Landgericht Bonn:
Beschluss vom 10. Juli 2014
Aktenzeichen: 6 T 178/14

(LG Bonn: Beschluss v. 10.07.2014, Az.: 6 T 178/14)

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 13.06.2014 - 99 IN 153/13 - wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 253 Abs. 2 InsO sind nicht erfüllt.

Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 InsO nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 InsO), gegen den Plan gestimmt hat (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 InsO) und glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann (§ 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Jedenfalls haben alle Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch den Plan wesentlich schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden. Ob die weiteren Voraussetzungen gemäß § 253 Abs. 2 InsO erfüllt wären, kann offen bleiben.

Soweit die Beschwerdeführer unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 163, 344; BGH ZinsO 2010, 1448; BGH ZinsO 2011, 280) meinen, dass es ausreiche, dass der beschwerdeführerende Gläubiger sich darauf beruft, durch den Plan in seinen Rechten verletzt zu sein, ist dem nicht zu folgen. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf § 253 InsO a.F. In § 253 Abs. 2 InsO in der ab dem 01.03.2012 geltenden Fassung sind davon abweichend konkrete weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde geregelt worden. § 253 Abs. 2 InsO in der ab dem 01.03.2012 geltenden Fassung ist für das vorliegende Insolvenzverfahren gemäß Art. 103 g EGInsO anwendbar, weil das vorliegende Insolvenzverfahren im August 2013 beantragt wurde, also nach dem Stichtag (01.03.2012). Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist damit überholt und für das vorliegende Insolvenzverfahren irrelevant.

Soweit die Beschwerdeführer meinen, dass sie hinreichend glaubhaft gemacht hätten, dass sie durch den Plan wesentlich schlechter gestellt werden, also bei hypothetischer Fortführung des Regelinsolvenzverfahrens besser stünden als mit dem Plan, weil sie "unter Darlegung gesellschafts- und insolvenzrechtlicher Rechtsgrundsätze und deren Auswirkung auf den konkreten Insolvenzplan die dadurch begründete Schlechterstellung der Beschwerdeführer im direkten Vergleich zur Regelinsolvenz dargelegt und glaubhaft gemacht haben", kann auch dem nicht zugestimmt werden. Die Argumentation der Beschwerdeführer bezieht sich weitgehend gar nicht auf diesen Punkt, sondern auf die nach Ansicht der Beschwerdeführer bestehende Ungleichbehandlung einerseits der (nicht nachrangigen) Gläubiger und andererseits der Aktionäre und der nachrangigen Gläubiger (Hybridanleihegläubiger) im Insolvenzplan. Dies betrifft allenfalls inhaltliche Einwände gegen den Insolvenzplan. Erheblich sind aber im Rahmen von § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO nur Einwände, die eine Besserstellung im Falle der hypothetischen Fortführung des Regelinsolvenzverfahrens aufzeigen. Im Ansatz allein erheblich konnte also sein, dass bzw. warum die Aktionäre bei Fortsetzung des Regelinsolvenzverfahrens besser stehen sollten als nach dem Plan, also warum die Aktionäre bzw. Hybridanleihegläubiger wirtschaftlich besser stehen sollten bei Fortsetzung des Regelinsolvenzverfahrens. Die einzige in diese Richtung gehende Argumentation der Beschwerdeführer betrifft die Behauptung, dass die Aktionäre an einer Kapitalerhöhung hätten teilnehmen können unter Wahrung ihres Bezugsrechts gemäß § 186 AktG. Es wird also behauptet, dass die Aktionäre die Überschuldung hätten beseitigen können durch eine Kapitalerhöhung, durch welche die Aktionäre der Schuldnerin das zur Befriedigung der Gläubiger notwendige Kapital zuführen würden. Zur Glaubhaftmachung dieser Behauptung wird lediglich eine Erklärung des jeweiligen Beschwerdeführers vorgelegt, in welcher der betreffende Beschwerdeführer erklärt, dass er an einer Kapitalerhöhung teilgenommen hätte. Dies reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Es wurde schon nicht glaubhaft gemacht, dass auch die anderen Altaktionäre oder andere Anleger/Gläubiger sich an einer solchen Kapitalerhöhung beteiligt hätten bzw. jetzt noch beteiligen würden. Dies erscheint auch äußerst unwahrscheinlich. Wenn ein solcher Weg gangbar (gewesen) wäre, spricht sehr viel dafür, dass eine solche Kapitalerhöhung schon längst durchgeführt worden wäre. Dagegen spricht auch, dass angesichts der ohne den Plan zu erwartenden Insolvenzquote von 49% eine derart erhebliche Kapitalerhöhung hätte durchgeführt werden müssen, dass die Aktionäre ungefähr dasselbe Geld noch einmal in die Gesellschaft hätten investieren müssen, was sie durch die Insolvenz bereits faktisch verloren hatten. Ungeachtet dessen, ob überhaupt jeder Aktionär über solche Mittel verfügt hätte, spricht nach allgemeiner Lebenserfahrung Alles dagegen, dass die Aktionäre zu einer solchen Investition bereit gewesen wären, da es letztlich darum gegangen wäre "gutes Geld schlechtem nachzuwerfen", zumal für den Plan auch eine Summenmehrheit der Altaktionäre von 56,93% besteht, was im erheblichen Maße dagegen spricht, dass auch nur eine Mehrheit der Altaktionäre (bezogen auf den Wert der Anteile) bereit gewesen wäre, sich an einer Kapitalerhöhung zu beteiligen. An dieser Einschätzung ändert auch nichts der Vortrag zu einer erheblichen Wertsteigerung der Substanzwerte. Auch eine erhebliche Substanzwertsteigerung unterstellt läge immer noch eine derart hohe Überschuldung vor, dass eine entsprechend hohe Kapitalerhöhung nicht realistisch durchführbar gewesen wäre. Dabei auch unterstellt, dass sich neben den Aktionären noch weitere Anleger an einer solchen Kapitalerhöhung hätten beteiligen wollen, ist insgesamt jedenfalls nicht glaubhaft gemacht worden, dass eine solche Kapitalerhöhung tatsächlich praktikabel gewesen wäre. Es ist dabei auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass eine solche Kapitalerhöhung etwa geringer hätte ausfallen können wegen eines zugleich denkbaren Schuldenschnitts - hierfür hätte es eines Anreizes zugunsten der Gläubiger bedurft, der nicht ersichtlich ist. Es muss davon ausgegangen werden, dass solche Varianten schon längst ergriffen worden wären (auch schon vor Beantragung des Insolvenzverfahrens), wenn solche Varianten praktikabel gewesen wären bzw. noch sein sollten. Es muss also insgesamt davon ausgegangen werden, dass bei hypothetischer Fortführung des Regelinsolvenzverfahrens keine Kapitalerhöhung hätte durchgeführt werden können, die die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit beseitigt hätte, so dass eine Abwicklung im Regelinsolvenzverfahren zu erwarten gewesen wäre, wodurch die Aktionäre und Hybridanleihe-Gläubiger einen wirtschaftlichen Totalverlust erlitten hätten - ebenso wie nach dem Insolvenzplan. Eine Schlechterstellung durch den Insolvenzplan liegt damit nicht vor, ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht worden.

