Landgericht Karlsruhe:
Urteil vom 31. Januar 2007
Aktenzeichen: 3 O 465/06
(LG Karlsruhe: Urteil v. 31.01.2007, Az.: 3 O 465/06)
Haben die Verhandlungspartner hinsichtlich eines Vertrages, der die Übernahme einer Arztpraxis zum Gegenstand hat, die Schriftform vereinbart, kommt der Vertrag regelmäßig erst bei schriftlichem Vertragsschluss zu Stande. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners kommen grundsätzlich nur bei grundlosem Abbruch der Vertragsverhandlungen in Betracht. Einem Rechtsanwalt, der bei derartigen Vertragsverhandlungen die Interessenvertretung beider Vertragspartner übernimmt, steht regelmäßig kein Honoraranspruch zu.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem fehlgeschlagenen Verkauf ihres Anteils an einer Gemeinschaftspraxis gegen den Beklagten geltend.
Sie betrieb zusammen mit ihrem Ehemann, Dr. B., in der ... , eine Gemeinschaftspraxis. Im Hinblick auf den Erwerb einer Einzelpraxis in M. vereinbarte sie mit ihrem Ehemann, dass sie berechtigt sei, ihren hälftigen Praxisanteil zu veräußern. Durch die von ihr beauftragte Praxisvermittlerin X. erhielt sie Kontakt zum Beklagten.
Am 31.05.2006 rief die Klägerin ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Z. an, und schilderte ihm den Sachverhalt. An einem auf den 02.06.2006 vereinbarten Termin nahm neben dem Beklagten auch Dr. B. teil. Im Hinblick darauf, dass der Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg bereits am 14.06.2006 über einen Antrag des Beklagten auf Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit in C. zu verhandeln beabsichtigte, fasste Rechtsanwalt Z. das am 02.06.2006 Verhandelte umgehend schriftlich zusammen und übermittelte es dem Beklagten mit Schreiben vom 08.06.2006 (K 1, AHK 1-7) einschließlich eines Entwurfes für einen Anteilsübertragungsvertrag zwischen den Parteien. Dieser sah einen Gesamtkaufpreis in Höhe von 150.000,00 EUR vor. Am 12.06.2006 fand vereinbarungsgemäß eine weitere Besprechung der Parteien bei Rechtsanwalt Z. statt. Dabei wurden die restlichen Details des Anteilsübertragungsvertrages besprochen und von Rechtsanwalt Z. im Entwurf, der am 08.06.2006 übersandt worden war, handschriftlich vermerkt. Der Beklagte bat Rechtsanwalt Z., eine Vereinbarung zu entwerfen, mit der er seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen den Interessenten an seiner Praxis, Herrn Dr. W., sichern könne. Seinem Wunsch entsprechend fertigte Rechtsanwalt Z. einen Praxisübernahmevertrag im Verhältnis zwischen dem Beklagten und Dr. W. und übersandte diesen mit Schreiben vom 13.06.2006 (K 2, AHK 9) an den Beklagten. Zu der Verhandlung des Zulassungsausschusses am 14.06.2006 über seinen Antrag kam es auf Betreiben des Beklagten nicht. Er hatte zuvor bereits mehrere Tage probeweise in der Gemeinschaftspraxis Dres. B. mitgearbeitet und zusammen mit Dr. B. sich in C. auf Wohnungssuche begeben. Am 06.07.2006 teilte er der Klägerin telefonisch mit, er werde ihren Anteil an der Gemeinschaftspraxis nicht erwerben. Mit Schreiben vom 07.07.2006 (B 3, AHB 9) wiederholte er dies schriftlich. Mit Anwaltsschreiben vom selben Datum (K 3, AHK 11-15) wies die Klägerin ihn darauf hin, dass er sich schadensersatzpflichtig mache, wenn ihr eine Veräußerung nicht zu einem Kaufpreis von 150.000,00 EUR gelänge. Ferner verwies Rechtsanwalt Z. darauf, dass er die Kosten seiner Inanspruchnahme in vollem Umfang zu tragen habe und fügte seinem Schreiben eine Vergütungsaufstellung vom 07.07.2006 (K 3, AHK 15) über einen Betrag in Höhe von 3.332,06 EUR bei. Dabei machte er eine 0,3-Erhöhungsgebühr geltend und führte zur Begründung an: Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen. Die Gebührennote bezieht sich auf seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Anteilsübertragungsvertrag mit der Klägerin. Mit einer weiteren Gebührennote vom 14.07.2006 über insgesamt 6.278,85 EUR aus einem Gegenstandswert in Höhe von 487.600,00 EUR rechnete er gegenüber dem Beklagten seine Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Gesellschaftsvertrag zwischen dem Beklagten und Dr. B. ab. Mit Anwaltsschreiben vom 14.07.2006 (K 4, AHK 17/19) lehnte der Beklagte Schadensersatzansprüche ab. Mit Anwaltsschreiben vom 19.07.2006 (K 5, AHK 21/23) wies die Klägerin darauf hin, dass nicht Verhandlungen gescheitert seien, sondern der Beklagte an einer getroffenen Vereinbarung nicht mehr festgehalten habe. Nachfolgend kam es zu weiterem Schriftverkehr zwischen den Parteien.
