Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Mai 2011
Aktenzeichen: 30 W (pat) 52/10
(BPatG: Beschluss v. 12.05.2011, Az.: 30 W (pat) 52/10)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Zeichen Dental Specialistsist als Wortmarke für
"Werbung, Geschäftsführung, Büroarbeiten im Bereich der Zahnmedizin; wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten im Bereich der Zahnheilkunde; Dienstleistungen eines Zahnarztes, Dienstleistungen einer Zahnklinik"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patentund Markenamtes hat die Anmeldung mit Erstbeschluss vom 8. Mai 2009 wegen fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil Dental Specialists von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Hinweis darauf verstanden werde, dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen aus dem Bereich der Zahnmedizin bzw. Zahnheilkunde von entsprechend ausgebildeten Spezialisten, nämlich Personen, die auf dem Fachgebiet über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügten, erbracht würden; hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 35 werde auf deren Gegenstand und Bestimmung hingewiesen. Die dagegen eingelegte Erinnerung wurde durch Beschluss vom 29. März 2010 zurückgewiesen. Ergänzend hat die Markenstelle ausgeführt, dass der Gesamtbegriff "Spezialisten auf dem Gebiet der Zahnmedizin" für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen ausschließlich ein beschreibender Hinweis auf Erbringer, Empfänger, Gegenstand bzw. Thema der beanspruchten Dienstleistungen sei. Auch der vom Anmelder angeführte Hinweis auf die Bedeutung des Bestandteils "Specialists" auf außerordentliche, nachgewiesene qualifizierte Fähigkeiten und Leistungen des Erbringers der entsprechenden Dentaldienstleistungen als Qualitätssiegel sei beschreibend und damit nicht als betriebskennzeichnender Herkunftshinweis geeignet.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht zu den Akten gelangt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angemeldete Marke Dental Specialists ist hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass die Marke im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet sein muss, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit dieses Produkt bzw. diese Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren/Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; EuGH GRUR 2008, 608 ff. -Rn. 66, 67 -EUROHYPO; GRUR 2006, 229 -Rn. 27 ff. -BioID; GRUR 2004, 674 -Rn. 34 -POSTKANTOOR; BGH GRUR 2010, 935 -Rn. 8 -Die Vision; GRUR 2010, 825, 826 -Rn. 13 -Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 952 -Rn. 9 -DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854 -Rn. 18 -FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 -BerlinCard; GRUR 2005, 257 -Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 -anti KALK). Als beteiligte Verkehrskreise sind alle Kreise zu verstehen, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Die maßgeblichen Verkehrskreise definiert der EuGH als den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 23 m. w. N.; vgl. z. B. EuGH GRUR 2006, 411, 413 -Rn. 24 -Matratzen Concord/Hukla).
Keine Unterscheidungskraft kommt Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren/Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 -marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 -BerlinCard). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren/Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug dazu hergestellt wird (BGH WRP 2010, 1504, 1506 -Rn. 23 -TOOOR!; GRUR 2009, 949, 951 -Rn. 20 -My World; GRUR 2009, 411 -Rn. 9 -STREETBALL; GRUR 2006, 850, 854 -Rn. 19 -FUSSBALL WM 2006).
Nach diesen Grundsätzen kommt dem Zeichen Dental Specialists die erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle Bezug genommen, denen der Anmelder im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten ist.
Ob der angemeldeten Marke auch das Eintragungshindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
Die Schutzfähigkeit des Zeichens ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung vom Anmelder im Patentamtsverfahren angeführter Voreintragungen, die ebenfalls mit dem Wort "Dental" gebildet sind. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofes als auch des Europäischen Gerichtshofes geht davon aus, dass die Schutzfähigkeit einer neu angemeldeten Marke bezogen auf den konkreten Einzelfall und ausschließlich anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen ist, die insoweit keinen Ermessensspielraum vorsehen; einer vorgängigen Amtspraxis kommt damit keine entscheidende Bedeutung zu (BGH GRUR 2008, 1093, 1095 -Rn. 18 -Marlene-Dietrich-Bildnis; EuGH MarkenR 2009, 478, 484 -Rn. 57 -American Clothing/HABM, jeweils m. w. N.; BGH WRP 2011, 347, Rn. 10, 12 -SUPERgirl; BGH WRP 2011, 349, Rn. 10, 12 -FREIZEIT Rätsel Woche).
Prof. Dr. Hacker Winter Hartlieb Cl
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Beschluss v. 12.05.2011
Az: 30 W (pat) 52/10
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