Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 20. August 1999
Aktenzeichen: 6 U 155/97
(OLG Köln: Urteil v. 20.08.1999, Az.: 6 U 155/97)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 17. Juni 1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts K. - 31 0 168/97 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:Die Beklagte wird verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise - für den Fall, das dieses nicht beigetrieben werden kann - Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlas-sen,im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "K." und/oder "K. Verlag" aufzutreten, indem diese Bezeichnungen auf Geschäftsschreiben, Werbematerialien, Werbeanzeigen sowie auf den Produkten selbst verwendet werden wie nachfolgend wiedergegeben Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im darüber hinausgehenden Umfang werden sowohl die Berufung als auch die Anschlußberufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin 1/5, die Beklagte 4/5 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus dem Unterlassungsausspruch gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 280.000,00 DM, diejenige aus dem Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in jeweils der selben Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 5.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet. Den Parteien wird jeweils nachgelassen, die vorstehenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer wird auf 280.000,00 DM, diejenige der Klägerin auf 70.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin, ein im Jahre 1948 errichtetes Verlagsunternehmen,
nimmt die Beklagte auf Unterlassung der im nachfolgenden Antrag im
einzelnen wiedergegebenen Verwendung der geschäftlichen
Bezeichnungen "K." und/oder "K. Verlag" in Anspruch.
Die Gründung der Klägerin ist dabei in enger Weise verflochten
mit dem im Jahre 1909 durch Herrn G. K. in W. errichteten Verlag
(im folgenden: "O.-Verlag" oder "A.-Verlag"), dem Rechtsvorgänger
der Beklagten. Dieser wurde nach seiner Gründung bis zum 1.
Weltkrieg zunächst als Gesellschaft mit beschränkter Haftung
geführt und im Jahre 1927 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt.
Nach der im Jahre 1944 seitens der Reichsschrifttumkammer
angeordneten Schließung wurden die Verlagsgeschäfte des A.-Verlags,
der seinerzeit u. A. Werke der Autoren B.B., H.M. und L.F.
verlegte, durch die seitens Herrn G. K.s neu gegründete G. K. GmbH
in W. fortgeführt. Nach dem Ende des 2. Weltkriegs beabsichtigte
Herr G. K. in der Besorgnis, dass der in der damaligen sowjetischen
Besatzungs- bzw. "O.zone" gelegene W.er Verlag enteignet werden
könnte, die Óbersiedlung der Verlagsgeschäfte in den Westen
Deutschlands, verbunden mit der dortigen Neugründung eines Verlags.
Zu diesem Zwecke erteilte er dem ihm von dessen damaligen Tätigkeit
als Leiter der t. Landesstelle für Buch- und Bibliothekswesen
bekannten Herrn Dr. J.W./J., unter den Daten des 8. Februar 1948
(vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.1999) und
26. November 1948 (vgl. Anlage BB 2 zur Berufungsbegründung der
Beklagten) Vollmachten, wonach letzterer - unter Befreiung von den
Beschränkungen des § 181 BGB - in Vertretung des Herrn G. K. im
Westen Deutschlands den Verlag G. K. GmbH, H., gründen und u. A.
sich selbst als Geschäftsführer einsetzen sollte. Die letztgenannte
Gesellschaft - nämlich die Klägerin - wurde sodann durch Herrn Dr.
W. sowie eine frühere Mitarbeiterin des Herrn G. K. noch im Jahre
1948 in H. gegründet und nahm ihre Geschäfte unter der Bezeichnung
"G. K. GmbH" (im folgenden: "W.-Verlag" oder "N.-Verlag") auf.
Nachdem Herr G. K. am 6. April 1949 in W. verstarb, traten
alsbald Differenzen zwischen seiner ihn allein beerbenden Witwe,
Frau N. K., sowie Herrn Dr. W. über den von ihm gegründeten
zwischenzeitlich nach K. übergesiedelten "W.-Verlag" betreffend u.
A. eine zwischenzeitlich vorgenommene Kapitalerhöhung und die damit
verbundene Umstrukturierung der Gesellschaftsanteile sowie die
inhA.liche GestA.ung des Verlagsprogramms auf. Im Verlauf dieser
Auseinandersetzung, hinsichtlich deren näherer Einzelheiten auf die
in den Jahren 1948 bis 1951 geführte Korrespondenz gemäß Anlagen BB
3 ff. zur Berufungsbegründung sowie die Anlagen 66 ff. zum
Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.1999 Bezug genommen wird, wurde
sodann beschlossen, dass beide Verlage künftig getrennte Wege
beschreiten würden. Frau N. K. einerseits sowie andererseits die G.
K. GmbH, K., schlossen daraufhin unter dem Datum des 21. Mai 1951
eine Vereinbarung, unter deren Ziffern 4 und 7 die nachfolgend im
Wortlaut wiedergegebenen Bestimmungen enthA.en sind:
"4)
Der Verlag G. K. GmbH, K., verpflichtet
sich, bis spätestens 15. Juli 1951 seine Firma so zu ändern, dass
darin der Vorname G. nicht mehr enthA.en ist und durch Hereinnahme
eines weiteren Verlagsnamens oder durch die Óbernahme des Vornamens
"W." eine unterscheidungskräftige Firma entsteht. Diese neue
Firmenbezeichnung muß ganz allgemein im Geschäftsverkehr gebraucht
werden, insbesondere auch auf Einbanddecken, Briefbogen,
Prospekten, Schutzumschlägen, Rechnungen, Anzeigen usw.,
insbesondere darf auch die Bezeichnung "K." nicht schlagwortartig
ohne die Firma auszuschreiben, benutzt werden. Es darf bei der
neuen Firmenbezeichnung auch nicht etwa "K. Nachfolger" oder
"vormals G. K." o. ä. gebraucht werden und jede Bezeichnung muß
vermieden werden, die einen Zusammenhang mit dem Verlag G. K., W.,
erkennen läßt.
Umgekehrt verpflichtet sich auch N. K.,
dafür zu sorgen, dass auch seitens der W.er Firma jeder Hinweis auf
einen Zusammenhang mit der K.er GmbH unterbleibt..."
"7)
Der Verlag G. K. GmbH, K., wird
Verlagssignet und andere Bezeichnungen des Verlags so gestA.en,
dass eine Verwechslungsgefahr gegenüber den vom W.er Verlag
benutzten Bezeichnungen nicht besteht, sobald die K.er Firma gemäß
Ziffer 2 dieser Vereinbarung endgültig umbenannt ist, spätestens
bis 15.07.1951 ..."
Die Klägerin, die sich zunächst mit dem Gedanken getragen hatte,
den Sohn W. K. des verstorbenen Verlegers G. K. in ihre
Gesellschaft aufzunehmen, änderte daraufhin unter dem Datum des 24.
Juli 1941 ihre Firma in "K. und W." und trat fortan unter dieser im
wesentlichen gleichgebliebenen Bezeichnung im Geschäftsverkehr auf.
In der Folgezeit entwickelten sich die Verlage der Parteien jeweils
selbständig, wobei die Verlagsprodukte der Beklagten, die
überwiegend in O.europa Absatz fanden, ebenfalls - in allerdings im
einzelnen streitiger Aufmachung und streitigem Umfang - in der
Bundesrepublik Deutschland zu beziehen waren. Hinsichtlich der
weiteren Entwicklung der Beklagten in der sich konsolidierenden DDR
wird auf ihre Darlegungen im Schriftsatz vom 29.10.1998 (Bl. 202
ff. d.A.) Bezug genommen. Etwa ab Mitte der 70iger Jahre kam es
wiederum zu Kontakten zwischen den Verlagen der Parteien, - dabei
u.A. in Form von Lizenzvereinbarungen - die sich nach der
Wiedervereinigung zunächst intensivierten. Bezüglich der
Einzelheiten insoweit wird auf die Anlagen B 25 ff. zur
Klageerwiderung sowie die Anlagen 33 zum Schriftsatz der Beklagten
vom 29.10.1998 verwiesen.
Die Beklagte präsentierte sich in der Folgezeit u. A. auf der L.
Buchmesse 1997 in den aus den Abbildungen Bl. 20 R ersichtlichen
Formen unter Verwendung der Bezeichnung "K." bzw. "K. Verlag". Auch
auf von ihr publiziertem Prospektmaterial sowie auf den
Schutzumschlägen ihrer Bücher gab sie die Bezeichnung "K. Verlag"
bzw. "K." an. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten insoweit wird
auf den als Anlage K 2 überreichten Prospekt der Beklagten Bezug
genommen.
