Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 13. März 1992
Aktenzeichen: 13 W 8/92
(OLG Köln: Beschluss v. 13.03.1992, Az.: 13 W 8/92)
1. Die bedürftige Partei, der gemäß § 121 Abs.1 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet ist, ist berechtigt, die Aufhebung dieser Beiordnung zu beantragen.
2. Der Antrag der Partei, ihr statt des zunächst beigeordneten Rechtsanwalts einen anderen Anwalt beizuordnen, setzt regelmäßig voraus, daß dieses Begehren nicht mutwillig ist, § 114 S.1 ZPO.
Tenor
wird auf die Beschwerde der Beklagten der am 2. Dezember 1991 verkündete Be-schluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts A. - 2 O 117/91 - abgeändert. Die Beiordnung von Rechtsanwalt T in G wird mit Wirkung vom 7. November 1991 aufgehoben. Der Beklagten wird mit Wirkung vom 11. November 1991 Rechtsanwalt Sch. in A. zur Verteidigung gegen die Klage beigeordnet.
Gründe
Der Beklagten ist entsprechend ihrem
Antrag am 25. Oktober 1991 Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung gegen
die Klage unter Beiordnung von Rechtsanwalt T in G bewilligt
worden.
Mit am 6. November 1991 eingegangenem
Schriftsatz zeigte Rechtsanwalt T an, daß er das Mandat
niedergelegt habe und teilte mit, die Beklagte fühle sich von ihm
nicht ordnungsgemäß vertreten und werde kurzfristig einen anderen
Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer weiteren Interessen
beauftragen.
Im Termin vom 11. November 1991
bestellte sich Rechtsanwalt Sch. für die Beklagte.
Den Antrag der Beklagten, ihr unter
Beiordnung von Rechtsanwalt Sch. ab dem 11. November 1991
Prozeß-kostenhilfe zu bewilligen, lehnte die Kammer durch am 2.
Dezember 1991 verkündeten Beschluß ab.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit
einem Schreiben, das als Beschwerde aufzufassen ist.
Das Begehren der Beklagten, ihr
Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines anderen als des zunächst
beigeordneten Rechtsanwalts ihrer Wahl zu bewilligen, bedeutet
zweierlei.
Zunächst ist darin der Antrag zu sehen,
die Beiordnung von Rechtsanwalt T aufzuheben.
Zu diesem Antrag ist die Beklagte trotz
des Wortlauts von § 48 Abs. 2 BRAO, der nur von einem
Antragsrecht des Anwalts auf Aufhebung der Beiordnung spricht,
befugt. Diese Befugnis folgt aus § 121 Abs. 1 ZPO, wonach
grundsätzlich der Partei nur ein Rechtsanwalt ihrer Wahl
beigeordnet werden darf. Wünscht die Partei nicht mehr die
Beiordnung des zunächst gewählten Anwalts, so muß sie aus eigenem
Recht die Aufhebung erreichen können. Andernfalls könnte der
beigeordnete Anwalt, der selbst einen Aufhebungsantrag nicht
stellt, die Partei an seiner Beiordnung festhalten. Hierfür ist ein
Grund nicht ersichtlich. Das Wahlrecht der Partei bedeutet nach
Auffassung des Senats auch, daß ihr kein Anwalt im Wege der
Beiordnung aufgezwungen bleiben darf ungeachtet des Umstandes, daß
durch die Beiordnung noch kein Vertragsverhältnis zwischen der
Partei und dem beigeordneten Anwalt zustande kommt (so auch OLG
Koblenz, FamRZ 1986, 375; a.A. OLG Frankfurt MDR 1989, 168,
Zöller-Schneider, ZPO, 16. Aufl., Rn. 35 zu § 121).
Dem Entpflichtungsantrag der Beklagten
hat die Kammer durch den angefochtenen Beschluß konkludent nicht
entsprochen. Dagegen steht der Beklagten persönlich gemäß §§ 127
Abs. 2 S. 2, 569 Abs. 2 ZPO die Beschwerde zu. Ihre
Beschwerdeberechtigung folgt daraus, daß ihrem Begehren nicht
entsprochen worden ist.
Die Beschwerde ist begründet.
Rechtsanwalt T hat der Kammer vor dem bereits festgesetzten Termin
zur Durchführung einer Beweisaufnahme und Fortsetzung der
mündlichen Verhandlung die Mandatsniederlegung angezeigt und damit
deutlich gemacht, daß er die Beklagte nicht mehr vertreten werde.
