Saarländisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 24. Februar 2009
Aktenzeichen: 4 U 61/08 - 20
(Saarländisches OLG: Urteil v. 24.02.2009, Az.: 4 U 61/08 - 20)
a. Für die außerprozessuale Abwicklung eines „durchschnittlichen“ Verkehrsunfalls erscheint eine 1,3-fache Geschäftsgebühr angemessen. Einen diesen Gebührensatz übersteigenden Wert rechtfertigen die in § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG genannten Kriterien nur dann, wenn die Tätigkeit i.S. der Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zugleich umfangreich oder schwierig war.
b. Diese Voraussetzungen sind im Regelfall noch nicht erfüllt, wenn die außerprozessuale Tätigkeit im Schwerpunkt auf die Abgabe eines die Haftung dem Grunde nach anerkennenden titelersetzenden Anerkenntnisses abzielt.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.1.2008 – 15 O 277/07 – in Absatz2 seines Ausspruchs dahingehend abgeändert, dass die Zahlungsklage abgewiesen wird, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.
2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des ersten Rechtszuges sowie zwei Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens, die im Übrigen dem Kläger zur Last fallen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die bis zum 18.3.2008 entstandenen Gebühren auf 6.311,76 EUR, danach auf 1.571,99 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten aus einem Verkehrsunfallereignis auf Feststellung der Einstandspflicht und auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Lediglich der Kostenerstattungsanspruch bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Am 3.6.2007 geriet der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw an der im Antrag bezeichneten Unfallörtlichkeit in einer Kurve auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort mit dem ihm entgegenkommenden Kläger. Der Kläger wurde bei diesem Unfall schwer verletzt und erlitt unter anderem einen Schädelbasisbruch mit einer Hirnkontusion und ein Schädelhirntrauma.
Mit der am 8.8.2007 bei Gericht eingegangenen Klageschrift hat der Kläger Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Die Beklagten haben in der Klageerwiderung zunächst Klageabweisung beantragt, sich aber eine eventuelle Anerkennung des Feststellungsbegehrens nach abschließender Prüfung der Sache vorbehalten. Dieses Anerkenntnis haben sie sodann mit Schriftsatz vom 14.11.2007, Eingang bei Gericht am 19.11.2007, unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgegeben. In der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2007 haben die Beklagten das Anerkenntnis teilweise widerrufen und insoweit eingeschränkt, dass hinsichtlich der Kopfverletzungen nebst deren Folgen nur eine Quote von 2/3 anerkannt werde. Mit einer Quote von einem Drittel haben sie ein Mitverschulden des Klägers eingewandt, weil ihnen bekannt geworden sei, dass der Kläger einen Helm getragen habe, der nicht den ECE-Normen entsprochen habe. Mit nachgelassenem Schriftsatz haben die Beklagten sodann mitgeteilt, dass die Einschränkung des Anerkenntnisses nicht aufrechterhalten werde.