Die Klägerin hält diese, unter Verwendung nur der Bestandteile
"K." bzw. "K. Verlag" der Firma der Beklagten erfolgten
Präsentationsformen des gegnerischen Verlagsunternehmens sowie
seiner Produkte für unzulässig.
Denn die Beklagte, so hat die Klägerin vertreten, handele damit
nicht nur der in der Vereinbarung vom 21.05.1951 seinerzeit
übernommenen Verpflichtung zuwider, jeden Hinweis auf das K.er
Verlagsunternehmen, also sie - die Klägerin - zu unterlassen,
sondern die angegriffene Kennzeichnungspraxis der Beklagten
begründe auch die Gefahr von Verwechslungen mit ihrer, der
Klägerin, Firma, weshalb auch der gesetzlich normierte
Unterlassungstatbestand der §§ 5 Abs. 1 und Abs. 2, 15 Abs. 2 und
Abs. 4 Markengesetz greife.
Zur Begründung dieser Standpunkte hat die Klägerin behauptet,
dass nach dem Vergleichstext zwar zunächst nur sie selbst
verpflichtet worden sei, ihre Firmenbezeichnung in Abgrenzung zu
dem Verlag der Beklagten zu gesA.enen. Entsprechend habe aber auch
umgekehrt die Beklagte die vertragliche Verpflichtung übernommen,
jeden Hinweis auf einen Zusammenhang mit ihr, der Klägerin, zu
unterlassen. Dieser Verpflichtung genüge die Beklagte aber nur
dann, wenn sie bei der Benutzung eines Firmenschlagwortes
zusätzlich zu der Bezeichnung K. eine weitere
unterscheidungskräftige Bezeichnung verwende, ebenso wie sie, die
Klägerin, dies mit "K. & W." getan habe und tue. Sei die
Beklagte folglich schon nach der im Jahre 1951 geschlossenen
Vereinbarung zur Unterlassuung verpflichtet, den in ihrer Firma
enthA.enen Bestandteil "K." - wie angegriffen - in Alleinstellung
zu verwenden, ergebe sich die nämliche Verpflichtung aber auch aus
§ 15 Markengesetz. Die vom Bundesgerichtshof in Kollisionsfällen
vergleichbarer Art für maßgeblich erachteten Grundsätze des "Rechts
der Gleichnamigen" (vgl. BGH GRUR 1995, 754 ff. - "A.enburger
Spielkartenfabrik" -) ließen dabei kein abweichendes Ergebnis zu.
Die danach vorzunehmende Interessenabwägung könne nur dazu führen,
dass die Beklagte die zur Verwechslung führende Alleinstellung des
Schlagwortes "K." unterlasse. Der Beklagten könne es auch unter
Zumutbarkeitsgesichtspunkten abverlangt werden, dass sie auf die
Alleinstellung des Wortes "K." verzichte und sich im Verkehr unter
ihrer vollen Firma präsentiere. Indem die Beklagte aber auf der
"marktverwirrenden" Alleinstellung des Firmenschlagworts "K."
beharre, mache sie deutlich, dass es ihr gerade darum gehe, sich an
den in den vergangenen 45 Jahren von ihr, der Klägerin, erworbenen
Ruf in der A.-Bundesrepublik und auch in der früheren DDR unlauter
anzuhängen und diesen für sich auszunutzen. Vor diesem Hintergrund
sei der Unterlassungsanspruch aber auch nach den §§ 1, 3 UWG
begründet. Unzutreffend, so hat die Klägerin behauptet, sei es
dabei insbesondere auch, dass die Beklagte unter dem Schlagwort
"K." in Alleinstellung für ihre Buchproduktionen zu Zeiten der DDR
aufgetreten sei. Es treffe ebenfalls nicht zu, dass die Beklagte
ihre Produkte unter Verwendung des Schlagwortes "K." jemals auf dem
Gebiet der A.en Bundesrepublik Deutschland vertrieben und damit
ihr, der Klägerin, bereits damals Anlaß zur Geltendmachung ihrer
Rechte gegeben habe. Darauf, ob im Privatverkehr einzelne dieser
Exemplare in die A.e Bundesrepbulik Deutschland gelangt sein mögen,
komme es nicht an. Auch die nach der Wiedervereinigung Deutschlands
von der Beklagten gewählte GesA.ung ihrer Briefbögen gemäß den
Anlagen B 25 bis B 27 zur Klageerwiderung habe noch keinen
unmittelbaren Anlaß zum Einschreiten gegen die Beklagte gegeben.
Denn unmittelbar neben der durch die drucktechnische GesA.ung
hervorgehobenen Angabe "K." befinde sich der klarstellende Hinweis
auf die vollständige Firmierung der Beklagten. Diese GesA.ung der
Briefbögen sei jedenfalls weit entfernt von ihrem heutigen
Auftreten, welches Anlaß für die Klage gegeben habe. Hinzukomme,
dass sie, die Klägerin, in der besonderen Situation nach der
Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten gegen einen ihr
historisch verbundenen Verlag der ehemaligen DDR nicht sogleich mit
der vollen Schärfe des Wettbewerbsrechts habe vorgehen wollen. In
der Hoffnung, man werde zu einer friedlichen Lösung gelangen, habe
sie daher zunächst auf Verhandlungen und auf eine bessere Einsicht
gesetzt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei
Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise
Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu
unterlassen, im Geschäftsverkehr unter der Bezeichnung "K." in
Alleinstellung aufzutreten, insbesondere den Namen "K." in
Alleinstellung auf Geschäftskorrespondenz, Werbemateriallien,
Werbeanzeigen, Schutzumschlägen sowie auf den Produkten selbst zu
verwenden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, dass bereits kurze Zeit nach der
Gründung des klägerischen Verlagsunternehmens im Jahre 1948 und
nach dem Tode des Mitgesellschafters G. K. dessen Witwe und
Alleinerbin "Stück für Stück" aus dem W.-Verlag habe gedrängt
werden sollen. In dieser, schließlich in einen offenen Streit
zwischen den Beteiligten mündenden Situation sei es schließlich zu
der Vereinbarung aus dem Jahre 1951 gekommen. Dabei treffe es nicht
zu, dass sie erst "in letzter Zeit" vermehrt im Geschäftsverkehr
unter der schlagwortartigen Bezeichnung "K." aufgetreten sei. Der
G. K. Verlag sei vielmehr bereits seit seiner Gründung im Jahre
1909 immer unter der schlagwortartigen Bezeichnung "K."
aufgetreten. Das sei der Klägerin auch bekannt, denn sie, die
Beklagte, sei auch in den Jahren der deutschen Teilung bereits in
der Bundesrepbulik unter dem Firmenschlagwort "K." aufgetreten. Vor
diesem Hintergrund habe das jeweilige Namensführungsrecht der
Parteien zu einer Gleichgewichtslage mit wechselseitiger
Tolerierungspflicht geführt. Eine abweichende Beurteilung lasse
sich dabei auch nicht der im Jahre 1951 geschlossenen Vereinbarung
entnehmen. Denn danach habe sich die Klägerin verpflichtet, jede
Bezeichnung zu vermeiden, die einen Zusammenhang mit ihr, der
Beklagten, erkennen lasse. Da sie ihr Firmenschlagwort bereits
durchgängig seit ihrer Gründung verwendet habe, habe es sich bei
der vertraglichen Regelung letztlich darum gehandelt, Bezeichnungen
zu vermeiden, die eine Verwechslungsgefahr mit ihrem W.er Verlag
begründeten. Die in dem Vertrag festgeschriebenen wechselseitigen
Verpflichtungen der Parteien in bezug auf die Firmierung bzw. das
Auftreten im Geschäftsverkehr ergäben, dass nicht sie, die
Beklagte, sondern vielmehr umgekehrt die Klägerin verpflichtet sei,
sich bei einer Verwechslungsgefahr so umzubenennen, dass diese
Gefahr nicht mehr bestehe.
