Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 14. April 2008
Aktenzeichen: NotZ 114/07

(BGH: Beschluss v. 14.04.2008, Az.: NotZ 114/07)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Juli 2007 - DSNot 0012/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsgegner schrieb am 27. März 2007 im Sächsischen Justizministerialblatt (S. 147) die aus Altersgründen zur Wiederbesetzung anstehende Stelle eines Notars/einer Notarin mit Amtssitz in M. aus. Auf diese bewarben sich unter anderem die Antragstellerin, die bereits Notarin ist und am 10. Oktober 1994 mit Amtssitz in R. bestellt wurde, und der weitere Beteiligte, der sich seit dem 1. Oktober 2000 als Notarassessor im sächsischen Landesdienst befindet. Der Antragsgegner unterrichtete die Antragstellerin mit Bescheid vom 1. Juni 2007, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu besetzen. Er hat dies im Wesentlichen damit begründet, durch die Auswahl eines Notarassessors werde einer Überalterung der Notarassessoren vorgebeugt und ein Nachrücken junger, qualifizierter Kollegen ermöglicht. Den Interessen der Notarassessoren, die ausnahmslos ein hohes Dienstalter aufzuweisen hätten, sei der Vorrang gegenüber der von der Antragstellerin angestrebten Verlegung ihres Amtssitzes einzuräumen, zumal nicht ausgeschlossen sei, dass ihre bisherige Notarstelle im Falle ihres Freiwerdens eingezogen werde, wodurch sich die Aussichten der Notarassessoren, nach Absolvieren ihres Anwärterdienstes eine Notarstelle übernehmen zu können, weiter verschlechterten.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Bescheid des Antragsgegners vom 1. Juni 2007 aufzuheben und diesen zu verpflichten, ihr die ausgeschriebene Notarstelle zu übertragen, hilfsweise über ihren Antrag auf Übertragung neu zu entscheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige Beschwerde, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist rechtmäßig; er durfte dem weiteren Beteiligten den Vorzug geben.

1. Bewerben sich um eine frei gewordene Stelle als Notar im Hauptberuf sowohl Notarassessoren, die in dem betreffenden Bundesland ihren Anwärterdienst geleistet haben (vgl. § 7 Abs. 1 BNotO), als auch amtierende Notare durch Antrag auf Amtsübernahme in demselben Bundesland nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO, so ist für die Landesjustizverwaltung ein erheblicher Entscheidungsspielraum gegeben, der nur in den Grenzen des § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO gerichtlich überprüfbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06 - DNotZ 2007, 154 jeweils m.w.N.). In diesen Fällen kommt einem bereits amtierenden Notar nicht generell der Vorrang zu. Vielmehr ist die der eigentlichen Auswahlentscheidung vorgelagerte Entscheidung, ob die frei gewordene Notarstelle durch die Bestellung eines Notarassessors zum Notar oder durch die Verlegung des Amtssitzes eines bereits amtierenden Notars besetzt werden soll, allein organisationsrechtlich und personalwirtschaftlich bestimmt und an dem Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und der Wahrung einer geordneten Altersstruktur ausgerichtet (vgl. § 4, § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Nur wenn die Landesjustizverwaltung bei ihrer vorausgehenden Organisationsentscheidung schon bestimmte konkurrierende Bewerber im Blick hat, ist ihr Beurteilungsmaßstab dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden die Artt. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO; vom 7. Dezember 2006 aaO; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f.).

