Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 29. April 2011
Aktenzeichen: L 20 AY 182/10 B
(LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 29.04.2011, Az.: L 20 AY 182/10 B)
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.12.2010 geändert. Die bereits mit Beschluss des Sozialgerichts vom 08.03.2010 erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass die Beiordnung von Rechtsanwalt U, N, aufgehoben wird und der Klägerin für das Verfahren vor dem Sozialgericht Rechtsanwalt P, N, ab dem 06.10.2010 zu ihrer Vertretung beigeordnet wird. Die Beiordnung von Rechtsanwalt P erfolgt mit der Maßgabe, dass bereits zugunsten von Rechtsanwalt U festgesetzte Gebühren in Höhe von 142,80 EUR von den bei Rechtsanwalt P entstandenen bzw. noch entstehenden Gebühren in Abzug gebracht werden. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über eine Nachzahlung von Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) aufgrund einer Überprüfung der Bewilligungen von Leistungen nach § 3 AsylbLG im Sinne von § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2006. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2009 (bei den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 23.12.2009 eingegangen) eine Nachgewährung höherer Leistungen ab, weil die Klägerin keinen Nachweis erbracht habe, dass ein entsprechender Bedarf weiterhin bestehe.
Die hiergegen gerichtete Klage wurde am 25.01.2010 (Montag) von den Rechtsanwälten C und U, N, erhoben. Zur Begründung wurde von diesen Rechtsanwälten darauf verwiesen, dass wegen der pauschalisiert erbrachten Leistungserbringung nach § 2 AsylbLG ein konkreter Bedarfsnachweis nicht erforderlich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Rechtsanwälte vom 28.01.2010 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 08.03.2010 hat das Sozialgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe ab Eingang des vollständigen Antrags (01.02.2010) bewilligt und ihr Rechtsanwalt U, N, zu ihrer Vertretung beigeordnet.
Nachdem die Beteiligten mit Rücksicht auf ein beim Landessozialgericht anhängiges Berufungsverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt hatten, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 18.03.2010 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 09.07.2010 teilten die Rechtsanwälte C und U, N, mit, die Klägerin habe über die Rechtsanwälte P das ihnen erteilte Mandat gekündigt. Sie legten deshalb das Mandat nieder und bäten um Erledigung einer beiligenden Prozesskostenhilfeliquidation. Das Sozialgericht setzte daraufhin für Rechtsanwalt U Gebühren i.H.v. 142,80 EUR fest.
Mit Schriftsatz vom 06.08.2010 meldeten sich sodann die Rechtsanwälte P, N1, als Prozessbevollmächtigte der Klägerin zum Verfahren. Mit weiterem Schriftsatz vom 20.08.2010 teilten sie mit, sie beantragten die Entpflichtung von Rechtsanwalt U. Falls sie selbst demnächst einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen sollten, würden sie sich gebührenmäßig auf die bislang noch nicht abgerechneten Gebühren, also auf eine etwaige Termins- oder Vergleichsgebühr, beschränken.
Das Sozialgericht teilte den Rechtsanwälten P mit Schreiben vom 26.08.2010 mit, das Verfahren ruhe, und zum Tätigwerden sehe es keine Veranlassung. Mangels neuen Antrags sei über Prozesskostenhilfe nicht zu entscheiden.
Die Klägerin reichte daraufhin am 06.10.2010 eine Prozesskostenhilfeerklärung vom 10.09.2010 über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein.