Mit Urteil vom 17. Juni 1997, auf welches zur näheren
Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage
stattgegeben. Das klägerseits geltend gemachte
Unterlassungsbegehren, so hat das Landgericht zur Begründung seiner
Entscheidung ausführt, sei sowohl aus der im Jahre 1951
abgeschlossenen Vereinbarung, als auch aus § 15 Markengesetz
begründet. Ziffer 4 der genannten, aus dem Jahre 1951 datierenden
Vereinbarung lasse sich eine Verpflichtung beider Parteien
entnehmen, eine namensmäßige Abgrenzung vorzunehmen, so dass
Verwechslungen zwischen beiden Firmen möglichst ausgeschlossen
würden. Das folge bereits unmittelbar aus dem der vorbezeichneten
Vertragsklausel zugrundeliegenden Zweck, der auf eine vollständige
Auseinandersetzung der Parteien abgezielt habe. Jedenfalls aber sei
die Verpflichtung der Beklagten, sich namensmäßig von der Klägerin
abzugrenzen, nach der Wiedervereinigung Deutschlands Ziffer 4) der
Vereinbarung im Wege der ergänzenden Auslegung zu entnehmen. Denn
seit der Wiedervereinigung Deutschlands sei die Konfliktlage der
firmenmäßigen Bezeichnung beider Parteien anders zu beurteilen als
zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung im Jahre 1951. Es sei
daher aufgrund der Wiedervereinigung Deutschlands eine neue
Situation entstanden, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung
geregelt werden müsse und die unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen der Parteien dahin zu lösen sei, dass die Beklagte sich
firmenmäßig von der Klägerin abgrenze. Das entspreche vor allem
deshalb der Billigkeit, weil der Beklagten damit nichts anderes
abverlangt werde, als dass sie sich im Verkehr so benenne, wie das
ihrer eingetragenen Firma entspreche. Zum gleichen Ergebnis führe
im Streitfall die Anwendung des § 15 Markengesetz bzw. der
Grundsätze, wie sie in der von den Parteien zitierten Entscheidung
"A.enburger Spielkartenfabrik" des Bundesgerichtshofs für die hier
fraglichen Kollisonsfälle anhand der zum "Recht der Gleichnamigen"
entwickelten Entscheidungskriterien dargestellt worden seien. Ohne
Erfolg berufe sich die Beklagte demgegenüber auf die Verwirkung des
der Klägerin nach alledem zustehenden Unterlassungsanspruch. Denn
allein aufgrund der aus den beklagtenseits vorgelegten Unterlagen
gemäß Anlagen B 24 bis B 27 ersichtlichen Benutzung der Bezeichnung
"K." in Alleinstellung durch die Beklagte sei die Klägerin noch
nicht ohne weiteres zum Einschreiten veranlaßt gewesen und habe die
Beklagte daher redlicherweise beim Ausbleiben einer derartigen
Reaktion nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin auch
weiterhin nicht gegen eine künftige Verwendung der Bezeichnung "K."
in Alleinstellung vorgehen werde.
Gegen dieses ihr am 16. Juli 1997 zugestellte Urteil richtet
sich die am Montag, den 18. August 1997 eingelegte Berufung der
Beklagten, die sie - nach entsprechend gewährter Fristverlängerung
- mit einem am 20. Oktober 1997 eingegangenen Schriftsatz
fristwahrend begründet hat. Die Klägerin, der das landgerichtliche
Urteil am 14. Juli 1997 zugestellt wurde, hat sich der Berufung der
Beklagten mittels eines am 29. Dezember 1997 eingegangenen
Schriftsatzes klageerweiternd angeschlossen.
Die ihr erstinstanzliches Vorbringen im übrigen wiederholende
und vertiefende Beklagte macht geltend, dass die vom Landgericht
vorgenommene Auslegung der in Rede stehenden Klausel des 1951
geschlossenen Vertrages weder mit dessen Wortlaut oder
Entstehungsgeschichte vereinbar, noch aus sonstigen Gründen
gerechtfertigt sei. Anlaß der Streitigkeiten, die schließlich zu
der Vereinbarung geführt hätten, sei es gewesen, dass Dr. W. sich
mit dem Ziel, den Namen "K." für seine Geschäfte nutzbringend zu
verwenden, eigenmächtig über die Vorgaben seines Vollmachtgebers
und Partners G. K. und später dessen Erbin N. K. hinweggesetzt
habe. Herr G. K. habe Dr. W. in den Westen gesandt, um sich dort
mit Hilfe seines Angestellten rechtzeitig ein zweites Standbein zu
schaffen. Dabei sei es ihm auch darum gegangen, die Mehrheit der
Anteile an dem neu zu gründenden Verlag zu erhA.en. Herr Dr. W.
habe sich indessen nicht an diese Vorgabe gehA.en, sondern
stattdessen entgegen der mit Herrn K. getroffenen Abrede die
Gesellschaftsanteile an dem "W.-Verlag" eigenmächtig - und insoweit
unter treuwidrigem Gebrauch der ihn von den Beschränkungen des §
181 BGB befreienden Vollmachten - zu Lasten des Herrn K. bzw.
seiner Alleinerbin N. K. verändert. Nach den weiteren, u. A. das
Verlagsprogramm betreffende Umstimmigkeiten und Spannungen zwischen
Herrn Dr. W. und Frau N. K. habe letzere zwar ihr gänzliches
Ausscheiden aus dem W.-Verlag angeboten, dies allerdings unter der
Bedingung, dass der Name "G. K." ganz aus der Firma des W.-Verlages
verschwinden müsse. Soweit seitens des Herrn Dr. W. daran gedacht
worden sei, einen Sohn des verstorbenen G. K., nämlich Herrn W. K.,
in den Verlag aufzunehmen, sei deutlich gemacht worden, dass der
Verlag dann den Namen K. nicht ohne Verwendung des Vornamens "W."
in seiner Firma verwenden dürfe. Bereits aus der dem Abschluß der
Vereinbarung vom 21.05.1951 vorangegangenen Korrespondenz werde
deutlich, dass es zum damligen Zeitpunkt ausschließlich darum
gegangen sei, der Klägerin Maßnahmen aufzuerlegen, um jede
Verwechslungsfähigkeit mit dem ursprünglichen Verlagsunternehmen zu
vermeiden. Von ihr, der Beklagten bzw. dem A.-Verlag, sei indessen
zur Abgrenzung überhaupt nichts erwartet worden sei. Der W.er
A.-Verlag habe vielmehr den Namen "K." in jeder vorher genutzten
Form weiterverwenden dürfen, also auch in Alleinstellung. Soweit
seitens Frau N. K. zugestanden worden sei, dass die Klägerin den
Namen "K." in neuer Zusammensetzung verwenden dürfe, habe das auf
der Voraussetzung beruht, dass ein Mitglied der Familie K.
Gesellschafter bei der Klägerin werde, weil dann die Verwendung des
Namens "K." durch die Klägerin seitens der Beklagten nicht hätte
verhindert werden können. In der Vereinbarung hätte deshalb zum
Ausdruck gebracht werden müssen, dass es nur an dem klägerischen
Verlag liege, sich deutlich vom Namen der Beklagten zu
unterscheiden und nicht umgekehrt (Bl. 105/106 d.A.). Aus alledem
folge, dass der Klägerin die Weiterverwendung des Wortes "K." nur
deshalb gestattet worden sei, weil Dr. W. die Drohung in den Raum
gestellt habe, ein Mitglied der Familie K. als Gesellschafter zu
werben. Da der A.-Verlag unter diesen Bedingungen aber die
Firmierung "W. K." kaum hätte verhindern können, habe man sich nur
deshalb bereit erklärt, Dr. W. die Weiterverwendung des Wortes "K."
überhaupt zu gestatten (Bl. 107 d.A.). Schon im Jahr 1951 wie auch
in der vorhergehenden Zeit habe der W.er A.-Verlag dabei das Wort
"K." auch in Alleinstellung schlagwortartig gebraucht, was der
Klägerin bekannt gewesen sei. Beide Parteien hätten deshalb mit dem
Vergleich dem A.-Verlag das Recht belassen wollen, das Wort "K."
