Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 20. August 1999
Aktenzeichen: 6 U 155/97

(OLG Köln: Urteil v. 20.08.1999, Az.: 6 U 155/97)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 17. Juni 1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts K. - 31 0 168/97 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:Die Beklagte wird verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise - für den Fall, das dieses nicht beigetrieben werden kann - Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlas-sen,im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "K." und/oder "K. Verlag" aufzutreten, indem diese Bezeichnungen auf Geschäftsschreiben, Werbematerialien, Werbeanzeigen sowie auf den Produkten selbst verwendet werden wie nachfolgend wiedergegeben Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im darüber hinausgehenden Umfang werden sowohl die Berufung als auch die Anschlußberufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin 1/5, die Beklagte 4/5 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus dem Unterlassungsausspruch gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 280.000,00 DM, diejenige aus dem Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in jeweils der selben Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 5.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet. Den Parteien wird jeweils nachgelassen, die vorstehenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer wird auf 280.000,00 DM, diejenige der Klägerin auf 70.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin, ein im Jahre 1948 errichtetes Verlagsunternehmen,

nimmt die Beklagte auf Unterlassung der im nachfolgenden Antrag im

einzelnen wiedergegebenen Verwendung der geschäftlichen

Bezeichnungen "K." und/oder "K. Verlag" in Anspruch.

Die Gründung der Klägerin ist dabei in enger Weise verflochten

mit dem im Jahre 1909 durch Herrn G. K. in W. errichteten Verlag

(im folgenden: "O.-Verlag" oder "A.-Verlag"), dem Rechtsvorgänger

der Beklagten. Dieser wurde nach seiner Gründung bis zum 1.

Weltkrieg zunächst als Gesellschaft mit beschränkter Haftung

geführt und im Jahre 1927 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt.

Nach der im Jahre 1944 seitens der Reichsschrifttumkammer

angeordneten Schließung wurden die Verlagsgeschäfte des A.-Verlags,

der seinerzeit u. A. Werke der Autoren B.B., H.M. und L.F.

verlegte, durch die seitens Herrn G. K.s neu gegründete G. K. GmbH

in W. fortgeführt. Nach dem Ende des 2. Weltkriegs beabsichtigte

Herr G. K. in der Besorgnis, dass der in der damaligen sowjetischen

Besatzungs- bzw. "O.zone" gelegene W.er Verlag enteignet werden

könnte, die Óbersiedlung der Verlagsgeschäfte in den Westen

Deutschlands, verbunden mit der dortigen Neugründung eines Verlags.

Zu diesem Zwecke erteilte er dem ihm von dessen damaligen Tätigkeit

als Leiter der t. Landesstelle für Buch- und Bibliothekswesen

bekannten Herrn Dr. J.W./J., unter den Daten des 8. Februar 1948

(vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.1999) und

26. November 1948 (vgl. Anlage BB 2 zur Berufungsbegründung der

Beklagten) Vollmachten, wonach letzterer - unter Befreiung von den

Beschränkungen des § 181 BGB - in Vertretung des Herrn G. K. im

Westen Deutschlands den Verlag G. K. GmbH, H., gründen und u. A.

sich selbst als Geschäftsführer einsetzen sollte. Die letztgenannte

Gesellschaft - nämlich die Klägerin - wurde sodann durch Herrn Dr.

W. sowie eine frühere Mitarbeiterin des Herrn G. K. noch im Jahre

1948 in H. gegründet und nahm ihre Geschäfte unter der Bezeichnung

"G. K. GmbH" (im folgenden: "W.-Verlag" oder "N.-Verlag") auf.

Nachdem Herr G. K. am 6. April 1949 in W. verstarb, traten

alsbald Differenzen zwischen seiner ihn allein beerbenden Witwe,

Frau N. K., sowie Herrn Dr. W. über den von ihm gegründeten

zwischenzeitlich nach K. übergesiedelten "W.-Verlag" betreffend u.

A. eine zwischenzeitlich vorgenommene Kapitalerhöhung und die damit

verbundene Umstrukturierung der Gesellschaftsanteile sowie die

inhA.liche GestA.ung des Verlagsprogramms auf. Im Verlauf dieser

Auseinandersetzung, hinsichtlich deren näherer Einzelheiten auf die

in den Jahren 1948 bis 1951 geführte Korrespondenz gemäß Anlagen BB

3 ff. zur Berufungsbegründung sowie die Anlagen 66 ff. zum

Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.1999 Bezug genommen wird, wurde

sodann beschlossen, dass beide Verlage künftig getrennte Wege

beschreiten würden. Frau N. K. einerseits sowie andererseits die G.

K. GmbH, K., schlossen daraufhin unter dem Datum des 21. Mai 1951

eine Vereinbarung, unter deren Ziffern 4 und 7 die nachfolgend im

Wortlaut wiedergegebenen Bestimmungen enthA.en sind:

"4)

Der Verlag G. K. GmbH, K., verpflichtet

sich, bis spätestens 15. Juli 1951 seine Firma so zu ändern, dass

darin der Vorname G. nicht mehr enthA.en ist und durch Hereinnahme

eines weiteren Verlagsnamens oder durch die Óbernahme des Vornamens

"W." eine unterscheidungskräftige Firma entsteht. Diese neue

Firmenbezeichnung muß ganz allgemein im Geschäftsverkehr gebraucht

werden, insbesondere auch auf Einbanddecken, Briefbogen,

Prospekten, Schutzumschlägen, Rechnungen, Anzeigen usw.,

insbesondere darf auch die Bezeichnung "K." nicht schlagwortartig

ohne die Firma auszuschreiben, benutzt werden. Es darf bei der

neuen Firmenbezeichnung auch nicht etwa "K. Nachfolger" oder

"vormals G. K." o. ä. gebraucht werden und jede Bezeichnung muß

vermieden werden, die einen Zusammenhang mit dem Verlag G. K., W.,

erkennen läßt.

Umgekehrt verpflichtet sich auch N. K.,

dafür zu sorgen, dass auch seitens der W.er Firma jeder Hinweis auf

einen Zusammenhang mit der K.er GmbH unterbleibt..."

"7)

Der Verlag G. K. GmbH, K., wird

Verlagssignet und andere Bezeichnungen des Verlags so gestA.en,

dass eine Verwechslungsgefahr gegenüber den vom W.er Verlag

benutzten Bezeichnungen nicht besteht, sobald die K.er Firma gemäß

Ziffer 2 dieser Vereinbarung endgültig umbenannt ist, spätestens

bis 15.07.1951 ..."

Die Klägerin, die sich zunächst mit dem Gedanken getragen hatte,

den Sohn W. K. des verstorbenen Verlegers G. K. in ihre

Gesellschaft aufzunehmen, änderte daraufhin unter dem Datum des 24.

Juli 1941 ihre Firma in "K. und W." und trat fortan unter dieser im

wesentlichen gleichgebliebenen Bezeichnung im Geschäftsverkehr auf.

In der Folgezeit entwickelten sich die Verlage der Parteien jeweils

selbständig, wobei die Verlagsprodukte der Beklagten, die

überwiegend in O.europa Absatz fanden, ebenfalls - in allerdings im

einzelnen streitiger Aufmachung und streitigem Umfang - in der

Bundesrepublik Deutschland zu beziehen waren. Hinsichtlich der

weiteren Entwicklung der Beklagten in der sich konsolidierenden DDR

wird auf ihre Darlegungen im Schriftsatz vom 29.10.1998 (Bl. 202

ff. d.A.) Bezug genommen. Etwa ab Mitte der 70iger Jahre kam es

wiederum zu Kontakten zwischen den Verlagen der Parteien, - dabei

u.A. in Form von Lizenzvereinbarungen - die sich nach der

Wiedervereinigung zunächst intensivierten. Bezüglich der

Einzelheiten insoweit wird auf die Anlagen B 25 ff. zur

Klageerwiderung sowie die Anlagen 33 zum Schriftsatz der Beklagten

vom 29.10.1998 verwiesen.

Die Beklagte präsentierte sich in der Folgezeit u. A. auf der L.

Buchmesse 1997 in den aus den Abbildungen Bl. 20 R ersichtlichen

Formen unter Verwendung der Bezeichnung "K." bzw. "K. Verlag". Auch

auf von ihr publiziertem Prospektmaterial sowie auf den

Schutzumschlägen ihrer Bücher gab sie die Bezeichnung "K. Verlag"

bzw. "K." an. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten insoweit wird

auf den als Anlage K 2 überreichten Prospekt der Beklagten Bezug

genommen.

Die Klägerin hält diese, unter Verwendung nur der Bestandteile

"K." bzw. "K. Verlag" der Firma der Beklagten erfolgten

Präsentationsformen des gegnerischen Verlagsunternehmens sowie

seiner Produkte für unzulässig.

