Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. April 2004
Aktenzeichen: 14 W (pat) 61/02
(BPatG: Beschluss v. 21.04.2004, Az.: 14 W (pat) 61/02)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 11. Juni 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse A61K des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 199 37 297.7 - 41 mit der Bezeichnung
"Kosmetische Zubereitungen"
gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.
Dem Beschluß liegen die mit Schriftsatz vom 20. September 2000 eingereichten Patentansprüche 1 bis 8 zugrunde, von denen die Ansprüche 1 und 7 wie folgt lauten:
"1. Kosmetische Zubereitungen, enthaltend
(a) alkoxylierte Carbonsäureester und
(b) 0,1 bis 70 Gew.-% - bezogen auf die Mittel - kationi-
sche, anionische, amphotere, zwitterionische und/odernichtionische Polymere.
7. Verwendung von Zubereitungen, enthaltend,
(a) alkoxylierte Carbonsäureester und
(c) 0,1 bis 70 Gew.-% - bezogen auf die Mittel - kationi-
sche, anionische, amphotere, zwitterionische und/odernichtionische Polymerezur Herstellung von kosmetischen und/oder pharmazeutischen Zubereitungen."
Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß die Zubereitungen nach Anspruch 1 gegenüber der Entgegenhaltung
(1) EP 0 661 043 A1 nicht die erforderliche Neuheit aufwiesen. Aus diesem Dokument seien nämlich kosmetische Zubereitungen bekannt, die neben alkoxylierten Carbonsäureestern nichtionische, anionische, kationische und amphotere Polymere enthalten könnten. Ferner ergebe es sich für den Fachmann, einen Kosmetikchemiker mit Erfahrung auf dem Gebiet der Haarkosmetik, aus (1) in platt selbstverständlicher Weise, in einem Haarshampoo diese Polymere in dem angegebenen Konzentrationsbereich von 0,1 bis 70 Gew.-% einzusetzen. Andere Konzentrationsbereiche seien praktisch nicht möglich, weil Polymerzugaben < 0,1 Gew.-% keine Wirkung zeigten, während bei Polymerzugaben von > 70 Gew.-% das Mittel nicht mehr handhabbar sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie hat keine Beschwerdebegründung eingereicht und keine Anträge gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG); sie ist aber nicht begründet.
Der angefochtene Beschluß läßt keine formalen oder sachlichen Mängel erkennen. Der Neuheit der kosmetischen Zusammensetzung gemäß Patentanspruch 1 steht nämlich bereits das in der Entgegenhaltung (1) angegebene Beispiel 15 entgegen, nach dem die dort genannte Formulierung neben einem alkoxylierten Carbonsäureester 0,1 Gew.-% des Polyethylenoxides Alkox E-100 enthält (vgl S 7 Tabelle 3 iVm Beschreibung S 2 Z 44 bis 55 und S 4 Z 9 bis 11). Der Senat macht sich daher die Begründung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses der Prüfungsstelle zu eigen (vgl BGH GRUR 1993, 896 -
Leistungshalbleiter). Die Patentinhaberin hat nichts vorgetragen, was zur Aufhebung des Beschlusses führen könnte.
Schröder Harrer Proksch-Ledig Gerster Na
BPatG:
Beschluss v. 21.04.2004
Az: 14 W (pat) 61/02
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