Der Kläger hat beantragt,
1. im Wege eines Anerkenntnisurteils festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger alle aus dem Unfallereignis vom 3.6.2007 in M., Ortsteil T., auf der L 170 in Richtung B., Ortsausgang T. verursachten materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, und hinsichtlich der Beklagten zu 2) nicht die höchste Versicherungssumme zwischen ihr und dem Beklagten zu 1) überschritten wird;
2. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 6.311,76 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Die Beklagten haben den Klageantrag zu 1) anerkannt und hinsichtlich des Klageantrags zu 2) Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat der Feststellungsklage im Wege eines Teilanerkenntnisurteils stattgegeben und die Beklagten weiterhin zur Zahlung von 6.311,76 EUR verurteilt. Auf den Inhalt des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit ihrerhiergegen gerichteten Berufung wenden sich die Beklagten gegen die Zuerkennung des Zahlungsanspruchs. Die Beklagten vertreten die Auffassung, das Landgericht habe für die Berechnung der Geschäftsgebühr rechtsfehlerhaft einen Satz von 2,0 statt richtigerweise lediglich einen Gebührensatz von 1,3 zu Grunde gelegt. So habe das Landgericht bereits die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG verkannt: Der Kläger habe keine Umstände dargelegt, die belegten, dass die Gebühr i.S.v. § 14 RVG billig sei. Auch habe der Kläger zum Umfang seiner vorgerichtlichen Tätigkeit nicht vorgetragen. Von einer überdurchschnittlich schwierigen Angelegenheit sei entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht auszugehen: Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe weder in der vorgerichtlichen Korrespondenz noch im Verlauf des Rechtsstreits jemals eine Bezifferung des Verdienstausfallschadens auch nur annähernd vorgenommen. Die Ansprüche des Klägers seien nur äußerst grob und unsubstantiiert skizziert worden. Dies zeige sich bereits daran, dass die Klageschrift insgesamt gerade einmal zweieinhalb Seiten umfasse. Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten habe, erschwerend komme hinzu, dass der Haftungsgrund vorgerichtlich und auch noch während des Prozesses nicht unstreitig gewesen sei, habe das Landgericht verkannt, dass die streitige Verhandlung über den Haftungsgrund kein Bewertungskriterium im Sinne des § 14 RVG sei. Ausgehend von einer 1,5- fachen Gebühr belaufe sich der erstattungsfähige Kostenerstattungsanspruch auf 4.739,77 EUR.
Dieser Betrag wurde am 14.2.2008 überwiesen, woraufhin beide Parteien den Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 4.739,77 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.1.2008 – 15 O 277/07 – unter der Ziffer 2 des Urteilstenors mit der Maßgabe abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie vertreten die Auffassung, dass alleine schon die außerordentliche Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger den Fall aus dem Durchschnitt aller Fälle deutlich heraushebe. Wegen der schwersten Verletzungen sei der Kläger verrentet und habe seine Stellung als selbstständiger Bezirksschornsteinfegermeister verloren. Es verblieben darüber hinaus dauerhafte Behinderungen, die mit weiteren Schäden wie Haushaltsführungsschäden und vermehrten Bedürfnissen einhergingen. Auch sei die Sache allein schon deshalb besonders aufwändig gewesen, weil die Beklagte von Anfang an mit den unterschiedlichsten Einwendungen sogar die Haftung dem Grunde nach bestritten habe. Aus diesem Grunde seien vorgerichtlich besonders intensive Maßnahmen des klägerischen Anwalts notwendig geworden. Dabei sei die Informationsbeschaffung besonders schwierig gewesen, weil der Kläger hierzu verletzungsbedingt nicht in der Lage gewesen sei. Mindestens acht Informationsgespräche seien geführt worden. Daneben seien noch weitere offene Fragen mit Dritten, wie dem Steuerberater und der aufnehmenden Polizeidienststelle, zu klären gewesen. Der klägerische Prozessbevollmächtigte habe auch die Abwicklung des Sachschadens übernehmen müssen und dabei wiederholt Fragen des Verkaufs, des Restwerts oder der Abschleppkosten beziehungsweise des Standgeldes klären müssen. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei eine umfangreiche Korrespondenz sowohl mit der Beklagten zu 2) als auch mit der Ehefrau des Klägersnotwendig geworden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (GA II Bl. 216 f.) verwiesen.II.A.
Die zulässige Berufung hat Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht frei von Rechtsfehlern erscheint (§ 513 ZPO).