Denn die Beklagte, so hat die Klägerin vertreten, handele damit

nicht nur der in der Vereinbarung vom 21.05.1951 seinerzeit

übernommenen Verpflichtung zuwider, jeden Hinweis auf das K.er

Verlagsunternehmen, also sie - die Klägerin - zu unterlassen,

sondern die angegriffene Kennzeichnungspraxis der Beklagten

begründe auch die Gefahr von Verwechslungen mit ihrer, der

Klägerin, Firma, weshalb auch der gesetzlich normierte

Unterlassungstatbestand der §§ 5 Abs. 1 und Abs. 2, 15 Abs. 2 und

Abs. 4 Markengesetz greife.

Zur Begründung dieser Standpunkte hat die Klägerin behauptet,

dass nach dem Vergleichstext zwar zunächst nur sie selbst

verpflichtet worden sei, ihre Firmenbezeichnung in Abgrenzung zu

dem Verlag der Beklagten zu gesA.enen. Entsprechend habe aber auch

umgekehrt die Beklagte die vertragliche Verpflichtung übernommen,

jeden Hinweis auf einen Zusammenhang mit ihr, der Klägerin, zu

unterlassen. Dieser Verpflichtung genüge die Beklagte aber nur

dann, wenn sie bei der Benutzung eines Firmenschlagwortes

zusätzlich zu der Bezeichnung K. eine weitere

unterscheidungskräftige Bezeichnung verwende, ebenso wie sie, die

Klägerin, dies mit "K. & W." getan habe und tue. Sei die

Beklagte folglich schon nach der im Jahre 1951 geschlossenen

Vereinbarung zur Unterlassuung verpflichtet, den in ihrer Firma

enthA.enen Bestandteil "K." - wie angegriffen - in Alleinstellung

zu verwenden, ergebe sich die nämliche Verpflichtung aber auch aus

§ 15 Markengesetz. Die vom Bundesgerichtshof in Kollisionsfällen

vergleichbarer Art für maßgeblich erachteten Grundsätze des "Rechts

der Gleichnamigen" (vgl. BGH GRUR 1995, 754 ff. - "A.enburger

Spielkartenfabrik" -) ließen dabei kein abweichendes Ergebnis zu.

Die danach vorzunehmende Interessenabwägung könne nur dazu führen,

dass die Beklagte die zur Verwechslung führende Alleinstellung des

Schlagwortes "K." unterlasse. Der Beklagten könne es auch unter

Zumutbarkeitsgesichtspunkten abverlangt werden, dass sie auf die

Alleinstellung des Wortes "K." verzichte und sich im Verkehr unter

ihrer vollen Firma präsentiere. Indem die Beklagte aber auf der

"marktverwirrenden" Alleinstellung des Firmenschlagworts "K."

beharre, mache sie deutlich, dass es ihr gerade darum gehe, sich an

den in den vergangenen 45 Jahren von ihr, der Klägerin, erworbenen

Ruf in der A.-Bundesrepublik und auch in der früheren DDR unlauter

anzuhängen und diesen für sich auszunutzen. Vor diesem Hintergrund

sei der Unterlassungsanspruch aber auch nach den §§ 1, 3 UWG

begründet. Unzutreffend, so hat die Klägerin behauptet, sei es

dabei insbesondere auch, dass die Beklagte unter dem Schlagwort

"K." in Alleinstellung für ihre Buchproduktionen zu Zeiten der DDR

aufgetreten sei. Es treffe ebenfalls nicht zu, dass die Beklagte

ihre Produkte unter Verwendung des Schlagwortes "K." jemals auf dem

Gebiet der A.en Bundesrepublik Deutschland vertrieben und damit

ihr, der Klägerin, bereits damals Anlaß zur Geltendmachung ihrer

Rechte gegeben habe. Darauf, ob im Privatverkehr einzelne dieser

Exemplare in die A.e Bundesrepbulik Deutschland gelangt sein mögen,

komme es nicht an. Auch die nach der Wiedervereinigung Deutschlands

von der Beklagten gewählte GesA.ung ihrer Briefbögen gemäß den

Anlagen B 25 bis B 27 zur Klageerwiderung habe noch keinen

unmittelbaren Anlaß zum Einschreiten gegen die Beklagte gegeben.

Denn unmittelbar neben der durch die drucktechnische GesA.ung

hervorgehobenen Angabe "K." befinde sich der klarstellende Hinweis

auf die vollständige Firmierung der Beklagten. Diese GesA.ung der

Briefbögen sei jedenfalls weit entfernt von ihrem heutigen

Auftreten, welches Anlaß für die Klage gegeben habe. Hinzukomme,

dass sie, die Klägerin, in der besonderen Situation nach der

Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten gegen einen ihr

historisch verbundenen Verlag der ehemaligen DDR nicht sogleich mit

der vollen Schärfe des Wettbewerbsrechts habe vorgehen wollen. In

der Hoffnung, man werde zu einer friedlichen Lösung gelangen, habe

sie daher zunächst auf Verhandlungen und auf eine bessere Einsicht

gesetzt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei

Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung

festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise

Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu

unterlassen, im Geschäftsverkehr unter der Bezeichnung "K." in

Alleinstellung aufzutreten, insbesondere den Namen "K." in

Alleinstellung auf Geschäftskorrespondenz, Werbemateriallien,

Werbeanzeigen, Schutzumschlägen sowie auf den Produkten selbst zu

verwenden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, dass bereits kurze Zeit nach der

Gründung des klägerischen Verlagsunternehmens im Jahre 1948 und

nach dem Tode des Mitgesellschafters G. K. dessen Witwe und

Alleinerbin "Stück für Stück" aus dem W.-Verlag habe gedrängt

werden sollen. In dieser, schließlich in einen offenen Streit

zwischen den Beteiligten mündenden Situation sei es schließlich zu

der Vereinbarung aus dem Jahre 1951 gekommen. Dabei treffe es nicht

zu, dass sie erst "in letzter Zeit" vermehrt im Geschäftsverkehr

unter der schlagwortartigen Bezeichnung "K." aufgetreten sei. Der

G. K. Verlag sei vielmehr bereits seit seiner Gründung im Jahre

1909 immer unter der schlagwortartigen Bezeichnung "K."

aufgetreten. Das sei der Klägerin auch bekannt, denn sie, die

Beklagte, sei auch in den Jahren der deutschen Teilung bereits in

der Bundesrepbulik unter dem Firmenschlagwort "K." aufgetreten. Vor

diesem Hintergrund habe das jeweilige Namensführungsrecht der

Parteien zu einer Gleichgewichtslage mit wechselseitiger

Tolerierungspflicht geführt. Eine abweichende Beurteilung lasse

sich dabei auch nicht der im Jahre 1951 geschlossenen Vereinbarung

entnehmen. Denn danach habe sich die Klägerin verpflichtet, jede

Bezeichnung zu vermeiden, die einen Zusammenhang mit ihr, der

Beklagten, erkennen lasse. Da sie ihr Firmenschlagwort bereits

durchgängig seit ihrer Gründung verwendet habe, habe es sich bei

der vertraglichen Regelung letztlich darum gehandelt, Bezeichnungen

zu vermeiden, die eine Verwechslungsgefahr mit ihrem W.er Verlag

begründeten. Die in dem Vertrag festgeschriebenen wechselseitigen

Verpflichtungen der Parteien in bezug auf die Firmierung bzw. das

Auftreten im Geschäftsverkehr ergäben, dass nicht sie, die

Beklagte, sondern vielmehr umgekehrt die Klägerin verpflichtet sei,

sich bei einer Verwechslungsgefahr so umzubenennen, dass diese

Gefahr nicht mehr bestehe.

