Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 14. Februar 2006
Aktenzeichen: I-20 U 65/05

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 14.02.2006, Az.: I-20 U 65/05)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Kammer für Han-delssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 09.03.2005 abgeän-dert:

1.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 11.067,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 5.533,90 € ab dem 18.08.2004 und aus weiteren 5.533,90 € ab dem 20.08.2004 zu zahlen.

2.

Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, dem Kläger Auskunft dar-über zu erteilen, in welchem Umfang und in welcher Weise er seine Warnung „Vorsicht vor der Fett-weg-Spritze“ ab dem 09.06.2004 verbreitet hat, und zwar unter Angabe des Verbreitungsweges, der Häufigkeit und des Verbreitungszeitraumes sowie der Verbreitungs-art.

3.

Die Beklagten zu 2) bis 4) werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang und in welcher Weise sie die in der Pressemitteilung des Beklagten zu 2) vom 25.02.2005 „Hände weg von der Fett-weg-Spritze: Erbsubstanz des Menschen gefährdet“ enthaltenen Aussagen verbreitet haben, und zwar unter Angabe der angesprochenen Medien, der Häufigkeit und des Zeitraums der Verbreitung und der Verbreitungsart.

4.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Klä-ger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Verbreitung der unter 2. genannten Handlung ab dem 09.06.2004 entstanden ist und noch entstehen wird, und zwar soweit der Schaden über den Betrag von 10.002,- € hinausgeht.

5.

Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagten zu 2) bis 4) verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Verbreitung der Pressemitteilung gemäß Antrag zu 3. ab dem 25.02.2004 entstanden ist und noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgewiesen.

Die Beklagten haben ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichts-kosten werden dem Beklagten zu 1) zu 3/4 und den Beklagten zu 2) - 4) zu 1/4 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die auf Geldforderungen gerichtete Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Klä-ger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) - 4) können die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs durch Sicherheitsleistung von jeweils 3.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Der Beklagte zu 1) ist wegen der in der Anlage 1 (Bl. 17 GA) von ihm herausgegebenen "Informationen" zur "Fettweg-Spritze" vom Kläger vor dem Landgericht V. im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung der darin punktuell aufgelisteten "Informationen" in Anspruch genommen worden. Der Kläger, der seine Patienten mit der "Fettweg-Spritze" behandelt, sieht sich durch die vom Beklagten zu 1) herausgegebene Warnung in seiner ärztlichen Tätigkeit beeinträchtigt und behauptet erhebliche Umsatzeinbußen. In dem zuvor erwähnten einstweiligen Verfügungsverfahren (10 O 38/04 LG V.) haben die Parteien über die Richtigkeit der in der Information aufgeführten Punkte gestritten und sich schließlich in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2004 wie folgt verglichen:

1. Die Verfügungsbeklagte wird zukünftig die im Internet als Tipp veröffentlichte Erklärung vom Januar 2004 zur s.g. Fett-Weg-Spritze nur noch mit dem Hinweis veröffentlichen, dass es sich um die Meinung des beklagten Verbandes handele. Sie wird darauf hinweisen, dass die Beurteilung der Methode der s.g. Fett-Weg-Spritze und ihrer möglichen Folgen, wie z.B. die angesprochene Zysten- und Dellenbildung und die Entstehung von Entzündungen wissenschaftlich nicht abschließend geklärt ist.

2.

Die Verfügungsbeklagte wird entsprechende Änderungen in ihrem Internetauftritt bis zum 21. Juni 2004 vornehmen.

3.

Für den Fall, dass sich die Verfügungsbeklagte nicht an diese Regelung hält, zahlt sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung an den Verfügungskläger eine Vertragsstrafe von 5.001,00 €.

4.

Mit diesem Vergleich ist das Einstweilige Verfügungsverfahren einschließlich des zugrundeliegenden Hauptsachestreites und der Bestrafungsantrag erledigt.

