Landgericht Bochum:
Urteil vom 25. Februar 2010
Aktenzeichen: 14 O 207/09
(LG Bochum: Urteil v. 25.02.2010, Az.: 14 O 207/09)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerin 594,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2009 zu zahlen,
2. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren) zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzver-trägen über Reinigungsgeräte mit privaten Endverbrauchern mit dem Hinweis:
„2 Jahre Garantie“
zu werben, ohne anzugeben,
- was die Voraussetzungen der Garantieleistungen sind,
- was die Garantiebedingungen sind,
- dass die gesetzlichen Rechte nicht eingeschränkt werden,
wie nachfolgend abgebildet
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3. an die Klägerin weitere 911,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen sowie weitere 911,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2009.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf die Zahlungsanträge und die Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages, im Hinblick auf die Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung von 30.000,00 EUR.
Tatbestand
Beide Parteien bieten im Internet Bauheizer und Industriestaubsauger an. Unter dem 22.07.2009 mahnte die Klägerin die Beklagte ab, weil diese bei dem Artikel # diverse Verstöße festgestellt hatte (Bl. 27 ff. d. A.). U. a. wurde gerügt, dass es unmittelbar auf der Angebotsseite hieß: "2 Jahre Garantie". Wegen dieses und 8 weiterer gerügter Verstöße gab die Beklagte am 03.08.2009 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, zahlte aber die nach einem Streitwert von 30.000,00 EUR berechneten Abmahnkosten von 1.005,40 EUR nicht. Bei einer Überprüfung am 08.08.2009 ergab sich, dass die Beklagte bei dem Artikel # (Bl. 39 ff. d. A.) erneut mit dem Hinweis "2 Jahre Garantie" warb. Daraufhin mahnte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 17.08.2009 (Bl. 45 ff. d. A.) erneut ab, die Beklagte gab aber keine erneute Unterlassungserklärung ab. Daher erwirkte die Klägerin beim Landgericht Bochum - I-17 O 103/09 - eine einstweilige Verfügung wegen dieses Verstoßes, der Gegenstandswert wurde auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Nachdem die Klägerin die Beklagte erfolglos mit Schreiben vom 07.10.2009 zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert hatte, macht die Klägerin nunmehr ihr Begehren im Klagewege geltend. Außerdem begehrt sie die Zahlung der Abmahnkosten für beide Abmahnungen sowie für die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung.
Die Beklagte hat auf die Klageforderung im Hinblick auf die erste Abmahnung vom 20.07.2009 Abmahnkosten in Höhe von 411,30 EUR zuzüglich Zinsen gezahlt. Insoweit haben die Parteien übereinstimmend die Klage für erledigt erklärt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche stünden ihr zu. Die Werbung mit einer Garantie ohne weitere Angaben, wer die Garantie gebe und worauf sie sich bezöge, sei unzulässig und wettbewerbswidrig. Von daher seien auch die Kosten der Abmahnung sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Abschlussschreibens zu zahlen.
Die Klägerin beantragt nach übereinstimmender Erledigungserklärung nunmehr,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie noch 594,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2009 zu zahlen.
2.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Reinigungsgeräte mit privaten Endverbrauchern mit dem Hinweis: "2 Jahre Garantie" zu werben, ohne anzugeben, - was die Voraussetzungen der Garantieleistung sind, - was die Garantiebedingungen sind, - dass die gesetzlichen Rechte nicht eingeschränkt werden, wie nachfolgend abgebildet
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3.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 911,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen sowie 911,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2009.
