Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 20. August 2013
Aktenzeichen: 2 Ws 104/12
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 20.08.2013, Az.: 2 Ws 104/12)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistung der in dem Ersuchen des US-amerikanischen Justizministeriums vom 12. Oktober 2011 in Verbindung mit dessen Ergänzung vom 13. Januar 2012 (Az.: €) erbetenen Rechtshilfe vorliegen.
Gründe
Das US-amerikanische Justizministerium hat mit Schreiben vom 12.Oktober 2011 und mit dessen Ergänzung vom 13. Januar 2012 um Rechtshilfe in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der amerikanischen Bundespolizei (FBI) wegen der Verletzung von Urheberrecht gegen eine Vielzahl von Betreibern von Internetseiten,unter anderem der X, bei der der Betroffene in verantwortlicher Position beschäftigt sein soll, ersucht. Die Rechtshilfe soll erfolgen zur Anordnung von Maßnahmen, die auf Vermögensabschöpfung gerichtet sind.
Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 17. Januar 2012 die Durchsuchung der Wohnräume einschließlich der Nebenräume und Privatfahrzeuge des Betroffenen zur Auffindung und Sicherstellung von Vermögenswerten sowie aller Geschäftsunterlagen der X(einschließlich deren Tochtergesellschaften) sowie deren Beschlagnahme angeordnet.
Aufgrund dieses amtsgerichtlichen Beschlusses wurde in das Vermögen des Betroffenen der dingliche Arrest in Höhe von 610.920,-- € angeordnet.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat die damit befasste 28. Große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom 14. Mai 2012 die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main über die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main gemäß § 61 IRG zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung der Kammer liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe nicht vor.
Voraussetzung für eine Beschlagnahme bzw. Sicherstellung im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens sei, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat sei, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirkliche oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre. Vorliegend käme lediglich eine Strafbarkeit des Betroffenen wegen Beihilfe zur unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 Abs. 1UrhG, § 27 StGB in Betracht, wobei zu beachten sei, dass sich der Betroffene als Angestellter eines Diensteanbieters i.S.d. § 2 S. 1Nr. 1 TMG nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 7 ff TMG strafbar mache. Aus § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt TMG folge, dass ein Diensteanbieter, der fremde Informationen für seine Nutzer speichere, für diese nicht verantwortlich sei, wenn er keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information habe.Dabei sei der Begriff der Kenntnis auf die positive Kenntnis beschränkt. Weder dem Rechtshilfeersuchen vom 12. Oktober 2011 noch dessen Ergänzung vom 13. Januar 2012 könne hinreichend entnommen werden, dass der Betroffene (positive) Kenntnis von einer bestimmten rechtswidrigen Handlung gehabt habe bzw. nach Kenntniserlangung anschließend untätig geblieben sei.
Zudem fehle es an einer hinreichenden Darstellung dessen, was der Betroffene unmittelbar für die Tat bzw. aus der Tat erlangt habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat die Akten dem Senat am 02. Juli 2012 mit dem Antrag vorgelegt festzustellen,dass die Voraussetzungen für die Leistung der in dem Ersuchen des US-amerikanischen Justizministeriums vom 12. Oktober 2011 in Verbindung mit dessen Ergänzung vom 13. Januar 2012 erbetenen Rechtshilfe gegeben sind.
Nach Gewährung rechtlichen Gehörs zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war zunächst über das mit Schriftsatz vom 16. Juli 2012 gegenüber dem Senat angebrachte Akteneinsichtsgesuch zu befinden.