Mit Urteil vom 17. Juni 1997, auf welches zur näheren

Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage

stattgegeben. Das klägerseits geltend gemachte

Unterlassungsbegehren, so hat das Landgericht zur Begründung seiner

Entscheidung ausführt, sei sowohl aus der im Jahre 1951

abgeschlossenen Vereinbarung, als auch aus § 15 Markengesetz

begründet. Ziffer 4 der genannten, aus dem Jahre 1951 datierenden

Vereinbarung lasse sich eine Verpflichtung beider Parteien

entnehmen, eine namensmäßige Abgrenzung vorzunehmen, so dass

Verwechslungen zwischen beiden Firmen möglichst ausgeschlossen

würden. Das folge bereits unmittelbar aus dem der vorbezeichneten

Vertragsklausel zugrundeliegenden Zweck, der auf eine vollständige

Auseinandersetzung der Parteien abgezielt habe. Jedenfalls aber sei

die Verpflichtung der Beklagten, sich namensmäßig von der Klägerin

abzugrenzen, nach der Wiedervereinigung Deutschlands Ziffer 4) der

Vereinbarung im Wege der ergänzenden Auslegung zu entnehmen. Denn

seit der Wiedervereinigung Deutschlands sei die Konfliktlage der

firmenmäßigen Bezeichnung beider Parteien anders zu beurteilen als

zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung im Jahre 1951. Es sei

daher aufgrund der Wiedervereinigung Deutschlands eine neue

Situation entstanden, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung

geregelt werden müsse und die unter Abwägung der beiderseitigen

Interessen der Parteien dahin zu lösen sei, dass die Beklagte sich

firmenmäßig von der Klägerin abgrenze. Das entspreche vor allem

deshalb der Billigkeit, weil der Beklagten damit nichts anderes

abverlangt werde, als dass sie sich im Verkehr so benenne, wie das

ihrer eingetragenen Firma entspreche. Zum gleichen Ergebnis führe

im Streitfall die Anwendung des § 15 Markengesetz bzw. der

Grundsätze, wie sie in der von den Parteien zitierten Entscheidung

"A.enburger Spielkartenfabrik" des Bundesgerichtshofs für die hier

fraglichen Kollisonsfälle anhand der zum "Recht der Gleichnamigen"

entwickelten Entscheidungskriterien dargestellt worden seien. Ohne

Erfolg berufe sich die Beklagte demgegenüber auf die Verwirkung des

der Klägerin nach alledem zustehenden Unterlassungsanspruch. Denn

allein aufgrund der aus den beklagtenseits vorgelegten Unterlagen

gemäß Anlagen B 24 bis B 27 ersichtlichen Benutzung der Bezeichnung

"K." in Alleinstellung durch die Beklagte sei die Klägerin noch

nicht ohne weiteres zum Einschreiten veranlaßt gewesen und habe die

Beklagte daher redlicherweise beim Ausbleiben einer derartigen

Reaktion nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin auch

weiterhin nicht gegen eine künftige Verwendung der Bezeichnung "K."

in Alleinstellung vorgehen werde.

Gegen dieses ihr am 16. Juli 1997 zugestellte Urteil richtet

sich die am Montag, den 18. August 1997 eingelegte Berufung der

Beklagten, die sie - nach entsprechend gewährter Fristverlängerung

- mit einem am 20. Oktober 1997 eingegangenen Schriftsatz

fristwahrend begründet hat. Die Klägerin, der das landgerichtliche

Urteil am 14. Juli 1997 zugestellt wurde, hat sich der Berufung der

Beklagten mittels eines am 29. Dezember 1997 eingegangenen

Schriftsatzes klageerweiternd angeschlossen.

Die ihr erstinstanzliches Vorbringen im übrigen wiederholende

und vertiefende Beklagte macht geltend, dass die vom Landgericht

vorgenommene Auslegung der in Rede stehenden Klausel des 1951

geschlossenen Vertrages weder mit dessen Wortlaut oder

Entstehungsgeschichte vereinbar, noch aus sonstigen Gründen

gerechtfertigt sei. Anlaß der Streitigkeiten, die schließlich zu

der Vereinbarung geführt hätten, sei es gewesen, dass Dr. W. sich

mit dem Ziel, den Namen "K." für seine Geschäfte nutzbringend zu

verwenden, eigenmächtig über die Vorgaben seines Vollmachtgebers

und Partners G. K. und später dessen Erbin N. K. hinweggesetzt

habe. Herr G. K. habe Dr. W. in den Westen gesandt, um sich dort

mit Hilfe seines Angestellten rechtzeitig ein zweites Standbein zu

schaffen. Dabei sei es ihm auch darum gegangen, die Mehrheit der

Anteile an dem neu zu gründenden Verlag zu erhA.en. Herr Dr. W.

habe sich indessen nicht an diese Vorgabe gehA.en, sondern

stattdessen entgegen der mit Herrn K. getroffenen Abrede die

Gesellschaftsanteile an dem "W.-Verlag" eigenmächtig - und insoweit

unter treuwidrigem Gebrauch der ihn von den Beschränkungen des §

181 BGB befreienden Vollmachten - zu Lasten des Herrn K. bzw.

seiner Alleinerbin N. K. verändert. Nach den weiteren, u. A. das

Verlagsprogramm betreffende Umstimmigkeiten und Spannungen zwischen

Herrn Dr. W. und Frau N. K. habe letzere zwar ihr gänzliches

Ausscheiden aus dem W.-Verlag angeboten, dies allerdings unter der

Bedingung, dass der Name "G. K." ganz aus der Firma des W.-Verlages

verschwinden müsse. Soweit seitens des Herrn Dr. W. daran gedacht

worden sei, einen Sohn des verstorbenen G. K., nämlich Herrn W. K.,

in den Verlag aufzunehmen, sei deutlich gemacht worden, dass der

Verlag dann den Namen K. nicht ohne Verwendung des Vornamens "W."

in seiner Firma verwenden dürfe. Bereits aus der dem Abschluß der

Vereinbarung vom 21.05.1951 vorangegangenen Korrespondenz werde

deutlich, dass es zum damligen Zeitpunkt ausschließlich darum

gegangen sei, der Klägerin Maßnahmen aufzuerlegen, um jede

Verwechslungsfähigkeit mit dem ursprünglichen Verlagsunternehmen zu

vermeiden. Von ihr, der Beklagten bzw. dem A.-Verlag, sei indessen

zur Abgrenzung überhaupt nichts erwartet worden sei. Der W.er

A.-Verlag habe vielmehr den Namen "K." in jeder vorher genutzten

Form weiterverwenden dürfen, also auch in Alleinstellung. Soweit

seitens Frau N. K. zugestanden worden sei, dass die Klägerin den

Namen "K." in neuer Zusammensetzung verwenden dürfe, habe das auf

der Voraussetzung beruht, dass ein Mitglied der Familie K.

Gesellschafter bei der Klägerin werde, weil dann die Verwendung des

Namens "K." durch die Klägerin seitens der Beklagten nicht hätte

verhindert werden können. In der Vereinbarung hätte deshalb zum

Ausdruck gebracht werden müssen, dass es nur an dem klägerischen

Verlag liege, sich deutlich vom Namen der Beklagten zu

unterscheiden und nicht umgekehrt (Bl. 105/106 d.A.). Aus alledem

folge, dass der Klägerin die Weiterverwendung des Wortes "K." nur

deshalb gestattet worden sei, weil Dr. W. die Drohung in den Raum

gestellt habe, ein Mitglied der Familie K. als Gesellschafter zu

werben. Da der A.-Verlag unter diesen Bedingungen aber die

Firmierung "W. K." kaum hätte verhindern können, habe man sich nur

deshalb bereit erklärt, Dr. W. die Weiterverwendung des Wortes "K."

überhaupt zu gestatten (Bl. 107 d.A.). Schon im Jahr 1951 wie auch

in der vorhergehenden Zeit habe der W.er A.-Verlag dabei das Wort

"K." auch in Alleinstellung schlagwortartig gebraucht, was der

Klägerin bekannt gewesen sei. Beide Parteien hätten deshalb mit dem

Vergleich dem A.-Verlag das Recht belassen wollen, das Wort "K."

weiter wie bisher in Alleinstellung zu benutzen. Die Klägerin habe

im übrigen auch noch nach dem Abschluß der Vereinbarung nie

beanstandet, dass sie - die Beklagte - "K." in Alleinstellung

verwendet habe. Vielmehr habe umgekehrt sie - die Beklagte -

Verstöße gegen den Vergleich gerügt (Bl. 107 d.A.). Das bringe zum

Aussdruck, dass sie nach dem Vergleich berechtigt bleiben sollte

und berechtigt geblieben sei, ihren seit Anfang des Jahrhunderts

angestammten Namen schlagwortartig oder in Alleinstellung zu

verwenden, wie es ihr beliebt habe. Zu dem selben Ergebnis gelange

man unter Heranziehung der vom Bundesgerichtshof in der

Entscheidung "A.enburger Spielkartenfabrik" für vergleichbare

Kollisionsfälle angewandten Grundsätze des "Rechts der

Gleichnamigen". Die dabei gebotene, durch die beiderseitigen

wettbewerblichen Gegebenheiten mitbestimmte Interessenabwägung

müsse der hier abgeschlossenen Vereinbarung ein besonderes

Augenmerk widmen. Danach sei es das alleinige Risiko der Klägerin

gewesen, sich eine nicht verwechslungsfähige Bezeichnung

auszusuchen. Ihr, der Beklagten, habe der vollständige Schutz ihrer

bislang geführten Bezeichnung und auch der Verwendung des

Nachnamens "K." in Alleinstellung bleiben sollen. Die Vereinbarung

aus 1951 sei auch gerade auf den Fall zugeschnitten gewesen, dass

eine ähnliche Firmenbezeichnung der Parteien zu wettbewerblichen

Konfliktfällen führe. Wenn derartige Konflikte jetzt tatsächlich

aufträten, sei es daher die Klägerin, die weichen müsse, und nicht

sie, die Beklagte. Hinzukomme hier auch, dass die

Verwechslungsgefahr im Streitfall nur als gering einzuordnen sei,

weil die grafische GesA.enung bei der Firmenbezeichnung völlig

verschieden und auch eine klangbildliche Àhnlichkeit mit Blick auf

den zweiten Bestandteil der klägerischen Firma "W." nur äußerst

gering sei.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des

angefochtenen landgerichtlichen Urteils abzuweisen und die

Anschlußberufung zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt - teilweise im Wege der Anschlußberufung