Mit Beschluss vom 06.12.2010 lehnte das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt P, N1, ab. Zur zwischen den Beteiligten streitigen Frage der Anwendung des sog. Aktualitätsgrundsatzes im Asylbewerberleistungsrecht bei Nachbewilligung von Leistungen aufgrund einer Überprüfung nach § 44 SGB X sei seit dem 25.06.2010 ein Revisionsverfahren B 8 AY 1/10 R beim Bundessozialgericht anhängig. Den Beteiligten könne zugemutet werden, das eigene Verfahren bis zur Entscheidung durch das Bundessozialgericht ruhend zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 18.11.2009 - 1 BvR 2455/08). Zwar bestehe eine Gefährdung des Nachzahlungsanspruchs der Klägerin, da die theoretische Möglichkeit bestehe, dass ihre Bedürftigkeit durch Arbeitsaufnahme ende. Dieses Risiko werde durch das Ruhen des Verfahrens aber nicht erhöht. Denn eine Entscheidung in der Streitsache der Klägerin würde bestimmt nicht rechtskräftig werden, bevor die Musterentscheidung im Revisionsverfahren vorliege. Zur Zeit des Antrags auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P am 20.08.2010 sei das Revisionsverfahren auch bereits anhängig gewesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 20.12.2010 Beschwerde eingelegt. Sie trägt u.a. vor, sie sei im siebten Monat schwanger und nicht erwerbstätig; sie werde von ihrem Freund unterstützt. Der Aktualitätsgrundsatz sei nicht anzuwenden; ohnehin seien Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verfassungswidrig bemessen. Da Rechtsanwalt P das Verfahren für die Klägerin in der Hauptsache weiterbetreibe, bestehe ein Interesse an der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab Antragstellung. Ein weiteres Zuwarten sei nicht zumutbar, da bei Einkommenserzielung der Nachzahlungsanspruch entfallen könne.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in dem Sinne begründet, dass die Klägerin die bereits mit Beschluss des Sozialgerichts vom 08.03.2010 bewilligte Prozesskostenhilfe weiterhin erhält, nunmehr jedoch unter Beiordnung von Rechtsanwalt P.
Denn die einmal erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe hatte sich keineswegs durch die Niederlegung des Mandats und Abrechnung bereits angefallener Anwaltsgebühren durch Rechtsanwalt U erledigt. Der bewilligende Beschluss vom 08.03.2010 ist zu keiner Zeit aufgehoben worden. Die Beiordnung von Rechtsanwalt U konnte wegen § 48 Abs. 1 Nr. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zudem nicht ohne Weiteres als gegenstandslos angesehen werden. Danach muss der Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen, wenn er der Partei auf Grund des § 121 Zivilprozessordnung (ZPO) beigeordnet ist. Dies muss auch dann gelten, wenn die einschlägige gerichtliche Verfahrensordnung auf § 121 ZPO verweist, was im sozialgerichtlichen Verfahren durch § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geschehen ist. Nach § 48 Abs. 2 BRAO kann der Rechtsanwalt die Aufhebung der Beiordnung (nur) dann beantragen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
Zwar sind wichtige Gründe für eine Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt U weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Dem Sinn und Zweck des § 48 Abs. 2 BRAO, bei einmal erfolgter Beiordnung die anwaltliche Vertretung auch weiterhin sicherzustellen, widerspricht es allerdings nicht, im Falle einer Mandatskündigung durch den durch die Prozesskostenhilfe Begünstigten die Beiordnung abzuändern, wenn damit die anwaltliche Prozessvertretung weiterhin gesichert ist und zugleich - mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse an einer Beschränkung der Prozesskostenhilfeaufwendungen auf das notwendige Maß - dadurch höhere Aufwendungen für Prozesskostenhilfe nicht zu besorgen sind. Letzteres ist im Falle der Klägerin dadurch sichergestellt, dass Rechtsanwalt P auf Gebühren in Höhe der bereits bei Rechtsanwalt U angefallenen Gebühren vorab verzichtet hat.
Der Umstand, dass das Ruhen des Verfahrens angeordnet ist, kann von vornherein eine Änderung der Beiordnung nicht hindern. Denn der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat ein Interesse der Klägerin an einer sofortigen Fortsetzung des Verfahrens nachvollziehbar damit begründet, dass wegen der Gefahr eines zwischenzeitlichen Bedarfswegfalls ein weiteres Zuwarten der Klägerin nicht zugemutet werden könne. Das Sozialgericht dürfte deshalb eine Fortsetzung des noch ruhenden Verfahrens pflichtgemäß zu prüfen haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
LSG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 29.04.2011
Az: L 20 AY 182/10 B
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