Die Klägerin beauftragte einen Dr. J. damit, einen neuen Käufer für ihren Praxisanteil zu suchen. Der Verkauf gelang ihr in der Folgezeit lediglich zu einem Kaufpreis in Höhe von 140.000,00 EUR. An Dr. J. zahlte sie für seine Leistungen vereinbarungsgemäß einen Betrag in Höhe von 1.740,00 EUR. Im Zuge der Veräußerung konnte das Vertragsdokument aus den Verhandlungen mit dem Beklagten nicht übernommen werden.
Die Klägerin behauptet,
der Beklagte habe sie und ihren Ehemann gebeten, Rechtsanwalt Z. auch in seinem Namen zu beauftragen. Der Beklagte habe mit seinen Vertragspartnern vereinbart, dass die durch Inanspruchnahme von Rechtsanwalt Z. entstehenden Kosten geteilt würden (vgl. Anwaltsschreiben der Klägerin vom 26.07.2006, K 7, AHK 29). Sie und ihr Ehemann hätten Rechtsanwalt Z. darüber jedoch zunächst nicht informiert. Dies sei erst geschehen, nachdem die Verhandlungen der Parteien erfolgreich abgeschlossen gewesen seien und der anschließenden Erklärung des Beklagten, dennoch den Praxisanteil der Klägerin nicht erwerben zu wollen. Die Parteien seien sich formlos darüber einig geworden, dass der Beklagte den hälftigen Anteil der Klägerin für einen Betrag in Höhe von 150.000,00 EUR übernehme. Sie hätten sich über alle Punkte geeinigt, die in dem schriftlichen Vertragstext aufgeführt gewesen seien. Bei der fehlenden Unterschrift der Parteien unter dem Anteilsübertragungsvertrag habe es sich nur noch um eine reine Formelei gehandelt. Es sei in keiner Weise ersichtlich gewesen, dass eine Einigung über den Erwerb des Praxisanteils davon abhänge, dass dem Beklagten seinerseits der Verkauf der von ihm betriebenen Einzelpraxis zu für ihn akzeptablen Konditionen gelänge. Dieser habe auch mit Dr. B. eine Einigung über die Gewinnverteilung und alle übrigen Details erzielt gehabt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 15.072,68 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.332,68 EUR für die Zeit vom 22.07.2006 bis zum 20.09.2006 und aus 15.072,68 EUR seit dem 21.09.2006 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet,
bei den gesamten Verhandlungen sei klar gewesen, dass ein Vertragsschluss nur möglich sei, wenn ihm seinerseits der Abverkauf seiner Einzelpraxis zu für ihn akzeptablen Konditionen gelänge und er dadurch finanziell zu einem Erwerb des Praxisanteils in der Lage sein würde. Ferner seien sich die Parteien bewusst gewesen, dass der Erwerb des Praxisanteils für ihn nur dann in Betracht gekommen sei, wenn er seinerseits Einigkeit mit dem Ehemann der Klägerin über seinen Einstieg erzielt habe, insbesondere über die noch nicht abschließend geklärte Frage der Gewinnverteilung. Eine verbindliche Einigung hätten die Parteien nicht erzielt, was sich schon daraus ergäbe, dass die schriftliche Vertragsurkunde nicht unterzeichnet worden sei. Er - der Beklagte - habe Rechtsanwalt Z. zu keinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen mit der Klägerin mandatiert. Im Übrigen hätte insoweit eine extreme Interessenkollision auf Seiten von Rechtsanwalt Z. bestanden. Mangels Vertrag sei allenfalls der Vertrauensschaden zu ersetzen, die Klägerin begehre jedoch Ersatz des positiven Interesses.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 31.01.2007 (AS 69-75) Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 381, 433 Abs. 2 BGB wegen Nichtzahlung des Kaufpreises in Höhe von 150.000,00 EUR für ihren Praxisanteil. Die Parteien hatten noch keinen Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB geschlossen. Sie hatten sich noch nicht verbindlich auf die Zahlung des Kaufpreises gegen Übertragung des Praxisanteils geeinigt.