Gleiches gilt für einen "debt equity swap" und einen alternativen "die Rechte der Aktionäre respektierenden und erhaltenden" Insolvenzplan oder die Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien. Auch insoweit ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass dies realistisch durchführbar (gewesen) sein sollte. All diese Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gläubiger. Warum diese zugunsten der Aktionäre oder der nachrangigen Gläubiger (Hybridanleihegläubiger) solchen Maßnahmen zustimmen sollten, ist nicht nachvollziehbar, jedenfalls nicht glaubhaft gemacht worden.

Das Bezugsrecht als solches hat nur dann einen wirtschaftlichen Wert, wenn es realistisch ausübbar sein wird - was nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Soweit die Beschwerdeführer dagegen mit einem nicht nur wirtschaftlichen Wert ihres Bezugsrechts gemäß § 186 AktG argumentieren, vermag dem nicht gefolgt zu werden. § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO bezieht sich allein auf eine wirtschaftlich relevante Schlechterstellung. Eine solche liegt nicht vor, weil das gesetzliche Bezugsrecht faktisch wirtschaftlich wertlos ist mangels glaubhaft gemachter Durchführbarkeit einer Kapitalerhöhung unter Beteiligung der Altaktionäre zur Beseitigung der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit.

Die von den Beschwerdeführern gerügte faktische (kalte) Enteignung ist Folge des Insolvenzverfahrens als solchem und nicht des Insolvenzplans. Es liegt keine Enteignung vor, sondern ein Totalverlust der Kapitalanlage aufgrund Überschuldung des Unternehmens, in welches investiert wurde.

Ein ungerechtfertigter Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum gemäß Art. 14 GG liegt entsprechend der obigen Ausführungen nicht vor.

Aufgrund der Unzulässigkeit der Beschwerde können die sachlichen Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht überprüft werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen.

Gegenstandswert: 150.000,00 € (§ 3 ZPO: 5% des Nominalwerts der Beteiligung i.H.v. 3 Mio. €).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstraße 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.






LG Bonn:
Beschluss v. 10.07.2014
Az: 6 T 178/14


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