Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Juli 2009
Aktenzeichen: 25 W (pat) 63/09
(BPatG: Beschluss v. 30.07.2009, Az.: 25 W (pat) 63/09)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Bezeichnung Eurostarchist am 13. Dezember 2006 für die Waren
"Stärke für gewerbliche Zwecke; Stärkekleister (außer für Papierwaren und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke); Kartoffelflocken; Kartoffelpüree; Kartoffelpuffer; Knödelmischungen; Getrocknete Kartoffeln; Kartoffelpulver; Fruchtzubereitungen; Milchpulver; Speisestärke; Stärke für Nahrungszwecke; Stärkeprodukte für Nahrungszwecke; Maisstärke, Kartoffelstärke; Mehl für Nahrungszwecke; Maisstärke, Kartoffelstärke, Mehl für Nahrungszwecke; Maltodextrin; Zucker, Instant-Gelierzucker, Puderzucker, Fruchtzucker, Zuckeraustauschstoffe, natürliche Süßstoffe, Diätzucker für nichtmedizinische Zwecke; Zuckerwaren, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Süßwaren"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 30 des DPMA vom 11. April 2007 und vom 14. Juli 2008, von denen Letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Bei der angemeldeten Bezeichnung handle es sich um die Kombination der geläufigen Begriffe "Euro" und "starch". "Euro" sei ein allgemein bekannter Begriff und werde synonym mit den Begriffen "europäisch" oder "Europa" verwendet. "Starch" sei der englische Begriff für "Stärke" und gebe einen Hinweis auf die Kartoffelstärke, Speisestärke, Stärke für gewerbliche Zwecke, verschiedene Zucker, sprich die Stärkeinhalte der verschiedenen Waren der Klassen 1, 29 und 30. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Bezeichnung im Hinblick auf die angemeldeten Waren lediglich dahingehend, dass es sich um Waren handle, die Stärke enthielten, wobei die Stärke aus dem "Euro" -Raum stamme oder alternativ die Stärke einem für Europa einheitlichen Qualitätsmaßstab genüge. An der mangelnden Unterscheidungskraft ändere sich nichts dadurch, dass es sich um englischsprachige Begriffe handle. Zum einen finde die Weltsprache Englisch in Deutschland immer mehr Verwendung. Zum anderen seien für große Teile der beanspruchten Waren Händler angesprochen, denen der Begriff "starch" vertraut sei. Die Wortkombination sei sprachüblich gebildet. Nicht entscheidungserheblich sei, dass sich dem Verkehr nicht erschließe, welche genauen Inhalte sich hinter der Begriffskombination verberge. Auch zusammenfassende oberbegriffsartige Ausdrücke und Wortfolgen könnten einen beschreibenden und sachbezogenen Charakter in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen haben.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinngemäß), die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des DPMA vom 11. April 2007 und vom 14. Juli 2008 aufzuheben.
Der Begriff "starch" für Speisestärke sei ein in Deutschland äußerst ungewöhnlicher und dem deutschen Durchschnittsverbraucher regelmäßig nicht bekannter Begriff der englischen Sprache. Allein daraus ergebe sich die Unterscheidungskraft des Kennzeichens "Eurostarch". Darüber hinaus sei schon der Begriff "Euro" nicht beschreibender Natur, so dass Unterscheidungskraft der Wortverbindung zu bejahen sei. Es handle sich um eine Phantasieangabe. Für Speisestärke bestünden keine europäischen Normen. Es gebe ebenso wenig eine "europäische Version" von Speisestärke. An der Bezeichnung bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis. Der Begriff, der lexikalisch nicht nachweisbar und den Durchschnittsverbrauchern nicht bekannt sei, beschreibe nicht unmittelbar die Waren. Außerdem weist die Anmelderin auf verschiedene Voreintragungen von Marken mit dem Bestandteil "Euro" hin. Auch gebe es Gemeinschaftsmarken mit dem Bestandteil "starch".
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2009 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung der angemeldeten Marke steht im Hinblick auf die angemeldeten Waren zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft kommt allein der Herkunftsfunktion die maßgebliche Bedeutung zu (Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl. § 8 Rdn. 42).
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist. Hinsichtlich der Waren der Klasse 1 sind dies hauptsächlich gewerbliche Betriebe, hinsichtlich der übrigen Waren werden allgemeine Verkehrskreise angesprochen, aber auch die am Handel mit diesen Waren beteiligten Fachkreise, dessen Verständnis für sich gesehen von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl. § 8 Rdn. 81).
Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild).
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein Schutzhindernis bereits dann gegeben ist, wenn es für einen Teil der Waren besteht, die unter die jeweiligen angemeldeten Oberbegriffe fallen. Ansonsten wäre es möglich, ein für bestimmte Waren bestehendes Eintragungshindernis dadurch zu umgehen, dass ein entsprechend weit gefasster Oberbegriff angemeldet wird (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl. § 8 Rdn. 22).