a) Haben die Parteien - wie hier - eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist, § 154 Abs. 2 BGB. In diesen Fällen genügt die vollständige Willenseinigung zum Vertragsschluss in der Regel - wie auch hier - nicht. Der Vertrag kommt gemäß § 154 Abs. 2 BGB, einer Parallelvorschrift zu § 125 Satz 2 BGB, vielmehr im Zweifel erst mit der Beurkundung zustande. § 154 Abs. 2 BGB gilt auch, wenn die Parteien Schriftform (§§ 126, 127 BGB) vereinbart haben. Beurkundung im Sinne des § 154 Abs. 2 BGB ist auch die Errichtung einer privatschriftlichen Urkunde. Die Formabrede kann auch durch schlüssiges Verhalten getroffen werden, etwa durch Austausch von schriftlichen Entwürfen oder durch Herstellung einer Vertragsurkunde. Sie ist im Übrigen bei wichtigen und langfristigen Verträgen widerleglich zu vermuten. Zwar findet die Vorschrift des § 154 Abs. 2 BGB keine Anwendung, wenn die Beurkundung lediglich Beweiszwecken dienen sollte. Für eine derartige Vereinbarung müssen aber konkrete Anhaltspunkte vorliegen (BGH, NJW-RR 1991, 1053, 1054; BGH, NJW 1964, 1269, 1270; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 274, 275; OLG Köln, NJW-RR 1997, 405; OLG Celle, NJW-RR 2000, 485, 486; LAG Düsseldorf, DB 1966, 1695; vgl. auch: BGH, Urteil vom 24.10.2006, X ZR 124/03, RN. 27; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 154 Rn. 4/5 m. w. N.).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen haben sich die Parteien vorliegend noch nicht verbindlich geeinigt. Die Formvereinbarung wurde entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur zu Beweiszwecken vereinbart. Sie haben erkennbar, wie sich aus der Abfassung der schriftlichen Vertragsurkunde mit den Unterschriftsfeldern für die Parteien ergibt und was auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird, vereinbart, dass der Vertrag schriftlich beurkundet wird. Der Vertrag hatte für beide Vertragsparteien erkennbar eine erhebliche Bedeutung und es war eine schriftliche Vertragsurkunde aufgesetzt. Danach ist vorliegend von einem konstitutiven Formerfordernis auszugehen. Für eine abweichende Vereinbarung müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Diesem Erfordernis trägt das Vorbringen der Klägerin keine Rechnung, da es sich in der pauschalen Behauptung erschöpft, die Parteien hätten sich bereits verbindlich geeinigt. Insbesondere ihr Vortrag, der Beklagte habe bereits sich mit ihrem Ehemann auf Wohnungssuche begeben und einen Antrag bei der Kassenärztlichen Vereinigung gestellt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dieses Verhalten lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass er unstreitig ernsthaft beabsichtigte, den Praxisanteil von ihr zu erwerben. Die Klägerin hat vielmehr selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31.01.2007 vorgetragen, der Beklagte habe auch die KV-Sitzung vom 14.06.2006 platzen lassen und sie habe dann noch gesagt, der Vertrag werde dann halt nicht gleich unterschrieben, sondern im Zuge der nächsten Sitzung der KV. Der Beklagte habe auch gesagt, dass er bis dahin alle Fragen geregelt haben werde. Bereits daraus ergab sich für die Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten ohne weiteres, dass der Beklagte zu einer verbindlichen Einigung noch nicht bereit war. Die Vernehmung des von ihr benannten Zeugen Dr. B. kam unter diesen Umständen nicht in Betracht.
