Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 1. März 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 63/12

(BGH: Beschluss v. 01.03.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 63/12)

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2012 ist gegenstandslos.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2010 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und im Zulassungsantrag nachgewiesen, dass er sein Grundstück verkauft hat, woraufhin die Grundschulden getilgt und Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung aufgehoben worden sind. Mit Bescheid vom 9. Januar 2013 hat die Beklagte den Bescheid vom 6. Oktober 2010 wegen nachträglichen Wegfalls des Widerrufsgrundes widerrufen. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt. 1 II.

Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen und entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs zur Klarstellung festzustellen. Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Berichterstatter zuständig.

Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Danach hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen.

Trotz einiger unzutreffender bzw. missverständlicher tatsächlicher Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs war der Bestand des Urteils letztlich nicht durchgreifend gefährdet (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn der Anwaltsgerichtshof hat auf der Grundlage rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen im Ergebnis mit Recht hinreichende Anzeichen für den Eintritt des Vermögensverfalls im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vom 6. Oktober 2010 (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; seitdem st. Rspr.) angenommen.

Tragend hat der Anwaltsgerichtshof auf die durch zwei Kreditinstitute seit August 2010 betriebene Zwangsversteigerung des vormals im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks abgestellt. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Anordnung der Zwangsversteigerung auch in Verbindung mit der ansonsten beengten finanziellen Lage des Klägers die Annahme des Vermögensverfalls 2 zu begründen vermag (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 - AnwZ (B) 64/05). Das gilt auch dann, wenn die Anordnung der Zwangsversteigerung "nur" aufgrund dinglicher Ansprüche erfolgt. Überdies stand das Vorgehen der Kreditinstitute vor dem Hintergrund hoher persönlicher Darlehensverbindlichkeiten des Klägers, die dieser nicht zu befriedigen und deswegen auch nicht die dauerhafte Einstellung der Zwangsversteigerung zu erreichen vermochte. Soweit der Kläger geltend macht, dass das Grundstück werthaltig genug gewesen sei, um die Forderungen der Banken zu erfüllen, vermag dies den Eintritt des Vermögensverfalls vor Ablösung der Schulden nach Verkauf des Grundstücks nicht in Frage zu stellen.

Es waren keine Umstände ersichtlich, nach denen eine mit dem Vermögensverfall in aller Regel verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) vorliegend ausnahmsweise nicht gegeben war. Insbesondere stellt es entgegen der Auffassung des Klägers keinen solchen Umstand dar, dass die Zwangsversteigerung ausschließlich aufgrund dinglicher Ansprüche angeordnet worden war. Denn auch dann ist die wegen des Vermögensverfalls bestehende Gefahr nicht ausgeräumt, dass der betroffene Rechtsanwalt ihm anvertraute Gelder für eigene Zwecke zur Abwendung der Zwangsmaßnahmen verwendet (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2007 - AnwZ (B) 3/06). Das durch den Kläger eingerichtete Anderkonto war gleichfalls nicht geeignet, die Gefährdung auszuschließen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, Rn. 10 m.w.N.).

III.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

König Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 28.08.2012 - 1 AGH 93/10 - 7






BGH:
Beschluss v. 01.03.2013
Az: AnwZ (Brfg) 63/12


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