2. Die Entscheidung, die frei gewordene Notarstelle in M. mit dem weiteren Beteiligten als Notarassessor zu besetzen, hält sich innerhalb dieses Beurteilungsrahmens.

a) Zutreffend hat der Antragsgegner in seine Erwägungen einbezogen, dass den Notarassessoren ein beruflicher Einstieg als Notar im Hauptberuf ermöglicht werden muss. Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner in früheren Jahren zu viele Notarassessoren eingestellt und damit den künftigen Bedarf an Notarstellen nicht richtig eingeschätzt hat. Das ändert nichts daran, dass die nunmehr im Anwärterdienst befindlichen Notarassessoren in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Staat (§ 7 Abs. 4 Satz 1 BNotO) stehen, aus dem sich eine Fürsorgepflicht der Landesjustizverwaltung ergibt, ihr Vertrauen darauf nicht zu enttäuschen, eine der vorhandenen Notarstellen in Zukunft zu erhalten. Dabei sieht das Gesetz ihre Ernennung zum Notar und die Einweisung in eine Notarstelle nach Ablauf von drei Jahren (vgl. § 7 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 BNotO) als Regel an. Dieses Anwartschaftsrecht der Notarassessoren ist grundsätzlich bei der Entscheidung über die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle in Erwägung zu ziehen, wenn sie sich - wie hier der weitere Beteiligte - als geeignet für die Bestellung zum Notar erwiesen haben (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2006 aaO).

b) Der weitere Beteiligte hat seinen dreijährigen Anwärterdienst - wie auch die übrigen Notarassessoren im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners - bereits bei weitem überschritten. Gemäß § 4 Satz 2 BNotO ist die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs bei der Organisationsentscheidung zu berücksichtigen. Diese wird insbesondere durch die Bestellung von Notarassessoren zu Notaren gewahrt, weil dadurch in der Regel das Durchschnittsalter der bereits amtierenden Notare abgesenkt wird. Das kann aber wiederum nur gewährleistet werden, wenn die Notarassessoren ihrerseits kein zu hohes Dienst- und Lebensalter erreichen. Auch können neue und lebensjüngere Notarassessoren regelmäßig nur eingestellt werden, wenn ältere durch Bestellung zum Notar ihre Assessorenzeit beendet haben. Das hat der Antragsgegner bei seiner personalwirtschaftlich und organisationsrechtlich bestimmten Entscheidung zu beachten; schon deshalb kann die Antragstellerin nicht damit gehört werden, bei Ablauf der Bewerbungsfrist habe zwischen ihr als Notarin mit 43 Jahren und dem weiteren Beteiligten als Notarassessoren mit 38 Jahren kein signifikanter Altersunterschied bestanden. Vielmehr macht das - für einen Notarassessoren - vorgerückte Lebensalter des weiteren Beteiligten die Bestrebungen des Antragsgegners nachvollziehbar, durch die Bestellung von Notarassessoren zu Notaren im Hauptberuf einer Überalterung unter den Anwärtern vorzubeugen und das Nachrücken jüngerer Notarassessoren zu ermöglichen.

c) Das Anwartschaftsrecht der Notarassessoren wäre nur dann nicht entscheidend berührt, wenn durch den Amtssitzwechsel des sich bewerbenden Notars die bisher von ihm eingenommene Stelle zur (Wieder-)Besetzung frei würde. Wäre die betreffende Stelle hingegen einzuziehen, hat dies ebenfalls in die Beurteilung einzufließen (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2006 aaO). Denn dann stünde die Stelle nicht mehr für Notarassessoren zur Verfügung und nähme ihnen auch unter diesem Gesichtspunkt die Perspektive, in absehbarer Zeit als Notar im Hauptberuf bestellt zu werden; der Antragsgegner könnte ihren darauf gerichteten berechtigten Erwartungen nicht anderweit entsprechen.

Die Antragstellerin hat zunächst selbst mit Nachdruck und im Einklang mit dem Antragsgegner vorgetragen, in ihrem Amtsbereich bestehe eine Überversorgung mit notariellen Dienstleistungen, was die Einziehung frei werdender Stellen unabweisbar gebiete. Erst aufgrund der im Verfahren vor dem Oberlandesgericht gewonnenen rechtlichen Erkenntnisse hat die Antragstellerin geltend gemacht, ihre Stelle müsse zwingend wiederbesetzt werden und zur Begründung das derzeitige bereinigte Urkundsaufkommen von mehr als 1500 pro Jahr herangezogen. Darin liegt nicht nur ein offener, von der Antragstellerin nicht aufgelöster Widerspruch zu ihrem früheren Vorbringen, sondern auch zur gegenteiligen Einschätzung des Antragsgegners, der zusätzlich auf den auch künftig zu erwartenden Rückgang in den Einwohnerzahlen verweist mit der Folge, dass absehbar eine Überversorgung der rechtsuchenden Bevölkerung weiterhin bestehen wird.

