1. Der Streitwert des Verfügungsverfahrens ist regelmäßig niedriger anzusetzen als der der Hauptsachenklage auf Unterlassung.
2. Dabei ist für den Regelfall ein bestimmtes Wertververhältnis zugrunde zu legen.
3. Es liegt nicht fern, zukünftig einen Regelwert im Verhältnis vom Verfügungs- und Hauptsacheverfahren von zwei Dritteln (bisher ein Drittel) anzunehmen.
1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Wertfestsetzung in Ziffer 3 des Beschlusses der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin vom 30. August 2004 - 103 O 163/04 - geändert:
Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens beträgt 50.000,00 Euro.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
A.
Die Antragstellerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt, der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, Y. biete günstigere Tarife als die B. an. Veranlassung hierzu gab eine Äußerung eines Vertriebsmitarbeiters (Vertriebskooperationspartners) der Antragsgegnerin gegenüber einem Verbraucher anlässlich eines Hausbesuches zur Kundengewinnung.
Das Landgericht hat den Verfahrenswert im angefochtenen Beschluss auf 16.700,00 Euro (ausgehend von einem Hauptsachewert von 50.000,00 Euro, davon ein Drittel als bloßes Verfügungsverfahren) festgesetzt.
B.
Die von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 68 Abs. 1 GKG n. F. zulässig. Sie ist auch begründet, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG n. F., 3 ZPO.
I.
Gemäß § 3 ZPO ist der Wert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Maßgeblich für die Schätzung ist bei einem auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen gestützten Verfahren - wie hier - das Interesse, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Dieses Interesse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber anhand des ihm drohenden Schadens (wie Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden) bestimmt. Dabei sind u.a. die Unternehmensverhältnisse bei dem Verletzter und dem Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden (in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht), die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), die Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu berücksichtigen (vgl. zu Vorstehendem BGH GRUR 1990, 1052/1053 - Streitwertbemessung; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., vor §§ 23a, 23b Rdn. 11f.; Pastor/Ahrens/Ulrich, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., Kap. 44 Rdn. 31f.; Teplitzky, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 49 Rdn. 11ff., jew. m.w.N.).
Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses nach vorstehenden Grundsätzen bildet nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Angabe des Streitwerts in der Klageschrift, denn diese Angabe erfolgt noch unbeeinflusst vom Ausgang des Rechtsstreits. Sie kann daher der Streitwertfestsetzung regelmäßig zugrunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen die Fehlerhaftigkeit der Angabe ergibt. Die Streitwertangabe enthebt das Gericht daher nicht der Notwendigkeit, diese anhand der Aktenlage und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzungen selbständig nachzuprüfen (vgl. Senat KG-Report 1998, 170/171; s.a. Pastor/Ahrens/Ulrich a.a.O. Rdn. 31).
II.
Diese Grundsätze gelten auch für die Wertfestsetzung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
1.
Allerdings ist der Streitwert in diesen Verfahren im Regelfall niedriger anzusetzen als bei der Hauptsachenklage auf Unterlassung, da das Verfügungsverfahren nur auf die vorläufige Sicherung, nicht aber auf eine Verwirklichung des Anspruchs gerichtet ist (Baumbach/Hefermehl/Köhler, UWG, 23. Aufl., § 12 UWG Rdn. 5.12 m. w. N.). Auch wenn eine Unterlassungsverfügung das Verbot bereits tatsächlich durchsetzt, geschieht dies grundsätzlich nur vorläufig bis zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens. Davon ist auch der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung zur Ermäßigung des Wertes des Verfügungsverfahrens ausgegangen (vgl. etwa Senat, WRP 1977, 793, 795; WRP 1982, 157; KG, 25. Zivilsenat, WRP 1989, 166).
