Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. Mai 2011
Aktenzeichen: I ZR 46/09

(BGH: Beschluss v. 05.05.2011, Az.: I ZR 46/09)

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 5. Oktober 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Senat habe nicht zur Kenntnis genommen, dass sich ihr Tätigkeitsfeld auf die Vermittlung von Gewinn- und Glücksspielen beschränke.

Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er ist davon ausgegangen, dass im Fall des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG das Charakteristische der Verletzungshandlung in unverlangten Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern besteht und es deshalb grundsätzlich irrelevant ist, wofür geworben wird. Etwas anderes hat zu gelten, wenn ein Gewerbetreibender einen Werbeanruf für die Waren oder Dienstleistungen vornimmt, die Gegenstand seines Geschäftsbetriebs sind. Das Vorliegen dieses Ausnahmefalls hat der Senat verneint, weil die Beklagte für die Teilnahme an Gewinnspielen geworben hat. Gewinnspiele hat die Beklagte aber nicht selbst veranstaltet, so dass keine Werbeanrufe für eigene Dienstleistungen erfolgt waren, sondern die Tätigkeit der Beklagten derjenigen eines Callcenters oder sonstigen Dienstleistungserbringers vergleichbar war, der Werbeanrufe für fremde Dienstleistungen tätigte.

Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Koch Vorinstanzen:

LG Frankenthal, Entscheidung vom 21.02.2008 - 2 HKO 120/07 -

OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 26.02.2009 - 4 U 51/08 -






BGH:
Beschluss v. 05.05.2011
Az: I ZR 46/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1a9148881988/BGH_Beschluss_vom_5-Mai-2011_Az_I-ZR-46-09




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share