Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. März 2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 35/02
(BGH: Beschluss v. 17.03.2003, Az.: AnwZ (B) 35/02)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichthofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 1. März 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 45.000,--Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nach zunächst anderweitiger Zulassung wurde er durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts N. vom 12. Dezember 1995 bei dem Amtsgericht B. und dem Landgericht D. zugelassen. Seine Kanzlei betrieb er in überörtlicher Sozietät mit seinem Verfahrensbevollmächtigten in B. , . Durch Verfügung vom 5. November 2001, die dem Antragsteller unter der Adresse N. straße 3 in N. zugestellt wurde, hat die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO widerrufen, weil der Rechtsanwalt keine Kanzlei mehr unterhalte. Auf seinen Vorschlag hat sie Rechtsanwalt W. aus N. zum amtlich bestellten Vertreter bestellt. Seinen -nicht begründeten -Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen.
Seine sofortige Beschwerde hat der Antragsteller nicht begründet.
II.
Die gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO statthafte Beschwerde ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.
1. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Zulassung bei einem Gericht widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der Pflicht des § 27 BRAO befreit worden ist. Geschieht dies, kann zugleich die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden. Als Rechtsanwalt soll nur tätig sein dürfen, wer zugleich die Zulassung bei einem Gericht besitzt. Das in § 18 BRAO geregelte Lokalisationsprinzip hat auch nach der Änderung des § 78 ZPO durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2448), das die Beschränkung der Postulationsfähigkeit auf den Zulassungsbezirk aufgehoben hat, weiterhin Geltung.
2.
Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind zutreffend davon ausgegangen, daß der Antragsteller in B. keine Kanzlei mehr unterhält. Seit Mitte des Jahres 2001 wendeten sich vermehrt Behörden und andere Rechtsanwälte an die Antragsgegnerin, weil der Antragsteller unter der angegebenen Kanzleiadresse nicht mehr erreicht werden konnte. Der Antragsteller selbst teilte der Antragsgegnerin im Juli 2001 telefonisch mit, daß er seine Kanzlei in B. schließen und nach N. wechseln wolle, wo er einen Antrag auf anderweitige Zulassung stellen werde. Einen solchen Antrag hat er jedoch nicht gestellt, nach Auskunft der Rechtsanwaltskammer N. ist er dort nicht zugelassen. Zustellungen erfolgten in der Folge unter der Kanzleiadresse seines Verfahrensbevollmächtigten in N. , in dessen Briefkopf der Antragsteller als Assessor aufgeführt wird. Nach Mitteilung des Verfahrensbevollmächtigten befinden sich die Akten des Antragstellers in N. .
3.
Da der Antragsteller unter der Kanzleiadresse in B. für das rechtsuchende Publikum sowie Gerichte und Behörden nicht mehr erreichbar ist, hat die Antragsgegnerin, die den Antragsteller auf die Konsequenzen der Kanzleiaufgabe hingewiesen hat, von ihrem in § 35 BRAO eingeräumten Ermessen in sachgerechter, den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgebots entsprechender Weise Gebrauch gemacht.
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BGH:
Beschluss v. 17.03.2003
Az: AnwZ (B) 35/02
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