Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 14. Januar 2005
Aktenzeichen: 38 O 71/04
(LG Düsseldorf: Urteil v. 14.01.2005, Az.: 38 O 71/04)
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 24. September 2004 bleibt aufrecht erhalten.
Die Beklagten tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,-- fortgesetzt werden.
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürg-schaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Beklagten, ihrer Berufsausbildung nach Ingenieure, sind zusammen mit einem X in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, die ein Ingenieurbüro mit etwa 40 Mitarbeitern und drei Niederlassungen betreiben. Schwerpunkt der Tätigkeit sind Leistungen für die X AG. In diesem Zusammenhang erbringt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter anderem auch Architektenleistungen. Sie verfügt über zwei Angestellte, die als Architekten eingetragen sind.
Im geschäftlichen Verkehr tritt die Gesellschaft unter der Bezeichnung "X" auf.
Die Klägerin, die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, sieht in der Verwendung des Begriffs "Architekturbüro" einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß gegen § 2 Baukammerngesetz NW, der zudem eine Irreführung darstelle.
Nachdem die Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin vom 24. September 2004 nicht erschienen sind, hat die Kammer auf Antrag der Klägerin die Beklagten durch Versäumnisurteil vom 24.9.2004 verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- , ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf das Anbieten der Leistungen ihres Büros die Bezeichnung "Architekturbüro" zu verwenden.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Einspruch eingelegt. Sie sind der Auffassung, die Bezeichnung "Architekturbüro" weise nicht auf persönliche Qualifikationen der Namensträger hin, sondern nur auf das zulässigerweise erbrachte Leistungsprodukt des Büros. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es zulässig, Architektenarbeiten durch Angestellte erbringen zu lassen und diese Leistungen auch zu bewerben.
Die Beklagten beantragen,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
Gründe
Das Versäumnisurteil vom 24.9.2004 ist aufrecht zu erhalten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Architekturbüro" im geschäftlichen Verkehr gem. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 Baukammergesetz NW.
Die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlich begründeter Ansprüche gem. § 8 Abs. 3 UWG ist nicht im Streit. Entsprechendes gilt hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Relevanz eines Verstoßes gegen § 2 Baukammerngesetz NW.
Die Beklagten verstoßen gegen § 2 Abs. 2 mit Absatz 1 Baukammerngesetz. Nach dieser Vorschrift darf die Berufsbezeichnung "Architekt" nur führen, wer in die Architektenliste der Klägerin eingetragen ist. Wortverbindungen wie "Architekturbüro" darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist. Mit der im Geschäftsverkehr verwendeten Bezeichnung ihrer als BGB-Gesellschaft betriebenen Firma "X" wird der Eindruck erweckt, mindestens eine der genannten Personen führe zulässigerweise die Berufsbezeichnung des Architekten.
Die Beklagten verwenden ihren jeweiligen Familiennamen und den Begriff des Ingenieur- und Architekturbüros ohne weitere Erläuterungen etwa gesellschaftsrechtlicher Art. Die angesprochenen Verkehrskreise müssen daher annehmen, dass sich die benannten Personen zusammengeschlossen haben, um die beschriebenen Tätigkeiten anzubieten und auszuüben. Unabhängig von der hier gerade auch konkret im Gesetz beispielhaft als unzulässig erwähnten Bezeichnung "Architekturbüro" liegt es üblichem Sprachverständnis auch fern anzunehmen, dass zwei namentlich aufgeführte natürliche Personen mit der Bezeichnung "Architekturbüro" etwas anderes zum Ausdruck bringen, als dass sie selbst diese Leistungen erbringen. Anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. August 2004 entschiedenen Fall geht es nicht um die Bezeichnung einer Kapitalgesellschaft, die zusätzlich zum Firmennamen mit beschreibenden Leistungsangaben wirbt. Weder Artikel 12 noch Artikel 14 des Grundgesetzes gestatten natürlichen Personen, ihrem Familiennamen im geschäftlichen Verkehr geschützte Berufsbezeichnungen hinzuzufügen, wenn die Personen nicht die geforderten Qualifikationen aufweisen. Die Verfassungsgemäßheit der Regelung des § 2 Baukammerngesetz NW zweifeln auch die Beklagten nicht an. Das Versäumnisurteil ist damit zu Recht ergangen und aufrecht zu erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 50.000,-- festgesetzt.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 14.01.2005
Az: 38 O 71/04
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