2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen unberechtigten Abbruchs von Vertragsverhandlungen zu.
a) Zwar kommt eine Schadensersatzpflicht nach diesen Vorschriften in Betracht, wenn ein Vertragspartner bei der Gegenseite zurechenbar das aus deren Sicht berechtigte Vertrauen erweckt hat, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, sodann aber die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht (BGH, DTZ 1996, 113, 114; NJOZ 2004, 83, 84; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 988; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1998, 341, 342). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Entgegen der Auffassung der Klägerin lag noch keine hinreichend konkrete Einigung über den wesentlichen Inhalt des Vertrages derart vor, dass sie nicht mehr mit dem Scheitern der Verhandlungen rechnen musste. Es mag sein, dass sich die Parteien grundsätzlich über alle wesentlichen Punkte und Details des anvisierten Vertrages einig geworden waren. Die Klägerin musste jedoch auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags noch damit rechnen, dass der Beklagte sich auf einen verbindlichen, der vereinbarten Schriftform genügenden Abschluss des Vertrages nicht einlassen werde. Sie hat bei ihrer Anhörung selbst vorgetragen, er habe auch den Termin beim Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung am 14.06.2006 platzen lassen, gerade den Termin, auf den hin die Parteien nach ihrem Vortrag im Vorfeld eine rasche Einigung angestrebt haben. Der Beklagte habe erklärt, dass er bis zum nächsten Termin beim Zulassungsausschuss alles geregelt haben werde. Er gab danach dadurch, dass er den schriftlichen Vertragsentwurf noch nicht unterzeichnete, gerade zu verstehen, dass er sich noch nicht verbindlich festlegen wollte. Dies war angesichts der Tragweite der Entscheidung und des der Klägerin und ihrem anwaltlichen Vertreter bekannten Umstands, dass ein schriftlicher Praxisübernahmevertrag zwischen ihm und Dr. W. über die von ihm betriebene Einzelpraxis noch nicht zustandegekommen war, ohne weiteres nachvollziehbar. Es lag auf der Hand, dass der Beklagte sich nicht verbindlich festlegen wollte, solange er nicht seinerseits wusste, dass der Abverkauf seiner Einzelpraxis zu für ihn akzeptablen Konditionen zeitnah gelänge und damit auch der Erwerb des Praxisanteils von der Klägerin finanziell gesichert sein würde. Auch, wenn der Beklagte nicht ausdrücklich den Abschluss des Vertrages mit der Klägerin unter eine entsprechende Bedingung gestellt hat, bestand unter diesen Umständen auch ihrerseits kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, dass der Beklagte ihren Anteil auf jeden Fall übernehmen werde. Die von ihr veranlassten Vermögensdispositionen hat sie vielmehr auf eigenes Risiko getroffen.
b) Im Übrigen bestand sowohl nach dem Vortrag der Klägerin als auch des Beklagten ein hinreichend triftiger Grund zum Abbruch der Vertragsverhandlungen. Da die Parteien bis zum endgültigen Vertragsschluss in ihrer Entschließung frei sind und zwar auch dann, wenn der andere Teil bereits Aufwendungen getätigt hat, sind an das Vorliegen eines solchen triftigen Grundes keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Unschädlich ist es auch, dass die veränderten Umstände der Risikosphäre des Beklagten zuzurechnen sind (BGH, Urteil vom 10.01.1996, Az.: VIII ZR 327/94 = DTZ 1996, 113, 114/115). Weder der von der Klägerin vorgetragene Grund des Beklagten - erhebliche gesundheitliche Probleme - als auch der von ihm angegebene - fehlende Einigung mit Dr. W. hinsichtlich der Übernahme seiner Einzelpraxis zu für ihn - den Beklagten - akzeptablen Konditionen - lassen sachfremde Erwägungen für den Abbruch der Vertragsverhandlungen erkennen, die der Annahme eines triftigen Grundes entgegenstünden.
c) Im Übrigen hätte die Klägerin - wie im Regelfall - wegen eines treuwidrigen Abbruchs der Vertragsverhandlungen nur Anspruch auf Ersatz des Vertrauensinteresses (BGH, NJW 2006, 3199, 3141; NJOZ 2004, 83, 85; NJW 2001, 2875, 2876; NJW 1998, 2900). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ausnahmsweise ein Anspruch auf Ersatz des positiven Interesses besteht, weil sie ohne den Abbruch der Vertragsverhandlungen seitens des Beklagten einen für sie günstigeren Vertrag abgeschlossen hätte (vgl. BGH, NJW 1998, 2900, 2901; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1998, 341, 342), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch aus diesen Gründen kann die Klägerin jedenfalls den geltend gemachten entgangenen Gewinn in Höhe von 10.000,00 EUR sowie die Vermittlungsgebühr für die Einschaltung des Dr. J. in Höhe von 1.740,00 EUR nicht ersetzt verlangen. Bei diesen Positionen handelt es sich ersichtlich um solche, die nicht dem negativen Interesse zuzurechnen sind. Sie wären ihr auch dann erwachsen, wenn der von ihr vorgetragene Vertrauenstatbestand nicht entstanden wäre.