Demzufolge ist er auch in der folgenden mündlichen Verhandlung
nicht erschienen. Infolge dessen ist die Aufrechterhaltung der
Beiordnung sinnlos. Ungeachtet des Umstandes, daß Rechtsanwalt T
bis zu dem in § 87 ZPO genannten Zeitpunkt als bevollmächtigt
anzusehen war, muß berücksichtigt werden, daß er tatsächlich die
Beklagte im Termin zur Beweisaufnahme nicht mehr vertreten hatte
mit der Folge, daß diese als säumig hätte angesehen werden müssen,
wenn sie nicht einen anderen Rechtsanwalt zu ihrem
Prozeßbevollmächtigten bestellt hätte. Ist der beigeordnete
Rechtsanwalt zu einer weiteren Tätigkeit für die vertretene Partei
nicht mehr bereit, muß die Beordnung ungeachtet der Gründe, die
zur Mandatsniederlegung geführt haben, aufgehoben werden. Denn die
Beiordnung soll sicherstellen, daß die Partei ordnungsgemäß
vertreten ist. Deshalb ist der beigeordnete Rechtsanwalt auch
grundsätzlich verpflichtet, die Vertretung der Partei zu
übernehmen, vgl. § 48 Abs. 1 BRAO.
Das Begehren der Beklagten bedeutet
zweitens, ihr einen anderen zu ihrer Vertretung bereiten
Rechtsanwalt beizuordnen.
Zu diesem Antrag ist sie gemäß § 114
ZPO befugt und, da die Kammer ihm nicht entsprochen hat, auch
insoweit beschwert mit der Folge, daß ihre Beschwerde auch
insoweit zulässig ist.
Das Rechtsmittel ist auch in dieser
Hinsicht begründet.
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
für die Verteidigung gegen eine Klage setzt gemäß § 114 ZPO die
Hilfsbedürftigkeit der Partei und eine hinreichende
Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverteidigung voraus. Ferner darf die
beabsichtigte Verteidigung nicht mutwillig erscheinen. Liegen diese
Voraussetzungen vor, ist im Anwaltsprozeß ein Rechtsanwalt
beizuordnen, § 121 Abs. 1 ZPO.
Sämtliche Voraussetzungen hat die
Kammer bei ihrer Prozeßkostenhilfebewilligung vom 25. Oktober 1991
als erfüllt angesehen. Dabei sind die Voraussetzungen der
Hilfsbedürftigkeit und der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung
der Nachprüfung im Beschwerdeverfahren entzogen. Anhaltspunkte für
eine Ànderung der Vermögensverhältnisse der Beklagten sind darüber
hinaus nicht ersichtlich. Für die Bejahung der Erfolgsaussicht der
Rechtsverteidigung ist ohnehin auf den Zeitpunkt des Eingangs der
Klageerwiderung abzustellen, da Anhaltspunkte für eine Aufhebung
der Bewilligung gemäß § 124 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.
Zu prüfen ist hingegen, ob das Begehren
der Beklagten auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts nicht
mutwillig erscheint. Denn das gesamte Prozeß-verhalten einer Partei
unterliegt dem Verbot des Rechtsmißbrauchs, der in dem in § 114 ZPO
verwendeten Begriff der Mutwilligkeit seinen Ausdruck findet.
Eine Partei, die mutwillig die
Mandatsniederlegung des bereits beigeordneten Rechtsanwalts
verursacht hat, kann danach weitere Hilfe aus der Staatskasse für
ihre beabsichtigte Rechtsverteidigung regelmäßig nicht
beanspruchen (vgl. auch OLG Köln, FamRZ 1987, 1168).
Ein solches mutwilliges Verhalten kann
der Beklagten hier nicht angelastet werden. Sie hat zu den Gründen
des Anwaltswechsels vorgebracht, bei einem Gespräch in der Kanzlei
von Rechtsanwalt T habe es Meinungsverschiedenheiten über die
Benennung von Zeugen für ihre Sachdarstellung gegenüber dem
Klagevortrag gegeben. Außerdem habe sie sich darüber beklagt,
Rechtsanwalt T habe sie in einem vorangegangenen Gerichtstermin
nicht ausreichend gegenüber angeblichen Ausfälligkeiten des Klägers
geschützt. Daraufhin habe Rechtsanwalt T ihr nahegelegt, sich einen
anderen Rechtsanwalt zu nehmen, wenn sie sich durch ihn nicht
ordnungsgemäß vertreten fühle. Das Gespräch habe damit geendet, daß
Rechtsanwalt T das Mandat niedergelegt und ihr empfohlen habe,
schnellstens einen anderen Anwalt zu beauftragen. Diese
Sachdarstellung hat Rechtsanwalt T im wesentlichen bestätigt.
Der Vortrag läßt nicht erkennen, daß
die Beklagte mutwillig das Vertrauensverhältnis zu ihrem
Rechtsanwalt zerstört und diesen dadurch zur Mandatsniederlegung
veranlaßt hat. Die Spannungen zwischen der Beklagten und ihrem
Rechtsanwalt beruhten danach nicht auf einem Verhalten der
Beklagten, das als rechtsmißbräuchlich bezeichnet werden könnte,
mag auch die Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt T verständlich
erscheinen, weil er das notwendige Vertrauensverhältnis zu der
Beklagten als gestört ansah.
Die Beklagte begehrt daher aus
triftigem Grund und nicht mutwillig die Beiordnung eines anderen
Rechtsanwalts, so daß auf die Beschwerde ihrem Antrag auch
insoweit zu entsprechen war.
Oberlandesgericht, 13. Zivilsenat
Köln, den 13. März 1992
OLG Köln:
Beschluss v. 13.03.1992
Az: 13 W 8/92
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