weiter wie bisher in Alleinstellung zu benutzen. Die Klägerin habe
im übrigen auch noch nach dem Abschluß der Vereinbarung nie
beanstandet, dass sie - die Beklagte - "K." in Alleinstellung
verwendet habe. Vielmehr habe umgekehrt sie - die Beklagte -
Verstöße gegen den Vergleich gerügt (Bl. 107 d.A.). Das bringe zum
Aussdruck, dass sie nach dem Vergleich berechtigt bleiben sollte
und berechtigt geblieben sei, ihren seit Anfang des Jahrhunderts
angestammten Namen schlagwortartig oder in Alleinstellung zu
verwenden, wie es ihr beliebt habe. Zu dem selben Ergebnis gelange
man unter Heranziehung der vom Bundesgerichtshof in der
Entscheidung "A.enburger Spielkartenfabrik" für vergleichbare
Kollisionsfälle angewandten Grundsätze des "Rechts der
Gleichnamigen". Die dabei gebotene, durch die beiderseitigen
wettbewerblichen Gegebenheiten mitbestimmte Interessenabwägung
müsse der hier abgeschlossenen Vereinbarung ein besonderes
Augenmerk widmen. Danach sei es das alleinige Risiko der Klägerin
gewesen, sich eine nicht verwechslungsfähige Bezeichnung
auszusuchen. Ihr, der Beklagten, habe der vollständige Schutz ihrer
bislang geführten Bezeichnung und auch der Verwendung des
Nachnamens "K." in Alleinstellung bleiben sollen. Die Vereinbarung
aus 1951 sei auch gerade auf den Fall zugeschnitten gewesen, dass
eine ähnliche Firmenbezeichnung der Parteien zu wettbewerblichen
Konfliktfällen führe. Wenn derartige Konflikte jetzt tatsächlich
aufträten, sei es daher die Klägerin, die weichen müsse, und nicht
sie, die Beklagte. Hinzukomme hier auch, dass die
Verwechslungsgefahr im Streitfall nur als gering einzuordnen sei,
weil die grafische GesA.enung bei der Firmenbezeichnung völlig
verschieden und auch eine klangbildliche Àhnlichkeit mit Blick auf
den zweiten Bestandteil der klägerischen Firma "W." nur äußerst
gering sei.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des
angefochtenen landgerichtlichen Urteils abzuweisen und die
Anschlußberufung zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt - teilweise im Wege der Anschlußberufung
-,
die Berufung mit der Maßgabe
zurückzuweisen, dass das Unterlassungsbegehren die nachstehende
Neufassung erhält:
Die Beklagte wird verurteilt, es zwecks
Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM ersatzweise - für den
Fall dass dieses nicht beigetrieben werden kann - einer
Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis
zu 6 Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr unter der
Bezeichnung "K." und/oder "K. Verlag" aufzutreten, insbesondere
diese Bezeichnungen auf Geschäftsschreiben, Werbematerialien,
Werbeanzeigen, Schutzumschlägen sowie auf den Produkten selbst zu
verwenden:
Auch die Klägerin wiederholt und
vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und erstreckt das
Unterlassungsbegehren klageerweiternd auf die Verwendung der
Bezeichnung "K. Verlag" durch die Beklagte. Das Landgericht, so
führt sie in Verteidigung des angefochtenen Urteils aus, habe
Ziffer 4 der Vereinbarung vom 21.05.1951 zutreffend entnommen, dass
danach nicht nur sie, die Klägerin es habe unterlassen sollen, die
Bezeichnung "K." schlagwortartig und in Alleinstellung zu
verwenden, sondern dass dies umgekehrt auch für die Beklagte bzw.
den A.-Verlag gegolten habe. Es treffe dabei auch nicht zu, dass
die Beklagte vorher als "K." in Alleinstellung firmiert habe. Die
Beklagte sei vielmehr erst ab 1994 dazu übergegangen, die
Kurzbezeichnungen "K." und "K. Verlag" durchgängig zu verwenden.
Bei der Vereinbarung vom 21.05.1951 sei es darum gegangen, zu
vermeiden und zu verhindern, dass sich die Klägerin - nach
Ausscheiden von Frau N. K. als Gesellschafterin - als "K." in
Alleinstellung bezeichne. Dagegen sei es nicht darum gegangen, dass
sich der A.-Verlag seinerseits das Recht habe vorbehA.en wollen,
sich selbst als "K." in Alleinstellung zu bezeichnen. Auch treffe
es nicht zu, dass sich Herr Dr. W. bei Gründung des Verlages in H.
über die Vorgaben von Herrn G. K. und später dessen Erbin N.
hinweggesetzt und gezielt den Einfluß der K.s auf den W.-Verlag
ausgeschA.et habe. Mit dem Ausscheiden von Frau N. K. aus dem K.er
Verlag habe sich dann zwangsläufig das Problem der Firmierung
ergeben, wobei im Vordergrund gestanden habe, dass die beiden
Verlage nicht verwechslungsfähige Firmierungen benutzen sollten.
Zuvor habe dieses Problem nicht bestanden, weil G. K. - wie
unstreitig ist - mit seiner Familie in den Westen habe übersiedeln
und der W.er Verlag habe liquidiert werden sollen, so dass es zu
einer firmenmäßigen Kollision nicht hätte kommen können. Weder in
der dem Abschluß der Vereinbarung vom 21.05.1951 vorangegangenen
Korrespondenz, noch unmittelbar daran anschließend habe sich der
"O.-Verlag" mit "K." in Alleinstellung bezeichnet, sondern sei
immer als "G. K."/G. K. Verlag W." aufgetreten. Der K.er Verlag
habe dann in Erfüllung der Verpflichtung gemäß Ziffer 4 der
Vereinbarung in "Verlag K. W. & Co. GmbH" umfirmiert. Der
O.-Verlag sei hingegen immer nur unter der Bezeichnung "G. K." im
Markt bekannt gewesen und aufgetreten, hingegen nicht unter der
Kurzbezeichnung "K.". Es treffe deshalb nicht zu, dass die Beklagte
nach Ziffer 4 der Vereinbarung den Namen "K." in jeder vorher
genutzten Form, u.A. auch in Alleinstellung habe weiterverwenden
dürfen. Unzutreffend sei weiter auch der von der Beklagten aus der
Bestimmung gezogene Schluß, dass bei auftretender
Verwechslungsgefahr sie, die Klägerin, ihre Firma ändern müsse,
nicht hingegen die Beklagte. Wenn sich Frau N. K. verpflichtet
habe, dafür zu sorgen, dass auf seitens der W.er Firma jeder
Hinweis auf einen Zusammenhang mit der K.er GmbH unterbleibe, so
sei dieser Zusammenhang aber notwendigerweise entstanden, wenn auf
demselben Markt mit "K." in Alleinstellung firmiert werde. Der
Vereinbarung vom 21.05.1951 sei daher keinesfalls eine
Risikoverteilung dahin zu entnehmen, dass bei Kollisionen der
klägerische Verlag und nicht die Beklagte weichen und Ànderungen
ihrer Firma vornehmen müsse. Indem sie seit 1994 zunehmend dazu
übergehe, im Verkehr nicht mit ihrer im Handelsregister
eingetragenen Firma "G. K. Verlag" zu werben und aufzutreten,
sondern dies unter "K." in Alleinstellung oder als "K. Verlag" tue,
verstoße die Beklagte daher gegen ihren unter Ziffer 4 Abs. 2 des
Vertrages übernommene Verpflichtung. Aber auch aus § 15
Markengesetz sei das Unterlassungsbegehren begründet, da die
angegriffene Verwendung des Firmenbestandteils "K." durch die
Beklagte die Gefahr von Verwechselungen mit ihrer, der Klägerin,
Firma begründe. Die Grundsätze, wie sie der BGH in seiner
Entscheidung "A.enburger Spielkartenfabrik entwickelt habe, seien
dabei hier nur beschränkt und dem Sinne nach anwendbar. Denn im
Streitfall gehe es nicht darum, den Fall einer Kollision der
Firmenkennzeichnungen zweier Unternehmen aus O.- und
Westdeutschland zu regeln. Sie, die Klägerin, werde erst
beeinträchtigt, seitdem die Beklagte dazu übergegangen sei, auf den
Vornamen "G." in ihrer Firmierung zu verzichten und verstärkt unter
"K." und "K. Verlag" aufzutreten. Jedoch sei auch bei der sinngemäß
vorzunehmenden Interessenabwägung der Beklagten die Aufnahme eines
klarstellenden Zusatzes bei ihrem Auftreten im Verkehr zumutbar und
abzuverlangen. Denn sie sei es gewesen, die dadurch, dass sie dazu
übergegangen sei, statt unter ihrer eingetragenen Firma unter den
Kurzbezeichnungen "K." bzw. "K. Verlag" im Verkehr aufzutreten, die
Gefahr von Verwechselungen überhaupt erst hervorgerufen habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten
im Vorbringen der Parteien wird auf ihren in beiden Instanzen
gewechselten Schriftsätze jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d
Die in formeller Hinsicht einwandfreie
und insgesamt zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur
in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.
Sie führt zur Abweisung des mit der Klage verfolgten
Unterlassungsbegehrens, soweit damit das Verbot auch der Verwendung
der Bezeichnung "K." in Alleinstellung auf den Schutzumschlägen der
beklagtenseits verlegten Bücher bezweckt wird (A.). Entsprechendes
gilt im Ergebnis hinsichtlich der - zulässigerweise - von der
Klägerin eingelegten unselbständigen Anschlußberufung; das damit
klageerweiternd geltend gemachte, auch gegen die Verwendung der
Bezeichnung "K. Verlag" gerichtete Unterlassungsbegehren stellt
sich nur in dem über die Verwendung dieser Kennzeichnung auf den
Schutzumschlägen der Verlagsprodukte der Beklagten hinausgehenden
Umfang als begründet dar (B.).
A.