-,

die Berufung mit der Maßgabe

zurückzuweisen, dass das Unterlassungsbegehren die nachstehende

Neufassung erhält:

Die Beklagte wird verurteilt, es zwecks

Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden

Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM ersatzweise - für den

Fall dass dieses nicht beigetrieben werden kann - einer

Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis

zu 6 Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr unter der

Bezeichnung "K." und/oder "K. Verlag" aufzutreten, insbesondere

diese Bezeichnungen auf Geschäftsschreiben, Werbematerialien,

Werbeanzeigen, Schutzumschlägen sowie auf den Produkten selbst zu

verwenden:

Auch die Klägerin wiederholt und

vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und erstreckt das

Unterlassungsbegehren klageerweiternd auf die Verwendung der

Bezeichnung "K. Verlag" durch die Beklagte. Das Landgericht, so

führt sie in Verteidigung des angefochtenen Urteils aus, habe

Ziffer 4 der Vereinbarung vom 21.05.1951 zutreffend entnommen, dass

danach nicht nur sie, die Klägerin es habe unterlassen sollen, die

Bezeichnung "K." schlagwortartig und in Alleinstellung zu

verwenden, sondern dass dies umgekehrt auch für die Beklagte bzw.

den A.-Verlag gegolten habe. Es treffe dabei auch nicht zu, dass

die Beklagte vorher als "K." in Alleinstellung firmiert habe. Die

Beklagte sei vielmehr erst ab 1994 dazu übergegangen, die

Kurzbezeichnungen "K." und "K. Verlag" durchgängig zu verwenden.

Bei der Vereinbarung vom 21.05.1951 sei es darum gegangen, zu

vermeiden und zu verhindern, dass sich die Klägerin - nach

Ausscheiden von Frau N. K. als Gesellschafterin - als "K." in

Alleinstellung bezeichne. Dagegen sei es nicht darum gegangen, dass

sich der A.-Verlag seinerseits das Recht habe vorbehA.en wollen,

sich selbst als "K." in Alleinstellung zu bezeichnen. Auch treffe

es nicht zu, dass sich Herr Dr. W. bei Gründung des Verlages in H.

über die Vorgaben von Herrn G. K. und später dessen Erbin N.

hinweggesetzt und gezielt den Einfluß der K.s auf den W.-Verlag

ausgeschA.et habe. Mit dem Ausscheiden von Frau N. K. aus dem K.er

Verlag habe sich dann zwangsläufig das Problem der Firmierung

ergeben, wobei im Vordergrund gestanden habe, dass die beiden

Verlage nicht verwechslungsfähige Firmierungen benutzen sollten.

Zuvor habe dieses Problem nicht bestanden, weil G. K. - wie

unstreitig ist - mit seiner Familie in den Westen habe übersiedeln

und der W.er Verlag habe liquidiert werden sollen, so dass es zu

einer firmenmäßigen Kollision nicht hätte kommen können. Weder in

der dem Abschluß der Vereinbarung vom 21.05.1951 vorangegangenen

Korrespondenz, noch unmittelbar daran anschließend habe sich der

"O.-Verlag" mit "K." in Alleinstellung bezeichnet, sondern sei

immer als "G. K."/G. K. Verlag W." aufgetreten. Der K.er Verlag

habe dann in Erfüllung der Verpflichtung gemäß Ziffer 4 der

Vereinbarung in "Verlag K. W. & Co. GmbH" umfirmiert. Der

O.-Verlag sei hingegen immer nur unter der Bezeichnung "G. K." im

Markt bekannt gewesen und aufgetreten, hingegen nicht unter der

Kurzbezeichnung "K.". Es treffe deshalb nicht zu, dass die Beklagte

nach Ziffer 4 der Vereinbarung den Namen "K." in jeder vorher

genutzten Form, u.A. auch in Alleinstellung habe weiterverwenden

dürfen. Unzutreffend sei weiter auch der von der Beklagten aus der

Bestimmung gezogene Schluß, dass bei auftretender

Verwechslungsgefahr sie, die Klägerin, ihre Firma ändern müsse,

nicht hingegen die Beklagte. Wenn sich Frau N. K. verpflichtet

habe, dafür zu sorgen, dass auf seitens der W.er Firma jeder

Hinweis auf einen Zusammenhang mit der K.er GmbH unterbleibe, so

sei dieser Zusammenhang aber notwendigerweise entstanden, wenn auf

demselben Markt mit "K." in Alleinstellung firmiert werde. Der

Vereinbarung vom 21.05.1951 sei daher keinesfalls eine

Risikoverteilung dahin zu entnehmen, dass bei Kollisionen der

klägerische Verlag und nicht die Beklagte weichen und Ànderungen

ihrer Firma vornehmen müsse. Indem sie seit 1994 zunehmend dazu

übergehe, im Verkehr nicht mit ihrer im Handelsregister

eingetragenen Firma "G. K. Verlag" zu werben und aufzutreten,

sondern dies unter "K." in Alleinstellung oder als "K. Verlag" tue,

verstoße die Beklagte daher gegen ihren unter Ziffer 4 Abs. 2 des

Vertrages übernommene Verpflichtung. Aber auch aus § 15

Markengesetz sei das Unterlassungsbegehren begründet, da die

angegriffene Verwendung des Firmenbestandteils "K." durch die

Beklagte die Gefahr von Verwechselungen mit ihrer, der Klägerin,

Firma begründe. Die Grundsätze, wie sie der BGH in seiner

Entscheidung "A.enburger Spielkartenfabrik entwickelt habe, seien

dabei hier nur beschränkt und dem Sinne nach anwendbar. Denn im

Streitfall gehe es nicht darum, den Fall einer Kollision der

Firmenkennzeichnungen zweier Unternehmen aus O.- und

Westdeutschland zu regeln. Sie, die Klägerin, werde erst

beeinträchtigt, seitdem die Beklagte dazu übergegangen sei, auf den

Vornamen "G." in ihrer Firmierung zu verzichten und verstärkt unter

"K." und "K. Verlag" aufzutreten. Jedoch sei auch bei der sinngemäß

vorzunehmenden Interessenabwägung der Beklagten die Aufnahme eines

klarstellenden Zusatzes bei ihrem Auftreten im Verkehr zumutbar und

abzuverlangen. Denn sie sei es gewesen, die dadurch, dass sie dazu

übergegangen sei, statt unter ihrer eingetragenen Firma unter den

Kurzbezeichnungen "K." bzw. "K. Verlag" im Verkehr aufzutreten, die

Gefahr von Verwechselungen überhaupt erst hervorgerufen habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten

im Vorbringen der Parteien wird auf ihren in beiden Instanzen

gewechselten Schriftsätze jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d

Die in formeller Hinsicht einwandfreie

und insgesamt zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur

in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.

Sie führt zur Abweisung des mit der Klage verfolgten

Unterlassungsbegehrens, soweit damit das Verbot auch der Verwendung

der Bezeichnung "K." in Alleinstellung auf den Schutzumschlägen der

beklagtenseits verlegten Bücher bezweckt wird (A.). Entsprechendes

gilt im Ergebnis hinsichtlich der - zulässigerweise - von der

Klägerin eingelegten unselbständigen Anschlußberufung; das damit

klageerweiternd geltend gemachte, auch gegen die Verwendung der

Bezeichnung "K. Verlag" gerichtete Unterlassungsbegehren stellt

sich nur in dem über die Verwendung dieser Kennzeichnung auf den

Schutzumschlägen der Verlagsprodukte der Beklagten hinausgehenden

Umfang als begründet dar (B.).

A.