Da die US-amerikanischen Behörden gemäß Art. 14 Abs. 1 des Vertrages vom 14. Oktober 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen um Vertraulichkeit ersucht hatten, war bei den US-Behörden zunächst anzufragen, ob sie mit einer Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen des Rechtshilfeersuchens durch den Beistand des Betroffenen einverstanden seien. Eine entsprechende Einverständniserklärung ist sodann von den US-amerikanischen Behörden erteilt worden. Der Senat hat hiervon aufgrund der Aktenübersendungsverfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 21. Mai 2013 am 22. Mai 2013 Kenntnis erlangt. Mit Beschluss der Senatsvorsitzenden vom 29. Mai 2013wurde dem Beistand des Betroffenen Einsicht in die Ablichtungen der von dem US-Bezirksgericht für den Bezirk Ost von Virginia am 10.Januar 2012 eingereichten €nach der Anklageschrift erlassenen einstweiligen Verfügung in Bezug auf in Deutschland befindliche Vermögenswerte€ sowie in das Ergänzende Ersuchen um Rechtshilfe bei der strafrechtlichen Verfolgung und den fortgesetzten Ermittlungen gegen mit X verbundenen Unternehmen und Personen vom 13. Januar 2012 des Justizministeriums der Vereinigten Staaten durch Übersendung von Ablichtungen gewährt und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis zum 17. Juni 2013 eingeräumt.
Der Betroffene beantragt, die von den US-amerikanischen Behörden erbetene Rechtshilfe zu verweigern. Zu Recht sei das Landgericht in dem Vorlagebeschluss davon ausgegangen, dass er € der Betroffene € keine (positive) Kenntnis von einer irgendwie gearteten Urheberrechtsverletzung gehabt habe. Er - der Betroffene € sei im Tagesgeschäft von X1 nicht eingebunden gewesen, habe auch keine Leitungsfunktion im Kerngeschäft gehabt, darüber hinaus hätte es ihm aus technischer Sicht an einem administrativen Zugang gefehlt. Die bloße Kenntnis von Urheberrechtsverletzungen sei aber nicht strafbar. Auch gehe aus dem Rechtshilfeersuchen nicht hervor,welchen konkreten Vermögensvorteil X1 durch rechtswidrige Handlungen erwachsen sei. Im Übrigen werde im Rechtshilfeersuchen lediglich ein Konto bei der A-Bank genannt, es sei aber auch Geld auf einem Konto des Betroffenen bei der B-Bank arretiert worden,das nachweislich aus einer Erbschaft des Betroffenen stamme.
Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.Mai 2012 ist gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 IRG zulässig.
Zwar ist das Landgericht, das im Beschwerdeverfahren nach § 304StPO mit einem im Rechtshilfeverfahren erlassenen Durchsuchungs-und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts befasst ist, nicht im eigentlichen Sinne von § 61 Abs. 1 S. 1 IRG das €für die Leistung der Rechtshilfe€ zuständige Gericht. Die Möglichkeit der Vorlage an das Oberlandesgericht nach dieser Vorschrift steht aber auch dem Landgericht zu, da dieses als Rechtsmittelgericht auch über die rechtshilferechtliche Zulässigkeit der Beschlagnahme entscheidet (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 2011, 146 f; OLG Koblenz,Beschluss vom 23. Januar 2012 € 1 Ausl S 184/11 -;Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 61 IRG Rdn. 5, 6, 15; a.a.O. KG JR 1998,83).
Der Vorlagebeschluss genügt auch den Anforderungen des § 121Abs. 2 GVG (vgl. zu diesem Erfordernis Grützner/Pötz/Kreß, a.a.O. §61 IRG Rdn. 7 m.w.N.) und enthält hinreichende Ausführungen dazu,weshalb das Landgericht die Voraussetzungen der Leistungsermächtigung als nicht gegeben erachtet.
Die Voraussetzungen für die Leistung der in dem Ersuchen des US-amerikanischen Justizministeriums vom 12. Oktober 2011 in Verbindung mit dessen Ergänzung vom 13. Januar 2012 (Az.: €)erbetenen Rechtshilfe liegen vor.
Grundlage des Rechtshilfeverkehrs zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland ist der Vertrag vom 14. Oktober 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen.
Danach besteht gemäß Art. 1 dieses Vertrages zwischen beiden Staaten die Verpflichtung, in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und in Strafverfahren soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten.Diese allgemeine Voraussetzung einer strafrechtlichen Angelegenheit ist hier gegeben, da dem Betroffenen eine Verletzung des Urheberrechts zur Last gelegt wird.