Soweit die Klägerin die Unterlassung der angegriffenen Benutzung
der Kennzeichnung "K." in Alleinstellung durch die Beklagte
fordert, vermag sie damit nur gegen die nicht auf die
Schutzumschläge der Bücher der Beklagten beschränkten
streitgegenständlichen Verwendungsformen durchzudringen.
1.
Der Klägerin steht lediglich in diesem Umfang ein aus der
Vereinbarung vom 21.05.1951 - dort Ziffer 4 Abs. 2 - herzuleitender
vertraglicher Unterlassungsanspruch zur Seite.
a)
Dass die genannte Vereinbarung überhaupt Wirkungen zwischen den
Parteien des vorliegenden Rechtsstreits entfA.et, kann dabei von
vornherein ohne weiteres festgestellt werden. Was die Klägerin
angeht, so ergibt sich dies zweifelsfrei aus ihrer Position als
unmittelbar an dem Abschluß der Vereinbarung vom 21.05.1951
beteiligte Vertragspartei. Denn unstreitig ist sie mit der
vertragsschließenden "G. K. GmbH, K." identisch, die lediglich - u.
A. in Erfüllung der sich aus Ziffer 4 Abs. 1 des vorbezeichneten
Vertrags festgelegten Abgrenzungsverpflichtung - sodann in "Verlag
K. & W. GmbH & Co. KG", ihre jetzige geschäftliche
Bezeichnung, umfirmiert hat. Aber auch die Beklagte ist aus dem
Vertrag vom 21.05.1951 berechtigt und verpflichtet worden. Das gilt
ungeachtet des Umstandes, dass die Vereinbarung seinerzeit von Frau
N. K. abgeschlossen wurde. Denn Frau N. K. handelte dabei eindeutig
nicht für sich persönlich, sondern gerade in Vertretung des
damaligen Verlags G. K. GmbH in W., der Rechtsvorgängerin der
Beklagten. Auch wenn nach dem Wortlaut der hier zu beurteilenden
Vertragsbestimmung unter Ziffer 4) Abs. 2 "... Frau N. K. ..." sich
verpflichtete, "dafür zu sorgen, dass auch seitens der W.er Firma
jeder Hinweis auf einen Zusammenhang mit der K.er GmbH"
unterbleibe, wurde damit nicht etwa eine persönliche Verpflichtung
der Frau N. K. begründet, auf einen Dritten, konkret den W.er
Verlag, im Sinne eines bestimmten VerhA.ens einzuwirken, ohne dass
von diesem Dritten selbst unmittelbar dieses VerhA.en hätte
gefordert werden können. Sowohl die zur Entstehung der Vereinbarung
hinführende Vorgeschichte als auch der übrige InhA. der
Vereinbarung selbst verdeutlichen, dass Frau N. K. beim Abschluß
der in Rede stehenden Vereinbarung nicht für sich persönlich,
sondern in Vertretung für die "W.er Firma" gehandelt hat mit der
Folge, dass die unter Ziffer 4 des Vertrages enthA.ene Bestimmung
eine unmittelbar den damaligen W.er A.-Verlag, den Rechtsvorgänger
der Beklagten, berechtigende und verpflichtende Regelung
formulierte: Bereits aus der ab 1949 geführten Korrespondenz (vgl.
Anlagen BB 4 ff. zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.10.1997), in
deren Verlauf schließlich die verfahrensbetroffene Vereinbarung zur
Beilegung der streitigen Auseinandersetzung abgeschlossen wurde,
geht hervor, dass Frau N. K. von Anfang an nicht etwa nur ihre
persönlichen Interessen als Erbin der Geschäftsanteile ihres
verstorbenen Ehemannes, des Verlegers G. K., wahrnehmen und
durchsetzen wollte, sondern darüber hinaus auch die des bestehenden
W.er Verlags, den sie weiterführen wollte und weitergeführt hat. So
werden beispielsweise in den Schreiben des Dr. F. vom 20. April
1949 - Anlage BB 6 - und vom 11. März 1950 - Anlage BB 8 - Lizenzen
erwähnt und geltend gemacht, die von der Klägerin für seinerzeit
aus dem W.er Verlag überlassene Werke zu zahlen seien und ist
ferner von der angeblich auf Dauer nicht tragbaren Zusammenarbeit
zwischen dem "O.-Verlag" und dem "W.-Verlag" die Rede. Das
Schreiben vom 15. März 1950 (Anlage BB 9), in dem u. A. darauf
hingewiesen wird, dass "bei unserer Lösung von dem K.er Unternehmen
der Firmenname Verlag G. K. verschwinden" müsse, stammt von dem
W.er Verlag selbst. Entsprechend wurde das darauf- hin von
RechtanwA. Dr. F. gefertigte AnwA.schreiben an den damaligen
anwA.lichen Bevollmächtigten der Klägerin, in dem u. A. an eine
etwaige Firmenkollision des W.er Verlags und des K.er Verlags im
Falle der "Wiedervereinigung von O.- und Westdeutschland" gedacht
wurde, an den W.er Verlag zur Kenntnis gesandt und nicht an Frau N.
K. persönlich. Es werden ferner auch in dem Vertrag vom 21. Mai
1951 selbst Verlagsrechte der Firma G. K., W., sowie Lizenzen
betreffend Werke aus dem Verlag G. K., W., und nicht etwa nur
Forderungen der Frau N. K. persönlich geregelt. Das alles macht
deutlich, dass - soweit Frau N. K. am Vertragsschluß beteiligt war
- dies nicht für sie persönlich, sondern gerade in Vertretung des
W.er Verlags geschah. Wenn vor diesem Hintergrund in Ziffer 4 Abs.
2 der Vereinbarung vom 21.05.1951 davon die Rede ist, dass Frau N.
K. sich verpflichte, dafür zu sorgen, dass auf Seiten der W.er
Firma jeder Hinweis auf einen Zusammenhang mit der K.er GmbH
unterbleibt, so ist dies daher eindeutig dahin zu verstehen, dass
diese Verpflichtung von Frau N. K. für den hinter ihr stehenden und
von ihr vertretenen W.er Verlag ihres verstorbenen Ehemannes, des
Verlegers G. K., begründet werden sollte. Ist danach aber der W.er
Verlag selbst aus der erwähnten Vereinbarung verpflichtet worden,
kann die Klägerin nunmehr hieraus unmittelbar gegen die Beklagte
vorgehen, da es sich bei ihr - was die Parteien auch außer Streit
gelassen haben - ausweislich des Registerauszugs des Kreisgerichts
Leipzig gemäß Anlage BB 1 eindeutig um die Rechtsnachfolgerin eben
dieses W.er A.-Verlages handelt.
b)
Ist somit die Beklagte grundsätzlich die richtige
Anspruchsgegnerin der aus der Vereinbarung vom 21.05.1951
herzuleitenden Forderungen der Klägerin, mithin insoweit
passivlegitimiert, schuldet sie nach Maßgabe von Ziffer 4 Abs. 2
des erwähnten Vertrages auch die Unterlassung des angegriffenen
Gebrauchs der Bezeichnung "K." in Alleinstellung, soweit diese
anders als zur Kennzeichnung lediglich der Schutzumschläge der von
ihr verlegten Bücher verwendet wird.
InhA. und Reichweite der erwähnten Vertragsbestimmung sind
anhand der allgemein für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätze
zu ermitteln. Maßgeblich ist danach der wirkliche Wille der
Vertragsparteien (§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem
InhA. der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten
Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der
Vereinbarung, ihr Zweck, die etwaigen Beziehungen zwischen den
Vertragsparteien und ihre jeweilige Interessenlage heranzuziehen
sind.
Der nach diesen Maßstäben zur Auslegung der fraglichen
Bestimmung zunächst heranzuziehende Vertragszweck bestand im hier
betroffenen Regelungszusammenhang eindeutig darin, firmenmäßige
Kollisionen, die sich aus der Verwendung des gemeinsamen
Firmenbestandteils "K." durch den im O.en Deutschlands
angesiedelten A.-Verlag und den im Westen Deutschlands tätigen K.er
N.-Verlag ergeben könnten, soweit wie möglich zu vermeiden.