d) Der Vorrang der Amtssitzverlegung, wie er von der Antragstellerin für sich beansprucht wird, kann sich vor diesem Hintergrund nicht aus einem "Vorrücksystem" ergeben, das der Antragsgegner nach seiner Einlassung in dieser Form ohnehin nicht (mehr) praktiziert. Der Senat hat ein solches System zwar als eine zulässige personalwirtschaftliche Maßnahme im Rahmen der Organisationsgewalt der Landesjustizverwaltung anerkannt (Beschlüsse BGHZ 151, 252, 255; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 206; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 335). Ein besonderer (rechtlicher) Vorrang des Vorrücksystems vor anderen personalwirtschaftlichen Maßnahmen ist damit aber nicht verbunden. Dieses System macht zudem aus den aufgezeigten Gründen nur Sinn, wenn die Stelle, die durch das "Vorrücken" des amtierenden Notars auf eine andere Stelle frei wird, erhalten bleibt und deshalb mit einem Notarassessor besetzt werden kann. Gerade davon kann im gegebenen Fall nicht ausgegangen werden. Daher durfte sich der Antragsgegner, gleich wie er in der Vergangenheit verfahren ist, für die Zukunft gegen ein solches System entscheiden, ohne insoweit schützenswertes Vertrauen der Antragstellerin zu verletzen; in seiner Erwägung, für eine geordnete Altersstruktur unter den amtierenden Notaren und den Notarassessoren Sorge tragen zu wollen, liegt der erforderliche sachgerechte Grund, um sich an eine bisherige Übung nicht mehr zu halten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO S. 274 unter II 2 b) cc) (2); vom 20. November 2006 - NotZ 23/06 - Rn. 16 bei juris abrufbar).

e) Auch aus dem von der Antragstellerin vorgetragenen Urkundsaufkommen ihrer Notarstelle ergibt sich keine Reduzierung des Entscheidungsspielraums des Antragsgegners auf "Null" in dem Sinne, dass sich nur die begehrte Amtssitzverlegung als rechtmäßig darstellt. Das versteht sich auf der Grundlage der jetzigen Ausführungen der Antragstellerin, ihre Stelle müsse zur Wiederbesetzung anstehen, von selbst, wäre aber auch unter Berücksichtigung ihres früheren Vorbringens zu verneinen. Die Antragstellerin macht in diesem Zusammenhang geltend, mit ihren Einkünften sei ein Niveau erreicht, welches ihre wirtschaftliche Existenz als Notarin bedrohe sowie ihre Unabhängigkeit gefährde und durch eine Einkommensergänzung nach den Satzungsbestimmungen der Ländernotarkasse nicht mehr angemessen aufgefangen werde, zumal aufgrund verschiedener Satzungsänderungen in jüngster Zeit das Niveau dieser Einkommensergänzung wesentlich abgesenkt worden sei (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 26. November 2007 - NotZ 55/07 - ZNotP 2008, 132, 133 f. Rn. 15 ff., juris).

