Landgericht München I:
Urteil vom 3. Juni 2008
Aktenzeichen: 33 O 19470/07

(LG München I: Urteil v. 03.06.2008, Az.: 33 O 19470/07)

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch zusteht, wonach diese es zu unterlassen habe, im Geschäftsverkehr zum Zwecke der Werbung die Domainwww...zu benutzen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Klägerin, die Domainwww...zu benutzen.

Die Klägerin und Widerbeklagte (nachfolgend Klägerin) verkauft Elektronikprodukte, sie ist Großhändlerin für Foto und Consumer Electronic. Der Beklagte und Widerkläger (nachfolgend Beklagter) ist ein Fachverband für Ärzte, er wurde 1981/1982 gegründet und veranstaltet Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.

Der Beklagte ist Inhaber der deutschen Wort-/Bildmarke (Nr. 301 256 95), angemeldet am 23.04.2001 und eingetragen am 06.09.2001 für die Klassen 35, 41 und 42, nämlich Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Printerzeugnissen sowie Mitteilungen auf elektronischen Datenträgern; Beratung der Verbandsmitglieder und Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen in allen berufsständischen Angelegenheiten gegenüber Dritten sowie Behörden, Gerichten und sonstigen Institutionen; Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung für Psychologen; Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Hypnose; Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen in klinischer und experimenteller Hypnose, Vermittlung des Erfahrungsaustausches mit Psychologen, Ärzten, Zahnärzten und der Wissenschaft, Planung und Durchführung von überregionalen Veranstaltungen und Kongressen auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Hypnose.

Eine Zweigniederlassung der Klägerin, unter der sie hiesige Klage erhebt, ist seit 1992 im Handelsregister mit der Bezeichnung "..." eingetragen.

Mit Schreiben vom 03.09.2007 mahnte der Beklagte die Klägerin ab und verlangte von der Klägerin, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr zum Zwecke der Werbung die Domainwww...zu nutzen (Anlage K 1). Dies nahm die Klägerin zum Anlass für vorliegende negative Feststellungsklage.

Die Klägerin ist der Auffassung,das Landgericht München I sei örtlich zuständig, weil die negative Feststellungsklage überall dort erhoben werden könne, wo auch eine positive Leistungsklage spiegelbildlich erhoben werden könne. Da der Internetauftritt unter "..." bundesweit abrufbar sei, sei auch die Zuständigkeit des Landgerichts München I für die Leistungsklage gegeben.

Ein Feststellungsinteresse sei zu bejahen, weil die Klägerin abgemahnt worden sei.

Der vom Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht.

Aus Kennzeichenrecht könne der Beklagte keinen Anspruch ableiten, weil dieses vorliegend schon nicht anwendbar sei, da die Parteien in gänzlich verschiedenen Bereichen tätig seien.

Aus dem Handelsregister ergebe sich, dass die Klägerin seit 1992 "..." als Firmenschlagwort der Zweigniederlassung führe, die Benutzung von "..." erfolge also nicht unbefugt im Sinn des § 12 BGB, da der Klägerin Namensrechte zustünden. Somit liege eine sogenannte Gleichnamigkeitssituation vor. Im Namensrecht gelte im vorliegenden Fall das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Domainregistrierung. Das heiße, dass derjenige die Domain behalten dürfe, der sie zuerst registriert habe, hier also die Klägerin. Dabei sei unerheblich, dass die Domain nicht auf die Zweigniederlassung registriert worden sei, weil Domain und Unternehmenskennzeichen rechtlich denselben Träger hätten.

Eine Ausnahme vom Gerechtigkeitsprinzip der Domainregistrierung sei hier nicht zu machen. Eine solche sei durch den BGH nur anerkannt, wenn die überragende Bekanntheit eines Namensprätendenten vorliege und somit die Interessen der Parteien an einer Domain völlig unterschiedlich seien. Hierfür sei eine Bekanntheit von über 60 % erforderlich, was bei dem Beklagten nicht der Fall sei.