Indessen rechtfertigt dies keineswegs die Annahme einer in Ziffer 4
Abs. 2 der Vereinbarung begründeten Verpflichtung der Beklagten,
sich sozusagen "spiegelbildlich" zu den unter Ziffer 4 Abs. 1 des
Vertrages der Klägerin auferlegten Maßnahmen von dieser
abzugrenzen. Die zur Vertragsauslegung heranzuziehende
Entstehungsgeschichte sowie die im Zeitpunkt des Zustandekommens
der Abgrenzungsvereinbarung vom 21.05.1951 bestehende historische
Interessenlage der Vertragsparteien, wie sie der hier in Rede
stehenden Regelung zu Grunde liegen, sprechen vielmehr eine andere
Sprache: Unzweifelhaft war es im Zeitpunkt des Abschlusses der
Vereinbarung im Jahre 1951 der W.er A.-Verlag des Verlegers G. K.,
der im deutschen Markt unter der Bezeichnung "G. K. GmbH" bekannt
war und dort seine Verlagsprodukte eingeführt und präsentiert
hatte. Bei der Klägerin handelte es sich demgegenüber zu diesem
Zeitpunkt noch um den "N.", der sich in eben dem genannten Markt
erst noch zu installieren hatte und dem - wie das den
ursprünglichen Plänen des Verlegers G. K. und des Herrn Dr. W.
entsprach - unter Gebrauch der eingeführten Firma des A.-Verlags
ein Entrèe
zu diesem Markt verschafft werden sollte. Nachdem sich sodann
jedoch herausstellte, dass der A.-Verlag und der N.-Verlag
getrennte Wege gehen würden bzw. dass - entgegen der ursprünglichen
Absicht - nunmehr zwei auf die Initiative des Verlegers G. K.
zurückzuführende Verlage in Deutschland tätig sein würden und aus
dem Nebeneinander dieser jeweils den Firmenbestandteil "K."
aufweisenden Verlagsunternehmen die Gefahr firmenmäßiger
Kollisionen überhaupt erst eintreten konnte, war es vor diesem
Hintergrund zweifellos der W.er A.-Verlag, der sich in der
"stärkeren" Position befand und sich gegen eine aus der Verwendung
des Firmenbestandteils "K." etwa hervorgerufene Gefahr von
Verwechslungen hätte wenden und gegen den "N." durchsetzen können.
Die dem Abschluß der Vereinbarung vom 21.05.1951 vorangegangene
Korrespondenz belegt augenfällig, dass der W.er A.-Verlag eben
dieses Ziel von dem Zeitpunkt an, ab dem die Trennung der beiden
Verlage eingeleitet wurde, auch nachdrücklich verfolgt hat. Der
genannte Schriftwechsel dokumentiert das Bestreben Frau N. K.s, von
Anfang an eine deutliche Abgrenzung auf Seiten des K.er West- bzw.
N.-Verlages herbeizuführen. Bereits mit Schreiben vom 20.10.1949
(Anlage 70 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.1999)
thematisiert der durch Frau N. K. eingeschA.ete RechtsanwA. Dr. F.
die Forderung, dass nach dem Ausscheiden Frau K.s der Name "G. K."
aus der Firma des damaligen K.er N.-Verlags "verschwinden" müsse.
Nur im Hinblick darauf, dass Herr Dr. W. den Sohn des Verlegers G.
K., Herrn Wolfang K. in die Gesellschaft aufzunehmen trachte bzw.
in der Erkenntnis, dass gegen eine Verwendung des Namens des Sohnes
"W. K." keine durchgreifende Bedenken vorgebracht werden könnten,
wurde einer Verwendung des Namens K. - jedoch nicht ohne
Voranstellung des Vornamens " W." - zugestimmt, (vgl. u. A. die
Schreiben vom 29.11.1950 = Anlage 92 - und vom 16.10.1950 = Anlage
81 jeweils zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.1999). Dieses
Thema, bei dem es sich um einen der Hauptpunkte der ins Auge
gefaßten Abgrenzungsvereinbarung handelte, wurde im Verlauf der
weiteren Korrespondenz kontinuierlich wiederholt, wobei teilweise
von Seiten der Frau N. K. sogar die Forderung nach der
vollständigen Aufgabe der Verwendung des Namens "K." in der Firma
des W.-Verlages vorgebracht wurde (vgl. Schreiben des Dr. G. vom
09.06.1950 = Anlage 77 und vom 21.11.1950 = Anlage 91 jeweils zum
Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.1999). Bis zu dem unter dem
Datum des 7. November 1950 vorgelegten Entwurf der Vereinbarung
(vgl. Anlage 87 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.1999) ist
dabei an keiner Stelle der Korrespondenz die Rede davon, dass auch
der W.er A.-Verlag seinerseits entsprechende Maßnahmen ergreifen
müsse, um sich von dem N.-Verlag abzugrenzen. Bis dahin ist
vielmehr ausschließlich eine insoweit bestehende Verpflichtung des
K.er N.-Verlages thematisiert (vgl. z.B. das Schreiben des
RechtsanwA.s Dr. F. vom 2.09.1950 = Anlage 80 zum Schriftsatz der
Beklagten vom 12.05.1999 - dort unter Ziffer V sowie das Schreiben
des RechtsanwA.s Dr. G. vom 16.10.1950 = Anlage 81 und den Vermerk
des RechtsanwA.s Dr. F. vom 25. Oktober 1950 = Anlage 83 - dort
Ziffer 4 a) und des Dr. F. vom 26.10.1950 - dort Seite 2 unter
Ziffer 3 b - jeweils Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom
12.05.1999). Vor diesem Hintergrund bestätigt die Absicht des Dr.
W., den unstreitig bis dahin nicht im Verlagsgeschäft tätigen Sohn
des verstorbenen Verlegers G. K., Herrn W. K., in die Gesellschaft
aufzunehmen, um sich die Benutzung des Firmenbestandteils "K." in
der Firmierung des N.-Verlages zu erhA.en (vgl. Schreiben des
RechtsanwA.s G. vom 16.10.1950 - dort Seite 2 - = Anlage 81 zum
Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.1999) nicht nur die
Attraktionskraft und den Werbewert dieses Namens für das
Verlagsgeschäft. Dies alles belegt darüber hinaus auch, dass der
W.er A.-Verlag sich seinerzeit namens- und firmenrechtlich in der
eindeutig besseren Position befand. Denn ohne sein Entgegenkommen
war - falls nicht ein Mitglied der Familie K. den Weg in den K.er
N.-Verlag fand - der werbewirksame Name K. nicht zu hA.en. Das
Problem der Verwendung des Namens "K." in Alleinstellung durch den
K.er N.-Verlag wurde dabei auch früh gesehen (vgl. Schreiben des
RechtsanwA.s Dr. F. vom 20.10.1949 = Anlage 70 zum Schriftsatz der
Beklagten vom 12.05.1999 = Anlage BB 6 zum Schriftsatz der
Beklagten vom 20.10.1997), was zur Forderung des W.er Verlags
führte, dass sich der K.er Verlag nicht der Bezeichnung "K." in
Alleinstellung bedienen dürfe. Eben dieses Verhandlungsziel ist in
Ziffer 4 Abs. 1 der schließlich unter dem Datum des 21.05.1951
geschlossenen Vereinbarung auch VertragsinhA. geworden. Wenn sich
der W.er A.-Verlag in dieser Situation unter Absatz 2 der
erwähnten, in Ziffer 4 des Vereinbarungstextes formulierten
Bestimmung dazu verpflichtete, künftig Hinweise auf den K.er Verlag
zu unterlassen, so läßt sich dem unter Würdigung der
vorbezeichneten Umstände nicht eine ihn zu vergleichbaren
Abgrenzungsmaßnahmen wie den K.er Verlag verpflichtende Regelung
entnehmen, sondern allenfalls eine solche Verpflichtung, die -
ähnlich einer WohlverhA.ensklausel - lediglich künftige
Veränderungen der bisher unter Verwendung des Firmenbestandteils
"K." praktizierten Kennzeichnungsgepflogenheiten des W.er Verlags,
wie sie dem W.-Verlag über die Person des Dr. W. zweifelslos auch
bekannt waren, erfassen sollte und erfaßte. Eine abweichende
Beurteilung ergibt sich dabei auch nicht im Hinblick auf die beim
Abschluß der Vereinbarung vom 21.05.1951 schon angelegte und danach
sich verstärkende SpA.ung Deutschlands in zwei weitgehend
impermeable Wirtschaftsräume sowie die nach der Wiedervereinigung
anschließend einsetzende neue wettbewerbliche Situation. Entgegen
der Ansicht des Landgerichts und der diesem folgenden Klägerin
weist die Abgrenzungsvereinbarung der Parteien im hier
interessierenden Punkt insoweit keine Regelungslücke auf, die Anlaß
zu einer ergänzenden Vertragsauslegung bietet. Denn die
Vertragsparteien haben beim Abschluß der Vereinbarung im Jahre 1951
eine solche Kollisionslage, wie sie durch ein "Nebeneinander" der
beiden Verlage in einem einheitlichen oder doch zumindest eng
verbundenen Wirtschaftsraum geprägt ist, angenommen. Auch wenn im
