Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Mai 2002
Aktenzeichen: 25 W (pat) 270/01
(BPatG: Beschluss v. 16.05.2002, Az.: 25 W (pat) 270/01)
Tenor
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Zeichen S7 Commanderist am 27 April 1999 für die Dienstleistungen "Büroarbeiten; Telekommunikation; technische und organisatorische Beratung für den Bereich der Bürokommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und Büroadministration" in das Markenregister eingetragen werden.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren, am 14. April 1998 ua für "Elektrische und elektronische Apparate ...; Datenverarbeitungsprogramme; Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen" eingetragenen Marke 398 13 701 S7-200.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in einem Beschluss die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Auch soweit wegen der teilweise verwechslungsfördernden Dienstleistungslage strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen seien, bestehe keine Verwechslungsgefahr, da keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich seien, der maßgebliche Gesamteindruck der Widerspruchsmarke werde ausschließlich von dem Bestandteil S7 geprägt, zumal grundsätzlich den Elementen einer Buchstaben-Zahlen-Kombination nicht schon von Hause aus eine unterschiedliche kennzeichnende Gewichtung zukomme. Vielmehr sei von einer eher gleichgewichtigen markenrechtlichen Bedeutung beider Bestandteile der Widerspruchsmarke auszugehen, so dass die sich gegenüberstehenden Marken hinreichend verschieden seien, selbst wenn man unterstelle, dass der Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch den Bestandteil S7 geprägt werde. Auch bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der gedanklichen Verbindung iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, für welchen im Wesentlichen die von der Rechtsprechung zur mittelbaren Verwechslungsgefahr entwickelten Grundsätze heranzuziehen seien.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt hat.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich gleichfalls im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet, da auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht. Der Widerspruch ist deshalb zu Recht in dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen worden, §§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG.
Nach der maßgebenden Registerlage können sich die jeweils gegenüberstehenden Marken teilweise auch auf identischen - im übrigen jedenfalls noch ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen, welche sich an Fachleute, aber auch an allgemeine Verkehrskreise richten. Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, dass grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; vgl auch zum geänderten Verbraucherleitbild BGH MarkenR 2002, 124, 127 - Warsteiner III - mit weiteren Hinweisen; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints).
Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke auszugehen.
Auch wenn danach - jedenfalls soweit sich die gegenüberstehenden Dienstleistungen bzw Waren und Dienstleistungen am nächsten kommen - zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG strenge Anforderungen an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Markenabstand zu stellen sind, so ist die Ähnlichkeit der Marken auch nach Auffassung des Senats dennoch in keiner Richtung derart ausgeprägt, dass die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen wäre.
Eine Verwechslungsgefahr kann vorliegend nur ernsthaft in Betracht kommen, wenn dem gemeinsamen Bestandteil der Zeichen "S7" eine den jeweiligen Gesamteindruck prägende und kollisionsbegründende Bedeutung zukommt, da - wie bereits die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt hat - die Zeichen in ihrer Gesamtheit in jeder Hinsicht durch die weiteren, sich deutlich unterscheidenden Bestandteile "Commander" bzw "200" hinreichende Unterschiede aufweisen, welche selbst bei strengen Anforderungen eine markenrechtliche Kollisionsgefahr ausschließen. Umstände dafür, dass vorliegend dem jeweiligen Zeichenbestandteil "S7" eine derartige, den Gesamteindruck prägende Bedeutung zukommt, sind weder in der Natur der jeweiligen weiteren Zeichenbestandteile begründet noch sind hierfür sonstige konkrete Umstände ersichtlich oder vorgetragen. Insbesondere hat sich auch die Widersprechende hierzu nicht geäußert oder Gründe genannt, weshalb sie die Rechtsanwendung der Markenstelle als fehlerhaft ansieht. Auch der Senat sieht keine Gründe, welche Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung und ihrer Begründung rechtfertigen könnten und kann deshalb auf die weiteren, sorgfältig begründeten Ausführungen der Markenstelle verweisen. Insbesondere hat diese in dem angegriffenen Beschluss auch zutreffend darauf hingewiesen, dass den Bestandteilen der Widerspruchsmarke eher gleichgewichtige kennzeichnende Bedeutung zukommt, so dass für den Verkehr überhaupt keine Veranlassung besteht, sich ausschließlich oder überwiegend nur an dem Bestandteil "S7" zu orientieren. Ergänzend ist auszuführen, dass dies für die jüngere Marke eher in noch stärkerem Maße gilt. Verbleibt es deshalb bei dem Grundsatz, dass zur Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf die Ähnlichkeit der Marken in ihrer Gesamtheit nach der registrierten Form abzustellen ist, die als gewählter Schutzgegenstand den Schutzbereich der Marke bestimmt (vgl zB BGH MarkenR 2000, 134, 137 - ARD-1), ist eine Verwechslungsgefahr jedoch in jeder Hinsicht eindeutig zu verneinen. Dies gilt - wie die Markenstelle gleichfalls schon mit zutreffender Begründung ausgeführt hat - auch hinsichtlich der Gefahr eines gedanklichen Inverbindungbringens unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens.
Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 MarkenG.
Kliems Bayer Engels Hu
BPatG:
Beschluss v. 16.05.2002
Az: 25 W (pat) 270/01
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