(1) Weder die Bundesnotarordnung noch das Grundgesetz gewähren einem Bewerber einen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines (bestimmten) Notaramtes. Unbeschadet dessen hat die zuständige Landesjustizverwaltung nach pflichtgemäßer Beurteilung über die Stellenvergabe zu befinden. Dies gilt auch dann, wenn ein Bewerber, der bereits Notar ist, um eine Verlegung seines Amtssitzes gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO nachsucht, um die freie Stelle einnehmen zu können. In diesem Fall hat die Landesjustizverwaltung beim Vorliegen mehrerer Bewerbungen nicht nur eine Auswahl nach § 6 Abs. 3 BNotO zu treffen. Ihre Entscheidung über die Bewerbung des bereits amtierenden Notars hängt auch davon ab, ob die Verlegung des Amtssitzes im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO mit den Belangen einer geordneten Rechtspflege in Einklang steht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist der Landesjustizverwaltung im Rahmen ihrer Organisationshoheit wiederum ein erheblicher, gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Entscheidungsspielraum eingeräumt. Dieser ist damit insgesamt weiter als derjenige, der bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO besteht; denn betroffen wird der bereits amtierende Notar nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramtes von vornherein besonderen Beschränkungen unterliegt (st. Rspr.; vgl. - jeweils m.w.N. - Senatsbeschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - NJW 1993, 1591 f.; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333 f.; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906 ff.).

Daran ist trotz der Einwendungen der Antragstellerin festzuhalten. Notare und Notarassessoren sind vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gleichzustellen. Dem Notarassessor ist der Zugang zu dem von ihm gewählten Beruf solange verschlossen, wie er nach Ableistung des regelmäßigen Anwärterdienstes nicht zum Notar im Hauptberuf bestellt wird. Dabei fällt die Entscheidung über den (endgültigen) Zugang nicht schon mit seiner Einstellung als Notarassessor, denn letztere ermöglicht ihm - wie auch die Antragstellerin erkennt - lediglich die Vorbereitung auf den angestrebten Beruf und verschafft ihm eine aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis resultierende Anwartschaft, die seine spätere Bestellung unter Zuweisung einer zuvor ausgeschriebenen Stelle absichert, nicht aber zu ersetzen vermag.

(2) Allerdings ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mit den Erfordernissen des in § 4 BNotO vorgegebenen Regelungsziels einer geordneten Rechtspflege nicht mehr zu vereinbaren, so viele Notarstellen zu schaffen oder zu erhalten, wie gerade noch lebensfähig sind. Vielmehr muss die Landesjustizverwaltung bei ihren Organisationsentscheidungen auch Gleichbehandlungsgrundsätze beachten. Dies bedeutet unter anderem, dass sie bei der Bestimmung der Anzahl der Notarstellen darauf Bedacht zu nehmen hat, dem einzelnen Notar eine Berufsausübung entsprechend dem gesetzlichen Leitbild zu ermöglichen. Seine Aufgabe, als unabhängiger und unparteiischer Berater der Beteiligten (vgl. § 14 BNotO) auf eine möglichst gerechte Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen hinzuwirken, kann er nur erfüllen, wenn ihm ein solches Maß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet ist, dass er nötigenfalls wirtschaftlichem Druck widerstehen kann. Er muss außerdem Gelegenheit haben, die zur Ausübung seines Amtes erforderliche vielseitige Erfahrung zu sammeln. Danach wäre es mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren, in einem Amtsgerichtsbezirk so viele Notarstellen zu besetzen, wie gerade noch oder nicht mehr lebensfähig sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01 - ZNotP 2001, 440, 441; vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - DNotZ 2005, 947, 949; vom 20. November 2006 - NotZ 23/06 - Rn. 12, bei juris abrufbar). Dann wäre das Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit für die Notare nicht gewährleistet, so dass die Erfüllung ihrer Aufgabe als unabhängige und unparteiische Berater in Frage stünde. Diese Erwägungen mögen im Einzelfall für die Entscheidung der Justizverwaltung, einem Begehren auf Amtssitzwechsel zu entsprechen, ausschlaggebend sein.