Jahre 1951 die SpA.ung Deutschlands in verschiedene
Wirtschaftszonen bereits eingeleitet und spürbar war, so war doch
die später tatsächlich einsetzende politische und wirtschaftliche
Entwicklung, die - dokumentiert und vollzogen mit dem Mauerbau im
August 1961 - zu einer vollständigen SpA.ung Deutschlands in zwei
völlig verschiedene Staats- und Wirtschaftssysteme führte, in
dieser Form noch nicht absehbar. Dieser Wertung widerspricht es
nicht, dass im Schreiben des Frau N. K. seinerzeit vertretenden
RechtsanwA.s Dr. F. vom 16.11.1950 (vgl. Anlage 90 zum Schriftsatz
der Beklagten vom 12.05.1999) die Rede davon ist, dass für den Fall
einer "Wiedervereinigung O.- und Westdeutschlands "..." die beiden
Firmen nebeneinander nicht genügend verschieden" seien. Dass die
Parteien beim Abschluß der Abgrenzungsvereinbarung vom 21.05.1951
die tatsächlich sich realisierende SpA.ung Deutschlands in zwei
Staats- und Wirtschaftsräume voraussahen und der
Abgrenzungsregelung in Ziffer 4 des Vertrages zugrundelegten, folgt
daraus nicht. Denn ungeachtet des Umstandes, dass sich auch nach
dem vorbezeichneten Hinweis des RechtsanwA.s Dr. F. der von den
Parteien danach bedachte Fall der "Wiedervereinigung" gerade
realisiert hat und daher insoweit keine Regelungslücke anzunehmen
ist, läßt sich der Hinweis in der beschriebenen historischen
Situation des Entstehens der Vereinbarung vom 21.05.1951 zwanglos
noch dahin verstehen, dass - nach Ende oder Lockerung der infolge
der Besatzung durch die jeweiligen Alliierten geschehenen Teilung
Deutschlands in verschiedene "Zonen" - die zum damaligen Zeitpunkt
bereits bestehenden Beschränkungen und Hindernisse wieder entfallen
könnten. Haben aber die Parteien in dieser Situation eine
Vereinbarung getroffen, um der Gefahr firmenmäßiger Verwechslungen
zu entgehen, so wurde die Regelung zur Abgrenzung, wie sie in der
Vereinbarung vom 21.05.1951 unter Ziffer 4 ihren Niederschlag fand,
eindeutig in der Vorstellung und Erwartung einer tatsächlich
möglichen Kollision getroffen, was denknotwendig aber eine Präsenz
im nämlichen Wirtschaftsraum voraussetzt. Eben diese, mit dem
Abschluß der Vereinbarung gerade geregelte Kollisionslage hat sich
durch die Wiedervereinigung im Jahre 1990 eingestellt, so dass
insoweit für die Annahme einer Regelungslücke, die im Wege der
ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen wäre, kein Raum
bleibt.
All die vorstehenden, u. A. die Entstehung von Ziffer 4) der
Vereinbarung begleitenden und deren Verständnis folglich
beeinflussenden Umstände in ihrer Gesamtheit würdigend, spricht
alles dafür, dass dem W.er A.-Verlag mit der unter Ziffer 4 Abs. 2
des Vertrages getroffenen Abgrenzungsregelung seine bis dahin
herausgebildete Kennzeichnungstradition erhA.en werden sollte und
er künftig nur solche Maßnahmen zu unterlassen hatte, mit denen
unter Abweichung von dieser Kennzeichnungspraxis ein Hinweis auf
das K.er Unternehmen und eine daraus sich ergebende
Verwechslungsgefahr begründet werden konnte.
Durfte die Beklagte nach der so zu verstehenden vertraglichen
Abgrenzungsregelung aber ihre Kennzeichnungstradition fortführen,
wie diese im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom
21.05.1951 bestand, so kann ihr danach die Verwendung der
Bezeichnung "K." in Alleinstellung auf den Schutzumschlägen ihrer
Verlagsprodukte bzw. Bücher nicht verboten werden. Denn auch nach
dem Vortrag der Klägerin hat der W.er A.-Verlag jedenfalls ab 1948
auf den Schutzumschlägen der von ihm verlegten Bücher den
Firmenbestandteil "K." in Alleinstellung verwendet (vgl. den
nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 17. Juni 1999 sowie die
Anlagen BB 4 bis BB 6 zur Klageerwiderung und die Anlage 60 zum
Schriftsatz der Beklagten vom 11.11.1998). Ob die solcher Art
gekennzeichneten Bücher seinerzeit im gesamten Gebiet Deutschlands
erschienen oder erhältlich waren, spielt dabei keine Rolle.
Maßgeblich ist allein, dass sich zu Gunsten des W.er A.-Verlags im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine derartige
Kennzeichnungstradition als solche bereits herausgebildet hatte,
deren Perpetuierung folglich zulässig ist.
Abweichendes ergibt sich indessen hinsichtlich der sonstigen,
von der Klägerin angegriffenen Verwendungsformen des Begriffs "K."
in Alleinstellung auf den Werbebroschüren der Beklagten und ihren
sonstigen geschäftlichen Unterlagen sowie der werblichen
Präsentation der Beklagten auf Messeständen, wie sie aus den im
Urteilstenor eingeblendeten Abbildungen ersichtlich ist. Diese
Formen des Gebrauchs des Firmenbestandteils "K." in Alleinstellung
durch die Beklagte lassen sich nicht mit einer bis zum Abschluß der
Vereinbarung hinausgebildeten Kennzeichnungspraxis in Einklang
bringen. Denn die Beklagte selbst räumt ein, dass es "stets so
gewesen sei ..., dass zwar das Wort "K." auf dem Schutzumschlag
allein erschienen" sei, "... dass aber die vollständige Firma auf
dem Deckblatt, bei Broschüren im Impressum und bei Kopfbögen am
unteren Rand des Blattes erschienen" sei und das es "ihr darum
gehe, genau diese stets genutzte Verwendungsform fortzusetzen (vgl.
Schriftsatz der Beklagten vom 29.08.1998, dort Seite 5 = Bl. 145
d.A.). Danach hatte sich zu ihren Gunsten im hier maßgeblichen
Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 21.05.1951
hinsichtlich der weiteren, durch die Klägerin angegriffenen
Verwendungsformen des Begriffs "K." in Alleinstellung gerade keine
Kennzeichnungstradition herausgebildet, deren Fortführung auch nach
Ziffer 4 der Abgrenzungsvereinbarung zulässig wäre. Es handelt sich
dabei vielmehr um gegenüber den bisherigen
Kennzeichnungsgepflogenheiten bzw. dem insoweit zu sichernden
Besitzstand qualitativ andere Formen der Verwendung des
Firmenbestandteils "K." in Alleinstellung durch die Beklagte, die
sie nach Ziffer 4 Abs. 2 der vertraglichen Abgrenzungsregelung zu
unterlassen hat. Denn diese Formen der Benutzung des
Firmenbestandteils "K." in Alleinstellung durch die Beklagte
begründen die Gefahr firmenmäßiger Verwechslungen der Parteien, so
dass sie sich als "Hinweise auf das K.er Unternehmen" im Sinne von
Ziffer 4 Abs. 2 der Vereinbarung vom 21.05.1951 verstehen. Denn
jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen
Adressaten wird wegen der Gemeinsamkeiten der sich
gegenüberstehenden Bezeichnungen der Parteien zumindest einer
Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne erliegen, weil er auf
organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den
Verlagen der Parteien bzw. ihren Verlagsprodukten schließt. Die in
Rede stehenden Benutzungsformen des Begriffs "K." in Alleinstellung
durch die Beklagte führen daher die Kollisionslage herbei, welche
die Parteien mit der getroffenen Abgrenzungsregelung zu vermeiden
trachteten.
Die Klägerin kann folglich - gestützt auf eben diese
vertragliche Regelung - von der Beklagten Unterlassung des
vorstehenden Gebrauchs des Firmenbestandteils "K." in
Alleinstellung verlangen, wobei der vertragliche
Unterlassungsanspruch auch die Verwendung der Bezeichnung "K." auf
den Verlagsprodukten , also den Büchern selbst, umfaßt. Zwar läßt
sich den sowohl bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre
1951 sowie den danach zu beobachtenden Formen der Kennzeichnung der
Verlagsprodukte des W.er Verlags kein derartiger Gebrauch des
Firmenbestandteils "K." in Alleinstellung entnehmen. Vielmehr hat
die Beklagte auf und in den Büchern selbst - was von ihr auch
selbst so dargestellt wird (vgl. Bl. 145 d.A.) - ihre vollständige
Firma angegeben (vgl. die Anlagen B 4 bis B 6 zur Klageerwiderung).
