Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Februar 2005
Aktenzeichen: 14 W (pat) 57/04

(BPatG: Beschluss v. 24.02.2005, Az.: 14 W (pat) 57/04)

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Mit Beschluss der Patentabteilung 1.41 vom 24. August 2004 ist der Antrag des Anmelders vom 20. Dezember 2001 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Patentanmeldung 101 62 867.6-41 zurückgewiesen und Verfahrenskostenhilfe verweigert worden, da eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents nicht gegeben sei.

Hiergegen richtet sich das als Beschwerde auszulegende Schreiben des Anmelders vom 29. September 2004, das am 02. November 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist.

Mit unbeantwortet gebliebenem Bescheid vom 16. Dezember 2004 hat der Rechtspfleger des 14. Senats des Bundespatentgerichts dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ausweislich der Amtsakte die Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 1 Monat nach der am 18. September 2004 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden sei.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 73 Abs 2 Satz 1 PatG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Wie mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 mitgeteilt wurde, hat der Antragsteller diese Frist versäumt, da er gegen den am 15. September 2004 mit Übergabeeinschreiben abgesandten und damit nach § 127 Abs 1 PatG, § 4 VwZG am 18. September 2004 zugestellten Beschluss erst mit einem am 02. November 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt hat.

Die Beschwerde war somit zu verwerfen.

Schröder Wagner Harrer Proksch-Ledig Na






BPatG:
Beschluss v. 24.02.2005
Az: 14 W (pat) 57/04


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