Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Dezember 2001
Aktenzeichen: 26 W (pat) 196/99

(BPatG: Beschluss v. 05.12.2001, Az.: 26 W (pat) 196/99)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. April 1997 und vom 23. September 1999 sind wirkungslos, soweit auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 2 100 599 die Eintragung der Marke R 51 038/34 Wz versagt worden ist.

Gründe

Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat wegen einer Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke 2 100 599 die Eintragung der Marke R 51 038/34 Wz versagt. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat sie zurückgewiesen. Die Anmelderin der Marke R 51 038/34 Wz hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 2 100 599 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der angeordneten Eintragungsversagung wirkungslos sind (BGH Mitt. 1998, 264 - Puma).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Kraft Reker Eder Bb






BPatG:
Beschluss v. 05.12.2001
Az: 26 W (pat) 196/99


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