3. Die Klägerin hat auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung von 3.332,68 EUR Anwaltskosten des Rechtsanwalts Z. gemäß Vergütungsaufstellung vom 07.07.2006.
a) Ein eigener Anspruch gemäß §§ 611 ff. BGB steht ihr schon deshalb nicht zu, weil nicht sie anwaltliche Leistungen für den Beklagten erbracht hat. Anhaltspunkte für eine Abtretung gemäß §§ 398 ff. BGB sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
b) Der Beklagte haftet nicht - auch nicht auf den hälftigen Betrag - unter dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleiches gemäß §§ 426 Abs. 2, 611 ff. BGB. Dabei kann dahingestellt sein, ob die Klägerin, wie von ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2007 - insoweit nicht protokolliert - vorgetragen, den Betrag aus der Kostennote vom 07.07.2006 an ihn bezahlt hat. Der Beklagte und die Klägerin haften Rechtsanwalt Z. nicht als Gesamtschuldner im Sinne von § 426 BGB, denn ein Anwaltsvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB ist zwischen dem Beklagten und Rechtsanwalt Z. nicht zustandegekommen. Dieser hat nach dem eigenen Vortrag der Klägerin erst nach dem Scheitern der Vertragsverhandlungen davon Kenntnis erhalten, dass der Beklagte - nach dem insoweit im Übrigen widersprüchlichen Vortrag der Klägerin - eine gemeinsame Beauftragung mit ihr wünschte. Ihr Prozessbevollmächtigter ging in seinem Schreiben vom 26.07.2006 (K7, AHK 29) gerade nicht von einer Beauftragung durch den Beklagten aus, sondern will angeblich nur zur Vermeidung unnötigen Zahlungsverkehrs und im Hinblick darauf, dass das EDV-Programm keine andere Vorgehensweise zulässt, entsprechend abgerechnet haben. Auch nach seinen Ausführungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31.01.2007 soll der Beklagte mit Dr. B. übereingekommen sein, ihn aus Kostengründen gemeinsam zu beauftragen, nicht etwa die Klägerin. Deren Vortrag bei ihrer Anhörung bietet für eine entsprechende Vereinbarung zwischen ihr und dem Beklagten keine Anhaltspunkte. Im Übrigen hat Rechtsanwalt Z. auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin mangels Kenntnis von einer Beauftragung seine Leistungen für sie erbracht, nicht für den Beklagten. Es ist nicht ersichtlich, dass Rechtsanwalt Z. einen Antrag des Beklagten auf Abschluss eines Anwaltsvertrages rechtzeitig im Sinne von § 147 BGB angenommen hat. Auch fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Beklagte nachträglich einem solchen Vertragsschluss zugestimmt hat, § 184 BGB. Vielmehr kann davon nach dem Scheitern der Vertragsverhandlungen nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat sich der Beklagte gegen seine Inanspruchnahme verwahrt.
c) Im Übrigen stünde Rechtsanwalt Z. - unterstellt aus dem Vortrag der Klägerin ergäbe sich eine gemeinsame Beauftragung durch sie und den Beklagten - ein Vergütungsanspruch gemäß §§ 611 ff. BGB gegen den Beklagten, der auf sie hätte übergehen können, nicht zu. Ein solcher Beratungsvertrag wäre gemäß § 134 BGB i. V. m. § 43a Abs. 4 BRAO nichtig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich Rechtsanwalt Z. gleichzeitig eines Parteiverrates gemäß § 356 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig gemacht hätte, wofür erhebliche Anhaltspunkte vorliegen, wenn er tatsächlich - wie von ihm ausweislich der geltend gemachten Erhöhungsgebühr angenommen - die Interessensvertretung sowohl des Beklagten als auch der Klägerin übernommen hätte. Der Beratungsvertrag über die nähere Ausgestaltung der Veräußerung bzw. des Erwerbs des Praxisanteils der Klägerin hätte auch dann gegen § 43a Abs. 4 BRAO verstoßen, wenn die Vertragsparteien deutlich gemacht hätten, dass sie sich in allen Punkten einig gewesen wären und widerstreitende Interessen bei der Beratung nicht deutlich geworden wären (vgl. zum Fall der einverständlichen Ehescheidung: LG Hildesheim, AGS 2005, 143, 144; OLG Karlsruhe, NJW 2001, 3197, 3198/3199). Im vorliegenden Fall bestand im Übrigen noch keine derartige