Soweit die Klägerin die Unterlassung der angegriffenen Benutzung

der Kennzeichnung "K." in Alleinstellung durch die Beklagte

fordert, vermag sie damit nur gegen die nicht auf die

Schutzumschläge der Bücher der Beklagten beschränkten

streitgegenständlichen Verwendungsformen durchzudringen.

1.

Der Klägerin steht lediglich in diesem Umfang ein aus der

Vereinbarung vom 21.05.1951 - dort Ziffer 4 Abs. 2 - herzuleitender

vertraglicher Unterlassungsanspruch zur Seite.

a)

Dass die genannte Vereinbarung überhaupt Wirkungen zwischen den

Parteien des vorliegenden Rechtsstreits entfA.et, kann dabei von

vornherein ohne weiteres festgestellt werden. Was die Klägerin

angeht, so ergibt sich dies zweifelsfrei aus ihrer Position als

unmittelbar an dem Abschluß der Vereinbarung vom 21.05.1951

beteiligte Vertragspartei. Denn unstreitig ist sie mit der

vertragsschließenden "G. K. GmbH, K." identisch, die lediglich - u.

A. in Erfüllung der sich aus Ziffer 4 Abs. 1 des vorbezeichneten

Vertrags festgelegten Abgrenzungsverpflichtung - sodann in "Verlag

K. & W. GmbH & Co. KG", ihre jetzige geschäftliche

Bezeichnung, umfirmiert hat. Aber auch die Beklagte ist aus dem

Vertrag vom 21.05.1951 berechtigt und verpflichtet worden. Das gilt

ungeachtet des Umstandes, dass die Vereinbarung seinerzeit von Frau

N. K. abgeschlossen wurde. Denn Frau N. K. handelte dabei eindeutig

nicht für sich persönlich, sondern gerade in Vertretung des

damaligen Verlags G. K. GmbH in W., der Rechtsvorgängerin der

Beklagten. Auch wenn nach dem Wortlaut der hier zu beurteilenden

Vertragsbestimmung unter Ziffer 4) Abs. 2 "... Frau N. K. ..." sich

verpflichtete, "dafür zu sorgen, dass auch seitens der W.er Firma

jeder Hinweis auf einen Zusammenhang mit der K.er GmbH"

unterbleibe, wurde damit nicht etwa eine persönliche Verpflichtung

der Frau N. K. begründet, auf einen Dritten, konkret den W.er

Verlag, im Sinne eines bestimmten VerhA.ens einzuwirken, ohne dass

von diesem Dritten selbst unmittelbar dieses VerhA.en hätte

gefordert werden können. Sowohl die zur Entstehung der Vereinbarung

hinführende Vorgeschichte als auch der übrige InhA. der

Vereinbarung selbst verdeutlichen, dass Frau N. K. beim Abschluß

der in Rede stehenden Vereinbarung nicht für sich persönlich,

sondern in Vertretung für die "W.er Firma" gehandelt hat mit der

Folge, dass die unter Ziffer 4 des Vertrages enthA.ene Bestimmung

eine unmittelbar den damaligen W.er A.-Verlag, den Rechtsvorgänger

der Beklagten, berechtigende und verpflichtende Regelung

formulierte: Bereits aus der ab 1949 geführten Korrespondenz (vgl.

Anlagen BB 4 ff. zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.10.1997), in

deren Verlauf schließlich die verfahrensbetroffene Vereinbarung zur

Beilegung der streitigen Auseinandersetzung abgeschlossen wurde,

geht hervor, dass Frau N. K. von Anfang an nicht etwa nur ihre

persönlichen Interessen als Erbin der Geschäftsanteile ihres

verstorbenen Ehemannes, des Verlegers G. K., wahrnehmen und

durchsetzen wollte, sondern darüber hinaus auch die des bestehenden

W.er Verlags, den sie weiterführen wollte und weitergeführt hat. So

werden beispielsweise in den Schreiben des Dr. F. vom 20. April

1949 - Anlage BB 6 - und vom 11. März 1950 - Anlage BB 8 - Lizenzen

erwähnt und geltend gemacht, die von der Klägerin für seinerzeit

aus dem W.er Verlag überlassene Werke zu zahlen seien und ist

ferner von der angeblich auf Dauer nicht tragbaren Zusammenarbeit

zwischen dem "O.-Verlag" und dem "W.-Verlag" die Rede. Das

Schreiben vom 15. März 1950 (Anlage BB 9), in dem u. A. darauf

hingewiesen wird, dass "bei unserer Lösung von dem K.er Unternehmen

der Firmenname Verlag G. K. verschwinden" müsse, stammt von dem

W.er Verlag selbst. Entsprechend wurde das darauf- hin von

RechtanwA. Dr. F. gefertigte AnwA.schreiben an den damaligen

anwA.lichen Bevollmächtigten der Klägerin, in dem u. A. an eine

etwaige Firmenkollision des W.er Verlags und des K.er Verlags im

Falle der "Wiedervereinigung von O.- und Westdeutschland" gedacht

wurde, an den W.er Verlag zur Kenntnis gesandt und nicht an Frau N.

K. persönlich. Es werden ferner auch in dem Vertrag vom 21. Mai

1951 selbst Verlagsrechte der Firma G. K., W., sowie Lizenzen

betreffend Werke aus dem Verlag G. K., W., und nicht etwa nur

Forderungen der Frau N. K. persönlich geregelt. Das alles macht

deutlich, dass - soweit Frau N. K. am Vertragsschluß beteiligt war

- dies nicht für sie persönlich, sondern gerade in Vertretung des

W.er Verlags geschah. Wenn vor diesem Hintergrund in Ziffer 4 Abs.

2 der Vereinbarung vom 21.05.1951 davon die Rede ist, dass Frau N.

K. sich verpflichte, dafür zu sorgen, dass auf Seiten der W.er

Firma jeder Hinweis auf einen Zusammenhang mit der K.er GmbH

unterbleibt, so ist dies daher eindeutig dahin zu verstehen, dass

diese Verpflichtung von Frau N. K. für den hinter ihr stehenden und

von ihr vertretenen W.er Verlag ihres verstorbenen Ehemannes, des

Verlegers G. K., begründet werden sollte. Ist danach aber der W.er

Verlag selbst aus der erwähnten Vereinbarung verpflichtet worden,

kann die Klägerin nunmehr hieraus unmittelbar gegen die Beklagte

vorgehen, da es sich bei ihr - was die Parteien auch außer Streit

gelassen haben - ausweislich des Registerauszugs des Kreisgerichts

Leipzig gemäß Anlage BB 1 eindeutig um die Rechtsnachfolgerin eben

dieses W.er A.-Verlages handelt.

b)

Ist somit die Beklagte grundsätzlich die richtige

Anspruchsgegnerin der aus der Vereinbarung vom 21.05.1951

herzuleitenden Forderungen der Klägerin, mithin insoweit

passivlegitimiert, schuldet sie nach Maßgabe von Ziffer 4 Abs. 2

des erwähnten Vertrages auch die Unterlassung des angegriffenen

Gebrauchs der Bezeichnung "K." in Alleinstellung, soweit diese

anders als zur Kennzeichnung lediglich der Schutzumschläge der von

ihr verlegten Bücher verwendet wird.

InhA. und Reichweite der erwähnten Vertragsbestimmung sind

anhand der allgemein für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätze

zu ermitteln. Maßgeblich ist danach der wirkliche Wille der

Vertragsparteien (§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem

InhA. der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten

Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der

Vereinbarung, ihr Zweck, die etwaigen Beziehungen zwischen den

Vertragsparteien und ihre jeweilige Interessenlage heranzuziehen

sind.

Der nach diesen Maßstäben zur Auslegung der fraglichen

Bestimmung zunächst heranzuziehende Vertragszweck bestand im hier

betroffenen Regelungszusammenhang eindeutig darin, firmenmäßige

Kollisionen, die sich aus der Verwendung des gemeinsamen

Firmenbestandteils "K." durch den im O.en Deutschlands

angesiedelten A.-Verlag und den im Westen Deutschlands tätigen K.er

N.-Verlag ergeben könnten, soweit wie möglich zu vermeiden.