(3) Im Falle der Antragstellerin, die nach eigenem Bekunden keine Einkommensergänzung bezieht oder bezogen hat, kann dies aber dahinstehen, weil dem genannten Gesichtspunkt jedenfalls kein Vorrang gegenüber dem vom Antragsgegner in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkt eines geordneten Notarassessorenwesens einzuräumen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 aaO unter II 2 b) cc). Der Antragsgegner hat sich deshalb auch insoweit im Rahmen seines Beurteilungsspielraums gehalten. Er durfte in seine Entscheidungsfindung einbeziehen und für ausschlaggebend erachten, dass im Falle der Einziehung einer der Notarstellen in R. diese Stelle nicht mehr einem Notarassessor hätte zugewiesen werden können, so dass eine geordnete Altersstruktur unter den amtierenden Notaren mit einem ausgewogenes Verhältnis zwischen dienstjüngeren und dienstälteren Amtsinhabern ebenso wenig sichergestellt wäre wie ein funktionierendes Notarassessorensystem unter Einhaltung der regelmäßigen dreijährigen Anwärterzeit.

Dem kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, die Notarassessoren seien während ihres Anwärterdienstes durch eine angemessene Besoldung, die sogar oberhalb der von den amtierenden Notaren zu beanspruchenden Einkommensergänzung liege, wirtschaftlich abgesichert. Denn dadurch wird weder das Anwartschaftsrecht des weiteren Beteiligten berührt, in überschaubarer Zeit zum hauptberuflichen Notar bestellt zu werden, noch kann dieser Umstand Auswirkungen auf die vom Antragsgegner angestrebte geordnete Altersstruktur bei den Notaren und Notarassessoren haben. Diese kann erst durch entsprechende Bestellung der Notarassessoren zu Notaren erreicht werden, nicht hingegen durch ihr Belassen "im Wartestand", um zunächst einer amtierenden Notarin den Wechsel auf eine möglicherweise auskömmlichere Stelle zu ermöglichen unter Fortfall der bisher von ihr besetzten Stelle.

f) Auch im Übrigen kann die Antragstellerin aus dem Beschluss des Senats vom 14. Juli 2003 (aaO) nichts zu ihrem Vorteil herleiten.

(1) Der Senat hat die dort zu überprüfende Besetzungsentscheidung der sächsischen Landesjustizverwaltung, die zugunsten der Notarassessoren ausgefallen war, nicht beanstandet, dennoch aber bezweifelt, ob es in Zukunft rechtlichen Maßstäben entsprechen werde, bei Konkurrenzen zwischen bereits amtierenden Notaren und erst zu bestellenden Notarassessoren um eine ausgeschriebene Stelle ohne weitere Vorgaben "von Fall zu Fall" zu entscheiden. Der Antragsgegner werde - so der Senat - künftig seiner Pflicht, den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum sachgerecht auszuüben, nur genügen können, wenn er Vorkehrungen treffe, um durch geeignete strukturelle Maßnahmen im Rahmen des Möglichen einen Ausgleich zwischen dem Interesse der amtierenden Notare an Notarstellen, die eine wirtschaftliche Unabhängigkeit ihrer Amtsinhaber gewährleisten, und dem Interesse der Notarassessoren, in angemessener Zeit zu Notaren bestellt zu werden, zu schaffen. Dem könne er durch einzelfallbezogene Entscheidungen allein nicht (mehr) gerecht werden. Es bedürfe vielmehr einer längerfristigen möglichst konkreten Planung, wie mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation der Notarstellen im Freistaat Sachsen, die bestehende Altersstruktur bei Notaren und Notarassessoren und den Bedarf an die Zukunft eines funktionstüchtigen Notariats sichernden Nachwuchskräften das Erfordernis einer allmählichen Reduzierung der Zahl der Notarstellen umgesetzt werden solle (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 aaO).

(2) Diesen Vorgaben hat der Antragsgegner, wie seinem Besetzungsvermerk vom 31. Mai 2007 zu entnehmen ist, mittlerweile Rechnung getragen. Er hat die grundsätzliche Entscheidung getroffen, bei der Besetzung ausgeschriebener Stellen den Notarassessoren den Vorrang zu geben, um ihnen eine akzeptable berufliche Perspektive zu bieten und die Attraktivität des Anwärterdienstes für qualifizierten Nachwuchs zu erhalten. Um auch den Bedürfnissen und Anliegen der bereits amtierenden Notare Rechnung zu tragen, hat er andererseits seit dem Jahre 2002 frei werdende Notarstellen konsequent eingezogen, um den bestehenden Stellenüberhang abzubauen; davon waren in den vergangenen Jahren 21 von 22 vakanten Stellen betroffen, unter anderem auch eine im Amtsbereich der Antragstellerin liegende Stelle in Großenhain. Zum Zeitpunkt der von der Antragstellerin angegriffenen Besetzungsentscheidung waren im Freistaat Sachsen, wie der Antragsgegner an anderer Stelle vorgetragen hat, insgesamt 156 Notare im Hauptberuf tätig, deren Zahl - unter Beibehaltung der Einziehungspraxis - auf 130 zurückgeführt werden soll.