Die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung ist sowohl nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika als auch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland strafbar (Art.11 Abs. 2 des Vertrages vom 14. Oktober 2003). Die Strafbarkeit nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika ergibt sich bereits aus den Ersuchen selbst. Der mitgeteilte Sachverhalt ist auch hinreichend konkret und substantiiert, um zumindest summarisch eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen zu können (vgl. zu den Anforderungen an ein Rechtshilfeersuchen bei Durchsuchung und Beschlagnahme OLG Frankfurt, NStZ-RR 2001, 156 f). Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind danach die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Urheberrecht auch nach deutschem Recht gegeben.
Dabei geht das Landgericht, das in dem Vorlagebeschluss den dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Sachverhalt zutreffend wiedergegeben hat, rechtsfehlerfrei davon aus, dass bei dem Betroffenen bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht lediglich eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß §106 Abs. 1 UrhG, § 27 StGB in Betracht kommt, da der Diensteanbieter die Nutzung seines Speicherplatzes zum Hochladen beliebiger Dateien zur Verfügung stellt und den Hochladern durch Mitteilung des Download-Links lediglich die Möglichkeit gibt, auch anderen Nutzern Zugriff auf die gespeicherten Daten zu nehmen.
Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, dass eine Strafbarkeit des Betroffenen als Angestellter des Diensteanbieters i.S.v. § 2 S. 1 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG) nur in Betracht kommt, wenn auch die zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 7 ff TMG und damit § 10 TMG, nach dessen Satz 1 Nr. 1erforderlich ist, dass der Diensteanbieter (positive) Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information hat, vorliegen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist den von den US-amerikanischen Behörden vorgelegten Rechtshilfeunterlagen hinreichend zu entnehmen, dass der Betroffene positive Kenntnis von den Urheberrechtsverletzungen hatte.
Insoweit wird auf Bl. 7 des ergänzenden Ersuchens um Rechtshilfe vom 13. Januar 2012 zunächst ausgeführt, dass der Betroffene der Leiter der Geschäftsentwicklung und Inhaber von 1 % der Anteile von X1 ist und besonders für die Entfernung von illegalem und missbräuchlichem Inhalt von den Webseiten, die Überprüfung von Werbekampagnen im Hinblick auf unangemessenen Inhalt sowie die Beantwortung von E-Mails an den Kundensupport verantwortlich und für die Beziehungen zu elektronischen Zahlungsabwicklern,Wirtschaftsprüfungsunternehmen und Anwaltskanzleien zuständig ist.Darüber hinaus wird dargetan, dass der Betroffene vielfach von externen Unternehmen auf Urheberrechtsverletzungen aufmerksam gemacht worden ist und dass er €persönlich Kenntnis€davon hat, dass die Webseiten u.a. von X1.com und X2.com für strafrechtlich relevante Urheberrechtsverletzungen eingesetzt werden. Als Beleg hierfür wird der Inhalt einer E-Mail eines Zahlungsabwicklers an den Betroffenen vom Dezember 2007wiedergegeben, in welcher dieser dem Betroffenen mitteilt, dass er Beschwerden Dritter über urheberrechtsverletzende Materialien auf einer Webseite der X erhalten habe (Bl. 7 des ergänzenden Ersuchens um Rechtshilfe vom 13. Januar 2012); daneben wird der Inhalt einer E-Mail vom 08. Juli 2010 eines weiteren Verantwortlichen der X an den Betroffenen dargelegt, nach der dieser darüber berichtet, dass die USA eine Initiative gegen Internetpiraterie und Fälschung eingeleitet hätten, dass dies eine ernsthafte Bedrohung für €unser€ Geschäft sei und man sich danach erkundigen solle, wie man sich dagegen schützen könne, gegebenenfalls durch Verlegung der Domain in ein anderes Land (Bl. 8 des ergänzenden Ersuchens um Rechtshilfe vom 13. Januar 2012). Diese E-Mail hat der Betroffene dahingehend beantwortet, dass dann, wenn Domains von der Registrierungsstelle beschlagnahmt würden, es sicherer sei, eine andere Registrierungsstelle außerhalb der USA zu wählen (Bl. 8 des ergänzenden Ersuchens um Rechtshilfe vom 13. Januar 2012).
Hiernach ergibt sich bei summarischer Prüfung des gegenständlichen US-amerikanischen Rechtshilfeersuchen, dass € bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts € sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 106 Abs. 1 UrhG, § 27 StGB i.V.m. §§ 7 ff TMG hinreichend substantiiert dargetan worden sind.