Der Beklagte zu 1) hat seine Information dann wie aus der Anlage K 5 (Bl. 35 GA) ersichtlich abgeändert und im Vorspann eingefügt, dass "nach Meinung der Deutschen Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie dringend vor der sog. "Fettweg-Spritze" gewarnt werden müsse, solange die Beurteilung dieser Methode und ihrer möglichen Folgen wie z.B. Zysten- und Dellenbildung sowie die Entstehung von Entzündungen wissenschaftlich nicht abschließend geklärt ist." Sodann erscheinen wiederum die Punkte wie in der zuvor veröffentlichten Erklärung, wobei der 7. Punkt weggelassen und der letzte Punkt abgeändert worden ist. Dem Kläger reicht diese Abänderung sowie die weitere, auf seine erneute Beanstandung hin erfolgte Abänderung gemäß Anlage K 8, in der darüber hinaus eingefügt worden ist, dass "die DGÄPC die nach ihrer Meinungen wichtigsten Informationen zur Fettweg-Spritze zusammengestellt" habe, nicht. Er sieht darin eine Verletzung der im gerichtlichen Vergleich vom 07.06.2004 übernommenen Verpflichtung des Beklagten zu 1) und fordert die vereinbarte Vertragsstrafe von 5.001 € für zwei Fälle, insgesamt 10.002 €. Darüber hinaus verlangt er vom Beklagten zu 1) Ersatz von Anwaltskosten in Höhe von 2 x 532,90 €, so dass sich daraus der mit 11.067,80 € geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß Klageantrag zu 1) gegen den Beklagten zu 1) ergibt.

Darüber hinaus macht der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche geltend.

Der Beklagte zu 2) hat im Internet die aus der Anlage 2 (Bl. 18-21 GA) ersichtliche Warnung vor der "Fettweg-Spritze" veröffentlicht. Darin ist ausgeführt, dass die Substanz der Spritze aus Sojabohnen gewonnen werde und mit Sojaprodukten im menschlichen Körper Gefährliches passieren könne. So hätten sich die als Wunderwaffen gerühmten Implantate mit Sojaöl zur Brustvergrößerung als Zeitbombe erwiesen und könnten die Erbsubstanz des Menschen in gefährlicher Weise verändern. Gegen diese vom Beklagten zu 2) veröffentlichte Presseinformation ist der Kläger ebenfalls vor dem Landgericht V. im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens vorgegangen. Dieses Verfahren ist dadurch beendet worden, dass der Beklagte zu 2) seinen Widerspruch gegen die Beschlussverfügung zurückgenommen und eine Abschlusserklärung abgegeben hat.

Der Kläger verlangt vom Beklagten zu 2) sowie von den Beklagten zu 3) und 4), die als Präsidenten der Beklagten zu 1) und 2) unter der Presseinformation vom 25.02.2004 namentlich aufgeführt sind, Auskunft über Umfang und Art und Weise der Verbreitung der Pressemitteilung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass die vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt sei, die Beklagte zu 1) sei ihrer Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich durch den geänderten Internetauftritt nachgekommen.

Auskunft und Schadensersatz könne der Kläger ebenfalls nicht verlangen, weil kein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten vorliege. Die Beklagten gäben ein Werturteil ab, dass ihnen im Rahmen der wissenschaftlichen Auseinandersetzung zustehe.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Begehren weiter, er hat seine Anträge auf gerichtliche Hinweise in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2006 hin aber teilweise modifiziert.

Der Kläger rügt mit der Berufung, dass der Beklagte zu 1) weder durch die erste noch durch die zweite Änderung seines Internetauftrages seine Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 07.06.2005 erfüllt habe. Die Änderungen seien nicht geeignet, den Charakter der Behauptungen des Beklagten zu 1) als unbewiesene Meinungsäußerungen deutlich zu machen. Schließlich nehme der Beklagte zu 1) weiter für sich in Anspruch "Informationen", also Tatsachen mitzuteilen. Durch die zweite Änderung entstehe der Eindruck, dass es sich um wissenschaftlich belegte Erkenntnisse, die die Beklagte zu 1) als wichtigste ausgewählt habe, handele.

Die Behauptung des Beklagten zu 2), die "Fettweg-Spritze" gefährde die Erbsubstanz, sei wahrheitswidrig. Der Beklagte zu 2) habe einen unhaltbaren Vergleich zu der Verwendung von Sojaöl in Brustimplantaten angestellt. Deshalb sei auch eine Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht möglich.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 09.03.2005

1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit ab der ersten Verletzungshandlung 11.067,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2004 zu zahlen;

2.

