Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 30. Oktober 1998
Aktenzeichen: 6 U 87/98

(OLG Köln: Urteil v. 30.10.1998, Az.: 6 U 87/98)

1. Unter einem "Rechenzentrum" versteht der Verkehr eine Institution, die entweder bei einem großen Unternehmen zentral die Verarbeitung von Daten übernimmt, oder diese Tätigkeit als eigenständiges Unternehmen für andere Betriebe zu deren Entlastung (outsourcing) durchführt. Ein Daten verarbeitendes Unternehmen, das keine dieser Voraussetzungen erfüllt, führt die angesprochenen Verkehrskreise relevant in die Irre, wenn es sich werblich und/oder in seiner Firma als "Rechenzentrum" bezeichnet.

2. Zur Frage der rechtsmißbräuchlichen Rechtsverfolgung durch eine Industrie- und Handelskammer und der Anspruchsverwirkung bei Irreführungstatbeständen.

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.3.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 41 O 195/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor des angefochtenen Urteils im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt wird: Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord-nungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie nachstehend wiedergegeben die Bezeichnung "Rechenzentrum" zu führen: 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig und in der jetzigen Fassung des Klageantrages auch begründet.

Die Auffassung der Beklagten, die Erhebung der Klage sei mißbräuchlich und damit unzulässig, trifft nicht zu. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Zeuge Sch. anläßlich der Anmeldung der Beklagten zum Handelsregister und der darauf beruhenden Besichtigung des Betriebes die unter Beweis gestellten Äußerungen über die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Bezeichnung "Rechenzentrum" gemacht hat. Denn der von der Beklagten angeführte § 13 Abs.5 UWG betrifft eine mißbräuchliche Ausnutzung gerade der - sich im vorliegenden Fall aus § 13 Abs.2 Ziff.4 UWG ergebenden - Klagebefugnis. Von einer solchen kann indes keine Rede sein. Die angeblichen Äußerungen des Zeugen könnten allenfalls - worauf noch einzugehen ist - im Rahmen einer etwaigen Verwirkung des Anspruches eine Rolle spielen, also Auswirkungen auf das Bestehen des Anspruches haben, die Klagebefugnis bleibt indes von ihnen jedenfalls unberührt.

Vor diesem Hintergrund ist es für die Klagebefugnis der Klägerin auch ohne Bedeutung, ob und welche Beschwerden gegen die Beklagte erhoben worden sind und ob sie diese zum Anlaß genommen hat, in Abkehr von den angeblichen Äußerungen des Zeugen Sch. gegen die irreführende Bezeichnung "Rechenzentrum" vorzugehen. Es kommt daher auch nicht darauf an, von wem die Beschwerden erhoben worden sind und welchen konkreten Inhalt sie hatten. Daß die Klägerin Beschwerden von dritter Seite zum Anlaß genommen hat, ihren bestehenden Anspruch durchzusetzen, macht das Vorgehen nicht rechtsmißbräuchlich und bewirkt auch keine Verpflichtung der Klägerin, im einzelnen darzulegen, was Gegenstand der Beschwerden gewesen sei, weil Streitgegenstand allein die Berechtigung der Bezeichnung "Rechenzentrum" ist. In dieser Situation von "mittelalterlicher Geheimjustiz" zu sprechen, wie dies die Beklagte in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz getan hat, ist abwegig und nicht hinnehmbar.

Ebenfalls begründen die Mutmaßungen der Beklagten über die Behinderungsabsicht der Klägerin den Mißbrauchseinwand nicht. Der Vortrag der Beklagten ergibt nicht, daß die Klägerin ihre Klagebefugnis aus unsachlichen Gründen dazu benutzt, die Beklagte "insgesamt zu bekämpfen und ihren Geschäftsbetrieb zu behindern". Dies kann insbesondere nicht - worauf sich die Beklagte allein stützt - aus den angegriffenen Formulierungen im Schriftsatz der Klägerin vom 5.2.1998 hergeleitet werden. Denn diese haben angesichts der Ausgestaltung der für eine Schutzgebühr von 100 DM versandten Broschüre einen sachlichen Hintergrund und stehen zudem im Zusammenhang mit der Frage der Berechtigung der Bezeichnung "Rechenzentrum" für ein sich so präsentierendes Unternehmen. Anhaltspunkte dafür, daß es der Klägerin tatsächlich nicht um eine Unterlassung der irreführenden Bezeichnung, sondern nur um eine Bekämpfung der Beklagten gehen könnte, stellen die Formulierungen ersichtlich nicht dar.

Es trifft im übrigen zu, daß die Beklagte über das ausdrückliche Klageziel hinaus aufgrund des Erfolgs der Klägerin im vorliegenden Verfahren auch ihre Firmierung ändern muß. Dies ist indes allein in der Verwendung der aus den nachfolgenden Gründen irreführenden Bezeichnung "Rechenzentrum" auch in der Firma der Beklagten begründet und vermag daher den Vorwurf des Rechtsmißbrauches ersichtlich ebenfalls nicht zu begründen.

Die mithin zulässige Klage ist auch begründet, weil das Unternehmen der Beklagten kein Rechenzentrum darstellt, dieser Eindruck aber durch die auf dem Deckblatt der erwähnten Broschüre verwendete Bezeichnung "Rechenzentrum" erweckt wird (§ 3 UWG).