Insoweit besteht jedoch eine den vertraglichen
Unterlassungsanspruch der Klägerin rechtfertigende Gefahr der
erstmaligen Begehung. Denn die Beklagte tritt - wie die im
Unterlassungstenor aufgenommenen Abbildungen dokumentieren -
jedenfalls seit 1997 unter besonderer Herausstellung des
Firmenschlagworts "K." in Alleinstellung auf. Dies begründet aber
die nicht lediglich theoretische Besorgnis, dass sie in gleicher
Weise künftig auch bei der Kennzeichnung ihrer Produkte verfahren
und neben der entsprechenden, von der Klägerin hinzunehmenden
Angabe der Bezeichnung "K." auf den Schutzumschlägen der von ihr
verlegten Bücher dazu übergehen wird, in Abkehr von den bisherigen
Kennzeichnungsgepflogenheiten auch die Deckel und Titelblätter
ihrer Bücher mit dem Firmenbestandteil "K." in Alleinstellung zu
kennzeichnen.
Kann die Klägerin nach alledem im vorstehenden Umfang von der
Beklagten aufgrund des Vertrages vom 21.05.1951 die Unterlassung
der angegriffenen Verwendung des den Parteien gemeinsamen
Firmenbestandteils "K." in Alleinstellung verlangen, so greift
demgegenüber auch der Einwand der Verwirkung nicht. Zwar trifft es
als solches zu, dass die Parteien sich bereits während der Teilung
Deutschlands mit ihren Produkten u. A. auf dem bundesdeutschen
Markt begegneten, wobei die Beklagte sich schon zu dieser Zeit der
vorliegend beanstandeten Bezeichnung "K." in Alleinstellung zur
Kennzeichnung ihrer Verlagserzeugnisse bedient hat. Auch mag - was
nach dem Vortrag der Parteien im einzelnen allerdings streitig ist
- unterstellt werden, dass die Produkte der Beklagten bereits zu
jener Zeit über bestimmte Händler in der Bundesrepbulik bezogen
werden konnten. Die aufgrund dieser Umstände anzunehmende Begegnung
der Parteien auf einem gemeinsamen Markt vermag indessen den
Einwand der Verwirkung nicht zu begründen. Das gilt deshalb, weil
der Umfang des Vertriebs der Produkte der Beklagten unter der
beanstandeten Kennzeichnung wegen der besonderen
Vertriebsverhältnisse in der DDR beklagtenseits nicht näher
dargelegt werden kann und daher nicht festzustellen ist, dass die
Marktpräsenz der Beklagten überhaupt ein Ausmaß erreichte, das die
Klägerin zu einem Einschreiten hätte veranlassen müssen. Zudem ist
in diesem Zusammenhang die Besonderheit der historischen Situation
zu berücksichtigen. Beide Parteien haben sich zwar aus einer
gemeinsamen Wurzel entwickelt und ihre Tätigkeitsbereiche nach der
unter dem Datum des 21.05.1951 getroffenen Regelung abgegrenzt.
Dieser Abgrenzung kam indessen infolge der danach einsetzenden
Entwicklung der politischen Verhältnisse, die zu einer Spaltung des
Markts in zwei getrennte selbständige Märkte geführt hat, während
dieser Phase der Marktbegegnung der Parteien faktisch nur noch eine
zweitrangige Bedeutung zu. Wenn sich in dieser Situation
Begegnungen der "K." Verlage ereigneten, und die Klägerin auf die
Verwendung der Bezeichnung "K." in Alleinstellung durch die
Beklagte nicht reagiert hat, hat das vor diesem Hintergrund nicht
das Gewicht einer die angegriffene Verwendung der Bezeichnung der
gegenwärtigen Marktlage hinnehmenden Duldung bzw. konnte das auf
Seiten der Beklagten nicht das Vertrauen darauf begründen, dass
diese Kennzeichnungspraxis auch nach der eine andere Marktsituation
und Wettbewerbslage schaffenden Wiedervereinigung weiterhin von der
Klägerin hingenommen werde.
2.
Soweit die Klägerin die Verwendung des Firmenbestandteils "K."
(nur) auf den Schutzumschlägen der beklagtenseits verlegten Bücher
auf der Grundlage des Vertrags vom 21.05.1951 nicht mit Erfolg zur
Unterlassung verlangen kann, steht ihr ein solcher Anspruch auch
nicht aus den §§ 5 Abs. 1 und Abs. 2, 15 Abs. 2 und Abs. 4
Markengesetz zu. Denn insoweit handelt es sich aufgrund der
vertraglichen Abgrenzungsregelung nicht um einen vom
Unterlassungstatbestand des § 15 Markengesetz aber allein
untersagten "unbefugten" Gebrauch. Die Heranziehung der zum Recht
der gleichrangigen entwickelten Grundsätze, wie sie der BGH in der
von den Parteien zitierten Entscheidung "A.enburger
Spielkartenfabrik" (BGH GRUR 1995, 754 ff; vgl. auch BGH GRUR 1997,
661 ff - "B.Z./Berliner Zeitung") in zumindest ähnlich gelagerten
Konfliktfällen für maßgeblich erachtet hat, vermag dabei weder zu
Gunsten der Klägerin, noch zu Gunsten der Beklagten eine
abweichende Würdigung herbeizuführen. Denn die danach vorzunehmende
Interessenabwägung haben die Parteien mit der im Jahre 1951
vereinbarten Abgrenzungsregelung vorweggenommen und gelöst. Ein
Anlaß von dieser zwischen den Parteien ausgehandelten Regelung der
der firmenrechtlichen Kollision abzuweichen, besteht nicht.
3.
Im Ergebnis gleiches gilt, soweit die Klägerin ihr
Unterlassungsbegehren im hier fraglichen Umfang auf die
wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der § 1, 3 UWG stützen will, da
mit Blick auf die vertragliche Abgrenzungsregelung auf Seiten der
Beklagten nicht von einer als wettbewerblich unlauter zu
qualifizierenden Benutzungshandlung im Verhältnis der Klägerin
gegenüber ausgegangen werden kann.
B.
Nach den vorstehenden Ausführungen vermag die Klägerin mit ihrem
im Wege der Anschlußberufung klageerweiternd geltend gemachten,
gegen die Verwendung der Bezeichnung "K. Verlag" gerichteten
Unterlassungebegehren ebenfalls nur durchzudringen, soweit sie sich
damit gegen die sonstigen, nicht auf die Verwendung dieser
Bezeichnung auf den Schutzumschlägen der Bücher der Beklagten
beschränkten Verwendungsformen richtet. Insoweit wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen unter A. Bezug
genommen, die entsprechend auch hier gelten. Dabei ist der Senat
auch davon ausgegangen, dass - obwohl die Beklagte auf den
Schutzumschlägen ihrer Bücher die Bezeichnung "K." bis zum Abschluß
der Vereinbarung im Jahre 1951 nur in Alleinstellung verwendet hat
- auch insoweit zu ihren Gunsten die Perpetuierungsbefugnis ihrer
bis dahin praktizierten Kennzeichnungstradition greift. Denn ein
qualitativer Unterschied wird durch das Hinzufügen des Wortes
"Verlag" zu dem Firmenbestandteil "K." auf den Schutzumschlägen der
Bücher bzw. Verlagsprodukte gegenüber der Verwendung dieses
Bestandteils in Alleinstellung nicht erreicht, mit der Folge, dass
die insoweit naheliegende und daher von den Vertragsparteien bei
Abschluß der Vereinbarung vom 21.05.1951 miterfaßte Aufnahme auch
des Bestandteils "Verlag" zu "K." auf den Schutzumschlägen an der
bis dahin praktizierten und von der Klägerin hinzunehmenden
Kennzeichnungstradition partizipiert.
C.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Soweit der Unterlassungstenor die in den Unterlassungsantrag
aufgenommene Formulierung der "insbesondere"-Zusatzes nicht
aufweist, stellt dies lediglich die ohne sachliche Abweichung von
dem klägerischen Unterlassungspetitum zum Zwecke der redaktionellen
Klarstellung vorgenommene Anpassung an die von der Klägerin mit
ihrem Antrag angegriffenen konkreten Verletzungshandlungen der
Beklagten dar.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre
Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs. 2 festzusetzende Beschwer orientiert sich
am Wert des jeweiligen Unterliegens der Parteien im vorliegenden
Rechtsstreit.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 23.07.1999 nebst Anlagen
lag vor, bot indessen keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung.
OLG Köln:
Urteil v. 20.08.1999
Az: 6 U 155/97
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/19bd67e5c73a/OLG-Koeln_Urteil_vom_20-August-1999_Az_6-U-155-97