Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Oktober 2010
Aktenzeichen: 15 W (pat) 351/05
(BPatG: Beschluss v. 07.10.2010, Az.: 15 W (pat) 351/05)
Tenor
Das Patent wird beschränkt aufrecht erhaltenauf Grundlage der Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hauptantrag, vorgelegt mit Schriftsatz vom 16. August 2010, Beschreibung Seite 2 bis 11 wie Patentschrift.
Gründe
I.
Auf die am 1. Oktober 2002 beim Deutschen Patentund Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 102 45 737 mit der Bezeichnung "Verfahren zur Herstellung von Additivmischungen für Mineralöle und Mineralöldestillate" erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung in Form der DE 102 45 737 B4 ist der 9. Juni 2005.
Gegen das Patent DE 102 45 737 hat die I... Limited in A (GB) Einspruch eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 28. November 2006 hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2010 beantragt die Patentinhaberin das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten auf Grundlage der Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hauptantrag, vorgelegt mit Schriftsatz vom 16. August 2010, Beschreibung Seite 2 bis 11 wie Patentschrift.
Patentanspruch 1 und nebengeordneter Patentanspruch 11 lauten:
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG für die Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die in der Zeit vom 1.
Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind (BGH, GRUR 2007, 859 -Informationsübermittlungsverfahren I und BGH, GRUR 2007, 862 -Informationsübermittlungsverfahren II, BGH, GRUR 2009, 184 -Ventilsteuerung).
2.
Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit des Einspruchs sind nicht ersichtlich. Das Verfahren wird daher von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 2; § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG).
3.
Der Senat hält das Patent auf der Grundlage des Hauptantrags der Patentinhaberin in beschränktem Umfang aufrecht.
Die Prüfung der geltend gemachten Einspruchsgründe der mangelnden Patentfähigkeit gemäß § 21 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 PatG hat keinen Anlass gegeben, das Patent in der Form des Hauptantrags zu widerrufen. Der im Verfahren befindliche Stand der Technik und die geltend gemachte fehlende Ausführbarkeit erfordern weder einen vollständigen Widerruf noch eine weitere Beschränkung des Patents gemäß Hauptantrag. Für das Vorliegen weiterer Widerrufsgründe ist nichts ersichtlich. Auch die vom Senat zusätzlich ins Verfahren eingeführte DE 198 02 689 A1 kann hier nicht weiterführen.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne weitergehende Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. BPatG BIPMZ 2004, 60 -fehlende Begründungspflicht; Schulte, PatG, 8. Auflage 2008, § 94 Rn. 17, Benkard, PatG, 10. Auflage 2006, § 94 Rn. 21).
Feuerlein Schwarz-Angele Zettler Lange Bb
BPatG:
Beschluss v. 07.10.2010
Az: 15 W (pat) 351/05
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