Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Juni 2010
Aktenzeichen: 21 W (pat) 310/06

(BPatG: Beschluss v. 15.06.2010, Az.: 21 W (pat) 310/06)

Tenor

Das Patent DE 101 07 622 wird widerrufen.

Gründe

I.

Auf die am 17. Februar 2001 beim Deutschen Patentund Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent DE 101 07 622 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Badewannenlifter" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 20. Oktober 2005 erfolgt.

Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene erteilte Patentanspruch 1 lautet:

M1 Badewannenlifter für eine kranke, behinderte oder ältere Person, M2 umfassend eine Grundplatte, eine Sitzplatte (2), M3 eine zwischen diesen Platten angeordnete Hubeinrichtung, insbesondere Hubschere M4 und eine schwenkbare Rückenlehne, M5 wobei beiderseits der Sitzplatte (2) klappbare Seitenelemente angebracht sind, dadurch gekennzeichnet, dass M6 -das Scharnier (20), die Seitenklappe (3) und Verbindungselemente (14) der Seitenklappen (3) einstückig ausgebildet sind, M7 -die Verbindungselemente (14) als Laschen (14) ausgebildet sind und die Sitzplatte (2) mit der Seitenklappe (3) verbinden, M8 -die Sitzplatte (2) seitlich Aufnahmeschlitze (5) aufweist, und M9 -die Laschen (14) der Seitenklappen (3) in die seitlichen Aufnahmeschlitze (5) der Sitzplatte (2) einsteckbar sind.

Hinsichtlich der erteilten Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Gegen das Patent ist mit Schriftsatz vom 18. Januar 2006, eingegangen beim Deutschen Patentund Markenamt als Fax am 19. Januar 2006 und in Reinschrift am 20. Januar 2006, Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende macht mangelnde Patentfähigkeit, insbesondere mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit geltend.

Zur Begründung der mangelnden Patentfähigkeit verweist die Einsprechende unter anderem auf die Druckschrift D1: US 4 688 760.

Die Einsprechende beantragt, das Patent DE 101 07 622 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent DE 101 07 622 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 im Vergleich mit dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik sowohl neu sei wie auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhe.

II.

1.

Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig (vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. -Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG GRUR 2007, 449 f. -Rundsteckverbinder).

2.

Der formund fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die Einsprechende hat sich im Einspruchsschriftsatz anhand des druckschriftlichen Standes der Technik substantiiert mit allen Merkmalen des Gegenstandes gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 auseinandergesetzt. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht bestritten worden.

3.

Der Einspruch ist auch begründet. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig.

4.

Das Streitpatent betrifft einen Badewannenlifter für eine kranke, behinderte oder ältere Person, umfassend eine Grundplatte, eine Sitzplatte, eine zwischen diesen Platten angeordnete Hubeinrichtung, insbesondere Hubschere und eine schwenkbare Rückenlehne, wobei beiderseits der Sitzplatte klappbare Seitenelemente angebracht sind (vgl. Absatz [0001] der Streitpatentschrift).

Wie in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift weiter ausgeführt ist, sei bei aus dem Stand der Technik bekannten Badewannenliftern nachteilig, dass Gelenkleisten, mit der Seitenklappen an einer Sitzplatte angelenkt sind, sich nicht über die gesamte Länge der Sitzplatte erstrecken und ein Patient sich deswegen zwischen Sitzplatte und der Seitenklappe einklemmen könne. Des Weiteren sei die Befestigung der Gelenkleiste an den beiden Elementen zeitaufwändig und damit kostenintensiv. Eine Möglichkeit, ein Einklemmen der Haut des Badenden zu verhindern, bestehe darin, dass die Gelenkleisten durch einen Bezug abgedeckt werden. Die Überziehung sei mit zusätzlichen Kosten verbunden und es fielen Reinigungskosten für den Bezug an (vgl. die Absätze [0004] bis [0006] der Streitpatentschrift).

Der Erfindung liegt hiervon ausgehend die Aufgabe zugrunde, Seitenklappen an einer Sitzplatte eines Badewannenlifters derart zubefestigen, dass Quetschstellen im Scharnierbereich vermieden werden und der Lifter ohne Bezug eingesetzt werden kann. Eine kostengünstigere Fertigung und eine schnellere Montage der beiden Seitenklappen ist ebenfalls beabsichtigt (vgl. Absatz [0007] der Streitpatentschrift).

Diese Aufgabe werde durch einen Badewannenlifter mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst (vgl. Absatz [0008] der Streitpatentschrift).

5.

Die erteilten Patentansprüche 1 bis 6 sind, wie der Senat im Einzelnen überprüft hat, durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und somit zulässig. Insbesondere geht der erteilte Patentanspruch 1 auf die ursprünglichen Patentansprüche 1, 2, 5 und 6 zurück; die erteilten Patentansprüche 2 bis 6 gehen auf die ursprünglichen Patentansprüche 3, 4 und 7 bis 9 zurück.

