Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Mai 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 247/99
(BPatG: Beschluss v. 29.05.2000, Az.: 30 W (pat) 247/99)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist - als Wortmarke - die Bezeichnung HIQ für die Waren
"Computer-Hardware, -Monitore, -Zubehör Kommunikationstechnik Telefon, Fax, ..., Kopiergeräte Photo- und Video-Technik; Fernseher;
Tontechnik (Radio-, Tonband(-kassetten)-Geräte, Platten-, CD-player, ...), Mischpulte, Verstärker, elektr. Musikgeräte (soweit in Kl 9 enthalten)
Autoradio- und Zubehörelektrische und mechan. Küchengeräte, Haushalt- und Reinigungsgeräte (Mixer, Kaffeemasch., Spülmasch., Staubsauger, Dampfreiniger etc), wiss.-techn. Meß-Geräte, für Industrie, Forschung, Haushalt, Hobby/Freizeit/Sport (Multimeter, Thermometer, el./magnet. Feldstärke-Messer, Zeitmesser, ...) soweit in Klasse 9 enthalten) -Navigationsgeräte, Auto, Fahrrad, Segel und Motor-Boote, Fluggeräte (u. Zubehör), soweit in Klasse 12 enthalten Elektro-Werkzeuge (Bohrmasch, ...)
Maschinen und Werkzeugmaschinen für Industrieanlagen, Institute, Handwerk, etc.
Robotertechnik, Elektromotoren Elektr. Steuerung, Regel und Kontrolleinrichtung Alarm- und Signal- und Sicherheitstechnik".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts hat mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Bei der Buchstabenkombination "HiQ" handle es sich um eine gebräuchliche Abkürzung für "High Quality", was sich aus mehreren Abkürzungsverzeichnissen ergebe. Es sei üblich, bei der Bewerbung von Produkten auf deren qualitative Hochwertigkeit hinzuweisen, womit eine solche schlagwortartige Sachangabe nicht für einen Markenanmelder monopolisiert werden dürfe.
Der Anmelder hat Beschwerde erhoben und diese insbesondere damit begründet, daß in einer Entscheidung des Bundespatentgerichts eine Marke "HQ" als schutzfähig erachtet worden sei für "Kerne zum Abwickeln von bahnförmigen Materialien, ausgenommen Kerne zum Aufwickeln von Ton- und Datenträgern oder deren Vorprodukten. Nach den dortigen Feststellungen sei "HQ" zwar im Bereich von Videobändern als Abkürzung im Sinn von "High Quality" bekannt, nicht jedoch auf dem beanspruchten Warengebiet.
Der Anmelder beantragt, den Beschluß der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt der patentamtlichen Beschlüsse Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der angemeldeten Marke steht das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Nach §§ 3 Abs 1, 8 Abs 2 MarkenG sind Buchstaben oder Buchstabengruppen grundsätzlich eintragbar, es sei denn, daß sie im Einzelfall aufgrund konkreter Feststellungen freihaltebedürftig sind. Das ist dann der Fall, wenn sie als Abkürzung für einen einschlägigen Fachbegriff stehen. Das Freihaltungsinteresse an Beschaffenheitsangaben erstreckt sich dann auf Abkürzungen, wenn diese gebräuchlich und aus sich heraus verständlich sind, weil sie dann von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt werden (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 8 Rdn 69). Davon ist hier auszugehen, denn HiQ steht bei allen beanspruchten Warenbereichen für die allgemein anpreisende Angabe einer hohen Qualität. Anders als bei der, der Entscheidung des 29. Senats des Bundespatengericht (BPatG v 9. Juli 1997, 29 W (pat) 51/96, veröff in Pavis PROMA, Kliems) zugrundeliegenden Abkürzung HQ, deren Schutzfähigkeit ausschließlich für einen ganz speziellen Warenbereich bejaht worden war, ist hier die Verwendung von HiQ in unterschiedlichen Bereichen als Abkürzung für High Quality feststellbar. Bei den von der Markenstelle angeführten Abkürzungsverzeichnissen handelt es sich um solche aus dem Bereich der Informationsverarbeitung (Amkreutz, Abkürzungen der Informationsverarbeitung), der Wissenschaft und Technik (Wennrich, Angloamerikanische und deutsche Abkürzungen in Wissenschaft und Technik) und der Elektrotechnik, Elektronik, Computertechnik und Informationsverarbeitung (Wennrich, Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme). Aber auch ein allgemeines Abkürzungsbuch (Koblischke, Großes Abkürzungsbuch, 1985) führt diesen Begriff (unter Hinweis auf die Abkürzung HQ) in der oben genannten Bedeutung auf. Zudem ergab eine Internetrecherche, daß - neben der Verwendung von HiQ für Hard- und Software - diese Abkürzung von einer Firma verwendet wird, die Jobs für Körperbehinderte vermittelt. Dort wird erläutert, daß HiQ "natürlich für High Quality" stehe. Auch wenn andere Abkürzungsverzeichnisse diese Abkürzung nicht vermerken (für die Abkürzung von "High" durch "Hi" und "Quality" durch "Q" gibt es hingegen zahlreiche Beispiele), so ist insgesamt doch ausreichend belegt, daß diese Abkürzung maßgeblichen Teilen des Verkehrs in ihrer Bedeutung bekannt oder zumindest doch ohne weiteres erkennbar ist. Hierfür spricht auch der Umstand, daß ein anderer Bedeutungsinhalt dieser Abkürzung nicht erkennbar ist. Von "Hi-Fi" als der Bezeichnung für "high fidelity" ist allgemein geläufig, daß "Hi" für "high" steht; die allgemein gebräuchliche Abkürzung "Q" für "quality" wird in der Zusammensetzung mit "high" nicht erschwert, sondern erleichtert erkennbar. Die Abkürzung ist somit aus sich heraus verständlich und wird von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt werden. "High quality" aber ist für alle beanspruchten Waren als Hinweis auf die gute Qualität und Beschaffenheit unmittelbar beschreibend, denn als Hinweis auf qualitativ hochwertige Ware ist der Begriff universell einsetzbar, so daß ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber bejaht werden muß.
Die Marke ist deshalb als beschreibende Angabe von der Eintragung ausgeschlossen.
Dr. Buchetmann Winter Schwarz-Angele Mü/Ju
BPatG:
Beschluss v. 29.05.2000
Az: 30 W (pat) 247/99
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/192153adb8dc/BPatG_Beschluss_vom_29-Mai-2000_Az_30-W-pat-247-99