Indessen rechtfertigt dies keineswegs die Annahme einer in Ziffer 4

Abs. 2 der Vereinbarung begründeten Verpflichtung der Beklagten,

sich sozusagen "spiegelbildlich" zu den unter Ziffer 4 Abs. 1 des

Vertrages der Klägerin auferlegten Maßnahmen von dieser

abzugrenzen. Die zur Vertragsauslegung heranzuziehende

Entstehungsgeschichte sowie die im Zeitpunkt des Zustandekommens

der Abgrenzungsvereinbarung vom 21.05.1951 bestehende historische

Interessenlage der Vertragsparteien, wie sie der hier in Rede

stehenden Regelung zu Grunde liegen, sprechen vielmehr eine andere

Sprache: Unzweifelhaft war es im Zeitpunkt des Abschlusses der

Vereinbarung im Jahre 1951 der W.er A.-Verlag des Verlegers G. K.,

der im deutschen Markt unter der Bezeichnung "G. K. GmbH" bekannt

war und dort seine Verlagsprodukte eingeführt und präsentiert

hatte. Bei der Klägerin handelte es sich demgegenüber zu diesem

Zeitpunkt noch um den "N.", der sich in eben dem genannten Markt

erst noch zu installieren hatte und dem - wie das den

ursprünglichen Plänen des Verlegers G. K. und des Herrn Dr. W.

entsprach - unter Gebrauch der eingeführten Firma des A.-Verlags

ein Entrèe

zu diesem Markt verschafft werden sollte. Nachdem sich sodann

jedoch herausstellte, dass der A.-Verlag und der N.-Verlag

getrennte Wege gehen würden bzw. dass - entgegen der ursprünglichen

Absicht - nunmehr zwei auf die Initiative des Verlegers G. K.

zurückzuführende Verlage in Deutschland tätig sein würden und aus

dem Nebeneinander dieser jeweils den Firmenbestandteil "K."

aufweisenden Verlagsunternehmen die Gefahr firmenmäßiger

Kollisionen überhaupt erst eintreten konnte, war es vor diesem

Hintergrund zweifellos der W.er A.-Verlag, der sich in der

"stärkeren" Position befand und sich gegen eine aus der Verwendung

des Firmenbestandteils "K." etwa hervorgerufene Gefahr von

Verwechslungen hätte wenden und gegen den "N." durchsetzen können.

Die dem Abschluß der Vereinbarung vom 21.05.1951 vorangegangene

Korrespondenz belegt augenfällig, dass der W.er A.-Verlag eben

dieses Ziel von dem Zeitpunkt an, ab dem die Trennung der beiden

Verlage eingeleitet wurde, auch nachdrücklich verfolgt hat. Der

genannte Schriftwechsel dokumentiert das Bestreben Frau N. K.s, von

Anfang an eine deutliche Abgrenzung auf Seiten des K.er West- bzw.

N.-Verlages herbeizuführen. Bereits mit Schreiben vom 20.10.1949

(Anlage 70 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.1999)

thematisiert der durch Frau N. K. eingeschA.ete RechtsanwA. Dr. F.

die Forderung, dass nach dem Ausscheiden Frau K.s der Name "G. K."

aus der Firma des damaligen K.er N.-Verlags "verschwinden" müsse.

Nur im Hinblick darauf, dass Herr Dr. W. den Sohn des Verlegers G.

K., Herrn Wolfang K. in die Gesellschaft aufzunehmen trachte bzw.

in der Erkenntnis, dass gegen eine Verwendung des Namens des Sohnes

"W. K." keine durchgreifende Bedenken vorgebracht werden könnten,

wurde einer Verwendung des Namens K. - jedoch nicht ohne

Voranstellung des Vornamens " W." - zugestimmt, (vgl. u. A. die

Schreiben vom 29.11.1950 = Anlage 92 - und vom 16.10.1950 = Anlage

81 jeweils zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.1999). Dieses

Thema, bei dem es sich um einen der Hauptpunkte der ins Auge

gefaßten Abgrenzungsvereinbarung handelte, wurde im Verlauf der

weiteren Korrespondenz kontinuierlich wiederholt, wobei teilweise

von Seiten der Frau N. K. sogar die Forderung nach der

vollständigen Aufgabe der Verwendung des Namens "K." in der Firma

des W.-Verlages vorgebracht wurde (vgl. Schreiben des Dr. G. vom

09.06.1950 = Anlage 77 und vom 21.11.1950 = Anlage 91 jeweils zum

Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.1999). Bis zu dem unter dem

Datum des 7. November 1950 vorgelegten Entwurf der Vereinbarung

(vgl. Anlage 87 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.1999) ist

dabei an keiner Stelle der Korrespondenz die Rede davon, dass auch

der W.er A.-Verlag seinerseits entsprechende Maßnahmen ergreifen

müsse, um sich von dem N.-Verlag abzugrenzen. Bis dahin ist

vielmehr ausschließlich eine insoweit bestehende Verpflichtung des

K.er N.-Verlages thematisiert (vgl. z.B. das Schreiben des

RechtsanwA.s Dr. F. vom 2.09.1950 = Anlage 80 zum Schriftsatz der

Beklagten vom 12.05.1999 - dort unter Ziffer V sowie das Schreiben

des RechtsanwA.s Dr. G. vom 16.10.1950 = Anlage 81 und den Vermerk

des RechtsanwA.s Dr. F. vom 25. Oktober 1950 = Anlage 83 - dort

Ziffer 4 a) und des Dr. F. vom 26.10.1950 - dort Seite 2 unter

Ziffer 3 b - jeweils Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom

12.05.1999). Vor diesem Hintergrund bestätigt die Absicht des Dr.

