Landessozialgericht der Länder Berlin und Brandenburg:
Beschluss vom 17. Januar 2008
Aktenzeichen: L 7 B 149/07 KA ER
(LSG der Länder Berlin und Brandenburg: Beschluss v. 17.01.2008, Az.: L 7 B 149/07 KA ER)
1. § 12 Abs. 2 UWG ist grundsätzlich weder direkt noch in analoger Anwendung auf die Rechtsbeziehungen der Zahnärzte zu den Krankenkassen anzuwenden.2. Der Rechtsgedanke des § 12 Abs. 2 UWG kann deshalb allenfalls im Einzelfall auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung finden, wenn sich die Hauptbeteiligten in einem wettbewerblichen Konkurrenzverhältnis gegenüberstehen.
Gründe
In dem Verfahren ... wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. September 2007 gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Entgegen seinem Vorbringen ist für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchesundeines Anordnungsgrundes erforderlich. Hiervon ist mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nur dann abzuweichen, wenn dem Antragsteller eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. In einem solchen Fall ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74 f.>; 93, 1 <13 f.>). Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, S. 1112 <1113>). Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <13 f.>). Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage - wie im vorliegenden Fall - im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ-RR 2001, S. 694 <695>). Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 1236 <1237>). Bei der Folgenabwägung haben in Anlehnung an § 32 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) die Gründe, die für die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung zur Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag ist von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Vielmehr sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antragsteller im Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, seinen Rechtsbehelfen im Hauptsacheverfahren aber der Erfolg zu versagen wäre (st. Rspr.: vgl. BVerfGE 84, 286 <288>). Danach hat das Sozialgericht den Antrag zu Recht zurückgewiesen.
Weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch den sonstigen, dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lässt sich feststellen, dass ihm bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten drohen, ihm schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen würden, die durch ein Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Vielmehr beschränkt sich sein Vorbringen darauf, abstrakte Gefahren der angegriffenen Maßnahmen der Antragsgegnerin darzustellen, während konkrete wirtschaftliche Einbußen nicht einmal behauptet werden. Der Antragsteller hat erstmals im Beschwerdeverfahren die Anzahl seiner Patienten, die Versicherte der Antragsgegnerin sind, im Verhältnis zur Gesamtzahl seiner Patienten benannt. Gleichwohl lassen sich mögliche wirtschaftliche Nachteile als Folge der angegriffenen Maßnahmen der Antragsgegnerin nicht einmal im Ansatz abschätzen, weil nicht erkennbar ist, bei wie vielen dieser Versicherten Behandlungen durch Zahnersatz oder Individualprophylaxe durchgeführt werden müssen, die allein den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffen. Bei dieser Sachlage ist auch unter Berücksichtigung der Grundrechte des Antragstellers aus Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG weder ein eiliges Regelungsbedürfnis noch ein im Rahmen der Folgenabwägung zu beachtendes gewichtiges Interesse des Antragstellers zu erkennen, denen gegenüber der verfassungsrechtlich besonders geschützten finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 68, 193 ff. <218>), der auch die angegriffenen Maßnahmen dienen, der Vorrang eingeräumt werden müsste. Dass die fachgerichtliche Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren damit weniger eingehend bleibt als im Hauptsacheverfahren und deshalb ein anderes Ergebnis haben kann, ist kennzeichnend für das Eilverfahren und auch verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, 1 BvR 2298/04, zitiert nach juris).
3Schließlich ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nach § 86 b Abs. 2 SGG auch nicht nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entbehrlich. Danach können zur Sicherung der im UWG bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Soweit der Antragsteller meint, im Hinblick auf diese Regelung des § 12 Abs. 2 UWG sei die Dringlichkeit der Angelegenheit zu vermuten und daher ein Anordnungsgrund zu bejahen, geht dies fehl. Die Vorschrift, die sich ausdrücklich auf im UWG bezeichnete Unterlassungsansprüche bezieht, findet nach § 69 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) auf die Rechtsbeziehungen der Zahnärzte zu den Krankenkassen keine Anwendung (so schon LSG Berlin, 7. Senat, Beschluss vom 10. April 2002, - L 7 B 10/02 KA ER -, zitiert nach juris). Auch eine analoge Anwendung scheidet aus. Es besteht bereits keine Regelungslücke, da das SGG mit § 86 b Abs. 2 eine Norm enthält, die ausdrücklich klarstellt, an welche Voraussetzungen der Erlass einer einstweiligen Anordnung geknüpft ist. Weiter liegt auch keine vergleichbare Situation vor, die es unter Gerechtigkeitsaspekten geradezu gebieten würde, die Norm im sozialgerichtlichen Verfahren analog heranzuziehen. In die den Sozialgerichten zugewiesenen Streitigkeiten ist typischerweise ein Hoheitsträger involviert, so dass - wie die obigen Ausführungen zeigen - für marktgestaltende Normen, und damit auch für § 12 Abs. 2 UWG, in aller Regel kein Raum ist. Der Rechtsgedanke der Vorschrift kann deshalb allenfalls im Einzelfall auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung finden, wenn sich die Hauptbeteiligten in einem wettbewerblichen Konkurrenzverhältnis gegenüberstehen. (vgl. zu Vorstehendem LSG Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2004, - L 9 B 10/04 KR ER -, zitiert nach juris). Dies aber ist vorliegend im Verhältnis eines Zahnarztes zu einer Krankenkasse gerade nicht der Fall.
Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Streitwert wird gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz auf 5.000,00 € festgesetzt.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
LSG der Länder Berlin und Brandenburg:
Beschluss v. 17.01.2008
Az: L 7 B 149/07 KA ER
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