Einigung der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der angeblichen Beauftragung. Die widerstreitenden Interessen lagen ohne weiteres auf der Hand, denn das Interesse der Klägerin war darauf gerichtet, ihren Praxisanteil zu einem möglichst hohen Preis zu für sie günstigen rechtlichen Konditionen zu veräußern, während das Interesse des Beklagten darauf zielte, den Anteil zu einem möglichst niedrigen Preis zu für ihn günstigen Bedingungen zu erwerben. Rechtsanwalt Z. durfte deshalb nicht beide Parteien gleichzeitig vertreten. Ein der angeblichen gemeinsamen Vertretung und gemeinsamen Beauftragung zugrundeliegende Anwaltsvertrag wäre wegen Verstoßes gegen das Tätigkeitsverbot nichtig gemäß § 134 BGB. Es mag zwar sein, dass nicht jeder Fall der gleichzeitigen Vertretung von Parteien in derselben Angelegenheit zu einem Interessenskonflikt führt (vgl. BAG, NJW 2005, 921, 922; OLG Karlsruhe, NJW 2002, 3561,. 3562, 3563 zum Parteiverrat); selbst, wenn man jedoch der in diesen Entscheidungen vertretenen Auffassung beitritt, wonach der Interessengegensatz nicht abstrakt von der objektiven Interessenlage der Partei herkomme, sondern in der Weise zu bestimmen ist, welches Ziel die Partei - subjektiv - verfolgt haben will und welchen Inhalt der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag hat, ist vorliegend ein derartiger Interessengegensatz nach dem oben Gesagten gegeben. Ein zum Ausschluss des Anwalts führender Interessengegensatz wird nicht durch die Einwilligung in ein pflichtwidriges Handeln ausgeräumt. §§ 43 a Abs. 4 BRAO, 356 StGB stehen nicht in der Dispositionsbefugnis der Parteien. Die Tätigkeit von Rechtsanwalt Z. sollte sich hier ersichtlich nach dem Willen der Parteien auch nicht auf die bloße schriftliche Niederlegung bereits vor seiner Beauftragung getroffener Vereinbarungen beschränken. Die Auffassung der Klägerin, es sei gang und gäbe, dass Gesellschafts- und Anteilsübertragungsverträge von ein und demselben Anwalt oder Notar gemacht werden, geht fehl und rechtfertigt im Übrigen nicht die Nichtanwendung der o. g. Vorschriften. Der beratende Rechtsanwalt ist auch nicht mit einem Notar zu vergleichen, da der Rechtsanwalt als solcher Interessenvertreter ist und der Notar im Rahmen der Vorschriften der §§ 14 ff. BNotO die Interessen der Parteien, die zur Vornahme von Beurkundungen zu ihm kommen, auszugleichen hat. Daraus ergibt sich eine deutliche Unterscheidung seitens des Gesetzgebers zwischen dem Notar und dem Rechtsanwalt als Interessenvertreter (LG Hildesheim, a. a. O.; vgl. auch Schlosser, NJW 2002, 1376, 1377, der insoweit allerdings für eine Angleichung zu Gunsten von Rechtsanwälten eintritt).
d) Auf die Klägerin übergegangene Ansprüche von Rechtsanwalt Z. aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 675 ff. BGB scheiden danach aus. Ansprüche von Rechtsanwalt Z. aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812 ff. BGB wären zwar grundsätzlich vorstellbar, letztlich aber nicht begründet. Der Beklagte könnte sie, den Vortrag und die Auffassung der Klägerin unterstellt - unter Berufung auf das gesetzliche Verbot ablehnen, § 817a Satz 2 BGB (BGH, NJW 1999, 1715, 1717 zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO).
e) Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten auch nicht aus einer unmittelbar von ihr mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung hinsichtlich deren Ersatzfähigkeit gemäß § 241 Abs. 1 BGB zu. Ihr Vortrag bietet unter Berücksichtigung einer Auslegung nach dem Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem Oben unter 3 b) Gesagten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie mit dem Beklagten eine Vereinbarung getroffen hat, dass dieser sich unabhängig vom Zustandekommen des Anteilsübertragungsvertrages an den Anwaltskosten beteiligt.
Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
LG Karlsruhe:
Urteil v. 31.01.2007
Az: 3 O 465/06
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