W., den unstreitig bis dahin nicht im Verlagsgeschäft tätigen Sohn

des verstorbenen Verlegers G. K., Herrn W. K., in die Gesellschaft

aufzunehmen, um sich die Benutzung des Firmenbestandteils "K." in

der Firmierung des N.-Verlages zu erhA.en (vgl. Schreiben des

RechtsanwA.s G. vom 16.10.1950 - dort Seite 2 - = Anlage 81 zum

Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.1999) nicht nur die

Attraktionskraft und den Werbewert dieses Namens für das

Verlagsgeschäft. Dies alles belegt darüber hinaus auch, dass der

W.er A.-Verlag sich seinerzeit namens- und firmenrechtlich in der

eindeutig besseren Position befand. Denn ohne sein Entgegenkommen

war - falls nicht ein Mitglied der Familie K. den Weg in den K.er

N.-Verlag fand - der werbewirksame Name K. nicht zu hA.en. Das

Problem der Verwendung des Namens "K." in Alleinstellung durch den

K.er N.-Verlag wurde dabei auch früh gesehen (vgl. Schreiben des

RechtsanwA.s Dr. F. vom 20.10.1949 = Anlage 70 zum Schriftsatz der

Beklagten vom 12.05.1999 = Anlage BB 6 zum Schriftsatz der

Beklagten vom 20.10.1997), was zur Forderung des W.er Verlags

führte, dass sich der K.er Verlag nicht der Bezeichnung "K." in

Alleinstellung bedienen dürfe. Eben dieses Verhandlungsziel ist in

Ziffer 4 Abs. 1 der schließlich unter dem Datum des 21.05.1951

geschlossenen Vereinbarung auch VertragsinhA. geworden. Wenn sich

der W.er A.-Verlag in dieser Situation unter Absatz 2 der

erwähnten, in Ziffer 4 des Vereinbarungstextes formulierten

Bestimmung dazu verpflichtete, künftig Hinweise auf den K.er Verlag

zu unterlassen, so läßt sich dem unter Würdigung der

vorbezeichneten Umstände nicht eine ihn zu vergleichbaren

Abgrenzungsmaßnahmen wie den K.er Verlag verpflichtende Regelung

entnehmen, sondern allenfalls eine solche Verpflichtung, die -

ähnlich einer WohlverhA.ensklausel - lediglich künftige

Veränderungen der bisher unter Verwendung des Firmenbestandteils

"K." praktizierten Kennzeichnungsgepflogenheiten des W.er Verlags,

wie sie dem W.-Verlag über die Person des Dr. W. zweifelslos auch

bekannt waren, erfassen sollte und erfaßte. Eine abweichende

Beurteilung ergibt sich dabei auch nicht im Hinblick auf die beim

Abschluß der Vereinbarung vom 21.05.1951 schon angelegte und danach

sich verstärkende SpA.ung Deutschlands in zwei weitgehend

impermeable Wirtschaftsräume sowie die nach der Wiedervereinigung

anschließend einsetzende neue wettbewerbliche Situation. Entgegen

der Ansicht des Landgerichts und der diesem folgenden Klägerin

weist die Abgrenzungsvereinbarung der Parteien im hier

interessierenden Punkt insoweit keine Regelungslücke auf, die Anlaß

zu einer ergänzenden Vertragsauslegung bietet. Denn die

Vertragsparteien haben beim Abschluß der Vereinbarung im Jahre 1951

eine solche Kollisionslage, wie sie durch ein "Nebeneinander" der

beiden Verlage in einem einheitlichen oder doch zumindest eng

verbundenen Wirtschaftsraum geprägt ist, angenommen. Auch wenn im

Jahre 1951 die SpA.ung Deutschlands in verschiedene

Wirtschaftszonen bereits eingeleitet und spürbar war, so war doch

die später tatsächlich einsetzende politische und wirtschaftliche

Entwicklung, die - dokumentiert und vollzogen mit dem Mauerbau im

August 1961 - zu einer vollständigen SpA.ung Deutschlands in zwei

völlig verschiedene Staats- und Wirtschaftssysteme führte, in

dieser Form noch nicht absehbar. Dieser Wertung widerspricht es

nicht, dass im Schreiben des Frau N. K. seinerzeit vertretenden

RechtsanwA.s Dr. F. vom 16.11.1950 (vgl. Anlage 90 zum Schriftsatz

der Beklagten vom 12.05.1999) die Rede davon ist, dass für den Fall

einer "Wiedervereinigung O.- und Westdeutschlands "..." die beiden

Firmen nebeneinander nicht genügend verschieden" seien. Dass die

Parteien beim Abschluß der Abgrenzungsvereinbarung vom 21.05.1951

die tatsächlich sich realisierende SpA.ung Deutschlands in zwei

Staats- und Wirtschaftsräume voraussahen und der

Abgrenzungsregelung in Ziffer 4 des Vertrages zugrundelegten, folgt

daraus nicht. Denn ungeachtet des Umstandes, dass sich auch nach

dem vorbezeichneten Hinweis des RechtsanwA.s Dr. F. der von den

Parteien danach bedachte Fall der "Wiedervereinigung" gerade

realisiert hat und daher insoweit keine Regelungslücke anzunehmen

ist, läßt sich der Hinweis in der beschriebenen historischen

Situation des Entstehens der Vereinbarung vom 21.05.1951 zwanglos

noch dahin verstehen, dass - nach Ende oder Lockerung der infolge

der Besatzung durch die jeweiligen Alliierten geschehenen Teilung

Deutschlands in verschiedene "Zonen" - die zum damaligen Zeitpunkt

bereits bestehenden Beschränkungen und Hindernisse wieder entfallen

könnten. Haben aber die Parteien in dieser Situation eine

Vereinbarung getroffen, um der Gefahr firmenmäßiger Verwechslungen

zu entgehen, so wurde die Regelung zur Abgrenzung, wie sie in der

Vereinbarung vom 21.05.1951 unter Ziffer 4 ihren Niederschlag fand,

eindeutig in der Vorstellung und Erwartung einer tatsächlich

möglichen Kollision getroffen, was denknotwendig aber eine Präsenz

im nämlichen Wirtschaftsraum voraussetzt. Eben diese, mit dem

Abschluß der Vereinbarung gerade geregelte Kollisionslage hat sich

durch die Wiedervereinigung im Jahre 1990 eingestellt, so dass

insoweit für die Annahme einer Regelungslücke, die im Wege der

ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen wäre, kein Raum

bleibt.

All die vorstehenden, u. A. die Entstehung von Ziffer 4) der

Vereinbarung begleitenden und deren Verständnis folglich

beeinflussenden Umstände in ihrer Gesamtheit würdigend, spricht

alles dafür, dass dem W.er A.-Verlag mit der unter Ziffer 4 Abs. 2

des Vertrages getroffenen Abgrenzungsregelung seine bis dahin

herausgebildete Kennzeichnungstradition erhA.en werden sollte und

er künftig nur solche Maßnahmen zu unterlassen hatte, mit denen

unter Abweichung von dieser Kennzeichnungspraxis ein Hinweis auf

das K.er Unternehmen und eine daraus sich ergebende

Verwechslungsgefahr begründet werden konnte.

Durfte die Beklagte nach der so zu verstehenden vertraglichen

Abgrenzungsregelung aber ihre Kennzeichnungstradition fortführen,

wie diese im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom

21.05.1951 bestand, so kann ihr danach die Verwendung der

Bezeichnung "K." in Alleinstellung auf den Schutzumschlägen ihrer

Verlagsprodukte bzw. Bücher nicht verboten werden. Denn auch nach

dem Vortrag der Klägerin hat der W.er A.-Verlag jedenfalls ab 1948

auf den Schutzumschlägen der von ihm verlegten Bücher den

Firmenbestandteil "K." in Alleinstellung verwendet (vgl. den

nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 17. Juni 1999 sowie die

Anlagen BB 4 bis BB 6 zur Klageerwiderung und die Anlage 60 zum

Schriftsatz der Beklagten vom 11.11.1998). Ob die solcher Art

gekennzeichneten Bücher seinerzeit im gesamten Gebiet Deutschlands

erschienen oder erhältlich waren, spielt dabei keine Rolle.

Maßgeblich ist allein, dass sich zu Gunsten des W.er A.-Verlags im

Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine derartige

Kennzeichnungstradition als solche bereits herausgebildet hatte,

deren Perpetuierung folglich zulässig ist.

Abweichendes ergibt sich indessen hinsichtlich der sonstigen,

von der Klägerin angegriffenen Verwendungsformen des Begriffs "K."

in Alleinstellung auf den Werbebroschüren der Beklagten und ihren

sonstigen geschäftlichen Unterlagen sowie der werblichen

Präsentation der Beklagten auf Messeständen, wie sie aus den im

Urteilstenor eingeblendeten Abbildungen ersichtlich ist. Diese

Formen des Gebrauchs des Firmenbestandteils "K." in Alleinstellung

durch die Beklagte lassen sich nicht mit einer bis zum Abschluß der

Vereinbarung hinausgebildeten Kennzeichnungspraxis in Einklang

bringen. Denn die Beklagte selbst räumt ein, dass es "stets so

gewesen sei ..., dass zwar das Wort "K." auf dem Schutzumschlag

allein erschienen" sei, "... dass aber die vollständige Firma auf

dem Deckblatt, bei Broschüren im Impressum und bei Kopfbögen am

unteren Rand des Blattes erschienen" sei und das es "ihr darum

gehe, genau diese stets genutzte Verwendungsform fortzusetzen (vgl.

Schriftsatz der Beklagten vom 29.08.1998, dort Seite 5 = Bl. 145

d.A.). Danach hatte sich zu ihren Gunsten im hier maßgeblichen

Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 21.05.1951

hinsichtlich der weiteren, durch die Klägerin angegriffenen

Verwendungsformen des Begriffs "K." in Alleinstellung gerade keine

Kennzeichnungstradition herausgebildet, deren Fortführung auch nach

Ziffer 4 der Abgrenzungsvereinbarung zulässig wäre. Es handelt sich

dabei vielmehr um gegenüber den bisherigen

Kennzeichnungsgepflogenheiten bzw. dem insoweit zu sichernden

Besitzstand qualitativ andere Formen der Verwendung des

Firmenbestandteils "K." in Alleinstellung durch die Beklagte, die

sie nach Ziffer 4 Abs. 2 der vertraglichen Abgrenzungsregelung zu

unterlassen hat. Denn diese Formen der Benutzung des

Firmenbestandteils "K." in Alleinstellung durch die Beklagte

begründen die Gefahr firmenmäßiger Verwechslungen der Parteien, so

dass sie sich als "Hinweise auf das K.er Unternehmen" im Sinne von

Ziffer 4 Abs. 2 der Vereinbarung vom 21.05.1951 verstehen. Denn

jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen

Adressaten wird wegen der Gemeinsamkeiten der sich

gegenüberstehenden Bezeichnungen der Parteien zumindest einer

Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne erliegen, weil er auf

organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den

Verlagen der Parteien bzw. ihren Verlagsprodukten schließt. Die in

Rede stehenden Benutzungsformen des Begriffs "K." in Alleinstellung

durch die Beklagte führen daher die Kollisionslage herbei, welche

die Parteien mit der getroffenen Abgrenzungsregelung zu vermeiden

trachteten.

Die Klägerin kann folglich - gestützt auf eben diese

vertragliche Regelung - von der Beklagten Unterlassung des

vorstehenden Gebrauchs des Firmenbestandteils "K." in

Alleinstellung verlangen, wobei der vertragliche

Unterlassungsanspruch auch die Verwendung der Bezeichnung "K." auf

den Verlagsprodukten , also den Büchern selbst, umfaßt. Zwar läßt

sich den sowohl bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre

1951 sowie den danach zu beobachtenden Formen der Kennzeichnung der

Verlagsprodukte des W.er Verlags kein derartiger Gebrauch des

Firmenbestandteils "K." in Alleinstellung entnehmen. Vielmehr hat

die Beklagte auf und in den Büchern selbst - was von ihr auch

selbst so dargestellt wird (vgl. Bl. 145 d.A.) - ihre vollständige

Firma angegeben (vgl. die Anlagen B 4 bis B 6 zur Klageerwiderung).