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, für die Zeit ab der ersten Verletzungshandlung dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und in welcher Weise er seine Warnung "Vorsicht vor der Fettweg-Spritze" verbreitet hat, und zwar unter Angabe des Verbreitungsweges, der Häufigkeit und des Verbreitungszeitraums sowie der Verbreitungsart, wobei von dem Begehren nicht die Erstfassung der Warnung erfasst sein soll;

3. die Beklagten zu 2) bis 4) zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang und in welcher Weise sie die in der Pressemitteilung des Beklagten zu 2) vom 25.02.2004 "Hände weg von der Fettweg-Spritze: Erbsubstanz des Menschen gefährdet" enthaltenen Aussagen verbreitet haben, und zwar unter Angabe der angesprochenen Medien, der Häufigkeit und des Zeitraums der Verbreitung und der Verbreitungsart;

4.

festzustellen, dass die Beklagte zu 1) dem Kläger allen Schaden zu ersetzen hat, der diesem durch Handlungen gemäß Antrag zu 2. entstanden ist und noch entstehen wird sowie festzustellen, dass die Beklagten zu 2) bis 4) verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Verbreitung der Pressemitteilung gemäß dem Antrag zu 3. entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Beklagte zu 1) weist nochmals darauf hin, dass er nicht bei jedem Unterpunkt der Information nochmals habe hinzufügen müssen, dass es sich um seine Meinung handele. Schließlich verkenne der Kläger auch die Darlegungs- und Beweislast. Der Kläger könne nicht beweisen, dass seine Methode wissenschaftlich gesichert sei, so dass es den Beklagten erlaubt sein müsse, auf die mit dieser Methode verbundenen Gefahren hinzuweisen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und nach den in zweiter Instanz gestellten Anträgen auch überwiegend begründet.

1.a) Der Kläger kann aus dem gerichtlichen Vergleich vom 07.06.2004 Zahlung der darin vereinbarten Vertragsstrafe verlangen, denn der Beklagte zu 1) hat die in dem Vergleich übernommene Verpflichtung, dass es sich bei der im Januar 2004 veröffentlichten Erklärung zur "Fettweg-Spritze" um die Meinung des Beklagten zu 1) handele, nicht erfüllt. Der Beklagte zu 1) trägt dem mit dem Kläger geschlossenen Vergleich weder durch die Änderung der Warnung gemäß Anlage K 5 noch durch die weitere Änderung gemäß Anlage K 8, die auf die erneute Abmahnung des Klägers vom 13.07.2004 erfolgte, hinreichend Rechnung. Deshalb ist die vereinbarte Vertragsstrafe von 5.001 € in zwei Fällen verwirkt worden.

Der gerichtliche Vergleich vom 07.06.2004 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass in dem einstweiligen Verfügungsverfahren, das durch den Vergleich beendet worden ist, gerade über die Richtigkeit der einzelnen Informationspunkte gestritten worden ist und die vom Beklagten zu 1) eingegangene Verpflichtung deshalb darauf hinauslief, dass er die Subjektivität der Warnhinweise kenntlich zu machen hatte. Dem hat der Beklagte zu 1) weder durch die erste noch durch die weitere Änderung des Internetauftritts entsprochen. Die dahingehende Änderung, dass "nach Meinung" des Beklagten zu 1) vor der sog. "Fettweg-Spritze" gewarnt werden müsse, ist nichtssagend. Insbesondere erscheinen die danach zusammengestellten "Informationen" als Darstellung von objektiven Tatsachen und verdeutlichen keineswegs, dass es sich hierbei um eine (nicht allgemein gültige) Meinung des Beklagten zu 1) handelt. Es wäre vielmehr vom Beklagten zu 1) ein Hinweis in der Gestalt zu erwarten gewesen, die Auffassung vertritt, dass die punktuell aufgeführten Aussagen zutreffen und deshalb vor der "Fettweg-Spritze" zu warnen sei.

Auch die zweite Änderung (Anlage K 8, Bl. 41 GA) geht nicht weit genug, da auch dabei nicht die Informationen selbst als Meinung des Beklagten zu 1) erscheinen, sondern die Meinungsäußerung nur auf die Wichtigkeit der Zusammenstellung bezogen wird.