Nach der übereinstimmenden Erledigung ist lediglich eine Gebührenforderung von 1.571,99 EUR in die Erkenntnis des Berufungsgerichts gestellt. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass dem Kläger dem Grunde nach aus § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der außerprozessualen Rechtsanwaltsgebühren zusteht. Denn die Beauftragung eines Rechtsanwalts stellte im vorliegend zu beurteilenden Schadensfall eine adäquate Maßnahme der Rechtsverfolgung dar. Mit Erfolg wendet sich die Berufung jedoch gegen die Höhe der zugesprochenen Gebührenforderung: Nach der Billigkeitskontrolle des § 14 Abs. 1 RVG war die außerprozessuale Geschäftsgebühr auf der Grundlage einer 1,3-fachen Gebühr zu berechnen. Mithin steht dem Klägerüber die bereits gezahlten Kosten kein weitergehender Anspruch zu, da die Beklagten auf der Grundlage einer 1,5-fachen Gebühr Zahlung leisteten.
1. Der Kläger begehrt die Erstattung einer vorprozessualen Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG. Bei diesem Gebührentatbestand handelt es sich um eine Rahmengebühr im Sinne des § 14 RVG. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr – wie im vorliegenden Fall – von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Die Grenze der Unbilligkeit ist dann erreicht, wenn sie um mehr als 20% von der als angemessen anzuerkennenden Gebührenhöhe abweicht (BGH, Urt. v. 31.10.2006 – VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420; Fraunholz in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., §14 RVG Rdnr. 5; vgl. Madert in: Gerold/Schmidt/van Eicken, RVG, 17. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Allerdings haben die in § 14 RVG normierten Berechnungsgrundsätze in Nr. 2400 VV eine Einschränkung erfahren: Der Rechtsanwalt kann eine Gebühr über 1,3 wegen des im Gebührenverzeichnis enthaltenen Nachsatzes nur dann fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist (BGH, NJW-RR 2007, 420; <noindex>Baschek</noindex> in: Münchener Anwaltshandbuch Vergütungsrecht, § 8 Rdnr. Rdnr. 40; Sonderkamp NJW 2006, 1477, 1479; Otto, NJW 2004, 1420). Diese Voraussetzungen werden in der Kasuistik insbesondere dann anerkannt, wenn sich die vorgerichtliche Tätigkeit auf die Ermittlung und Geltendmachung von Schmerzensgeld-, Haushaltsführungs- und Unterhaltsansprüchen aus einem Verkehrsunfallereignis mit erheblichen Schadensfolgen erstreckt (vgl. LG Zweibrücken, zfs 2008, 708).
2. Die letztgenannte Einschränkung verhilft der Berufung zum Erfolg:
a) Zur Begründung der streitgegenständlichen Feststellungsklage war keine genaue Bestimmung der Schadenshöhe erforderlich. Es genügte zum Erreichen des Prozessziels, den Nachweis zu führen, dass dem Kläger mit hinreichender Sicherheit überhaupt materielle und immaterielle Schäden entstanden sind. Dies konnte in Anbetracht der schweren Verletzungen des Klägers nicht ernsthaft zweifelhaft erscheinen. Die anwaltliche Tätigkeit durfte sich im Wesentlichen auf die Anforderung einer aussagekräftigen fachärztlichen Bescheinigung beschränken, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit in Gestalt des Berichts des Krankenhauses der B. B. (Bl. 6 ff. d. A) vorgelegt hat. Eine detaillierte Beschreibung und Berechnung des Verdienstausfallschadens war demgegenüber für die außerprozessuale Vorbereitung des Feststellungsbegehrens nicht indiziert.
b) Hinzu kommt, dass der Verdienstausfallschaden bislang nicht beziffert worden ist. Mithin stellen zukünftige Bemühungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit denen dieser die aus dem Feststellungstenor resultierenden Ansprüche beziffert, nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG dar. Derartige künftige Tätigkeiten wurden mit der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten außerprozessualen Gebühr nicht abgegolten.