Das englischsprachige Wort "Starch" hat im Lebensmittelbereich sowie auch im Bereich der Chemie die Bedeutung "Stärke" (PONS Großwörterbuch Englisch-Deutsch 1. Aufl. 2007 S. 949). Der Wortbestandteil "Euro" steht u. a. für "Europa" oder "europäisch" (Bertelsmann Lexikon der Abkürzungen 1994, S. 184) und wird in diesem Sinne auch in Wortzusammensetzungen verwendet (z. B Euronorm, Eurovision, Euro-Stecker, Euro-Banane). In seiner Gesamtheit weist die angemeldete Marke darauf hin, dass es um europäische Stärke und Stärkeprodukte geht bzw. die Waren Stärke enthalten und einen europäischen Bezug aufweisen. Auch wenn aus der Bezeichnung nicht im einzelnen zu ersehen ist, um welches konkrete Produkt es sich handelt und in welcher Hinsicht der europäische Bezug besteht, ändert dies nichts daran, dass der Verkehr in der Zusammenstellung der beiden beschreibenden Angaben lediglich einen Sachhinweis im oben genannten Sinne sieht. Es können auch relativ vage und allgemeine Angaben von Fall zu Fall als verbraucherorientierte Sachinformationen zu bewerten sein, insbesondere wenn sie sich auf umfängliche und übergreifende Sachverhalte beziehen. Vor allem bei Oberbegriffen und Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich warenoder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl. § 8 Rdn. 94).
Da sowohl im Lebensmittelbereich als auch in anderen gewerblichen Bereichen europäische Normen und Vorgaben eine für den Verbraucher oder für den Händler bedeutende Rolle spielen können und, sofern es entsprechende Normen und Vorgaben in Bezug auf Stärke (noch) nicht gibt, der Verkehr davon ausgeht, dass es zumindest Empfehlungen oder Bestrebungen für einen europäischen Standard gibt, wird der angesprochene Verkehr, und dabei insbesondere die am Handel beteiligten Verkehrskreise, in der Bezeichnung "Eurostarch" einen engen beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Waren sehen, nicht aber einen Betriebshinweis. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Durchschnittsverbraucher die englische Bezeichnung "starch" für "Stärke" allgemein kennt, denn es ist davon auszugehen, dass jedenfalls die am Handel mit den betreffenden Produkten maßgeblich beteiligten Verkehrskreise auch den englischen Ausdruck kennen und verstehen.
Sämtliche angemeldeten Waren können aus Stärke bestehen oder aus bzw. unter Verwendung von Stärke hergestellt werden und dabei europäischen Vorgaben, Empfehlungen oder Bestrebungen nach europäischen Standards entsprechen. Soweit sich eine gewisse Ungenauigkeit oder Mehrdeutigkeit daraus ergibt, dass nicht ersichtlich ist, ob europäische Normen oder Empfehlungen oder Standards berücksichtigt werden, ist zu beachten, dass Mehrdeutigkeit allein nicht zu einer Schutzfähigkeit führt (vgl. BGH WRP 2009, 960, 961 DeutschlandCard).
Die angemeldete Bezeichnung weist auch nicht in ihrer konkreten sprachlichen Form eine Besonderheit auf, die für den Verkehr ein Verständnis als betrieblichen Herkunftshinweis nahelegen könnte.
Die bloße Aneinanderreihung die Waren beschreibender Angaben ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren dienen können (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 BIOMILD). Die angemeldete Bezeichnung weist keine solche ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Sie trifft eine für maßgebliche Teile des Verkehrs aus sich heraus verständliche und sofort erfassbare schlagwortartige Sachaussage. Darüber hinaus wird die Bezeichnung "EUROSTARCH" bereits für ein europäisches Forschungsprojekt in Bezug auf verschiedene Stärke-Produkte verwendet (vgl. die mit der Ladung übermittelte Internetseite http://www.eurostarch.org). Dieses Forschungsprojekt untersucht u. a., wie die verschiedenen Stärketypen verdaut werden, wobei für das Projekt unterschiedliche Aspekte eine Rolle spielen, nicht zuletzt auch der, dass aufgrund der Ergebnisse verbesserte Lebensmittel entwickelt werden können. Die Ansicht der Anmelderin das Wort "EUROSTARCH" werde bei diesem Projekt markenmäßig verwendet, vermag nicht zu überzeugen, vielmehr beschreibt die Bezeichnung schlagwortartig den Gegenstand (starch) des Projekts und den europäischen Rahmen. Das genannte Projekt verdeutlicht, dass bei den angemeldeten Waren das dargelegte Verständnis der Bezeichnung bei maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf Stärke und entsprechende europäische Normen, Empfehlungen oder Vorgaben besonders nahe liegt.
Soweit die Anmelderin auf verschiedene Voreintragungen von Marken mit dem Bestandteil "Euro" und auf Gemeinschaftsmarken mit dem Bestandteil "starch" hinweist, rechtfertigt dies nicht die Schutzfähigkeit der vorliegenden Anmeldung. Entscheidend ist, wie die jeweils konkrete Kombination in Verbindung mit den jeweiligen Waren und Dienstleistungen verstanden wird, so dass die genannten Voreintragungen, die andere Zeichen und Waren/Dienstleistungen betreffen, mit der vorliegenden Anmeldung nicht ohne weiteres vergleichbar sind. Darüber hinaus gibt es -worauf bereits im Ladungszusatz hingewiesen wurde -auch Zurückweisungen von Anmeldungen, die aus der Kombination des Bestandteils "Euro" mit einer Warenbezeichnung bestehen. Zudem bestünde selbst bei identischen Voreintragungen keine Bindungswirkung (EuGH GRUR 2009, 667 Bild.T-Online.de u. ZVS).
Ob der Bezeichnung "Eurostarch" in Bezug auf die angemeldeten Waren das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben, da ihr bereits die Unterscheidungskraft fehlt.
Bayer Merzbach Metternich Hu
BPatG:
Beschluss v. 30.07.2009
Az: 25 W (pat) 63/09
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