967, 479; BGHZ 116, 359, 370 f.). Da bei Ermittlung des angemessenen Abfindungsbetrages von diesem Wert auszugehen ist, ist die Behauptung des Klägers, seine Geschäftsanteile seien ca. 1,6 Mio. DM wert, als schlüssig anzusehen und für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen.
Führen die Feststellungen des Berufungsgerichts zu einem entsprechenden Ergebnis, so wäre der Einziehungsbeschluß nichtig, weil bereits bei seiner Fassung festgestanden hätte, daß die Gesellschaft die sofort fällige Abfindung nicht aus ihrem ungebundenen Vermögen hätte aufbringen können. Das Berufungsgericht wird demnach der Frage nachzugehen haben, ob dem Kläger ein den Steuerkurswert übersteigender angemessener Abfindungswert zusteht und ob dessen Zahlung bezogen auf den Stichtag des Einziehungsbeschlusses zu einer Unterbilanz führt.
3. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, die weiterhin erforderlichen Feststellungen -gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - zu treffen.
BGH:
Urteil v. 19.06.2000
Az: II ZR 73/99
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