Von den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen sich es um die einschlägig interessierten Verbraucher handelt, wird - wie bereits die Klägerin im Berufungsverfahren zutreffend dargelegt hat - unter einem "Rechenzentrum" eine Institution verstanden, die entweder bei einem großen Unternehmen zentral die Verarbeitung von Daten übernimmt, oder diese Tätigkeit als eigenständiges Unternehmen für andere Betriebe zu deren Entlastung durchführt.

Beide Voraussetzungen erfüllt die Beklagte indes nicht. So stellt sie nicht den Teil eines sich mit anderen Dienstleistungen oder z.B. der Produktion von Waren befassenden Unternehmens dar, der für die produktiv oder dienstleistend tätigen Abteilungen an deren Stelle zentral, also als Zentrum, die Verarbeitung der anfallenden Daten übernimmt, wie das z.B. bei großen Versandhäusern üblicherweise der Fall sein dürfte. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich vielmehr, daß die Datenverarbeitung selbst die einzige Tätigkeit der Beklagten ist oder doch ganz im Vordergrund ihrer Tätigkeit steht. Ob es sich um eine - wie die Beklagte vorgetragen hat - "Tätigkeit in den Bereichen Internet, Telekommunikation und Teleworking", um den Aufbau eines Internet Recherche-Dienstes oder eine "Logistikzentrale für Kurierdienstleistende" handelt, in allen Fällen ist die Verarbeitung von Daten und damit der Einsatz eines Rechners nicht untergeordnete Tätigkeit für eine andere im Vordergrund stehende Tätigkeit der Beklagten, sondern gerade die Dienstleistung, die die Beklagte anbietet.

Erst recht stellt die Beklagte kein irgendwie geartetes Rechenzentrum dar, bei dem fremde Unternehmen anstehende Rechenoperationen, um sie nicht selber ausführen zu müssen, vornehmen lassen könnten.

Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage der Größe der Beklagten nicht entscheidend an. Auch wenn diese eine überdurchschnittliche Größe aufweisen würde - was angesichts der Vielzahl sich derzeit in der Branche etablierender Unternehmen ähnlichen Zuschnitts indes nicht der Fall ist - würde das allein aus den vorstehenden Gründen die Verwendung des Begriffes "Rechenzentrum" nicht rechtfertigen.

Die vorstehenden Feststellungen vermag der Senat, dessen Mitglieder als potentielle Nutzer elektronischer Medien zumindest im weiteren Sinne zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, selbst zu treffen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht von Bedeutung, welches Verständnis der Verkehr mit anderen Bezeichnungen verbindet, die den Begriff "Zentrum" enthalten, und ob insoweit ein Bedeutungswandel hin zu einer Sinnentleerung dieses Begriffes festzustellen ist. Ausschlaggebend ist nämlich allein die Frage, wie gerade der Begriff "Rechenzentrum", und zwar im erkennbar gemeinten Zusammenhang der elektronischen Datenverarbeitung, vom Verkehr verstanden wird.

Die Beklagte haftet auch für die angegriffene Verwendung der Bezeichnung auf dem Deckblatt der Broschüre, obwohl diese nicht von ihr herausgegeben worden ist. Der Senat sieht hierzu von einer Begründung ab, weil die Beklagte diese Frage nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht hat (§ 519 Abs.3 Ziff.2 ZPO).

Schließlich hat die Klägerin auch bei Zugrundelegung des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten durch die behaupteten Äußerungen des Zeugen Sch. ihren Unterlassungsanspruch nicht verwirkt. Die Klägerin ist als öffentliche Institution, die die Rechte ihrer Mitglieder wahrzunehmen hat, nicht befugt, über die Interessen ihrer Mitglieder hinweg auf bestehende Rechte zu verzichten. Das durfte auch die Beklagte berechtigterweise nicht annehmen. Es ist der Klägerin daher nicht verwehrt, eine gesetzwidrige Bezeichnung auch dann noch zu beanstanden, wenn sie diese zunächst hingenommen hat.

Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte sich auch nicht - was indes eine der Voraussetzungen der Verwirkung wäre - darauf einstellen, daß nach der Betriebsbesichtigung durch den Zeugen Sch. - etwa auf Grund von Klagen aus Geschäftskreisen - keine Beanstandungen durch die Klägerin mehr erfolgen würden. Es kann daher auch in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob der Zeuge sich wirklich so geäußert hat, wie die Beklagte diese behauptet.

Die Voraussetzungen der von der Beklagen beantragten Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere hat der Rechtsstreit nicht im Sinne des § 546 Abs.1 Ziff.1 ZPO grundsätzliche Bedeutung. Zu entscheiden ist die Frage, wie der Begriff "Rechenzentrum" auszulegen ist. Diese rein tatsächliche Frage ist tatrichterlich zu beurteilen und hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Neufassung des Klageantrages in der mündlichen Verhandlung hat keine teilweise Belastung der Klägerin mit Kosten gem. §§ 269 Abs.3 S.2, 523 ZPO zur Folge, weil es sich nicht um eine teilweise Rücknahme der Klage gehandelt hat. Die Klägerin hat von Beginn des Verfahrens an der Sache nach die Unterlassung der angegriffenen Bezeichnung in der Ausgestaltung erstrebt, wie sie jetzt auch Gegenstand ihres Antrages ist.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000 DM






OLG Köln:
Urteil v. 30.10.1998
Az: 6 U 87/98


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