Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. August 2002
Aktenzeichen: 29 W (pat) 94/00

(BPatG: Beschluss v. 14.08.2002, Az.: 29 W (pat) 94/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Wortfolge Online Mobilsoll für die Waren und Dienstleistungen Klasse 9: Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und - instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer.

Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel).

Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen.

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I).

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienst- leistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen, Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikationin das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluß vom 14. Dezember 1999 teilweise und zwar für alle Waren und Dienstleistungen, ausgenommen für

"Büroartikel; Erziehung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen"

gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen.

Die angemeldete Marke verkörpere die Aussage, daß die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Herstellung und Einrichtung mobiler Internetanschlüsse dienten, die neueste Technik zum Inhalt haben und daß Gegenstand der Vermietungsdienstleistungen mobile Datenverarbeitungsgeräte mit internetfähiger Ausstattung seien. Die Waren und Dienste der Teilzurückweisung ermöglichten es "mobil online" zu sein, d.h. hinsichtlich der Nutzung nicht an eine einzige festinstallierte Station gebunden zu sein. Von der Markenstelle übersandte Auszüge aus Fachzeitschriften und Tageszeitungen belegten, daß es sich bei der Anbindung von mobilen Geräten wie Handy, Notebook, Handheld etc. an das Internet um eine der aktuellsten technischen Neu- bzw Fortentwicklungen handele, für deren beschreibende Bezeichnung die angemeldete Angabe "Online Mobil" nahe liege.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, daß die angemeldete Bezeichnung schon im Hinblick auf den geringen Grad an Unterscheidungskraft, den eine Marke nach Rechtsprechung und Literatur erfüllen müsse, unterscheidungskräftig sei. Die Bezeichnung "Online" sei in ihrer Mannigfaltigkeit bereits unbestimmt und schwammig und auch das Wort "Mobil" sei mehrdeutig und auslegungsbedürftig. Es könne verschiedene Bedeutungen wie "beweglich; fahrbar; flexibel" haben. Ingesamt handele es sich bei der Bezeichnung "Online Mobil" um ein Kunstwort ohne beschreibenden Produktbezug, für das kein konkretes Freihaltungsbedürfnis bestehe. Es sei weder aktuell noch zukünftig die Verwendung der Bezeichnung "Online Mobil" zur Beschreibung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zum allgemeinen Geschäftsverkehr zu erwarten.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der angemeldeten Marke die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 1 Nr 1 und 2 MarkenG für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Umfang der Teilzurückweisung entgegen.

Die angemeldete Marke besteht aus zwei Begriffen der deutschen Sprache, denen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen der Teilzurückweisung der eindeutig beschreibende Sachgehalt "einer Verbindung mit einem Netz bzw Netzwerk, insbesondere dem Internet über ein mobiles Gerät" zugeordnet werden kann. Ist der Begriff "online" zunächst in die deutsche Sprache in der Bedeutung von "in direkter Verbindung mit der Datenverarbeitungsanlage arbeitend (von bestimmten Geräten einer Rechenanlage; EDV)" eingegangen (vgl Der Duden in 12 Bänden, Bd. 5, 5. Aufl 1990, 550), so steht nach dem gegenwärtigen Sprachgebrauch die Bedeutung von "ans Netz, im Internet, mit dem Netz, insbesondere dem Internet verbunden" in Bezug auf Geräte und Dienstleistungen der Telekommunikation im Vordergrund. Von "online" wird zB gesprochen, wenn Benutzer generell die Möglichkeit haben, sich in das Internet, in eine Mailbox oder ein anderes Kommunikationssystem einzuwählen (vgl Computer Lexikon Fachwörterbuch deutschenglisch, Microsoft Press Ausgabe 2002, S 517). Die technische Entwicklung hat dabei von den ursprünglichen Festgeräten zu mobilen Geräten geführt. So heißt es, der Erfinder des Taschencomputers "Palm Pilot" habe den "PC mobil gemacht" (vgl Bericht Organizer in Der Spiegel 11/2002 s 128) und in Berichten über Innovationen auf dem Gebiet der Telekommunikation und der kabellosen Computernetzwerke ist allenthalben die Rede vom mobilen Internet, mobilen Geräten", mobilen PCs sowie dem schnellen mobilen Funknetz UMTS, das eine mobile Datenübertragung von bisher nicht gekannter Schnelligkeit ermöglichen soll (vgl Cebit-Spezial Multimedia: "Das Internet wird mobil" in Der Spiegel 11/2002 S 100 f.; S 104: "Wo Daten tatsächlich mobil verfügbar sein müssen, sind lokale Funknetze längst Alltag ("W-Lans"). In immer mehr Flughäfen, Hotels und Bahnhöfen bieten Funk-"Hotspots" den Reisenden die Möglichkeit sich mit ihrem Notebook mobil ins Internet einzuklinken. ...mobile Kleinstgeräte, mobiles Netzgerät ..... oder "der Aufbruch ins mobile Netz"; S 106 UMTS-Handys: Mobiler Alleskönner; Notebooks: Jederzeit und überall mobil ins Internet; S 129: Heute geht es um mobile Kommunikation: E-Mail-Verbindung, Zugang zum Webund natürlich will man auch telefonieren können; SZ v. 6.3.2002, Seite V2/6 - Mobiles Internet - völlig losgelöst; FAZ v. 9. März 2002, S 23 - Gedämpfte Hoffnung für Telekommunikationsaktien und "Gute Aussichten für Aktien der Handy-Hersteller: Mit UMTS kann man noch kein Geld verdienen, mit mobilen Multimedia-Anwendungen, die auf GPRS basieren, sollte das hingegen möglich sein ..."; SZ v. 6. März 2002 "UMTS-Studie: Die UMTS-Mobilfunknetzbetreiber können mit einer hohen Nachfrage nach mobilen Unterhaltungsdiensten rechnen"). Die Anmelderin wirbt in Verbindung mit ihrem Bereich T-Mobile/Mobilfunk/GPRS/GSM/UMTS/Handys auf deutschen Seiten im Internet selbst damit "Jetzt günstiger mobil ins Internet. Mobil im Urlaub mit T-D1 xtra ... rund um den Globus mobil ...." sowie in der SZ vom 24.6.00 (A 694 - T D1 GPR): "die Revolution: jetzt mit ISDN-Tempo mobil ins Internet" und in der Broschüre "Im Dialog mit dem Kunden" heißt es auf Seite 50: Multimedia wird mobil. T-Mobil will Deutschland zur mobilen Online-Nation machen.