Es besteht kein Anlass, davon abweichend nunmehr generell oder als Regelwert den Wert eines Verfügungsverfahrens und eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens gleich hoch zu bemessen (Baumbach/Hefermehl/Köhler, a.a.O.; Harte/Henning/Retzer, UWG, § 12 Rdn. 842 m. w. N.; anders etwa OLG Hamburg, WRP 1981, 470, 473; OLG München, WRP 1985, 661, 662; OLG Köln, NJWE-WettbR 1996, 44). Zwar mag ein Antragsteller gerade in wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren bei Antragstellung auch bestrebt sein, eine ihm günstige endgültige Regelung dadurch zu fördern, dass er sich seine Auffassung zur Sach- und Rechtslage vom Gericht in einer Eilt-Entscheidung bestätigen lässt und damit die - in Wettbewerbsverfahren häufig nicht geringe - Bereitschaft des Antragsgegners weckt, durch eine Abschlusserklärung den Rechtsstreit endgültig auszuräumen (vgl. Goldmann, WRP 2001, 240, 242).
Ein solches Interesse des Antragstellers ändert aber nichts daran, dass er im Wege des Verfügungsverfahrens eine solche endgültige Streiterledigung nicht erzwingen kann, er also weiterhin auf eine Einsicht des Antragsgegners angewiesen ist. Allein das Hauptsacheverfahren gibt dem Kläger die Möglichkeit, ohne Rücksicht auf eine etwaige Einsicht des Beklagten die endgültige Streitentscheidung herbeizuführen. Bei seiner Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist das Gericht auch weder an seine tatsächlichen Feststellungen im Verfügungsverfahren noch an seine dort geäußerte Rechtsauffassung gebunden. Dem muss bei der Streitwertbemessung weiterhin hinreichend Rechnung getragen werden durch einen in der Regel gebotenen Abschlag des Wertes des Verfügungsverfahrens gegenüber dem Hauptsacheverfahren.
2.
Wenn der Senat nach seiner ständigen Entscheidungspraxis bisher einen Abschlag auf ein Drittel des Wertes des Hauptsacheverfahrens für das Verfügungsverfahren vorgenommen hat, so war dies - auch wenn es nicht immer sprachlich in den Entscheidungen zum Ausdruck gekommen ist - als Regelwert zu verstehen. Werden im Verfügungsverfahren Ansprüche verfolgt, bei deren Zuerkennung das Hauptsacheverfahren weitgehend - jedenfalls faktisch - vorweggenommen wird (etwa bei Auskunfts-, Beseitigungs- oder Herausgabeansprüchen), konnte sich auch nach bisheriger Entscheidungspraxis des Senats der Wert des Verfügungsverfahrens dem des Hauptsacheverfahrens weitgehend annähern oder ihn sogar erreichen (vgl. Senat, GRUR 1992, 611, 612). Ebenso kam eine weitgehende Annäherung etwa dann in Betracht, wenn der verfolgte Unterlassungsanspruch auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt war und die Entscheidung im Verfügungsverfahren diesen voraussichtlich - zumindest zu einem erheblichen Teil - abdeckte.
Der Senat hält allerdings aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit daran fest, für den Regelfall von einem bestimmten Wertverhältnis zwischen Verfügungs- und Hauptsacheverfahren auszugehen.
3.
Es bleibt allerdings zu prüfen, ob an dem Regelwert von einem Drittel des Hauptsacheverfahrens für das Verfügungsverfahren festzuhalten ist.
a)
Wesentliche Grundlage der Entscheidungspraxis des Senats war - neben der bloßen Vorläufigkeit der Entscheidung im Verfügungsverfahren im Hinblick auf die §§ 926, 927 ZPO - der Umstand, dass allein dem Hauptsacheverfahren eine verjährungsunterbrechende Wirkung nach § 209 BGB a. F. (vgl. BGH, GRUR 1979, 121 - Verjährungsunterbrechung) zukam (Senat, WRP 1982, 157). Unabhängig von einem laufenden Verfügungsverfahren war ein Gläubiger daher vormals unter Umständen gezwungen, vor Abschluss dieses Verfahrens schon das Hauptsacheverfahren verjährungsunterbrechend einzuleiten.