Die Beklagte beantragt,
die über die Erledigung hinausgehende Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die geltend gemachten Abmahnkosten für die Abmahnung vom 20.07.2009 sei mit 30.000,00 EUR zu hoch. Angemessen seien 5.000,00 EUR. Für diesen Betrag seien die Abmahnkosten gezahlt worden. Der Verstoß, der zur Abmahnung am 17.08.2009 geführt habe, sei ein Irrtum. Die Beklagte habe im Anschluss an die strafbewehrte Unterlassungserklärung ihre Angebote überarbeitet, dies habe sie aber übersehen. Deshalb seien weder die Kosten der Abmahnung noch die des verlangten Abschlussschreibens zu bezahlen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Gründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat zunächst einen Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten für die Abmahnung vom 20.07.2009 aus § 12 UWG. Unstreitig hat die Klägerin die Beklagte wegen 9 Verstößen abgemahnt. Insoweit hat die Beklagte auch die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Ihr Einwand, der Streitwert sei mit 30.000,00 EUR zu hoch bemessen, zutreffend seien 5.000,00 EUR, folgt die Kammer nicht. Bereits wegen des einen hier noch streitigen Vorwurfs der Werbung mit einer 2jährigen Garantie ohne weitere Erläuterungen hat das Landgericht Bochum in dem einstweiligen Verfügungsverfahren den Streitwert auf 15.000,00 EUR festgesetzt, dies ist auch nicht zu beanstanden. Angesichts der Tatsache, dass die weiteren gerügten Verstöße teilweise den Verbraucher erheblich beeinträchtigen, wie die Regelung, dass Angebote freibleibend seien oder weiter die unzutreffende Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist sowie die Erschwerung des Rückgaberechts lassen einen angenommenen Hauptsachestreitwert von 30.000,00 EUR als angemessen erscheinen. Dem entsprechend hat die Klägerin einen Anspruch auf Abmahnkosten in Höhe von 1.005,40 EUR. Darauf hat die Beklagte unstreitig 411,30 EUR zzgl. Zinsen gezahlt, insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Von daher war der verbleibende Betrag von 594,10 EUR der Klägerin noch zuzusprechen. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Weiter hat die Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit einer 2jährigen Garantie ohne weitere Angaben zu Voraussetzungen und Bedingungen dieser Garantie. Dies wird von der Beklagten vom Grundsatz her auch nicht bestritten, sie wendet lediglich ein, dass sie das ihr gerügte Angebot bei der Bearbeitung ihrer Angebote auf die Abmahnung hin übersehen hat. Dies mag durchaus zutreffend sein, macht aber die Abmahnung nicht unzulässig. Insbesondere fehlt es nicht an einer Wiederholungsgefahr. Denn die Verfügungsbeklagte hat durch das Stehenlassen dieser fehlerhaften Werbung den Eindruck erweckt, als wolle sie sich nicht uneingeschränkt an ihre eigene Unterlassungsverpflichtung halten und gleichwohl weiterhin in Einzelfällen mit einer solchen unspezifizierten Garantiezusage werben. Von daher ist die Wiederholungsgefahr begründet. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts Rostock, auf die sich die Beklagte beruft, mögen die Kammer nicht zu überzeugen. Es kann für die Frage der Wiederholungsgefahr keinen Unterschied machen, ob nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung neue Angebote mit denselben Verstößen ins Internet eingestellt werden, oder ob derartige wettbewerbswidrige Angebote oder Wettbewerbsverstöße durch Stehenlassen der zu beanstandenden Werbung auch nach Ablauf einer Umstellungszeit begangen werden. Dass die Beklagte aus irgendwelchen technischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, dieses Angebot abzuändern, trägt sie selbst nicht vor.
Weiter hat die Beklagte aus diesen Gründen auch die Kosten der zweiten Abmahnung vom 17.08.2009 sowie die Forderung eines Abschlussschreibens zu bezahlen. Da die Klägerin zur erneuten Abmahnung berechtigt war, sind die Abmahnkosten gemäß § 12 UWG von der Beklagten zu tragen. Der angesetzte Streitwert von 22.500,00 EUR ist angesichts des vom Gericht für das einstweilige Verfügungsverfahren festgesetzten Streitwerts von 15.000,00 EUR nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Forderung des Abschlussschreibens, das die Beklagte auf Aufforderung der Klägerin nach Erlass der einstweiligen Verfügung nicht abgegeben hat. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Nach alledem war wie erkannt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zu entscheiden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
LG Bochum:
Urteil v. 25.02.2010
Az: 14 O 207/09
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