Für die angesprochenen Verkehrskreise steht bei den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen mit der Bezeichnung "Online Mobil" somit die Bedeutung des mobilen Netzzugangs im Sinne einer Internetverbindung über mobile Geräte im Vordergrund. Demgegenüber treten die weiteren Bedeutungen des Wortes "Mobil" zurück.

Die angemeldete Wortverbindung ist auch sprachüblich gebildet, wie die von der Markenstelle genannten Beispiele sowie Begriffe wie "Urlaub total; Online global - Online weltumspannend" und die zahlreichen Fachbezeichnungen "Online- Dienst, Onlinehilfe, Onlinestatus, Online-Recht, Online Banking, Online-Datenbank, Online Brokerage, Onlineshopping, Online-Wecker, Online-Ausbildungen, Online-Zugriff, Online-Publikationen" ua zeigen (vgl Deutsche Telekom Unterrichtsblätter Jahrgang 54 2/2001, S 123, 124; Detlev Ernst Telekommunikations Lexikon: Begriffe und Abkürzungen aus Mobilfunk, Amateurfunk, Flug- und Schiffsfunk, Datenkommunikation, ISDN, Satelliten- und Antennentechnik, 1997, S 222; Irlbeck Computer-Lexikon, 4. Aufl 2001, 612 - 614; Computer Lexikon, Microsoft Press aaO, S 517, 518; Michael Lehmann Electronic Business in Europa: Internationales, europäisches und deutsches Online-Recht sowie "Online Konferenz; Online Anbieter" in Rosenbaum, Oliver Online-Lexikon, 1996, S 175 sowie Internetrecherche in Wissensnetz.de vom 6. Februar 2002).

Für den angesprochenen Verkehr, zu dem sowohl Fachleute als auch interessierte Abnehmer des breiten Publikums zählen, bringt die angemeldete Bezeichnung "Online Mobil" ohne weiteres zum Ausdruck, daß die beanspruchten Geräte der Klasse 9 geeignet und bestimmt sind, den Netzugang über mobile Einrichtungen herzustellen und die beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen zu ermöglichen sowie durch "Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)" sowie "Ausbildung und Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I)" in den mobilen Netzzugang einzuführen und in die vielfältigen Onlinedienste einzuweisen bzw die Voraussetzungen dafür zB durch Karten zu schaffen. Vor-Ort-Schulung und Online-Telefoneinweisungen werden ua in Komplettlösungen aus Hardware, Software und Rundum-Support angeboten (vgl Readyto-Go Komplettlösung für Juristen von Hewlett-Packard, Lecare und taskarena).

Bei der angemeldeten Bezeichnung steht der beschreibende Begriffsgehalt im Vordergrund, so daß sie vom Verkehr als Sachaussage und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel aufgefaßt wird.

Darüber hinaus haben die Ermittlungen der Markenstelle und des Senats konkrete Anhaltspunkte für die Feststellung ergeben, daß "Online Mobil" im Verkehr zur Bezeichnung von Online-Diensten im Internet über mobile Geräte, insbesondere des Mobiltelefons, in bezug auf die versagten Waren und Dienstleistungen dienen kann. Deshalb ist auch das Vorliegen des Schutzhindernisses gem. § 8 Abs. II Nr. 2 MarkenG zu bejahen.

Grabrucker Guth Pagenberg Cl/Kr






BPatG:
Beschluss v. 14.08.2002
Az: 29 W (pat) 94/00


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