(3) Jede eingezogene Stelle hat aber notwendig eine Verlängerung der Anwärterzeit der Notarassessoren, die sämtlich die regelmäßige Assessorenzeit von drei Jahren deutlich überschritten haben, zur Folge, denn sie steht für eine Wiederbesetzung nicht zur Verfügung. Daher schreibt der Antragsgegner - und nur insoweit handelt er noch einzelfallbezogen - frei werdende Notarstellen dann neu aus, anstatt sie einzuziehen, wenn die Struktur des jeweiligen Amtsgerichtsbezirks - unter Berücksichtigung der Belange der dort amtierenden Notare - dies aus seiner Sicht (noch) erlaubt. Von dieser Möglichkeit macht der Antragsgegner zurückhaltend Gebrauch und stellt korrespondierend dazu nur wenige neue Notarassessoren ein; in den sieben Jahren vor der streitbefangenen Besetzungsentscheidung waren es lediglich zwei Anwärter, so dass es derzeit im Freistaat Sachsen überhaupt nur sechs Notarassessoren gibt, den weiteren Beteiligten und einen aus Bayern abgeordneten Notarassessor bereits eingeschlossen. Diese Vorgehensweise liegt innerhalb seines personalwirtschaftlichen und organisationsrechtlichen Entscheidungsspielraums und ist von der Antragstellerin hinzunehmen.

g) Schließlich steht der Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht das Prinzip der Bestenauslese entgegen. Es war dabei nicht entscheidend auf den Gesichtspunkt der größeren Berufserfahrung der Antragstellerin abzustellen; dies würde den Vergleich zwischen Notarassessor und amtierendem Notar stets zugunsten des letzteren ausgehen lassen und dem Notarassessor damit jede Chance auf eine Bestellung als Notar im Hauptberuf nehmen (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 aaO). Allein aus der bei Ablauf der Bewerbungsfrist bereits mehr als 12 Jahre währenden Tätigkeit der Antragstellerin als Notarin im Hauptberuf kann daher keine gegenüber dem weiteren Beteiligten hervorragende Qualifikation abgeleitet werden. Der Antragsgegner vermochte auch sonst keine auffälligen und somit keine erheblichen Eignungsunterschiede festzustellen. Dabei hat er die von der Antragstellerin vorgebrachten Umstände vollständig berücksichtigt und gewichtet, insbesondere den von ihr abgeleisteten Anwärterdienst und ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der Ländernotarkammer. Das lässt Beurteilungsfehler nicht erkennen. Der Antragsgegner brauchte, worauf bereits das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat, den Schwerpunkt auch nicht auf einen Vergleich der Hochschulabschluss- und Diplomnoten (Antragstellerin) mit den in beiden Staatsexamina erzielten Ergebnissen (weiterer Beteiligter) zu legen, da sich die Ausbildungs- und Benotungssysteme in der früheren DDR und der Bundesrepublik erheblich unterscheiden und daher einem unmittelbaren Vergleich nicht zugänglich sind.

Schlick Kessal-Wulf Herrmann Doye Ebner Vorinstanz:

OLG Dresden, Entscheidung vom 31.07.2007 - DSNot 12/07 -






BGH:
Beschluss v. 14.04.2008
Az: NotZ 114/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1af9616b70d4/BGH_Beschluss_vom_14-April-2008_Az_NotZ-114-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share