Darauf, ob ein objektiv schützenswertes Interesse an der Verwendung des Domainnamens bestehe, komme es zwar nicht an, die Klägerin habe aber ein solches Interesse, da es sich bei "DGH" um ihr seit 1986 benutztes Firmenschlagwort handele.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

festzustellen, dass dem Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch zusteht, wonach diese es zu unterlassen habe, im Geschäftsverkehr zum Zwecke der Werbung die Domainwww...zu benutzen

Die Beklagte hat zuletzt beantragt,

im Wege der Zwischenfeststellung festzustellen, dass die erhobene Klage mangels örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts München I unzulässig ist. Hilfsweise hat sie Klageabweisung beantragt und hilfsweise für den Fall der Klageabweisung im Wege derDrittwiderklagegegen die D GmbH & Co., A Str. ..., ... W, diese zu verurteilen, die verfahrensgegenständliche Toplevel-Domainwww...an die Beklagte herauszugeben.

Der Beklagte trägt vor,die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil Inhaberin der streitgegenständlichen Domain die D GmbH & Co. sei und die klagende Zweigniederlassung keine Rechte an der Domain habe. Zudem sei das Landgericht München I örtlich unzuständig, weil der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk Münster habe. Bei negativen Feststellungsklagen und positiven Leistungsklagen sei nicht von völliger Kongruenz der örtlichen Zuständigkeit auszugehen.

Da ihm der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe, sei die Klage unbegründet. Er sei in der Öffentlichkeit unter dem abkürzenden Namensbestandteil "..." seit 1981 zumindest in der Fachöffentlichkeit bekannt. Er habe ein überragendes Interesse an der Domain, weil er hierüber über die Hypnotherapie als Instrument der Forschung und Therapie und in Abgrenzung zur Laien- und Showhypnose informiere. Hierfür sei das Internet besonders wichtig für den Beklagten.

Die Domaininhaberin sei nicht Namensträgerin der verfahrensgegenständlichen Domain, sondern unberechtigte Dritte. Es liege somit eine Namensanmaßung vor.

Die Drittwiderklage sei zulässig, weil vorliegend ausschließlich Ansprüche aus der Domaininhaberschaft der Drittwiderbeklagten an der Domainwww...Verfahrensgegenstand seien.

Die Klägerin beantragt,

den Antrag auf Zwischenfeststellung abzuweisen und hilfsweise die Abweisung der Widerklage.

Die Klägerin trägt vor,sie sei durchaus aktivlegitimiert, schließlich könne der Unternehmensträger unter der Firma der Zweigniederlassung klagen. Eine Zweigniederlassung sei keine selbständige juristische Person, so dass die hiesige Klage die Klage der ... GmbH & Co. KG sei. Es handle sich vorliegend schon nicht um eine Drittwiderklage, denn dafür müsse es sich bei der hiesigen Klägerin und der Inhaberin der streitgegenständlichen Domain um zwei verschiedene Rechtsträger handeln. Überdies sei eine solche Drittwiderklage nur in besonders gelagerten Fällen zulässig und ein solcher liege hier nicht vor. Insbesondere bestehe nicht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, weil sich die Klage auf Unterlassen, die Widerklage dagegen auf Herausgabe richte. Beides unterliege verschiedenen Maßstäben, so dass es ohne weiteres zu unterschiedlichen Entscheidungen kommen könne.

Zudem sei der Klageantrag der Drittwiderklage unbestimmt und ein Herausgabeanspruch sei im Kennzeichenrecht nicht vorgesehen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2008 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

A. Die Klage ist zulässig

I. Das Landgericht München I ist örtlich zuständig. Einer diesbezügliche "Zwischenfeststellung" bedurfte es nicht, da die Frage wegen Entscheidungsreife des Verfahrens im Endurteil entschieden werden konnte. Ohnehin ist der entsprechende Antrag nur als Anregung zu verstehen ( Greger in: Zöller , ZPO, 26. Auflage, Rz. 3 zu § 280).

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage in der Regel dort, wo die gegenläufige Leistungsklage zu erheben wäre ( Greger in: Zöller , ZPO, 26. Auflage, Rz. 20 zu § 256). Für die gegenläufige Unterlassungsklage wäre das Landgericht München I gemäß §§ 32 ZPO, 140 II MarkenG i. V. m. der Verordnung vom 02.02.1988 GVBl. 1988, 6 örtlich zuständig.