6.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, einem mit der Konstruktion von Hilfsvorrichtungen für Kranke und Behinderte im Sanitärbereich befassten berufserfahrenen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, denn der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ergibt sich für ihn in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift D1.

Aus der Druckschrift D1 (vgl. die Figuren 1 bis 5 mit Beschreibung) ist ein Badewannenlifter (lifting apparatus), der von einer kranken, behinderten oder älteren Person benutzt werden kann, (= Merkmal M1), bekannt, umfassend eine Grundplatte (base 10), eine Sitzplatte (platform 11) (= Merkmal M2), eine zwischen diesen Platten angeordnete Hubeinrichtung in Form einer Hubschere (Bz. 12 bis 57) (= Merkmal M3) und eine schwenkbare Rückenlehne (vgl. die Figur 5, backrest assembly 60) (= Merkmal M4), wobei (vgl. die Figuren 6 und 7 mit Beschreibung) beiderseits der Sitzplatte (platform 11) klappbare Seitenelemente (flank panels 78) angebracht sind (= Merkmal M5).

Wie aus der Figur 7 mit Beschreibung Spalte 8, Zeilen 17 bis 27 hervorgeht, ist ein Scharnier (plastic hinge 79, thin flexible portion 82) vorgesehen, das mit Verbindungselementen (first elongate portion 80, second portion 81) der Seitenklappen (flank panels 78) einstückig (vgl. die Schraffierung in der Figur 7 und Spalte 8, Zeilen 24 bis 27: "The hinge is a unitary/coextrusion of relatvely rigid plastic material, which forms the portions 80, 81, and a relatively flexible plastics material, which forms the portion 82.") ausgebildet ist. Die Seitenklappe (panel 78) ist am Verbindungselement 81 befestigt (vgl. Spalte 8, Zeilen 21 und 22: "..a second portion 81 that is secured to the panel 78.."), so dass für den Fachmann damit nahegelegt ist, diese ebenfalls zur Vereinfachung der Verbindung zusammen mit dem Scharnier und den Verbindungselementen der Seitenplatten einstückig auszubilden (= Merkmal M6). Im Übrigen ist beim Patentgegenstand unter "einstückig" auch eine Befestigung durch Anspritzen zu verstehen (vgl. Absatz [0034] der Streitpatentschrift).

Es sind an der Sitzplatte (platform 11) beidseitig Verbindungselemente (neck 75) vorgesehen, die länglich und somit als Laschen ausgebildet sind und die zusammen mit den Vorsprüngen (protuberances 74) die Sitzplatte (platform 11) mit der Seitenklappe (panel 78) verbinden (= Teile des Merkmals M7), wobei das Verbindungselement (first elongate portion 80) der Seitenklappe (panel 78) korrespondierend zu den Laschen (neck 75) seitlich Aufnahmeschlitze aufweist (= Teile des Merkmals M8) und die Laschen (neck 75) der Sitzplatte (platform 11) in die seitlichen Aufnahmeschlitze der Seitenklappen (panel 78) einsteckbar sind (= Teile des Merkmals M9).

Die Laschen und die dazu korrespondierenden Aufnahmeschlitze sind somit gegenüber dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 vertauscht angeordnet.

Die Laschen statt an der Sitzplatte nun an der Seitenklappe und dementsprechend die Aufnahmeschlitze statt an der Seitenklappe an der Sitzplatte vorzusehen, womit man bereits beim Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 angelangt ist, stellt lediglich eine kinematische Umkehr dar bzw. eine von zwei Möglichkeiten, die im Belieben des Fachmanns liegen und für die es keiner erfinderischen Tätigkeit bedarf.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ergibt sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1.

Das Argument der Einsprechenden, wonach bei dem aus der Druckschrift D1 bekannten Badewannenlifter die Seitenklappen über die gesamte Länge der Sitzfläche in Längsrichtung eingeschoben werden müssen, wohingegen beim Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ein seitliches Befestigen der Seitenklappen über eine äußerst kurze seitliche Schubbewegung erfolgt, konnte nicht überzeugen, da weder die konkrete Richtung noch die Länge der seitlichen Schubbewegung beim Einstecken im erteilten Patentanspruch 1 beansprucht ist.

7. Auch die erteilten Unteransprüche 2 bis 6 lassen, wie der Senat überprüft hat, eine erfindungsbegründende Substanz nicht erkennen, was von der Patentinhaberin auch nicht geltend gemacht wurde.

Daher ist das Patent insgesamt zu widerrufen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

Dr. Morawek Baumgärtner Bernhart Dr. Müller Pü






BPatG:
Beschluss v. 15.06.2010
Az: 21 W (pat) 310/06


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