Insoweit besteht jedoch eine den vertraglichen

Unterlassungsanspruch der Klägerin rechtfertigende Gefahr der

erstmaligen Begehung. Denn die Beklagte tritt - wie die im

Unterlassungstenor aufgenommenen Abbildungen dokumentieren -

jedenfalls seit 1997 unter besonderer Herausstellung des

Firmenschlagworts "K." in Alleinstellung auf. Dies begründet aber

die nicht lediglich theoretische Besorgnis, dass sie in gleicher

Weise künftig auch bei der Kennzeichnung ihrer Produkte verfahren

und neben der entsprechenden, von der Klägerin hinzunehmenden

Angabe der Bezeichnung "K." auf den Schutzumschlägen der von ihr

verlegten Bücher dazu übergehen wird, in Abkehr von den bisherigen

Kennzeichnungsgepflogenheiten auch die Deckel und Titelblätter

ihrer Bücher mit dem Firmenbestandteil "K." in Alleinstellung zu

kennzeichnen.

Kann die Klägerin nach alledem im vorstehenden Umfang von der

Beklagten aufgrund des Vertrages vom 21.05.1951 die Unterlassung

der angegriffenen Verwendung des den Parteien gemeinsamen

Firmenbestandteils "K." in Alleinstellung verlangen, so greift

demgegenüber auch der Einwand der Verwirkung nicht. Zwar trifft es

als solches zu, dass die Parteien sich bereits während der Teilung

Deutschlands mit ihren Produkten u. A. auf dem bundesdeutschen

Markt begegneten, wobei die Beklagte sich schon zu dieser Zeit der

vorliegend beanstandeten Bezeichnung "K." in Alleinstellung zur

Kennzeichnung ihrer Verlagserzeugnisse bedient hat. Auch mag - was

nach dem Vortrag der Parteien im einzelnen allerdings streitig ist

- unterstellt werden, dass die Produkte der Beklagten bereits zu

jener Zeit über bestimmte Händler in der Bundesrepbulik bezogen

werden konnten. Die aufgrund dieser Umstände anzunehmende Begegnung

der Parteien auf einem gemeinsamen Markt vermag indessen den

Einwand der Verwirkung nicht zu begründen. Das gilt deshalb, weil

der Umfang des Vertriebs der Produkte der Beklagten unter der

beanstandeten Kennzeichnung wegen der besonderen

Vertriebsverhältnisse in der DDR beklagtenseits nicht näher

dargelegt werden kann und daher nicht festzustellen ist, dass die

Marktpräsenz der Beklagten überhaupt ein Ausmaß erreichte, das die

Klägerin zu einem Einschreiten hätte veranlassen müssen. Zudem ist

in diesem Zusammenhang die Besonderheit der historischen Situation

zu berücksichtigen. Beide Parteien haben sich zwar aus einer

gemeinsamen Wurzel entwickelt und ihre Tätigkeitsbereiche nach der

unter dem Datum des 21.05.1951 getroffenen Regelung abgegrenzt.

Dieser Abgrenzung kam indessen infolge der danach einsetzenden

Entwicklung der politischen Verhältnisse, die zu einer Spaltung des

Markts in zwei getrennte selbständige Märkte geführt hat, während

dieser Phase der Marktbegegnung der Parteien faktisch nur noch eine

zweitrangige Bedeutung zu. Wenn sich in dieser Situation

Begegnungen der "K." Verlage ereigneten, und die Klägerin auf die

Verwendung der Bezeichnung "K." in Alleinstellung durch die

Beklagte nicht reagiert hat, hat das vor diesem Hintergrund nicht

das Gewicht einer die angegriffene Verwendung der Bezeichnung der

gegenwärtigen Marktlage hinnehmenden Duldung bzw. konnte das auf

Seiten der Beklagten nicht das Vertrauen darauf begründen, dass

diese Kennzeichnungspraxis auch nach der eine andere Marktsituation

und Wettbewerbslage schaffenden Wiedervereinigung weiterhin von der

Klägerin hingenommen werde.

2.

Soweit die Klägerin die Verwendung des Firmenbestandteils "K."

(nur) auf den Schutzumschlägen der beklagtenseits verlegten Bücher

auf der Grundlage des Vertrags vom 21.05.1951 nicht mit Erfolg zur

Unterlassung verlangen kann, steht ihr ein solcher Anspruch auch

nicht aus den §§ 5 Abs. 1 und Abs. 2, 15 Abs. 2 und Abs. 4

Markengesetz zu. Denn insoweit handelt es sich aufgrund der

vertraglichen Abgrenzungsregelung nicht um einen vom

Unterlassungstatbestand des § 15 Markengesetz aber allein

untersagten "unbefugten" Gebrauch. Die Heranziehung der zum Recht

der gleichrangigen entwickelten Grundsätze, wie sie der BGH in der

von den Parteien zitierten Entscheidung "A.enburger

Spielkartenfabrik" (BGH GRUR 1995, 754 ff; vgl. auch BGH GRUR 1997,

661 ff - "B.Z./Berliner Zeitung") in zumindest ähnlich gelagerten

Konfliktfällen für maßgeblich erachtet hat, vermag dabei weder zu

Gunsten der Klägerin, noch zu Gunsten der Beklagten eine

abweichende Würdigung herbeizuführen. Denn die danach vorzunehmende

Interessenabwägung haben die Parteien mit der im Jahre 1951

vereinbarten Abgrenzungsregelung vorweggenommen und gelöst. Ein

Anlaß von dieser zwischen den Parteien ausgehandelten Regelung der

der firmenrechtlichen Kollision abzuweichen, besteht nicht.

3.

Im Ergebnis gleiches gilt, soweit die Klägerin ihr

Unterlassungsbegehren im hier fraglichen Umfang auf die

wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der § 1, 3 UWG stützen will, da

mit Blick auf die vertragliche Abgrenzungsregelung auf Seiten der

Beklagten nicht von einer als wettbewerblich unlauter zu

qualifizierenden Benutzungshandlung im Verhältnis der Klägerin

gegenüber ausgegangen werden kann.

B.

Nach den vorstehenden Ausführungen vermag die Klägerin mit ihrem

im Wege der Anschlußberufung klageerweiternd geltend gemachten,

gegen die Verwendung der Bezeichnung "K. Verlag" gerichteten

Unterlassungebegehren ebenfalls nur durchzudringen, soweit sie sich

damit gegen die sonstigen, nicht auf die Verwendung dieser

Bezeichnung auf den Schutzumschlägen der Bücher der Beklagten

beschränkten Verwendungsformen richtet. Insoweit wird zur

Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen unter A. Bezug

genommen, die entsprechend auch hier gelten. Dabei ist der Senat

auch davon ausgegangen, dass - obwohl die Beklagte auf den

Schutzumschlägen ihrer Bücher die Bezeichnung "K." bis zum Abschluß

der Vereinbarung im Jahre 1951 nur in Alleinstellung verwendet hat

- auch insoweit zu ihren Gunsten die Perpetuierungsbefugnis ihrer

bis dahin praktizierten Kennzeichnungstradition greift. Denn ein

qualitativer Unterschied wird durch das Hinzufügen des Wortes

"Verlag" zu dem Firmenbestandteil "K." auf den Schutzumschlägen der

Bücher bzw. Verlagsprodukte gegenüber der Verwendung dieses

Bestandteils in Alleinstellung nicht erreicht, mit der Folge, dass

die insoweit naheliegende und daher von den Vertragsparteien bei

Abschluß der Vereinbarung vom 21.05.1951 miterfaßte Aufnahme auch

des Bestandteils "Verlag" zu "K." auf den Schutzumschlägen an der

bis dahin praktizierten und von der Klägerin hinzunehmenden

Kennzeichnungstradition partizipiert.

C.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Soweit der Unterlassungstenor die in den Unterlassungsantrag

aufgenommene Formulierung der "insbesondere"-Zusatzes nicht

aufweist, stellt dies lediglich die ohne sachliche Abweichung von

dem klägerischen Unterlassungspetitum zum Zwecke der redaktionellen

Klarstellung vorgenommene Anpassung an die von der Klägerin mit

ihrem Antrag angegriffenen konkreten Verletzungshandlungen der

Beklagten dar.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre

Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 festzusetzende Beschwer orientiert sich

am Wert des jeweiligen Unterliegens der Parteien im vorliegenden

Rechtsstreit.

Der Schriftsatz der Beklagten vom 23.07.1999 nebst Anlagen

lag vor, bot indessen keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der

mündlichen Verhandlung.






OLG Köln:
Urteil v. 20.08.1999
Az: 6 U 155/97


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/19bd67e5c73a/OLG-Koeln_Urteil_vom_20-August-1999_Az_6-U-155-97




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