Da Begehungsort im Sinn des § 32 ZPO vorliegend jeder Ort ist, an dem die Homepage dritten Personen bestimmungsgemäß zu Kenntnis gebracht wird ( Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm , Wettbewerbsrecht, 26. Auflage, Rz. 16 zu § 14), und somit ein deutschlandweiter Gerichtsstand begründet ist, besteht für die Erhebung der Unterlassungsklage ein Wahlrecht gemäß § 35 ZPO. Das Landgericht München I ist somit örtlich zuständig.

II. Zudem ist die Klägerin parteifähig. Vorliegend klagt nicht die ... D Großhandel Zweigniederlassung, sondern die D GmbH & Co. KG. Träger des der Zweigniederlassung zugewiesenen Vermögens ist der Träger des Unternehmens. Der Unternehmensträger kann unter der Firma der Zweigniederlassung klagen ( Vollkommer in: Zöller , ZPO, 26. Auflage, Rz. 25 a zu § 50; Hopt in: Baumbach/Hopt , Handelsgesetzbuch, Rz. 4 zu § 13 m. w. N.).

III. Auch hat die Klägerin, die geltend macht, zu Unrecht abgemahnt worden zu sein, das erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens des Unterlassungsanspruchs. Dieses folgt aus der Berühmung des Beklagten, einen solchen Anspruch gegen die Klägerin zu haben ( Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm , Wettbewerbsrecht, 26. Auflage, Rz. 1.74 zu § 12).

B. Die Klage ist begründet. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin kein dahingehender Anspruch zu, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr zum Zwecke der Werbung die Domain www... zu nutzten.

1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht wegen Verletzung der Marke des Beklagten oder seines Unternehmenskennzeichens.

a) Das Markengesetz ist vorliegen anwendbar, weil beide Parteien im geschäftlichen Verkehr handeln. Dafür genügt es, dass die Handlung der Förderung eines beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszwecks dient ( Ingerl/Rohnke , MarkenG, 2. Auflage, Rz. 48 zu § 14).

b) Dem Beklagten steht gegen die Klägerin kein Unterlassungsanspruch aus § 14 V MarkenG zu.

Mangels Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit besteht keine Verwechslungsgefahr gemäß § 14 II Nr. 2 MarkenG. Die Klägerin verkauft über die streitgegenständliche Domain Elektronikprodukte. Somit käme Warenähnlichkeit allenfalls mit den für die Marke des Beklagten geschützten "Mitteilungen auf elektronischen Datenträgern" in Betracht. Jedoch sind Mitteilungen auf elektronischen Datenträgern den Datenträgern selbst, die unter Umständen von der Klägerin vertreiben werden, nicht ähnlich.

Zudem wurde die Marke des Beklagten erst am 23.04.2001 angemeldet. Die Klägerin ist Inhaberin der geschäftlichen Bezeichnung "DGH" im Sinn des § 5 I MarkenG mit Priorität von 1992. Sie verwendet "DGH" unstreitig mindestens seit diesem Jahr als schlagwortartige Etablissementbezeichnung ihrer Zweigniederlassung. Außerdem hat sie dies auch durch die vorgelegte Werbung gemäß Anlagenkonvolut K 4 und K 5 dargetan, auf denen sich "..." stets hervorgehoben und in Alleinstellung befindet. Damit hat die geschäftliche Bezeichnung "..." der Klägerin den Prioritätsvorrang gegenüber der Marke des Beklagten. Die Frage, ob es sich bei der Marke des Beklagten um eine bekannte Marke im Sinn des § 14 II Nr. 3 MarkenG handelt, kann daher an dieser Stelle offen bleiben.

c) Auch aus § 15 IV MarkenG kann der Beklagte keinen Unterlassungsanspruch herleiten.

40Verwechslungsgefahr gemäß § 15 II MarkenG liegt nicht vor, weil keine Branchennähe besteht. Während die Klägerin Elektronikprodukte verkauft, handelt es sich beim Beklagten um einen Fachverband für Ärzte, der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen veranstaltet. Auch ein Schutz aus § 15 III MarkenG scheidet aus. Da insbesondere Rufausbeutung mangels Übertragbarkeit des Rufs ( Ingerl/Rohnke , MarkenG, 2. Auflage, Rz. 86 zu § 15, Rz. 850 zu § 14) nicht in Betracht kommt, kann hier dahinstehen, ob es sich bei dem Unternehmenskennzeichen des Beklagten um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung handelt.

