Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 3. Mai 2005
Aktenzeichen: I-10 W 30/05
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 03.05.2005, Az.: I-10 W 30/05)
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofor-tige Beschwerde der Klägerin der Kostenfestsetzungsbeschluss des Land-gerichts Mönchengladbach - Rechtspflegerin - vom 26.01.2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Mönchengladbach vom 25.11.2004 sind von der Klägerin an Kosten EUR 479,50 (vierhundertneun-undsiebzig und 50/100) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2004 an die Beklagte zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 26 %, die Beklagte zu 74 %.
Gründe
I.
Die am 09.02.2005 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den ihr am 04.02.2005 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.01.2005 ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.
1.
Die Klägerin wendet sich mit Erfolg gegen die Festsetzung von 1,3 Verfahrensgebühren gemäß RVG-VV, Nr. 3100, berechnet nach dem Streitwert der Hauptsache. Durch die Vertretung der Beklagten im Mahnverfahren ist eine 0,5 Gebühr nach RVG-VV, Nr. 3307 entstanden. Daneben ist - bezogen auf die Hauptsache - keine Verfahrensgebühr nach RVG-VV, Nr. 3100 angefallen, auf die die im Mahnverfahren entstandene Gebühr anzurechnen wäre.
Das Entstehen der Verfahrensgebühr setzt zum einen - wie die Prozessgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO - voraus, dass ein Prozessrechtsverhältnis entstanden ist (Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, S. 511). Dies ist hier mit Eingang der Akten beim Streitgericht geschehen, § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Weitere Voraussetzung ist, dass der Anwalt nach Erteilung des Prozessauftrages eine Handlung vornimmt, die der Erfüllung des Auftrags dient. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend.
Zwar kann auch hier - wie im Regelfall - davon ausgegangen werden, dass der Prozessbevollmächtigte nicht lediglich mit der Erhebung des Widerspruchs, sondern zugleich auch mit der Durchführung des streitigen Verfahrens beauftragt worden ist. Auch kann angenommen werden, dass der Anwalt vor Einlegung des Widerspruchs Informationen zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs entgegen genommen hat. Diese Tätigkeit ist indes unter Geltung der RVG dem Mahnverfahren zuzurechnen und mit der dort angefallenen Gebühr abgegolten und kann nicht - auch nicht unter "kostenrechtlichen Gesichtspunkten" (so OLG Köln, JurBüro 2000, 77, 78, allerdings zu § 31/ § 43 BRAGO) dem nachfolgenden Streitverfahren zugerechnet werden.
Die Gebühr nach RVG-VV, Nr. 3307 ist gegenüber der Gebühr nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO von 3/10 auf 5/10 erhöht worden. Dies hat nach der Begründung des Gesetzgebers seinen Grund darin, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes selten allein auf die formale Einlegung des Widerspruchs beschränkt. Regelmäßig werden zuvor Gespräche mit dem Mandanten geführt und die Prozessaussichten, die weitere Verfahrensweise, ggfls. sogar die Möglichkeit einer gütlichen Einigung geprüft und zu diesem Zweck Kontakt mit der Gegenseite aufgenommen (vgl. Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, S. 574). Sind diese Tätigkeiten aber bei der Gebühr für das Mahnverfahren nach RVG-VV, Nr. 3307 bereits berücksichtigt, so besteht kein Anlass, diese im Nachhinein dem Streitverfahren zuzurechnen und hierfür eine Verfahrensgebühr nach RVG-VV, Nr. 3100 zuzubilligen.
Dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach Übergang ins streitige Verfahren in Bezug auf die Hauptsache noch irgendeine Tätigkeit entfaltet hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Nachricht von der Übernahme des Verfahrens durch das Streitgericht wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 16.11.2004 zugestellt, der die Klagerücknahme enthaltende Schriftsatz der Klägerin vom 15.11.2004 bereits am 20.11.2004.
2.
Dagegen hat der nach § 269 Abs. 4 ZPO gestellte Kostenantrag des Beklagtenvertreters eine 1,3 Verfahrensgebühren nach RVG-VV, Nr. 3100, berechnet nach den Wert der bis zur Klagerücknahme angefallenen Kosten, ausgelöst.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat nach Rücknahme der Klage einen Schriftsatz eingereicht, der einen Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 ZPO enthält. Hierbei handelt es sich um einen Sachantrag, (vgl. Gerold/Schmidtvon Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 32 Rn. 14; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., BRAGO, § 31 Rn. 65 "Klagerücknahme"). Gegenstand dieses Sachantrages ist indes nicht die Hauptsache, sondern sind - nach Klagerücknahme - die bis zur Rücknahme angefallenen Kosten des Rechtsstreits.
Diese betragen unter Zugrundelegung des Streitwertes der Hauptsache von EUR 21.583,90:
- Gerichtskosten: EUR 288,-
- Klägervertreter:
1,3 Gebühren nach RVG-VV, Nr. 3100, 3305 EUR 839,80
(Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt)
Auslagenpauschale RVG-VV, Nr. 7002 EUR 20,00
- Beklagtenvertreter:
0,5 Gebühren nach RVG-VV, Nr. 3307 EUR 323,00
Auslagenpauschale RVG-VV, Nr. 7002 EUR 20,00
EUR 1.490,80
Unter Zugrundelegung des Kostenstreitwerts von EUR 1.490,80 beträgt eine 1,3 Verfahrensgebühr EUR 136,50.
3.
Die im Rahmen der Kostenfestsetzung erstattungsfähigen Kosten der Beklagten betragen unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 3 RVG mithin:
Streitwert: EUR 21.583,90
0,5 Gebühr nach RVG-VV, Nr. 3307 EUR 323,00
Streitwert: EUR 1.490,80
1,3 Gebühr nach RVG-VV, Nr. 3100 EUR 136,50
Auslagenpauschale RVG-VV, Nr. 7002 EUR 20,00
Gesamt EUR 479,50
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: EUR 516,80 (= EUR 839,80 (1,3 Gebühren nach Nr. 3100) - EUR 323,- (0,5 Gebühren nach Nr. 3307)).
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 03.05.2005
Az: I-10 W 30/05
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