Es liegen zwei Zuwiderhandlungen gegen die vom Beklagten zu 1) übernommene Verpflichtung zu, so dass die Vertragsstrafe zwei Mal verwirkt worden ist. Verspricht ein Schuldner - wie hier - die Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist die Frage, in welchem Umfang bei mehrfachen Verstößen gegen die Unterlassungsverpflichtung Vertragsstrafen verwirkt sind, nach einer Vertragsauslegung im Einzelfall zu entscheiden. Ist der Wortlaut der Vereinbarung auslegungsbedürftig und ein eindeutiger Vertragswille der Parteien nicht zu erkennen, muss auf den objektiv erkennbaren Erklärungsinhalt des Unterlassungsvertrages abgestellt werden (BGHZ 146, 318, 322 f. - Trainingsvertrag). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend von zwei Verstößen, durch die die Vertragsstrafe jeweils verwirkt wurde, auszugehen. Es liegt keine natürliche Handlungseinheit vor. Ein etwaiger Zusammenhang ist schon dadurch unterbrochen, dass der Kläger den Beklagten zu 1) durch anwaltliches Schreiben vom 13.07.2004 (Bl. 36-38 GA) zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe aufgefordert und erneut abgemahnt hat. Wenn der Beklagte zu 1) dann, nachdem er erneut in die Prüfung der Angelegenheit eingetreten ist, eine weitere unzureichende Abänderung der Veröffentlichung im Internet vornimmt, ist darin ein weiterer Verstoß gegen den gerichtlichen Vergleich vom 07.06.2004 zu sehen.

1.b)

Der Beklagte zu 1) ist weiter zur Zahlung der Kosten von jeweils 532,90 € verpflichtet, die der Kläger an Anwaltsgebühren für die Abmahnungen vom 13.07.2004 und 19.08.2004 aufwenden musste, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Die Abmahnung war berechtigt, weil der Beklagte zu 1) neben den Vertragsverstößen gegen den gerichtlichen Vergleich durch die geänderte Internet-Veröffentlichung weitere Wettbewerbsverstöße nach § 4 Nr. 8 UWG begangen hat. Der Beklagte zu 1) hat weiterhin über die sog. "Fettweg-Spritze", die zum Dienstleistungsangebot des Klägers gehört, Tatsachen verbreitet, die für den Kläger geschäftsschädigend gewesen sind. Es ist ohne weiteres einleuchtend, dass die von dem Beklagten zu 1) in den geänderten Warnungen von Juni bzw. August 2004 genannten Fakten die angesprochenen Verkehrskreise zu einer erhöhten Skepsis veranlasst und damit die Absatzchancen der "Fettweg-Spritze" erheblich beeinträchtigt haben. Dabei kann sich der Beklagte zu 1) entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht nicht auf die Privilegierung wissenschaftlicher Arbeiten nach Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Denn der Beklagte zu 1) tritt mit seiner im Internet verbreiteten Warnung nicht in eine wissenschaftliche Diskussion ein, sondern stellt unter Inanspruchnahme seiner fachlichen Kompetenz rein faktisch die Nachteile der "Fettweg-Spritze" dar, um die Patienten von einer Behandlung mittels dieser Spritze abzuhalten und den Behandlungsmethoden zuzuführen, die von den im Beklagten zu 1) zusammengeschlossenen Ärzten angewandt werden.

Der Beklagte zu 1), der insbesondere die Richtigkeit seiner Behauptungen

"- der Wirkstoff als "Fettauflöser werde gerade erst im leichten Fällen getestet.

Bei großen Mengen kann der Körper den Abfall nicht ausreichend abtranspor- tieren. Dies kann zu schlimmen Entzündungen und Zystenbildungen führen. In diesen Fällen wird dann eine Operation notwendig, die das Ausmaß einer Fettabsaugung weit übersteigt.

- Daher kann die Behandlung schon in geringen Mengen hässliche Löcher oder Knoten hinterlassen."

nicht beweisen kann, stellt diese Risiken und Nachteile weiterhin als Faktum dar, so dass dadurch seine Eingangsbemerkung, dass nach Meinung des Beklagten zu 1) vor der Fettweg-Spritze gewarnt werden müsse, solange die Beurteilung dieser Methode und ihrer Folgen wissenschaftlich nicht abschließend geklärt sei, aufgehoben wird. Die vom Beklagten zu 1) angeführten Belege sind nicht geeignet, die Richtigkeit seiner Behauptungen zu untermauern. Insbesondere kann der Beklagte zu 1) für die von ihm dargestellten nachteiligen Wirkungen keine Studie und keinen Beispielsfall anführen.

Der Kläger hat den Beklagten zu 1) daher zu Recht durch seine Prozessbevollmächtigten abmahnen lassen und kann daher Erstattung der Anwaltskosten, die vom Beklagten zu 1) der Höhe nach nicht beanstandet werden, verlangen.