Nunmehr hemmt aber nach § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB n. F. die Zustellung einer einstweiligen Verfügung den Ablauf der Verjährungsfrist, und zwar gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB bis sechs Monate nach der Beendigung des Verfahrens. Damit ist die Bedeutung des Verfügungsverfahrens bewusst aufgewertet worden, um - insbesondere in den Fällen wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsverfügungen - einem Zwang zur alsbaldigen parallelen Einleitung des Hauptsacheverfahrens zu entgehen (Motive, BT-Druck 14/6040 vom 14. Mai 2001, S. 115).
b)
Eine weitere Aufwertung hat das Verfügungsverfahren unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs erfahren. Denn eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann nunmehr schon dann vorliegen, wenn neben dem einstweiligen Verfügungsverfahren gleichzeitig das Hauptsacheverfahren eingeleitet wird, ohne abzuwarten, ob die beantragte einstweilige Verfügung erlassen wird und der Schuldner sie in einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung anerkennt (BGH, GRUR 2000, 1089, 1092 f. - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; GRUR 2001, 78, 79 - Falsche Herstellerpreisempfehlung; Harte/Henning/Bergmann, a.a.O., § 8 Rdn. 321 m. w. N.). Dies unterstreicht die Bedeutung des Verfügungsverfahrens für eine endgültige Streiterledigung.
c)
Da inzwischen auch in einem Hauptsacheverfahren die Berufungs- (§§ 529, 531, 533 ZPO) und die Revisionsrechtsmittel (§§ 522 Abs. 2, 543, 544 ZPO) erheblich eingeschränkt worden sind, stärkt auch dies faktisch die Bedeutung der im Verfügungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung des Landgerichts und des diesen Verfahrensrechtszug abschließenden Oberlandesgerichts.
d)
Damit kann auch bei der Wertfestsetzung im stärkeren Umfang zu berücksichtigen sein, dass im Bereich des Wettbewerbsrechts eine gerichtliche Entscheidung nicht selten Grundlage - und wesentliche Bedingung - einer nachfolgenden abschließenden Streiterledigung durch Abgabe einer Abschlusserklärung ist und der Antragsteller dieses Interesse schon bei Einleitung des Verfügungsverfahrens mitverfolgt. Denn die gesetzliche Verjährungsregelung in § 204 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 BGB n. F. befördert in einem hohen Maß eine solche Streiterledigung ohne Einleitung eines Hauptsacheverfahrens, in dem sie den Parteien hinreichend zeitlich Gelegenheit geben will, ohne Verjährungsdruck die gerichtliche Entscheidung im Verfügungsverfahren zu prüfen und auf deren Grundlage eine abschließende Beendigung des Rechtsstreits zu suchen. Ebenso kann auch eine abschlägige gerichtliche Entscheidung im Verfügungsverfahren Anlass für den Antragsteller sein, auf den geltend gemachten Anspruch zu verzichten und damit unter Umständen eine (negative) endgültige Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen. Auch dieses (negative) Klärungsinteresse eines Antragstellers bei Verfahrenseinleitung kann wertmäßig zu berücksichtigen sein.
e)
Für die Wertberechnung unerheblich ist es aber, ob im jeweiligen Einzelfall - später - eine Abschlusserklärung und damit eine endgültige Streiterledigung herbeigeführt worden ist. Denn nach wie vor gilt der Grundsatz der §§ 3, 4 ZPO, 40 GKG n. F., wonach für den Streitwert nur der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist (so selbst Goldmann, a.a.O., zu § 15 GKG a. F.). Selbst wenn in Ausnahmefällen im Laufe des Verfahrens erkennbare Umstände €wertaufhellend€ sein können, müssen doch Umstände aus der Zeit nach Abschluss des Verfahrens außer Betracht bleiben. Denn spätestens mit dem Verfahrensabschluss hat die endgültige Wertfestsetzung zu erfolgen, § 63 Abs. 2 GKG n.F.
