Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 1. März 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 8/03

(BGH: Beschluss v. 01.03.2004, Az.: AnwZ (B) 8/03)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 12. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht B. zugelassen. Mit Verfügung vom 13. März 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Rechtsanwalts wegen fehlender Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit am 12. Dezember 2002 verkündetem Beschluß zurückgewiesen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde war unter der Anschrift B. , P. Straße 35, die Übergabe des den Beschluß enthaltenden Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich; es wurde deshalb am 1. Februar 2003 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt. Hiergegen richtet sich die am 17. Februar 2003 beim Anwaltsgerichtshof eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Vorsorglich beantragt dieser, ihm die Wiedereinsetzung in "das Verstreichen der mündlichen Verhandlung" zu gewähren.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), sie ist insbesondere formund fristgerecht eingelegt. Dabei kann dahinstehen, ob der Beschuß des Anwaltsgerichtshofs im Wege der Ersatzzustellung (nach § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 16 Abs. 2 FGG, § 180 Satz 1, 2. Alt. und Satz 2 ZPO in der seit dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung) durch Einlegen des Briefes in den Briefkasten am 1. Februar 2003 wirksam zugestellt und damit die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in Lauf gesetzt worden ist.

a) Ist die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde am 1. Februar 2003 wirksam in Gang gesetzt worden, so hat der Antragsteller diese mit dem am Montag, dem 17. Februar 2003, beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Beschwerdeschriftsatz vom 15. Februar 2003 gewahrt. Gegebenenfalls ist die zweiwöchige Frist nicht am 15. Februar 2003, einem Samstag, abgelaufen, sondern am Montag, dem 17. Februar 2003 (§ 193 BGB).

b) Ist die Ersatzzustellung durch Einlegen des Schriftstückes in den Briefkasten als unwirksam anzusehen, weil nicht feststeht, daß der Adressat der zuzustellenden Sendung die Wohnung oder die Geschäftsräume, in denen der Zustellungsversuch unternommen wurde, auch tatsächlich inne hatte (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2001 -AnwZ (B) 14/00, BGHR 2001, 481), ist der Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt. Der angefochtene Beschluß ist dem Antragsteller zugegangen. Er lag ihm bei Abfassung des Beschwerdeschriftsatzes vom 15. Februar 2003 vor, wie dessen Inhalt und die Anlage (die Fotokopie des Briefumschlages) zeigen. Daß der Antragsteller von dem Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes tatsächlich Kenntnis genommen hat, verlangt § 189 ZPO nicht. Für den tatsächlichen Zugang reicht es aus, daß der Adressat die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte.

c) Da die Beschwerdefrist in jedem Fall gewahrt ist, geht der von dem Antragsteller vorsorglich gestellte "Antrag auf Wiedereinsetzung in das Verstreichenlassen" der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof ins Leere.

2. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

a) Der Antragsteller macht geltend, er sei nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2002 vor dem Anwaltsgerichtshof geladen worden. Die Ladung sei an die Anschrift B. , H. straße 52, im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 181 ZPO) erfolgt. Unter dieser Anschrift, der Wohnung seiner am 24. Juli 2002 verstorbenen Mutter, sei er letztmalig im Jahre 1987 polizeilich gemeldet gewesen; er habe sich dort nur zeitweilig aufgehalten und sei abends regelmäßig weggegangen, um anderswo zu nächtigen.

Wenn dem Antragsteller deshalb, wie er ersichtlich rügen will, im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist, hat er sich dies selbst zuzuschreiben, weil er seinen tatsächlichen Aufenthaltsort geflissentlich verschweigt. Im übrigen wäre ein etwaiger Verfahrensmangel dadurch geheilt, daß der Antragsteller vor dem -ebenfalls als Tatsacheninstanz beschließenden -Senat Gelegenheit zur Äußerung gehabt hätte, wenn er erreichbar gewesen wäre und nicht durch öffentliche Zustellung zum Termin hätte geladen werden müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. April 2002 -AnwZ (B) 5/01, v. 24. Oktober 1994 -AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76 f. und v. 18. Juni 2001 -AnwZ (B) 10/00, NJW-RR 2001, 1642, 1643).

b) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung gegeben waren. Der Versicherer hat den mit dem Antragsteller bestehenden Versicherungsvertrag durch Schreiben vom 21. Mai 2001 mit sofortiger Wirkung gekündigt. Dieses Kündigungsschreiben ist dem Antragsteller unter der Anschrift B. , H.

straße 52, zugegangen. Das Vorbringen des Antragstellers gibt insofern zu Zweifeln keinen Anlaß. Denn er räumt ein, sich dort zeitweilig bis zum Abend aufgehalten zu haben. Er legt auch nicht dar, unter welcher anderen Adresse er im Mai 2001 gewohnt haben will.

Daß der Widerrufsgrund der fehlenden Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung inzwischen weggefallen sei, hat der Antragsteller weder dargetan noch ist es sonst ersichtlich.

Hirsch Basdorf Ganter Ernemann Kieserling Hauger Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 01.03.2004
Az: AnwZ (B) 8/03


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