c) Auch die im Berufungsrechtszug dargelegten Schwierigkeiten in der Haftungsfrage verhelfen der Klage nicht im vollem Umfang zum Erfolg: Soweit ersichtlich, haben die Beklagten ihre Haftung unter zwei Aspekten in Zweifel gezogen. Die Beklagten haben einmal eingewandt, dem Beklagten zu 1) sei vor dem Unfall „schwarz" vor Augen geworden. Mit diesem Argument haben die Beklagten die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) bestritten. Zum andern wurde mit Blick auf den vom Kläger getragenen Helm ein mögliches Mitverschulden diskutiert. Beide Aspekte wurden letztlich nicht aufrechterhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägervertreter zum Überwinden dieser Einwendungen einen überdurchschnittlichen Aufwand betreiben musste.
d) Ohne Erfolg will der Kläger den besonderen Umfang der Angelegenheit daraus herleiten, dass er mindestens acht Informationsgespräche habe führen müssen. Denn dieser Sachverhalt ist nicht hinreichend substantiiert. Es wird nicht dargelegt, welchen Gegenstand und welchen Umfang diese Informationsgespräche im Einzelnen besaßen. Darüber hinaus hat der Kläger für diesen bestrittenen Sachvortrag keinen geeigneten Beweis angetreten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ergänzend auf die Bemühungen bei der Abwicklung des Sachschadens, insbesondere bei der Realisierung des Restwertes und der Abschleppkosten, rekurriert, ist auch dieserSachvortrag unbehelflich: Auch diese Tätigkeiten stellen allenfalls einen durchschnittlichen Aufwand dar.
e) Kann jedoch der Kläger die besonderen Voraussetzungen für den herausgehobenen Umfang oder die Schwierigkeit der Tätigkeit nicht belegen, so ist eine Erhöhung der Rahmengebühr über die im Gebührenverzeichnis genannte Grenze nicht unter Rückgriff auf die weiteren Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG möglich. Diesen grundlegenden Zusammenhang hat die im angefochtenen Urteil zitierte Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (Urteil vom 3.3.2005 - 14 O 458/04) nicht hinreichend beachtet (<noindex>Baschek</noindex>, aaO., Rdnr. 40).
f) Nach alledem erforderte die Erledigung der Angelegenheit nur einen durchschnittlichen Aufwand.
Für die Abwicklung eines „durchschnittlichen“ beziehungsweise „normalen“ Verkehrsunfalls erscheint nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine 1,3-fache Geschäftsgebühr angemessen. Denn es entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers, dass in durchschnittlichen Fällen die Schwellengebühr von 1,3 eine Regelgebühr darstellt und ähnliche Funktion erfüllt wie die 7,5/10 Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (amtliche Begründung, BT-Drucksache 15/1971 Seite 206 f., BGH, NJW-RR 2007, 420; ebenso: <noindex>Baschek</noindex>, aaO Rdnr. 42; Hansens, zfs 2008, 709). Auch die Rechtsprechung der Instanzgerichte ist dieser Einschätzung gefolgt (LG Saarbrücken, Urt. v. 12.8.2008 – 4 O 121/08; OLG München, Urt. v. 16.5.2008 – 10 U 1701/07; LG Oldenburg, Urt. v. 17.4.2008 – 9 S 758/07).
3. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers festgesetzte Gebühr übersteigt den angemessenen Rahmen um mehr als 20% und entsprach mithin nicht mehr der Billigkeit. Nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die Bestimmung des Prozessbevollmächtigten des Klägers unverbindlich. Bei der Neufestsetzung der Gebühr war der Senat an die anwaltliche Bestimmung nicht gebunden und nicht etwa gehalten, die Gebühr auf den gerade noch nicht unbilligen Betrag festzusetzen (vgl. Fraunholz, aaO., Rdnr. 4). Mithin war zusammenfassend nur eine 1,3 fache Gebühr zu erstatten, weshalb unter Berücksichtigung der Teilerledigung kein Restbetrag verbleibt.B.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1, 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Der Unterliegensanteil der Beklagten entspricht der auf eine 1,3-fache Gebühr entfallenden Summe. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Saarländisches OLG:
Urteil v. 24.02.2009
Az: 4 U 61/08 - 20
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