Insbesondere ist hiernach entgegen den Einwendungen des Betroffenen nicht zweifelhaft, dass dieser in verantwortlicher Position tätig ist und damit verpflichtet war, darauf hinzuwirken,dass die ihm zur Kenntnis gebrachten Urheberrechtsverletzungen beseitigt werden.
Weitergehende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen bestehen nicht. Der Nachweis des hinreichenden Tatverdachts ist nicht erforderlich, insbesondere ist nicht zu prüfen, ob der dem Ersuchen zugrunde liegende Sachverhalt sich auch so zugetragen hat und beweisbar ist.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind auch die Angaben in dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen, die zum Erlass des amtsgerichtlichen Arrestbeschlusses geführt haben, im Hinblick auf das von dem Betroffenen Erlangte hinreichend.
Nach Art. 13 (Rechtshilfe in Einziehungssachen) des Vertrages vom 14. Oktober 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen ist eine vorläufige Sicherstellung von Erträgen möglich, wobei die erforderlichen Maßnahmen nach dem Recht des ersuchten Staates, somit vorliegend der Bundesrepublik Deutschland,vorzunehmen sind.
Gemäß § 66 IRG ist Voraussetzung für die Beschlagnahme von Vermögenswerten, dass der Betroffene diese aus der Straftat erlangt hat. Dabei reicht die Möglichkeit aus, dass die betreffenden Gegenstände bzw. Vermögenswerte durch die Straftat erlangt wurden,wobei unerheblich ist, ob der Betroffene sie im In- oder Ausland erworben hat (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 66 IRG Rdn. 16 m.w.N.). Nur dann, wenn feststeht, dass die Gegenstände bzw. Vermögenswerte zum sonstigen Vermögen des Betroffenen oder eines Beteiligten gehören,ist die Herausgabe unzulässig (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner,a.a.O.).
Die US-amerikanischen Behörden haben vorliegend eine Entscheidung des US-Bezirksgerichts für den Bezirk Ost von Virginia vom 10. Januar 2012 vorgelegt, nach der der Arrest in Bezug auf in Deutschland befindliche Vermögenswerte des Betroffenen angeordnet worden ist.
Aus Bl. 8,9 des ergänzenden Ersuchens um Rechtshilfe vom 13.Januar 2012 ergibt sich, dass der Betroffene insgesamt in den Jahren 2008 bis 2010 zumindest 900.000,-- US-$ aus den beschriebenen Urheberrechtsverletzungen erhalten hat, wobei auch einzelne Beträge aufgeführt worden sind, die in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden sind.
Von dem angeordneten dinglichen Arrest von insgesamt 610.920,--€ wird entgegen der Auffassung des Betroffenen auch der bei der B-Bank arretierte Betrag erfasst. Zwar ist in dem ergänzenden Ersuchen lediglich das Konto des Betroffenen bei der A-Bank im Einzelnen aufgeführt. Wie sich aus Bl. 13 dieses Ersuchens jedoch ergibt, werden von dem Ersuchen um Beschlagnahme aber auch €alle sonstigen Gelder oder Vermögen, die mit dem Gegenstand dieses in Verbindung stehen, bis zu einem Betrag von USD175.000.000€ erfasst.
Hiernach besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass der vorliegend angeordnete dingliche Arrest in Höhe von 610.920,-- € aus den dem Ersuchen zugrunde liegenden Urheberrechtsverletzungen stammt.Umstände, aus denen zwingend geschlossenen werden kann, dass der arretierte Betrag ganz oder teilweise aus anderen Vermögenswerten des Betroffenen herrührt, sind nicht hinreichend dargetan und auch ansonsten nicht ersichtlich. Dass der im Januar 2012 bei der B-Bank arretierte Betrag aus einer Erbschaft des Betroffenen aus dem Jahre 2006 stammen soll, ist nicht ausreichend belegt. Allein die Vorlage eines Erbscheins, der den Betroffenen als Miterben im Hinblick auf den Nachlass seines im Jahre 2006 verstorbenen Vaters ausweist,genügt nicht.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 20.08.2013
Az: 2 Ws 104/12
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