1.c)

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt; Verzug für die zweite Vertragsstrafe zuzüglich Abmahnkosten ist erst durch das Anwaltsschreiben vom 19.08.2004 eingetreten.

2. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und das zur Vorbereitung dieses Hauptanspruchs dienende Auskunftsbegehren sind ebenfalls in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gerechtfertigt.

Es ist - wie oben ausgeführt - eine vertragliche und wettbewerbliche Verletzung erfolgt, die einen Schadenseintritt naheliegend erscheinen lassen, so dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegeben ist. Da der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) bereits die vertraglich in dem gerichtlichen Vergleich vom 07.06.2004 vereinbarte Vertragsstrafe als pauschalierten Mindest-Schadensersatz geltend gemacht hat, muss er sich dies anrechnen lassen, § 340 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der jetzt festzustellende Schadensersatzanspruch ist daher auf den weitergehenden Schaden im Sinne von § 340 Abs. 2 Satz 2 BGB gerichtet. Dem hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf einen entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2006 zugestimmt, so dass das Schadensersatzbegehren des Klägers nicht im weiten Sinne einer doppelten Geltendmachung von Vertragsstrafe und Schadensersatz zu verstehen gewesen ist.

3. Die Schadensersatzfeststellungs- und Auskunftsansprüche gegen die Beklagten zu 2) bis 4), die die Presseinformation vom 25.02.2004, mit der vor der Fettweg-Spritze wegen Gefährdung der Erbsubstanz des Menschen gewarnt wird, herausgegeben haben, sind ebenfalls begründet. Die Beklagten zu 2) bis 4) haben dadurch eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 4 Nr. 8 UWG begangen. Die von den Beklagten zu 2) bis 4) aufgestellte Behauptung, dass die in der "Fettweg-Spritze" enthaltene Substanz aus Sojabohnen gewonnen werde und aus Sojaöl im Fettgewebe chemische Substanzen, die erbschädigend wirken, entstehen würden, ist noch massiver als die vom Beklagten zu 1) aufgeführten Nachteile. Deshalb liegt es umso mehr auf der Hand, dass der angesprochene Verkehrskreis aufgrund der Information der Beklagten zu 2) bis 4) abgeschreckt wird, sich von Ärzten wie dem Kläger mit der sog. Fettweg-Spritze behandeln zu lassen. Die Geeignetheit der Behauptungen der Beklagten zu 2) bis 4), den Praxisbetrieb (auch) des Klägers zu schädigen, steht außer Zweifel. Die Beklagten zu 2) bis 4) haben die Richtigkeit ihrer Behauptungen nicht beweisen können. Im Gegenteil ergibt sich aus dem von ihrem Prozessbevollmächtigten in erster Instanz zur Akte gereichten Schreiben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 30.11.2004 (Bl. 95/96), dass "die bisher vorliegenden Untersuchungsergebnisse nicht die Annahme genotoxischer Wirkungen bei Verwendung von Sojaöl in Brustimplantaten" stützen, und somit die auf die "Fettweg-Spritze" bezogene Warnung vor teratogenen Wirkungen nicht belegt werden kann. Insofern hat der Beklagte zu 2), die vom Kläger im einstweiligen Verfügungsverfahren 10 O 39/04 Landgericht V. auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war, zu Recht seinen Widerspruch gegen die erlassene einstweilige Verfügung vom 14.04.2004 zurückgenommen und eine Abschlusserklärung abgegeben. Die Beklagten zu 2) bis 4) sind damit schadensersatzpflichtig in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang; zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs haben sie dem Kläger Auskunft zu erteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO.

Streitwert: 11.067,80 € (Zahlungsantrag gegen den Beklagten zu 1))

3.000,-- € (Auskunftsantrag gegen den Beklagten zu 1))

4.000,-- € (Schadensersatzfeststellungsantrag gegen den Beklagten zu 1))

3.000,-- € (Auskunftsantrag gegen die Beklagten zu 2)-4))

4.000,-- € (Schadensersatzfeststellungsantrag gegen die Beklagten zu 2)-4))

25.067,80 € (entsprechend dem vom Landgericht unbeanstandet festgesetzten "Gesamtstreitwert")

B. Sch. F.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 14.02.2006
Az: I-20 U 65/05


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