2. Zudem ergibt sich aus § 12 S. 2, S. 1 Alt. 2 BGB kein Unterlassungsanspruch.

a) Neben dem Kennzeichenrecht ist das Namensrecht grundsätzlich schon nicht anwendbar ( Ingerl/Rohnke , a. a. O., Rz. 44 Nach § 15). Die einschlägigen markenrechtlichen Vorschriften sind vorrangig und enthalten eine abschließende Regelung.

b) Aber selbst wenn man mit der mho.de -Entscheidung des BGH davon ausgeht, dass § 12 BGB anwendbar ist, weil der Funktionsbereich des Unternehmens auch durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt wird und Namensschutz ergänzend gegen solche Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden kann, die € weil außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr € nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen (BGH GRUR 2005, 430, 431 € mho.de ), sind die Voraussetzungen des § 12 S. 2, S. 1 Alt. 2 BGB vorliegend nicht erfüllt.

44Die Klägerin verfügt über ein eigenes Namensrecht an der Bezeichnung "..." und verwendet es nicht unbefugt im Sinn des § 12 S. 1 BGB. Sie verwendet "..." als schlagwortartige Etablissementbezeichnung ihrer Zweigniederlassung und ist somit Inhaberin einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinn des § 5 I MarkenG. Daher greifen vorliegend die Grundsätze des Gleichnamigenrechts.

Zwar erfährt die übliche Interessenabwägung zwischen Gleichnamigen und die Bedeutung der Domainregistrierung als prioritätsbegründendes Ereignis dann eine Modifikation, wenn es sich bei dem Namen des Anspruchsstellers um ein überragend bekanntes Kennzeichen handelt (BGH GRUR 2002, 622 € shell.de ). Jedoch ist diese Modifikation nicht extensiv zu handhaben, um keine erhebliche Behinderung bei zahlreichen Namensgleichen auszulösen (OLG München MMR 2001, 692, 694 € boss.de ). Auch wenn bislang nicht geklärt ist, welcher Bekanntheitsgrad hier erforderlich ist, kann doch davon ausgegangen werden, dass ein höherer Bekanntheitsgrad als im Rahmen des § 14 II Nr. 3 MarkenG und des § 15 III MarkenG zu fordern ist ( Ingerl/Rohnke , a. a. O., Rz. 71 nach § 15).

Der Beklagte beruft sich vorliegend darauf, dass ihm im Verhältnis zur Klägerin überragende Bekanntheit zukomme (Schriftsatz vom 08.04.2008, Bl. 46 d. A.). Dabei verkennt er bereits, dass es nicht auf eine überragende Bekanntheit im Verhältnis zum Anspruchsgegner ankommt. Vielmehr ist maßgeblich, dass das Zeichen unter den beteiligten Verkehrskreisen überragend bekannt ist.

aa) Zum Beleg hierfür führt der Beklagte die Frequentierung der Domain des Beklagten www... an. Hieraus ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, die auf die Bekanntheit schließen lassen. Unklar ist schon, ob die Besucher der Domain diese wegen des Bestandteils "..." aufriefen, oder weil sie sich allgemein für das Thema Hypnose interessierten, über das auf der Seite informiert wird.

bb) Weiter trägt der Beklagte zu seiner Medienpräsenz vor. Auch hier ist unklar, ob nicht das Thema Hypnose vorrangiger Gegenstand der genannten Fernsehsendungen war.

Auch den durch den Beklagten vorgelegten zahlreichen Unterlagen € Plakate, DVDs, Zeitungsartikel, Tagungsprogramme € lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte entnehmen, die die Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der überragenden Bekanntheit erforderlich erscheinen lassen. Die DVDs und das Schulungsmaterial richten sich in erster Linie an Ärzte. Die für die überragende Bekanntheit maßgeblichen Verkehrskreise sind aber hier auch das allgemeine Publikum, nicht allein die Fachkreise.

Die vorgelegten Artikel stammen zwar vor allem aus Zeitungen und Zeitschriften, die sich an das allgemeine Publikum richten. Sie befassen sich aber zum ganz überwiegenden Teil allgemein mit dem Thema Hypnose. Der Beklagte wird zum allergrößten Teil schon gar nicht genannt.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.






LG München I:
Urteil v. 03.06.2008
Az: 33 O 19470/07


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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/19c3a84c4d54/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_3-Juni-2008_Az_33-O-19470-07




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