Auch eine Wertbemessung nach einer individuellen Schätzung, wie groß jeweils im Einzelfall die Wahrscheinlichkeit einer endgültigen Rechtsbefriedung durch eine Abschlusserklärung sein mag, muss aus Gründen der Rechtssicherheit ausscheiden, weil dies letztlich zu spekulativ bleibt. Es wäre auch erstaunlich, wenn etwa in Fällen mit grundsätzlicher Bedeutung (und daher einer geringen Wahrscheinlichkeit, dass die unterlegende Partei auf eine Revisionsentscheidung im Hauptsacheverfahren verzichten will und eine Abschlusserklärung abgibt) der Wert des Verfügungsverfahrens geringer zu bemessen wäre als bei Verfahren, in denen die grundsätzlichen Rechtsfragen schon geklärt wären.
f)
Es liegt nach allem nicht fern, zukünftig einen Regelwert im Verhältnis des Verfügungsverfahrens zum Hauptsacheverfahren von zwei Dritteln anzunehmen.
III.
Vorliegend kommt es aber auf eine abschließende Entscheidung zum regelmäßigen Wertverhältnis des Verfügungs- zum Hauptsacheverfahren letztlich nicht an.
Denn das erkennbare wirtschaftliche Interesse des Antragstellers bei Einleitung des vorliegenden Verfügungsverfahrens rechtfertigt hier den von ihm einleitend angegebenen und mit der Beschwerde erstrebten Wert von 50.000,00 Euro.
1.
Zwar ist der Antragsteller verfahrenseinleitend davon ausgegangen, zwischen den Parteien sei nicht streitig, dass die hier in Rede stehende Aussage, Y. biete günstigere Tarife, falsch sei und die Antragsgegnerin sich nur mit der Behauptung verteidige, die vorgeworfenen Äußerungen seien nicht gefallen.
Vorprozessual hat die Antragsgegnerin aber in ihrer Antwort vom 24. August 2004 auf die Abmahnung nur die Äußerungen zur T.-Mitarbeitereigenschaft und zur drohenden Insolvenz der Antragstellerin ausdrücklich bestritten. Die beigefügte Erklärung ihres Mitarbeiters nimmt ebenfalls zu einer Aussage über die Günstigkeit der Tarife nicht ausdrücklich Stellung, gesteht allerdings auch nur zu, eine €Ersparnis€ sei aufgezeigt worden. Dies lässt vieles offen. In Anbetracht des Umstandes, dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11. Juni 2004 nur eine Unterlassungserklärung dahin abgegeben hatte, zu behaupten, Y. biete €viel€ günstigere Tarife, bestand objektiv bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens die nicht ganz fern liegende Befürchtung, die Antragsgegnerin wolle sich nicht nur gegen den Vorwurf eines Fehlverhaltens eines einzelnen Mitarbeiters in einem Einzelfall wehren, sondern eine Äußerung aller ihrer Vertriebsmitarbeiter zu schlicht €günstigeren Tarifen€ solange als möglich dulden und decken.
2.
Die Parteien stehen als marktstarke Unternehmen der Strombelieferung in einem unmittelbaren, scharfen Wettbewerb mit hoher wirtschaftlicher Bedeutung für ihren Ertrag.
3.
Die streitgegenständliche Aussage, die Antragsgegnerin biete generell günstigere Tarife als die Antragstellerin, ist von einer sehr großen und nachhaltigen Überzeugungskraft, weil sie suggeriert, ein Wechsel zur Antragsgegnerin sei unbedenklich und in jedem Fall vorteilhaft.
4.
Unter diesen Umständen ist eine Bewertung des vorliegenden Verfügungsverfahrens mit 50.000,00 Euro sachgerecht. Auf den Wert des Hauptsacheverfahrens kommt es dafür nicht an.
C.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 68 Abs. 3 GKG n.F.