Oberlandesgericht Karlsruhe:
Beschluss vom 20. April 2012
Aktenzeichen: 11 Wx 33/12
(OLG Karlsruhe: Beschluss v. 20.04.2012, Az.: 11 Wx 33/12)
Bei der Versicherung, die gem. §§ 39 Abs. 3, 8 Abs. 3 GmbHG in der Anmeldung beim Registergericht abzugeben ist, handelt es sich um eine gesetzlich geforderte Tatsachenmitteilung, in der das Wort "versichern" selbst nicht verwendet werden muss, es genügt vielmehr jede Wendung ("erklären", "angeben" u. a.), die hinreichend erkennen lässt, dass es sich um eine eigenverantwortliche Bekundung des Betroffenen handelt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mannheim - Registergericht - vom 20.03.2012 - HRB 000000 - aufgehoben. Das Amtsgericht Mannheim - Registergericht - wird angewiesen, über den Antrag der Beteiligten auf Eintragung des weiteren Geschäftsführers A. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Gründe
Die Beschwerdeführerin ist eine im Handelsregister - Abteilung B - des Amtsgerichts Mannheim eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie meldete im Februar 2012 unter Beifügung des Gesellschafterbeschlusses vom 16. Dezember 2011 die Bestellung des weiteren Geschäftsführers A. zur Eintragung an.
Herr A. gab in der notariell beglaubigten Anmeldung folgende Erklärung ab:
Der neue Geschäftsführer erklärt, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund derer er nach § 6 Abs. 2 GmbHG von dem Amt eines Geschäftsführers ausgeschlossen wäre und dass er über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 GmbHG belehrt worden ist.
Er versichert ausdrücklich:
(1) Ich unterliege nicht als Betreuter bei Besorgung meiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB).
(2) Mir wurde weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweigs oder Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt.
(3) Ich bin nicht wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten des Unterlassens der Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), nach §§ 283 bis 283 d StGB (Insolvenzstraftaten), wegen falscher Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG, wegen unrichtiger Darstellung nach §§ 400 AktG, 331 HGB, 313 UmwG oder 17 PublG verurteilt worden oder nach den §§ 263 bis 264 a StGB (Betrug) oder den §§ 265 b bis 266 a StGB (Kreditbetrug, Veruntreuung), zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden, und zwar auch nicht im Ausland wegen einer Tat, die mit den vorstehend genannten Taten vergleichbar ist. Ich wurde über dies nicht aufgrund einer behördlichen Anordnung in einer Anstalt verwahrt.
Mit Verfügung vom 13.02.2012 wies das Amtsgericht Mannheim - Registergericht - den einreichenden Notar darauf hin, dass die Geschäftsführer in ihrer Anmeldung gem. § 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern hätten, dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden seien. Vorliegend sei lediglich eine nicht ausreichende Erklärung abgegeben. In der nachfolgenden Versicherung werde über die erfolgte Belehrung keine Aussage mehr getroffen. Die Versicherung sei daher insoweit zu ergänzen.
Unter dem 20.03.2012 erließ das Registergericht unter Fristsetzung zur Erledigung eine Zwischenverfügung mit dem Inhalt der obengenannten Beanstandung, erläuternd verwies es auf eine Entscheidung des Landgerichts Mannheim (Beschluss vom 11. April 2008 - 22 T 7/07 -), in dem dieses nach dem Wortsinn feststellt, dass versichern etwas anderes beinhalte als erklären).
Der gegen diese Verfügung eingelegte Beschwerde vom 23.03.2012 hat das Registergericht mit Beschluss vom 02.04.2012 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 382 Abs. 4 S. 2, 58 ff. FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Nach dem Gesetzestext von §§ 39 Abs. 3, 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG haben die (neuen) Geschäftsführer in der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie S. 3 GmbHG entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.
Diese Erklärung ist notwendiger Bestandteil der Anmeldung und enthält Tatsachenmitteilungen gegenüber dem Registergericht, für deren Richtigkeit der Erklärende einzustehen hat (Ulmer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, Band 1 2005, § 8 Rn. 25). Bei dieser gesetzlich geforderten Tatsachenmitteilung muss das Wort versichern selbst nicht verwendet werden (BayObLG, BB 1987, 2119; Ulmer a. a. O., § 8 Rn. 27; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 8 Rn. Es genügt jede Wendung (erklären, angeben u. a.), die hinreichend erkennen lässt, dass es sich um eine eigenverantwortliche Bekundung des Betroffenen handelt (H. Winter/Veil in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 8 Rn. 20; Schaub in MüKo GmbHG 2010, § 8 Rn. 34). Die vom Landgericht Mannheim geäußerte Rechtsauffassung wird von der h.M., der auch der Senat folgt, nicht geteilt.
Auch der für falsche Angaben geschaffene Straftatbestand des § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG wiederholt lediglich den Begriff der Versicherung und stellt an diese keine erhöhten Anforderungen (vgl. nur die Kommentierungen von Haas in Baumbach/Hueck, a. a. O., § 82 Rn. 59; Andreas Ransiek in Ulmer, a. a. O., Band 8 2008, § 82 Rn. 107 ff.).
III.
Für die erfolgreiche Beschwerde fallen Gerichtskosten nicht an (§ 131 Abs. 1 KostO). Da ein weiterer Beteiligter, insbesondere in Gegnerstellung, nicht vorhanden ist, war auch die Festsetzung des Geschäftswertes verzichtbar.
OLG Karlsruhe:
Beschluss v. 20.04.2012
Az: 11 Wx 33/12
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